S. 85 / Nr. 22 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 58 III 85

22. Entscheid vom 13. Mai 1932 i. S. Rentsch.

Regeste:
Betreibung gegen eine unter Verwaltungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB)
gestellte Person, mit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner unter
Umgehung des Beirates:
kann nur zur Pfändung und Verwertung der Einkünfte des Schützlings, nicht aber
der Vermögenssubstanz führen (Erw. 1;

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dem Beirat ist in jedem Stadium des Verfahrens bis zur Verteilung die
Möglichkeit gewahrt, die Inanspruchnahme der Vermögenssubstanz durch eine
solche Betreibung zu verhindern (Erw. 2);
Verfahren, das hiezu einzuschlagen ist (Erw. 3).
(Änderung der Rechtsprechung.)
Poursuite dirigée contre une personne pourvue d'un conseil légal chargé de
l'administration des biens. (art. 395 al. 2 CC). Commandement de payer notifié
seulement au débiteur. Une telle poursuite ne peut aboutir qu'à la saisie et à
la réalisation des revenus, mais non pas du capital (consid. 1).
Droit pour le conseil légal de s'opposer en tout temps et jusqu'à la
distribution, à ce que la poursuite s'exerce sur le capital (consid. 2).
Procédure applicable (consid. 3).
(Changement de jurisprudence.)
Esecuzione diretta contro una persona provvista d'un assistente incaricato
dell'amministrazione della sostanza (art. 396 cp. 2 CC). Precetto esecutivo
notificato soltanto al debitore. Una siffatta esecuzione può condurre solo al
pignoramento ed alla realizzazione dei redditi e non della sostanza (consid.
1).
Diritto dell'assistente di opporsi in ogni tempo, e fino alla distribuzione, a
che l'esecuzione sia diretta contro la sostanza (consid. 2).
Procedura applicabile (consid. 3).
(Cambiamento di giurisprudenza.)

Durch Urteil des Amtsgerichtes Burgdorf vom 17. Dezember 1931 wurde über
Gottfried Hug eine Beiratschaft im Sinn von Art. 395 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
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und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
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ZGB
angeordnet; als Beirat wurde der Rekurrent ernannt. Am 9. März 1932 stellte
das Betreibungsamt Trachselwald dem Gottfried Hug auf Begehren des Johann
Heiniger den Zahlungsbefehl Nr. 2132 zu. Da der Betriebene nicht Recht
vorschlug, erwirkte der Gläubiger am 11. April 1932 die Pfändung eines in
Händen der Vormundschaftsbehörde befindlichen Sparheftes des Schuldners.
Unterm 18. April führte der Beirat dagegen Beschwerde mit dem Antrag, die
Betreibung Nr. 2132 aufzuheben, weil die Betreibungsurkunden nicht ihm
zugestellt worden seien. Eventuell sei die Pfändung des Sparheftes aufzuheben,
da in dieser Betreibung nur die Erträgnisse des

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Vermögens des Hug, nicht aber das Vermögen selbst pfändbar seien.
Mit Entscheid vom 4. Mai 1932 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die
Beschwerde abgewiesen mit der Begründung, die Stellung unter Beiratschaft hebe
die passive Betreibungsfähigkeit des Hug nicht auf; infolgedessen habe die
Zustellung des Zahlungsbefehls an Hug persönlich keinerlei
Haftungsbeschränkung zur Folge.
Diesen Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weiter
unter Wiederholung seiner Beschwerdeanträge.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.- Allerdings hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in dem von der
Vorinstanz angerufenen Urteil BGE 42 III 260 entschieden, weder der
Mitwirkungsbeirat (Art. 395 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
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ZGB) noch der Verwaltungsbeirat (Art. 396
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
ZGB) sei als gesetzlicher Vertreter des Verbeirateten im Sinn von Art.
47
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 47
SchKG zu betrachten. Allein hieran kann wenigstens mit Bezug auf den
Verwaltungsbeirat nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden: Nach
Zivilrecht ist der Verwaltungsbeirat allein befugt, über die Substanz des
Vermögens des Schützlings zu verfügen, unter Ausschluss jeglichen
Verfügungsrechtes des letztern; er ist daher im Umfang dieser Verwaltung der
gesetzliche Vertreter des Schützlings (BGE 66 II 243). Dieser Regelung muss
auch im Betreibungsverfahren Rechnung getragen werden, und das kann nur
dadurch geschehen, dass auch der Verwaltungsbeirat als gesetzlicher Vertreter
im Sinn von Art. 47
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 47
SchKG anerkannt wird, soweit die Haftung der
Vermögenssubstanz beansprucht werden will. Dem Bedenken, das in BGE 42 III 260
hauptsächlich gegen diese Lösung angeführt wurde: dass keine Veröffentlichung
der Beiratschaftsbestellung vorgeschrieben und der Gläubiger daher nicht in
der Lage sei, den Vertreter des Schuldners im

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Betreibungsverfahren namhaft zu machen und den Betreibungsort mit Sicherheit
zu bestimmen - diesem Bedenken kommt heute kein entscheidendes Gewicht mehr
zu, nachdem in einem neueren Entscheid des Bundesgerichtes (BGE 54 II 79 f.)
festgestellt worden ist, dass das in Art. 397 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 397 - Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.
ZGB vorgesehene
Fakultativum der Publikation dem Institut der Beiratschaft nicht gerecht werde
und daher die Bestellung einer Beiratschaft immer veröffentlicht werden solle,
sofern der Verbeiratete nicht in einer Anstalt untergebracht werde.
Damit ist indessen nicht gesagt, dass der unter Verwaltungsbeiratschaft
Gestellte überhaupt nicht mehr selbständig betrieben werden könne. Der Beirat
ist sein gesetzlicher Vertreter nur im Umfang der Vermögensverwaltung. Ueber
den Reinertrag seines Vermögens (cf. 56 II 243) und über sein Arbeitseinkommen
behält der Schützling dagegen die freie Verfügung. Es muss ihm daher
unbenommen bleiben, diese Einkünfte auch zur Bezahlung von solchen Forderungen
zu verwenden, die der Beirat bestreiten will, oder sie in einer Betreibung für
derartige (vom Beirat bestrittene) Forderungen pfänden zu lassen. Die gegen
ihn persönlich unter Umgehung des Beirates angehobene Betreibung kann daher
allerdings nur zur Pfändung und Verwertung seiner Einkünfte führen; mit dieser
Einschränkung ist sie indessen aufrechtzuerhalten.
2.- Daraus folgt, dass das Betreibungsamt, wenn es vom Bestand der
Verwaltungsbeiratschaft Kenntnis hat - wofür jedoch im vorliegenden Fall für
den Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges kein Anhaltspunkt vorliegt -,
grundsätzlich in einer Betreibung, in welcher der Schuldner nicht durch den
Beirat vertreten ist, nur Einkünfte des Schuldners pfänden darf und den
Gläubiger, der darüber hinaus Deckung aus der Vermögenssubstanz verlangt, auf
die Einleitung einer Betreibung gegen den Beirat (als gesetzlichen Vertreter)
zu verweisen hat. War dagegen dem Beamten die Bestellung der Beiratschaft

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nicht bekannt, weil weder der Gläubiger noch der Schuldner ihn darüber
orientiert hatte, und kam es infolgedessen zu einer Pfändung, bei welcher
keine Rücksicht auf die beschriebene Haftungsbeschränkung genommen wurde, so
ist diese Pfändung zwar nicht ohne weiteres aufzuheben; dagegen muss dem
Beirat in jedem Stadium des Verfahrens bis zur Verteilung die Möglichkeit
gewahrt bleiben, die Inanspruchnahme der Vermögenssubstanz zu verhindern.
Macht er rechtzeitig (d. h. binnen 10 Tagen seit Kenntnisnahme von der
Pfändung, vgl. BGE 49 III 109 und dortige Zitate) beim Betreibungsamt geltend,
der gepfändete Vermögenswert gehöre zum Vermögen und unterliege daher nicht
der freien Verfügung des Schuldners, so kann die gepfändete Sache nur dann
verwertet oder (wenn die Verwertung bereits stattgefunden hat) der Erlös nur
dann an die Gläubiger abgeführt werden, wenn vorher festgestellt wurde, dass
sie der freien Verfügung des Schuldners unterstand; andernfalls ist das Objekt
bezw. der Erlös dem Beirat herauszugeben.
3.- Zu welcher der beiden Vermögensmassen die gepfändete Sache nun gehört,
beurteilt sich nach dem materiellen Zivilrecht und ist daher der Kognition der
Betreibungs- und Aufsichtsbehörden entzogen. Der Entscheid des hiefür einzig
zuständigen ordentlichen Richters ist im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106
f
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG herbeizuführen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um die
Feststellung eines einem Dritten an der gepfändeten Sache zustehenden
Eigentums oder Pfandrechtes. Nach ständiger Auslegung der Art. 106 f
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG
hat jedoch das Widerspruchsverfahren stets dann stattzufinden, wenn ein die
Pfändung ausschliessendes oder zurückdrängendes Recht, gleichgültig welcher
Art, geltend gemacht wird (BGE 48 III 222 und dortige Zitate). Ohne Bedeutung
ist auch der Umstand, dass der Verwaltungsbeirat dabei nicht kraft eigenen
Rechtes an der Sache, sondern als gesetzlicher Vertreter des Schuldners
auftritt: Soll eine Vereitelung des mit der Errichtung der Beiratschaft
verfolgten Zweckes

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verhindert werden, so muss auch der Verwaltungsbeirat bei der pflichtgemässen
Wahrnehmung der Interessen des ihm anvertrauten Vermögens als Dritter im Sinn
von Art. 106 f
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG anerkannt werden.
Dabei ist - gemäss Art. 109 - jedenfalls dann dem Gläubiger Frist zur Klage
gegen den Beirat als gesetzlichen Vertreter des Schuldners anzusetzen, wenn
der Beirat den Gewahrsam am gepfändeten Gut hat. Das trifft im vorliegenden
Fall zu; denn es steht ausser Zweifel, dass die Vormundschaftsbehörde, in
deren Händen das gepfändete Sparheft liegt, den Gewahrsam für den Beirat
ausübt und dass der Schuldner nicht in der Lage ist, darüber zu verfügen. Ob
nicht Gründe dafür bestehen, dem Beirat auch dann, wenn die gepfändete Sache
sich im Gewahrsam des Schuldners befindet, in Abweichung von der Regel des
Gesetzes die Beklagtenrolle vorzubehalten, braucht daher hier nicht näher
erörtert zu werden.
Beigefügt mag noch werden, dass das Amt, wenn es nun dem Gläubiger Frist zur
Klage ansetzt, in der betreffenden Verfügung (Formular Nr. 24) den Anspruch
des Beirates dahin zu formulieren hat, das Sparheft werde «als für die in
Betreibung gesetzte Forderung nicht haftendes Vermögen des Schuldners»
bezeichnet.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 III 85
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 13. Mai 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 III 85
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Betreibung gegen eine unter Verwaltungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 2 ZGB) gestellte Person, mit...
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
SchKG: 47 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 47
106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
ZGB: 395 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
396 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
397
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 397 - Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.
BGE Register
42-III-259 • 48-III-222 • 49-III-108 • 54-II-77 • 56-II-239 • 58-III-85 • 66-II-243
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beirat • schuldner • gesetzliche vertretung • beiratschaft • sparheft • betreibungsamt • zahlungsbefehl • weiler • besteller • frist • zitat • bundesgericht • assistent • wille • entscheid • kenntnis • schuldbetreibung • einsprache • begründung des entscheids • vorinstanz
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