S. 209 / Nr. 53 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 57 III 209

53. Entscheid vom 10. Dezember 1931 i. S. Dr. X.

Regeste:
Zulässigkeit einer Nachpfändung, wenn der einzige gepfändete Gegenstand von
einem Dritten zu Eigentum angesprochen und diese Ansprache vom betreibenden
Gläubiger anerkennt, vom Schuldner dagegen bestritten wird.
Art. 95 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
und 107 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG.
Une saisie complémentaire peut avoir lieu lorsque la propriété de l'unique
objet saisi est revendiquée par un tiers et que cette revendication est
reconnue par le créancier poursuivant, mais contestée par le débiteur.
Art. 95, al. 3, et 107, al. 2 LP.
Un pignoramento complementare è lecito quantunque la proprietà dell'unico
oggetto pignorato, rivendicata da un terzo e riconosciuta dal creditore
istante, sià stata contestata dal debitore.

A. - Am 3. Jaguar 1931 pfändete das Betreibungsamt Zürich in der Betreibung
der Firma Rühle & Co gegen den Rekurrenten einen Schuldbrief per 3200 Fr. im
Schätzungswert von 3000 Fr. Als dieser Titel von einem Huber zu Eigentum
angesprochen wurde, bestritten sowohl Gläubigerin als Schuldner diesen
Anspruch; die erstere liess indessen in der Folge ihre Bestreitung

Seite: 210
fallen, und gegen den letztern leitete Huber die Vindikationsklage ein. Diese
Klage wurde aber in erster und zweiter Instanz als gegenstandslos erklärt, da
das Pfändungsobjekt infolge der Anerkennung der Ansprache durch den Gläubiger
aus der Pfändung gefallen sei und der Streit zwischen dem Schuldner und dem
Dritten kein Incident der Betreibung bilde, sondern in ein besonderes
Verfahren gehöre. Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Rekurrenten hin wurde
jedoch vom Kassationsgericht die Durchführung des beschleunigten Prozesses
zwischen dem Rekurrenten und Huber angeordnet.
B. - Unterdessen hatte die Gläubigerin nach Rückzug ihrer Bestreitung des
Drittanspruches eine Nachpfändung verlangt, welche am 9. Mai 1931 vom
Betreibungsamt unter No. 5350 vollzogen wurde. Hiegegen führte der Rekurrent
Beschwerde mit dem Antrag, diese Nachpfändung aufzuheben. Von beiden
kantonalen Instanzen abgewiesen, gelangte der Rekurrent an das Bundesgericht
mit dem Antrag, die Nachpfändung aufzuheben, eventuell zu verfügen, dass die
nachgepfändeten Objekte nicht vor Erledigung des Widerspruchsprozesses, bezw.
bei Obsiegen des Rekurrenten in diesem Prozess überhaupt nicht verwertet
werden dürfen. Er führt aus, gemäss Art. 107 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG sei nach Einleitung
einer Widerspruchsklage die Betreibung ohne weiteres eingestellt und damit die
Vornahme einer Nachpfändung verboten. Auch habe das Kassationsgericht in auch
für die Aufsichtsbehörden verbindlicher Weise erklärt, dass es nicht angehe,
die Pfändung vom 3. Januar als ungenügend zu betrachten, solange der
Widerspruchsprozess nicht zu Ungunsten des Rekurrenten entschieden sei. Mit
einem solchen Ausgang des Prozesses sei jedoch nicht zu rechnen, da bei den
Akten zwei Urkunden lägen, aus denen hervorgehe, dass der Drittansprecher
selbst dem Rekurrenten jenen Schuldbrief zum Zweck der Sicherung der
betreibenden Gläubigerin «wie eigen» überlassen habe.

Seite: 211
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Ob eine Nachpfändung statthaft sei, wenn das einzige gepfändete Objekt
Gegenstand eines Widerspruchsprozesses bildet, ist eine Frage des
Betreibungsrechtes, die von den Aufsichtsbehörden selbständig, ohne jede
Bindung an die Auffassung von Gerichtsinstanzen zu beantworten ist. Es kann
daher auch dahingestellt bleiben, ob dem Urteil des Kassationsgerichtes
wirklich die vom Rekurrenten angegebene Bedeutung zukommt oder nicht.
Mit Recht hat sodann die Vorinstanz ausgeführt, dass Art. 107 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG
einer Nachpfändung nicht entgegenstehe; nach dieser Vorschrift bewirkt die
Hängigkeit eines Widerspruchsprozesses eine Einstellung der Betreibung nur
hinsichtlich des Prozessobjektes, verbietet daher lediglich die Verwertung des
Prozessgegenstandes, nicht aber die Nachpfändung weiterer Gegenstände, sofern
im übrigen die Voraussetzungen einer Nachpfändung gegeben sind.
Massgebend hiefür ist Art. 95 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG, wonach in letzter Linie
Vermögensstücke zu pfänden sind, welche von dritten Personen beansprucht
werden. Das Gesetz will damit dem Gläubiger einen Anspruch darauf verschaffen,
dass vom Moment des Pfändungsvollzuges an die Bezahlung seiner Forderung
gesichert sei, soweit dies überhaupt möglich ist; durch die Pfändung von
Objekten, die von Dritten vindiziert werden, erhält er jedoch nicht die
gleiche Sicherheit wie durch die Pfändung von unbestritten dem Schuldner
gehörigen Objekten. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht in ständiger
Rechtsprechung eine Nachpfändung immer dann als zulässig erklärt, wenn der
Schätzungswert der gepfändeten Objekte zwar den Betrag der
Betreibungsforderung übersteigt, die gepfändeten Gegenstände dagegen von
dritter Seite zu Eigentum angesprochen wurden und feststeht, dass andere
pfändbare Objekte vorhanden sind (BGE

Seite: 212
37 I 182 = Sep. Ausg. 14 Seite 62; 51 III 78). Gilt dies schon dann, wenn der
Gläubiger den Drittanspruch bestreitet, so noch vielmehr, wenn er ihn
anerkannt hat.
Nicht anders kann entschieden werden, wenn der Drittanspruch vom Schuldner
selbst bestritten wird. Auch in diesem Fall kann die Betreibung hinsichtlich
des vindizierten Gegenstandes während der Dauer des Prozesses gemäss Art. 107
Abs. 2 nicht fortgesetzt werden. Das Gesetz will aber dem Gläubiger nicht
zumuten, vorerst den Ausgang jenes Prozesses abzuwarten, obwohl seine
Sicherung infolge der Vindikation in Frage gestellt wurde - ob die
Eigentumsansprache begründet sei oder nicht, darüber haben die
Aufsichtsbehörden sich kein Urteil zu bilden -, und dabei die Gefahr zu
laufen, dass unterdessen die sonstigen pfändbaren Aktiven des Schuldners von
andern Gläubigern mit Beschlag belegt werden. Vielmehr muss ihm auch in einem
solchen Fall das Recht zugestanden werden, sofort die Nachpfändung von
Gegenständen zu verlangen, die unbestritten dem Schuldner gehören.
Ob der Gläubiger dann die Verwertung der nachgepfändeten Objekte schon vor
Erledigung des hängigen Widerspruchsprozesses verlangen kann oder sich beim
Obsiegen des Schuldners mit der Verwertung des ursprünglich gepfändeten
Schuldbriefs begnügen muss, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Der
diesbezügliche Eventualantrag ist zudem vom Rekurrenten erst vor Bundesgericht
gestellt worden und könnte daher auch gemäss Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
OG nicht berücksichtigt
werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 57 III 209
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 10. Dezember 1931
Quelle : Bundesgericht
Status : 57 III 209
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Zulässigkeit einer Nachpfändung, wenn der einzige gepfändete Gegenstand von einem Dritten zu...


Gesetzesregister
OG: 80
SchKG: 95 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
BGE Register
37-I-180 • 51-III-77 • 57-III-209
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • bundesgericht • eigentum • wille • frage • betreibungsamt • entscheid • schuldbetreibungs- und konkursrecht • eigentumsklage • kantonales rechtsmittel • gegenstand • widerspruchsklage • dauer • vorinstanz • mais