'76 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 20.

zu überprüfen und die Gläubiger um ihre Zustimmung nachzusuchen, wenn
er bei dieser Prüfung dazu gelange, dass ein sofortiger Verkauf den
Interessen der Gläubiger diene.

C. Mit Entscheid vom 29. April 1925 hat die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde abgewiesen.

D. Hiegegen hat der Rekurrent rechtzeitig den Rekurs'an das Bundesgericht
erklärt, indem er erneut um Schutz der Beschwerde ersucht.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Die Vorinstanz hat die Beschwerde abgewiesen, weil gemäss der
ausdrücklichen Bestimmung des Art. 298
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1    Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
2    Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
4    Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
SchKG dem Schuldner die
Veräusserung einer Liegenschaft während der Dauer der Nachlasstundung
verboten sei. Dagegen vertritt der Rekurrent die Auffassung: aus dem
Gesetze sei nicht ersichtlich, dass ein Liegenschaftsverkauf, der mit
der Genehmigung des Sachwalters vorgenommen werde, unzulässig und daher
nichtig sei. Dies ist unrichtig. Art. 298
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1    Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
2    Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
4    Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
SchKG erster Satz bestimmt,
dass dem Schuldner gestattet sei, unter der Aufsicht des Saehwalters
sein Geschäft fortzubetreiben. Wenn nun in der Folge erklärt wird,
dass aber der Schuldner gewisse, besondere Rechtsgeschäfte worunter auch
die Veräusserungen von Liegenschaften fallen vom Datum der öffentlichen
Bekanntmachung der Stundung an nicht mehr abschliessen könne, so wollte
doch der Gesetzgeber damit zweifellos für diese Fälle ein a b s o l
u t e s V erhot erlassen, in der Meinung, dass solche Rechtsgeschäfte
überhaupt nicht, d. h. auch nicht mit Zustimmung des S a c h W a 1 t e r
s eingegangen werden können. Wäre die Auffassung des Rekurrenten richtig,
dann wäre nicht einzusehen, wozu diese letztere -sich ausdrücklich als
Einschränkung der vorangehenden Bestimmung dar-- stellende Vorschrift
überhaupt in das Gesetz aufge-Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N°
21. 77

nommen wurde (vgl. auch AS 26 I 251 Erw. 2; 48 III S. 233 /34, wo das
Bundesgericht ebenfalls das Verbot ,zum Abschluss solcher Rechtsgeschäfte
als ein absolutes erachtet hat ebenso JAEGER, Kommentar zu Art. 298
Nr.3 S. 435 ; REICHEL, Kommentar zu Art. 298 Nr. 2 S. 438 ; BLUMENSTEIN,
Handbuch S. 906). Richtig ist allerdings, dass diese Bestimmung im
Interesse und zum Schutze der Gläubiger aufgestellt wurde und dass diesen
aus dem 11 i e r streitigen Verkauf offenbar kein Nachteil sondern wohl
eher ein Vorteil erwachsen würde. Das berechtigt jedoch trotzdem nicht,
entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes zu entscheiden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

21. Entscheid vom 7. Mai 1925 i. S. Pümpin.

SchKG Art. 97. Der Gläubiger ist berechtigt, eine N a c hp f ä ndung
zu verlangen, wenn zwar der Schätzungswert der gepfändeten Objekte den
Betrag der Forderung übersteigt, diese Objekte aber von einem Dritten
angesprochen werden. Können auch Objekte, die ihrerseits von Dritten
augesprochen Werden, nachgepfändet werden ?

A. In der Betreibung Nr. 11,217 für eine Forderung von 5500 Fr. des
C. R. Simon, Handelsmann in Bulle gegen Eugen Pümpin-Weber in Biel
pfändete das Betreibungsamt Biel am 27. November 1924 Hausrat
im Schätzungswerte von 3670 Fr., an dem jedoch die Ehefrau des
Schuldners Eigentumsansprache erhob. Eine weitere Pfändung auch des
Geschäftsmobiliars und der Warenvorräte verweigerte das Betreibungsamt,
da diese Objekte zu dem von der Ehefrau des Schuldners betriebenen
Geschäfte gehören, in ihrem Gewahrsam seien und auch von ihr zu Eigentum
angesprochen würden.

B. Auf eine vom betreibenden Gläubiger erhobene Beschwerde hin wies dann
aber die kantonale Aufsichts-

78 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 21.

behörde das Betreibungsamt an, die anbegehrte Pfändung

vorzunehmen, da die Frage der Zugehörigkeit der Pfändungsobjekte im
Widerspruchsverfahren durch den Richter zu entscheiden sei.

C. Darauf pfändete das Betreibungsamt am 23. Februar 1925 Warenvorräte
im Schätzungswerte von 2440 Fr., unterliess jedoch eine weitere Pfändung
des g e s a m t e n Wareniagers, da der Gläubiger für seine Forderung
durch diese Pfändung zur Genüge gedeckt sei, indem dadurch für ihn
-zusammen mit der vorangegangenen Pfändung Waren im Gesamtschätzungs-
betrage von 6110 Fr. gepfändet seien.

D. Gegen diese Weigerung einer Pfändung des g e s a m t e n Warenlagers
und Geschäftsmobiliars erhob der Gläubiger erneut Beschwerde bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde, welche mit Entscheid vom 26. März 1925
wiederum gutgeheissen wurde.

E. I-Iiegegen haben der Schuldner sowie dessen Ehefrau Luise Pümpin-Weber
rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren:
es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die Beschwerde
des Gläubigers vollständig abzuweisen, eventuell sei die Pfändung
auf Ladenmobiliar und Vorräte nur insoweit zuzulassen, als dadurch
die Forderung des Gläubigers dem Schätzungswerte nach, abgesehen von
der bereits im Prozesse liegenden Pfändung des Wohnungsmobiliars, als
gedeckt erscheine.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskmnmer zieht in Erwägung :

1. Die Vorinstanz hat mit Recht ausgeführt, dass eine Pfändung auch
dann ungenügend sei, wenn zwar der Schätzungswert der Pfandobjekte den
Betrag der in Betreibung gesetzten Forderung erreicht, die Objekte aber
von einem Dritten angesprochen werden. Das Begehren um eine Nachpfändung
muss daher in solchen Fällen grundsätzlich als zulässig erachtet werden
(vgl. auch AS 37 I S. 182/83 Erw. 2).

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 21. 79

2. Im vorliegenden Falle liegt nun aber eine Besonderheit darin, dass
auch die Objekte, deren Pfändung

der Gläubiger durch sein Nachpfändungsbegehren ver-

langt, nämlich der Rest der bereits zum Teil gepfändeten Waren,
wiederum von der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochen
werden. Die Rekurrenten behaupten daher, die Interessen des Gläubigers
verlangen diese Nachpfändung gar nicht. Denn wenn die für die bereits
gepfändeten Objekte angehobene Widerspruchsklage zu Gunsten der Ehefrau
des Schuldnersentschieden werde, so ergehe sich daraus ohne weiteres,
dass dann auch der Teil der Waren, deren Pfändung erst heute verlangt
wird,_ das gleiche Schicksal teile, sodass die Nachpfändung für den
Gläubiger keine Bedeutung hätte. Werde aber das Eigentum der Ehefrau
des Schuldners abgesprochen, dann sei ja der Gläubiger auch ohne
die Nachpfändung durch die bereits gepfändeten Waren schon zu Genüge
gedeckt. Es ist nun zweifellos richtig, dass in die Rechte eines an der
Betreibung unbeteiligten Dritten nur soweit eingegriffen werden soll,
als dies die Interessen des Gläubigers absolut verlangen. Richtig ist
auch, dass es sich bei dem streiügen Begehren des Gläubigers in der Tat
nur um die Pfändung des Bestes des schon zum Teil gepfändeten und von der
Ehefrau des Schuldners bereits zu Eigentum angesprochenen Warenlagers und
Ladenmobiliars handelt. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass eine
Widerspruchsldage über diesen Rest das gleiche Schicksal teilen würde,
wie diejenige über die bereits gepfändeten Waren.

3. Die Rekurrenten übersehen nun aber, dass unter den bereits gepfändeten
Objekten nicht nur Waren aus dem Warenlager figurieren sondern auch der
Hausrat. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Eigentumsansprache
der Ehefrau des Schuldners betreffend diesen Hausrat nicht im gleichen
Sinne entschieden werden wird, wie diejenige über das Warenlager und
Geschäftsmobiliar, da das Eigentum an die s e n Objekten aus einem ganz
andern Rechtstitel behauptet wird. Es ist

80 · Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 21.

also sehr wohl möglich, dass im Widerspruchsverfahren die
Eigentumsansprache am Hausrat oder an einzelnen Objekten desselben
geschützt, diejenige am Ware-mager ' und Gesehäftsmobiliar dagegen
abgewiesen werden wird.. In diesem Falle Wäre dann aber der Gläubiger
durch den bereits gepfändeten Teil des Warenlagers, da dieser nur einen
Schätzungswert von 2440 Fr. besitzt, für seine Forderung nicht voll
gedeckt. Im Hinblick auf diese Eventualität kann daher dem Gläubiger
nicht verwehrt werden, schon heute eine Nachpfändung anzubegehren,
zumal da es sich um zum Verkauf bestimmte Waren handelt, also mit
grösster Vahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass diese
nach Abschluss des über die bereits gepfändeten Waren eingeleiteten
Widerspruchsverfahrens gar nicht mehr vorhanden sein würden.

4. Diese Nachpfändung ist nun aber nicht unbeschränkt auf den gesamten
noch nicht gepfändeten Rest des Warenlagers und Geschäftsmobiliars
auszudehnen. Denn da, Wie bereits unter Ziffer 2 ausgeführt worden ist,
die Gutheissung des Eigentumsanspruches der Ehefrau des Schuldners an
dem bereits gepfändeten Teil des Warenlagers notwendigerweise auch zum
Schutz des Anspruches an dem noch nicht gepfändeten Teil führen würde,
so besteht das Interesse des Gläubigers lediglich darin, dass er im
Falle einer A b w e i s u n g dieser Eigentumsansprache (und Gutheissung
des Anspruchs am Hausrat) für seine'ganze Forderung nebst st und Kosten
gedeckt sei. Die Nachpfändung ist daher für die Differenz zwischen 2440
Fr. (dem Schätzungswert des bereits gepfändeten Teiles des Warenlagers)
und 5500 Fr. (dem Betrag der Forderung) nebst Zins und Kosten vorzunehmen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.and Konkarskammer:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive teilweise gutgeheissen. '

Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 22. 81

22. Arrèt du 12 mai 1925 dans la cause Jacquier et Ghaudet.

Ordonnance sur la réalisation forcée des immeuhles, Art. 73, litt;
b. -Procedure à suivre lorsque la part de coproprie'té à réaliser porte
sur un immeuble grevé de droits de gage.

A. Dans une poursuite N° 21 809, devenue la poursuite N° 51101,
les recourants ont requis le 20' octobre 1922 la saisie des immeubles
appartenant à Alphonse Oscar Décarli en la commune de Thonex. La saisie,
opérée le 25 octobre, a porté sur la copropriété du dèbiteur pour une
moitié dans les parcelles 2042 et 2043, lesdites parcelles ...... étant
possédées par Alphonse-Osear Decarli et Naville Josephine sa femme,
eopropriétaires chacun pour une moitié . Ces parcelles sont grevées d'un
droit de gage en faveur de la Caisse hypothécaire de Genève.

Le 23 octobre 1924, les créanciers ont requis la vente des droits indivis
appartenant à la succession d'Alphonse Déearli, décédé dans l'intervalle.

Le 18 mars 1925, l'Office des poursuites de Genève a demandé à l'Autorité
de surveillance de fixer le mode de réalisation. Par arrét du 25 avril
1925, l'instance cantonale a commis Me Gustave Martin, notaire, aux
fins d'établir quelles sont les parts des divers intéressés dans les
pareelles 2042 et 2043 dela commune de Thonex ; déterminer exaetement
les droits revenant à feu Alphonse Décarli, soit à ses héritiers et en
fixer la valeur et déposer un rapport écrit àl'Office des poursuites
pour qu'il procède en temps voulu à la vente aux enchères publiques des
droits revenant à la succession de feu Alphonse Décarli, tels qu'ils
auront été déterminés par le notaire commis .

B. Jaequier et Choudet ont recouru contre cette decision au Tribunal
fédéral. Ils soutiennent qu'il n'y & pas lieu de commettre un notaire pour
déterminer les droits des hoirs Décarli, que c'est à tort que seule la
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 77
Datum : 29. April 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 77
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : '76 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 20. zu überprüfen und die Gläubiger um


Gesetzesregister
SchKG: 298
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1    Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
2    Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
4    Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
BGE Register
26-I-249
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • schuldbetreibungs- und konkursrecht • eigentum • hausrat • richtigkeit • betreibungsamt • vorinstanz • bundesgericht • feuer • biel • vorteil • unternehmung • bewilligung oder genehmigung • kauf • widerspruchsklage • zins • weiler • wiese • zweifel • frage
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