S. 555 / Nr. 89 Eisenbahnhaftpflicht (d)

BGE 57 II 555

89. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. September 1931 i. S.
Solothurn-Zollikofen-Bern-Bahn gegen Hänni-Gfeller.

Regeste:
Eisenbahnpflicht Schadenersatzanspruch der im Haushalt tätigen Ehefrau bei
Körperverletzung. Art. 3 EHG

2. - Wegen Arbeitsunfähigkeit kann nach Art. 3 EHG, wie nach Art. 46 OR,
entgegen der Ansicht der Beklagten auch die nicht erwerbstätige Ehefrau
Schadenersatz beanspruchen. Zweifel waren hierüber in der schweizerischen
Doktrin und Praxis nur deswegen möglich, weil man von einer Ordnung ausging,
wie sie im deutschen Recht besteht. Dort ist allerdings der Ehefrau, welche
lediglich im Haushalt oder im Geschäfte des Ehemannes arbeitet, kein oder nur
ein sehr beschränkter Schadenersatzanspruch gegeben. Dafür kann aber,
jedenfalls nach § 845 BGB, der Ehemann Entschädigung verlangen. Nach dem
schweizerischen Rechte, Art. 46 OR und Art. 3 EHG, ist dagegen allein der
Verletzte anspruchsberechtigt. Ist die Ehefrau verletzt, so muss deshalb wie
jedem andern Verletzten für die «Nachteile der Arbeitsunfähigkeit» ihr
Entschädigung gewährt werden.
Die Nachteile bestehen für die im Haushalt tätige Ehefrau einmal darin, dass
sie dieser Tätigkeit nicht mehr

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oder nicht mehr im bisherigen Umfang obliegen kann. Wem ihre Arbeit
zugutegekommen ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass in der
Person der Verletzten ein Ausfall an Arbeit vorliegt. Aus diesem Grunde kommt
es auch nicht darauf an, ob nunmehr eine bezahlte fremde Hilfe eingestellt
werden muss oder ob man sich sonstwie behilft; dieser Umstand ist nur bei der
Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen. Im weitern hat der Verlust
oder die Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch für die Hausfrau zur Folge,
dass sie künftig in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit behindert ist, auf die
sie durch Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse angewiesen werden
könnte. Das ist ebenfalls ein Grund zur Entschädigung (vgl. für Art. 46 OR:
BGE 57 II S. 102 Erw. 4 lit. b).
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 57 II 555
Data : 01. gennaio 1931
Pubblicato : 24. settembre 1931
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 57 II 555
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : Eisenbahnpflicht Schadenersatzanspruch der im Haushalt tätigen Ehefrau bei Körperverletzung. Art. 3...


Registro di legislazione
CO: 46
LRespC: 3
Registro DTF
57-II-555 • 57-II-94
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
economia domestica • lrespc • risarcimento del danno • incapacità di lavoro • coniuge • decisione • soletta • convenuto • assegnato • dottrina • casale • casalinga • diritto svizzero • incombenza • dubbio