S. 555 / Nr. 89 Eisenbahnhaftpflicht (d)

BGE 57 II 555

89. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. September 1931 i. S.
Solothurn-Zollikofen-Bern-Bahn gegen Hänni-Gfeller.

Regeste:
Eisenbahnpflicht Schadenersatzanspruch der im Haushalt tätigen Ehefrau bei
Körperverletzung. Art. 3 EHG

2. - Wegen Arbeitsunfähigkeit kann nach Art. 3 EHG, wie nach Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
OR,
entgegen der Ansicht der Beklagten auch die nicht erwerbstätige Ehefrau
Schadenersatz beanspruchen. Zweifel waren hierüber in der schweizerischen
Doktrin und Praxis nur deswegen möglich, weil man von einer Ordnung ausging,
wie sie im deutschen Recht besteht. Dort ist allerdings der Ehefrau, welche
lediglich im Haushalt oder im Geschäfte des Ehemannes arbeitet, kein oder nur
ein sehr beschränkter Schadenersatzanspruch gegeben. Dafür kann aber,
jedenfalls nach § 845 BGB, der Ehemann Entschädigung verlangen. Nach dem
schweizerischen Rechte, Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
OR und Art. 3 EHG, ist dagegen allein der
Verletzte anspruchsberechtigt. Ist die Ehefrau verletzt, so muss deshalb wie
jedem andern Verletzten für die «Nachteile der Arbeitsunfähigkeit» ihr
Entschädigung gewährt werden.
Die Nachteile bestehen für die im Haushalt tätige Ehefrau einmal darin, dass
sie dieser Tätigkeit nicht mehr

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oder nicht mehr im bisherigen Umfang obliegen kann. Wem ihre Arbeit
zugutegekommen ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass in der
Person der Verletzten ein Ausfall an Arbeit vorliegt. Aus diesem Grunde kommt
es auch nicht darauf an, ob nunmehr eine bezahlte fremde Hilfe eingestellt
werden muss oder ob man sich sonstwie behilft; dieser Umstand ist nur bei der
Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen. Im weitern hat der Verlust
oder die Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch für die Hausfrau zur Folge,
dass sie künftig in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit behindert ist, auf die
sie durch Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse angewiesen werden
könnte. Das ist ebenfalls ein Grund zur Entschädigung (vgl. für Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
OR:
BGE 57 II S. 102 Erw. 4 lit. b).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 57 II 555
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 24. September 1931
Quelle : Bundesgericht
Status : 57 II 555
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Eisenbahnpflicht Schadenersatzanspruch der im Haushalt tätigen Ehefrau bei Körperverletzung. Art. 3...


Gesetzesregister
EHG: 3
OR: 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
BGE Register
57-II-555 • 57-II-94
Stichwortregister
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