S. 91 / Nr. 24 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen) (d)

BGE 56 III 91

24. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. März 1930 i. S. Spar- und Leihkasse
Huttwil gegen Liquidationsmasse Imobersteg-Zeller.

Regeste:
Der Schuldner, der einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung an die
Gläubiger vorschlägt, ist nicht nur gemäss Art. 298
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1    Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
2    Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
4    Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
SchKG, sondern gemäss Art.
204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG in der Verfügungsmacht über sein Vermögen beschränkt, kann also
namentlich nicht mehr wirksam Schulden anerkennen. Indessen bleiben
gutgläubige Dritte in den vor der öffentlichen Bekanntmachung der
Nachlasstundung

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unter Erwähnung der Art des vorgeschlagenen Nachlassvertrages erworbenen
Rechten geschützt. Daher ist in der öffentlichen Bekanntmachung gegebenenfalls
beizufügen, es werde ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorgeschlagen.
SchKG Art. 204/5, 298, 314; OR Art. 20, 30.
Le débiteur qui propose à ses créanciers un concordat par abandon d'actif est
restreint dans la faculté de disposer de ses biens non seulement en vertu de
l'art. 298 mais en vertu de l'art. 204 LP. Il ne peut donc plus reconnaître
valablement des dettes. Sont toutefois réservés les droits acquis par des
tiers de bonne foi avant la publication officielle du sursis concordataire et
du genre de concordat proposé. Le cas échéant, il y aura donc lieu d'ajouter,
dans la publication du sursis concordataire, que le projet soumis par le
débiteur tend à un concordat par abandon d'actif.
Art. 204/5, 298, 314 LP; Art. 20 et 30 CO.
La facoltà di disporre dei propri beni del debitore che propone ai suoi
creditori un concordato mediante abbandono degli attivi è limitata non solo
dall'art. 298 LEF, ma eziandio dall'art. 204 LEF. Egli non può quindi più
riconoscere validamente un debito. Restano però intatti i diritti acquistati
da terzi di buona fede prima della pubblicazione officiale della concessione
della moratoria indicante il genere di concordato proposto. È quindi
eventualmente necessario aggiungere alla pubblicazione officiale la menzione
che il debitore offre un concordato mediante abbandono degli attivi. Art.
204/5, 298, 314 LEF; Art. 20 e 30 CO.

A. - Johann Imobersteg-Zeller war Masseverwalter der Erbschaft des Gottfried
Imobersteg-Schild während des öffentlichen Inventars. Als dann über diese
Erbschaft das Konkursverfahren durchgeführt wurde, verlangte und erhielt die
Klägerin am 25. November bezw. 8. Dezember 1927 eine Abtretung der
Masserechtsansprüche gegen Johann Imobersteg-Zeller wegen Minderung des
Massevermögens durch die Art und Weise seiner Verwaltung.
Inzwischen hatte Johann Imobersteg anfangs September 1927 um die Bewilligung
einer Nachlasstundung ersucht und dabei zunächst einen 27%-Vergleich
vorgeschlagen. Weder während der bis zum 15. Oktober laufenden Eingabefrist,
noch überhaupt bis zur gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrages wurde
eine Forderung aus

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Verantwortlichkeit als Masseverwalter der erwähnten Erbschaft angemeldet.
Durch Zirkular des Sachwalters vom 27. Oktober wurde dann die
Vermögensabtretung an die Gläubiger vorgeschlagen, welchem abgeänderten
Nachlassvertragsentwurf die Gläubigerversammlung vom 29. Oktober grundsätzlich
zustimmte. Ziffer 7 des Entwurfes sieht vor: «Für die Bildung der
Liquidationsmasse, die Rangordnung der Gläubiger und die Verteilung des
Erlöses gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs», und nach Ziffer 9 verzichten die Gläubiger auf den durch die
Liquidationsdividende nicht gedeckten Betrag ihrer Forderungen.
Am Tage der Verhandlung über die Bestätigung des Nachlassvertrages, 7. Januar
1928, zu welcher der Vertreter der Klägerin als einziger Gläubiger erschien,
drohte dieser dem Nachlasschuldner eine Verantwortlichkeitsklage an, worauf
letzterer zu folgendem Vergleich Hand bot:
Die Spar- und Leihkasse Huttwil hat einen Verantwortlichkeitsanspruch gegen
Herrn Johann Imobersteg-Zeller ... gemäss Abtretung der Koukursverwaltung
Gottfried Imobersteg-Schild vom 8. Dezember 1927.
Die Parteien schliessen ab folgenden Vergleich: «1. Herr Joh. Imobersteg
anerkennt, von daher der Spar- und Leihkasse Huttwil einen Betrag von 10000
Fr. schuldig zu sein. Diese Summe ist sofort zahlfällig. 9. Die Spar- und
Leihkasse Huttwil verzichtet dagegen auf die Geltendmachung der
Verantwortlichkeitsklage. Sie gibt ihre Zustimmung zur Durchführung des
Nachlassvertrages des Herrn Joh. Imobersteg für diejenigen Forderungen, für
die sie die Ermächtigung der Bürgen hat. 3. Damit sind die Parteien in Bezug
auf diesen Verantwortlichkeitsanspruch auseinandergesetzt.»
In der unmittelbar darauf folgenden Verhandlung der Nachlassbehörde erklärte
der Vertreter der Klägerin dann die bisher noch nicht erteilte Zustimmung für
den grösseren Teil der von ihr eingegebenen Forderungen.

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Von dem eben geschlossenen Vergleiche bezw. der ihr zugrunde liegenden
Forderung aus Verantwortlichkeit wurde wie während dem ganzen
Nachlassverfahren auch jetzt nichts erwähnt Dagegen wurde die Vergleichssumme
angemeldet, als der von der Nachlassbehörde bestellte Liquidator mit der
öffentlichen Bekanntmachung der Bestätigung des Nachlassvertrages
(Liquidationsvergleiches) einen neuen Aufruf zur Forderungseingabe bis 31.
März 1928 an «diejenigen Gläubiger, die ihre Ansprüche im Nachlassvertrag ...
bis jetzt nicht oder in ungenügender Weise geltend gemacht haben», verband mit
der Androhung, sie seien im Unterlassungsfalle vom Ergebnis der Liquidation
ausgeschlossen. Vom Liquidationsausschuss «mangels Vorlage von Beweismitteln,
eventuell wegen Anfechtbarkeit» abgewiesen, macht die Klägerin die
Vergleichssumme mit der vorliegenden Kollokationsklage geltend.
B. - Der Appellationshof des Kantons Bern hat am 28. November 1929 die Klage
abgewiesen.
C. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Zusprechung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Vorinstanz glaubt, der Vergleich vom 7. Januar 1928 falle unter Art.
314
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 314 - 1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1    Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.558
2    Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.
SchKG, wonach jedes Versprechen ungültig ist, durch welches der Schuldner
einem Gläubiger mehr zusichert, als was ihm nach dem Nachlassvertrage gebührt.
Indessen könnte ein derartiges Versprechen einer Mehrleistung nur darin
gefunden werden, dass der Klägerin die Teilnahme am Nachlassvertrag für eine
höhere als die wirklich bestehende oder für eine überhaupt nicht bestehende
Forderung aus Masseverwaltungs-Verantwortlichkeit zugestanden werden sei. Ob
dies zutreffe, steht jedoch durchaus dahin, da die Parteien Grund und Höhe der
betreffenden Forderung im Prozess überhaupt nicht erörtert haben. Woher die
Vorinstanz

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unter diesen Umständen ihre Auffassung schöpft, ein Zuspruch der
Schadenersatzforderung in der Höhe der Anerkennung durch den Schuldner hätte
jedenfalls kaum in Betracht fallen können, ist unerfindlich, zumal da die
Akten keinen Anhaltspunkt dafür abgeben, für welchen Betrag - ob nicht für
einen viel höheren - Klage erhoben werden wollte. Darin, dass «der unsichere
Schuldner die Forderung anerkennt und urkundlich zu zahlen sich verpflichtet,
was sonst erst umständlich einzuklagen wäre», kann ein unter Art. 314
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 314 - 1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1    Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.558
2    Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.
SchKG
fallendes Versprechen nur in Verbindung mit dem Nachweis gefunden werden, dass
die Anerkennung in Wahrheit in einem Umfang ausgesprochen worden ist, der über
den möglichen Prozesserfolg hinausgeht. Für das Gegenteil kann die Vorinstanz
nicht mit Fug STAUDINGER, BGB § 779 I 4 c in Anspruch nehmen; denn dies wird
dort nur in dem Sinn als Gewährung eines Vorteiles des Schuldners bezeichnet,
dass beim Hinzutreten eines irgendwie gearteten Nachgebens auf der
Gläubigerseite (Stundung, Bewilligung von Teilzahlungen) ein gegenseitiges
Nachgeben vorliege, das den Tatbestand des Vergleiches ausmacht, über dessen
Rechtswirkungen in dem besprochenen § 779 des deutschen BGB unter einem ganz
anderen als dem hier in Rede stehenden Gesichtspunkte gehandelt wird.
Ebensowenig kann etwas aus dem von der Vorinstanz angeführten Urteile des
Appellationsgerichtes von Basel-Stadt (Schweiz. Juristenzeitung. 6 S. 336 Nr.
394) gewonnen werden, wo die zugesicherte Mehrleistung in der Bezahlung einer
anderen als der im Nachlassverfahren angemeldeten Forderung bestehen sollte.
2. - Die Vorinstanz erachtet den Vergleich auch deshalb als unverbindlich,
weil der Nachlasschuldner durch Furchterregung zum Abschlusse bestimmt worden
sei. Indessen wird nach dem von der Vorinstanz angeführten Art. 30 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 30 - 1 Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei.
1    Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei.
2    Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes wird nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen.
OR
die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes, wozu die freie Entschliessung
des Gläubigers über die Stellungnahme zum Nachlassvertragsentwurf

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seines Schuldners gehört, nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des
Bedrohten benützt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile
abzunötigen. Dass dieses Erfordernis, mit dem sich die Vorinstanz nicht weiter
befasst hat, erfüllt wäre, kann nach dem sub Erwägung 1 Ausgeführten nicht
bejaht, wenn auch natürlich ebensowenig verneint werden.
3. - Endlich sieht die Vorinstanz im Vergleich auch einen Verstoss gegen die
guten Sitten, mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit. Allein die Verwerflichkeit
der Gesinnung der Vergleichschliessenden vermag die Vorinstanz nur durch den
Hinweis auf die «Einräumung eines Vorteiles an einen bestimmten Gläubiger und
zwar noch zum Nachteile der Gesamtgläubigerschaft» zu begründen. Von einem
solchen Vorteile könnte aber höchstens gesprochen werden, wenn die
Prozessführung für die Klägerin eine umständliche gewesen wäre, worüber,
mangels jeglicher näherer Anhaltspunkte über die den Schadenersatzanspruch
begründenden Tatsachen, Ungewissheit besteht, und der Nachteil für die übrigen
Gläubiger würde voraussetzen, dass ein Prozesserfolg im Umfange der
Vergleichssumme ausgeschlossen gewesen wäre, was noch umsomehr dahinsteht
(vgl. Erw. 1).
4. - Ob dem Vergleiche mit einer paulianischen Anfechtungsklage beizukommen
wäre, hängt davon ab, ob der Abschluss eines Nachlassvertrages mit
Vermögensabtretung gleich wie die Konkurseröffnung das
Gläubiger-Anfechtungsrecht zur Entstehung gelangen lässt. Indessen braucht zu
dieser von der Vorinstanz nicht gelösten Frage hier ebenfalls nicht Stellung
genommen zu werden, weil sich die Klage unter anderem Gesichtspunkt ohnehin
als unbegründet erweist.
5. - Gleichwie während des Konkursverfahrens (Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG) ist der
Schuldner auch während des Nachlassverfahrens (Art. 298
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1    Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
2    Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
4    Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
SchKG) in der
Verfügung über sein Vermögen beschränkt, jedoch in viel weniger weitgehendem
Masse: so zwar, dass der Konkursit mit der Konkurseröffnung

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von jeder Verfügungsmacht, ausser über das konkursfreie Vermögen,
ausgeschlossen ist, wogegen die Beschränkung des Nachlasschuldners in der
Verfügungsmacht nur seit der öffentlichen Bekanntmachung der Nachlasstundung
die Veräusserung und Belastung seiner Liegenschaften, die Bestellung von
Pfändern, die Leistung von Bürgschaften und die Vornahme unentgeltlicher
Verfügungen betrifft. Namentlich ist dem Konkursiten auch jede Rechtshandlung
bezüglich seiner vor der Konkurseröffnung begründeten und daher aus den
Aktiven der Konkursmasse zu bezahlenden Schulden versagt (BGE 54 I S. 264),
dagegen nicht dem Nachlasschuldner. Letzteres steht im Zusammenhange damit,
dass beim Prozentvergleich, auf welchen die gesetzliche Regelung des
Nachlassvertragsrechtes zugeschnitten ist, die Vermehrung der Schuldenmasse
unmittelbar den Nachlasschuldner selbst trifft, indem er nun einen um so
höheren Betrag für die versprochene Nachlassdividende aufwenden muss. Beim
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung dagegen führt die Vermehrung der
Schuldenmasse gleichwie im Konkurse dahin, dass den übrigen Gläubigern ein
verhältnismässig kleinerer Teil des Liquidationsergebnisses verbleibt, und
anders als im Konkurs wird der Schuldner von ihr nicht einmal in Gestalt eines
entsprechenden Nachforderungsrechtes auf allfälliges neues Vermögen berührt,
weil ein solches regelmässig wegbedungen wird. Gerade unter diesem
Gesichtspunkte glaubte vorliegend der Nachlasschuldner Johann Imobersteg, die
Forderung aus Verantwortlichkeit gegenüber der Erbschaftskonkursmasse
Gottfried Imobersteg-Schild, der sich die Klägerin berühmte, unbedenklich
anerkennen zu können. Dies zeigt, dass die in Art. 298
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1    Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
2    Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
4    Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
SchKG vorgesehene
Beschränkung der Verfügungsmacht des Nachlasschuldners für den Fall eines
Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung durchaus nicht ausreicht. Freilich
könnte ja in einer die übrigen Gläubiger schädigenden Einwirkung des
Schuldners auf die Schuldenmasse eine unredliche

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Handlung gesehen und daran die Verweigerung der Bestätigung oder, sofern sie
erst später auskommt, der Widerruf des Nachlassvertrages geknüpft werden.
Allein hiemit wäre in den zahlreichen Fällen noch nichts gewonnen, wo nicht
nur der Schuldner, sondern vor allem die Gläubiger ein Interesse daran haben,
dass die Liquidation nicht konkursmässig stattfindet. Abhilfe bietet auch hier
wie in anderen Beziehungen (vgl. BGE 40 III S. 304 f.; 41 III S. 149 ff.; 51
II S. 252 ff.) nur die analoge Anwendung von Vorschriften des materiellen
Konkursrechtes, hier des Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG, auf den Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung (so auch PICCARD, Analoge Anwendung konkursrechtlicher
Grundsätze auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, Zeitschrift für
Schweizerisches Recht neue Folge 35 S. 19). Sie rechtfertigt sich aus der
Überlegung, dass, wenn beim Erlass des SchKG das Institut des
Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung bereits bekannt und praktisch von der
Bedeutung gewesen wäre wie heute, es unmöglich bei der durch Art. 298
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1    Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
2    Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
4    Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
SchKG
angeordneten Beschränkung des Nachlasschuldners in der Verfügungsmacht hätte
das Bewenden haben können, da beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung,
anders als beim Prozentvergleich, das Vermögen des Schuldners den Gläubigern
in ähnlicher Weise verfangen ist wie im Konkurs.
Schwierigkeiten bietet freilich die Bestimmung des Zeitpunktes, von welchem an
diese weitgehende Beschränkung der Verfügungsmacht des Schuldners eingreift.
Um die vorliegend streitige Schuldanerkennung als unwirksam erscheinen zu
lassen, möchte es vielleicht schon genügen, als massgebenden Zeitpunkt die
Bestätigung des Nachlassvertrages gelten zu lassen, weil die Schuldanerkennung
in der gleichen Stunde wie die Nachlassvertragsbestätigung ausgesprochen
worden sein dürfte, und zudem als von der erst in der gerichtlichen
Verhandlung zu gebenden Zustimmung der Klägerin zum Nachlassvertrag bezüglich
ihrer übrigen Forderungen abhängige Gegenleistung. Indessen

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gilt es gerade dem Übelstande zu steuern, dass der Schuldner veranlasst werde,
die Zustimmung zum Nachlassvertrage durch Anerkennung bestrittener, nicht
liquider oder vielleicht überhaupt nicht, mindestens nicht im anerkannten
Umfange, bestehender Forderungen zu erkaufen, was nur erzielt werden kann,
wenn der Anfangspunkt der weitgehenden Beschränkung seiner Verfügungsmacht
spätestens in die Gläubigerversammlung zurückverlegt wird, an der die
Zustimmungen frühestens gegeben werden. Letzteres geschieht auf der Grundlage
des vom Sachwalter an der Versammlung zu erstattenden Berichtes über die
Vermögenslage des Schuldners, der natürlich auch darüber Aufschluss gehen
muss, inwieweit Forderungen bestritten werden. Dass der Schuldner den derart
bekannt gegebenen Vermögensstand durch weitere Schuldanerkennungen
nachträglich einseitig verändere, kann ihm nicht zugestanden werden. Indessen
darf diese weitgehende Beschränkung des Schuldners in der Verfügungsmacht
füglich schon gerade in dem Zeitpunkt einsetzen, da er einen Nachlassvertrag
mit Vermögensabtretung vorschlägt und gestützt darauf die Nachlasstundung
erhält. Denn gleich wie er sich durch die Insolvenzerklärung aus freien
Stücken in den Zustand des Konkurses begibt, so durch einen derartigen
Vorschlag in einen konkursähnlichen Zustand, indem er von jetzt an den
Gläubigern die Überlassung seines Vermögens zur Generalliquidation anbietet.
Auch dies geschieht ja auf Grundlage der der Nachlassbehörde vorgelegten
Bilanz, in der richtigerweise nicht anerkannte Forderungen schon auszuscheiden
sind, weshalb die nachträgliche Anerkennung bestrittener oder gar in der
Bilanz noch nicht berücksichtigter Forderungen, die nach dem Ausgeführten
ausschliesslich zum Nachteile der Gläubiger ausschlägt und den Schuldner
selbst nicht berührt, ihm nun nicht mehr erlaubt sein darf. Die Bewilligung
der Nachlasstundung ist denn auch schon in anderer Beziehung der
Konkurseröffnung gleichgestellt worden (vgl. BGE 51 II S. 254). - Ändert der
Schuldner den

Seite: 100
ursprünglichen Vorschlag eines Prozentvergleiches nachträglich im Sinne der
Vermögensabtretung ab, so wird die anfänglich gemäss Art. 298
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1    Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
2    Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
4    Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
SchKG bestehende
Dispositionsbeschränkung im Sinne des Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG erweitert, sobald dies
geschieht.
Inwieweit der Richter die analoge Anwendung des Konkursrechtes auf den
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung platzgreifen lassen will, kann er
insofern frei bestimmen, als es sich in Wahrheit um die Entscheidung nach
einer im Gesetz fehlenden Regel handelt, die er als Gesetzgeber aufstellen
würde (Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB). Infolgedessen braucht die in Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG ausgesprochene
Rechtsfolge der Vornahme von dem Schuldner verbotenen Verfügungen, dass sie
nämlich ohne Rücksicht auf das Wissen oder Wissenkönnen des Gegenkontrahenten
um die Konkurseröffnung regelmässig ungültig sind, was auf eine
Ausserachtlassung der Interessen gutgläubiger Dritter hinausläuft, von der
analogen Anwendung auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nicht
erfasst zu werden. Vielmehr kann die von Art. 205 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 205 - 1 Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist.
1    Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist.
2    Erfolgte jedoch die Zahlung vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses, so ist der Leistende von der Schuldpflicht befreit, wenn ihm die Eröffnung des Konkurses nicht bekannt war.
SchKG für Zahlungen
an den Gemeinschuldner vorgesehene Ausnahme, dass bei Zahlung vor der
öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses Befreiung des zahlenden
Drittschuldners von der Schuldpflicht eintritt, wenn ihm die Eröffnung des
Konkurses nicht bekannt war, zur Regel für alle unzulässigen Verfügungen des
Nachlasschuldners erhoben werden in der Weise, dass Rechtshandlungen, die der
Nachlasschuldner in Bezug auf sein Vermögen noch vorgenommen hat, nur ungültig
sind, sofern dies nach der öffentlichen Bekanntmachung der Nachlasstundung mit
der Angabe, dass ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorgeschlagen
werde, geschehen ist oder sofern dem Vertragsgegner sonst bekannt war, dass
der Schuldner eine Nachlasstundung erhalten und einen solchen Nachlassvertrag
vorgeschlagen hatte. Für die Nachlassbehörden ergibt sich hieraus die Pflicht,
gegebenenfalls den Sachwalter zu beauftragen, die Bekanntmachung

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der Stundung durch eine solche Angabe zu ergänzen. Zu derartiger Verbesserung
der Rechtsstellung gutgläubiger Gegenkontrahenten des Nachlasschuldners kann
um so eher Hand geboten werden, als krasse Verstösse des letzteren gegen die
ihm auferlegte Beschränkung in der Verfügungsmacht ungeachtet der Gültigkeit
des Geschäftes immer noch durch Verweigerung der Bestätigung, eventuell durch
Widerruf des Nachlassvertrages geahndet werden können, während im
Konkursverfahren natürlich kein derartiges Druckmittel besteht. Hieraus vermag
indessen die Klägerin nichts für sich herzuleiten, da ihr der Inhalt des
abgeänderten Nachlassvertragsvorschlages bestens bekannt war, als ihr
Vertreter sich zur Verhandlung vor der Nachlassbehörde einfand.
6. - Braucht sich somit die Beklagte die nachträgliche Schuldanerkennung des
Nachlasschuldners nicht entgegenhalten zu lassen, so erweist sich die Klage
als unbegründet, da die Klägerin sie ausschliesslich auf die Schuldanerkennung
und nicht auch auf den materiellen Schuldgrund gestützt hat, der infolgedessen
nicht geprüft werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons
Bern vom 28. November 1929 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 56 III 91
Datum : 01. Januar 1930
Publiziert : 13. März 1930
Quelle : Bundesgericht
Status : 56 III 91
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Der Schuldner, der einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung an die Gläubiger vorschlägt, ist...


Gesetzesregister
OR: 30
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 30 - 1 Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei.
1    Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei.
2    Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes wird nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen.
SchKG: 204 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
205 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 205 - 1 Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist.
1    Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist.
2    Erfolgte jedoch die Zahlung vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses, so ist der Leistende von der Schuldpflicht befreit, wenn ihm die Eröffnung des Konkurses nicht bekannt war.
298 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1    Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
2    Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
4    Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
314
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 314 - 1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1    Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.558
2    Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.
ZGB: 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
BGE Register
40-III-300 • 51-II-245 • 54-I-254 • 56-III-91
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • nachlassvertrag mit vermögensabtretung • vorinstanz • schuldanerkennung • vorteil • weiler • zelle • bundesgericht • konkursverfahren • nichtigkeit • bewilligung oder genehmigung • wahrheit • widerruf des nachlassvertrages • verantwortlichkeitsklage • entscheid • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • schuldbetreibungs- und konkursrecht • zahl • kantonsgericht • stichtag
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