S. 128 / Nr. 33 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 56 III 128

33. Entscheid vom 24. Juli 1930 i. S. Hauger.

Regeste:
Arrestprosequierung gegen eine in Güterverbindung lebende Ehefrau, Zustellung
der Betreibungsurkunden an die Schuldnerin persönlich: Wahrung der
Nutzungsrechte des Ehemannes der Schuldnerin, wenn Arrest und Pfändung das
eingebrachte Gut der Ehefrau betrafen (Erw. 1).
Die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Ziff. 1 bis 6 SchKG kann nicht nur vom
Schuldner, sondern auch von seinem Ehegatten aus eigenem Recht geltend gemacht
werden (Erw. 2).
Séquestre et poursuite subséquente dirigés contre une femme mariée sous le
régime de l'union des biens. - Notification des actes de poursuite à la
débitrice personnellement. - Sauvegarde du droit de jouissance du mari de la
débitrice, lorsque le séquestre et la saisie portent sur les apports de la
femme (consid. 1).
L'insaisissabilité selon l'art. 92 ch. 1 à 6 LP peut être invoquée non
seulement par le débiteur, mais aussi par son conjoint en vertu de son propre
droit (consid. 2).
Sequestro ed esecuzione consecutiva diretta contro una donna soggetta al
regime dell'unione dei beni. - Intimazione degli atti esecutivi personalmente
alla debitrice. - Salvaguardia

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del diritto di godimento del marito quando il sequestro e l'esecuzione
concernono gli apporti della moglie (consid. 1).
L'inappignorabilità secondo l'art. 92 cif. 1 a 5 LEF può essere invocata non
solo dal debitore, ma anche dal conjuge per diritto proprio (consid. 2).

Tatbestand (gekürzt).
In der Zeit vom 7. bis 11. April 1930 hat das Betreibungsamt Menzingen bei der
Schuldnerin, der Ehefrau des Rekurrenten, verschiedene Arreste und Pfändungen
vollzogen. Die Urkunden wurden jeweilen der Schuldnerin direkt zugestellt.
B. - Gegen diesen Arrest- und Pfändungsvollzug führte der Ehemann der
Schuldnerin Beschwerde mit dem Begehren, dass eine Anzahl näher bezeichneter
Gegenstände als Kompetenzstücke freigegeben werden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, u. a.
weil der Beschwerdeführer nicht legitimiert sei. Das Bundesgericht hat diesen
Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu materieller Behandlung
zurückgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1. - Auf Grund von Art. 32 und 19
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 19 - 1 Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente:
1    Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente:
a  nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen;
b  nach den Artikeln 14 Absatz 2 und 17 Absatz 2 von elektronisch signierten Dokumenten.
2    Die Grundbuch-, Handelsregister-, und Zivilstandsämter überprüfen die ihnen eingereichten elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen mittels dieses Validatorsystems.
3    Das EJPD regelt den Gegenstand der Prüfung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen, die das Validatorsystem durchführt.
NAG und Art. 178
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 19 - 1 Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente:
1    Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente:
a  nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen;
b  nach den Artikeln 14 Absatz 2 und 17 Absatz 2 von elektronisch signierten Dokumenten.
2    Die Grundbuch-, Handelsregister-, und Zivilstandsämter überprüfen die ihnen eingereichten elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen mittels dieses Validatorsystems.
3    Das EJPD regelt den Gegenstand der Prüfung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen, die das Validatorsystem durchführt.
ZGB ist mangels
irgendwelcher Anhaltspunkte für eine andere Lösung anzunehmen, dass die
Eheleute Hauger unter dem Güterstand der Güterverbindung leben. Infolgedessen
hätten in den gegen die Ehefrau gerichteten Betreibungs- und Arrestverfahren
die Urkunden gemäss Art. 47
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 19 - 1 Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente:
1    Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente:
a  nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen;
b  nach den Artikeln 14 Absatz 2 und 17 Absatz 2 von elektronisch signierten Dokumenten.
2    Die Grundbuch-, Handelsregister-, und Zivilstandsämter überprüfen die ihnen eingereichten elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen mittels dieses Validatorsystems.
3    Das EJPD regelt den Gegenstand der Prüfung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen, die das Validatorsystem durchführt.
SchKG dem Ehemann als dem gesetzlichen Vertreter
der Ehefrau zugestellt werden sollen, gleichgültig, ob der Ehemann in der
Schweiz wohnhaft war oder nicht (BGE 38 I 765). Die Zustellung der Urkunden an
die Ehefrau direkt war indessen dann ohne weiteres zulässig, wenn Pfändung und
Arrest nur das Sondergut der Ehefrau in Anspruch nahmen. Ob dies der Fall war
oder ob die beschlagnahmten Gegenstände zum eingebrachten Gut gehörten, kann
dahingestellt bleiben, denn

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auch im letztern Falle sind Pfändung und Arrest nicht etwa ungültig: Zwar
treten sie in Konkurrenz mit den ehemännlichen Nutzungsbefugnissen; doch
bewirkt dies lediglich, dass dem Ehemann die Möglichkeit gewahrt bleiben muss,
im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 f
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 19 - 1 Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente:
1    Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente:
a  nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen;
b  nach den Artikeln 14 Absatz 2 und 17 Absatz 2 von elektronisch signierten Dokumenten.
2    Die Grundbuch-, Handelsregister-, und Zivilstandsämter überprüfen die ihnen eingereichten elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen mittels dieses Validatorsystems.
3    Das EJPD regelt den Gegenstand der Prüfung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen, die das Validatorsystem durchführt.
. SchKG den Vorrang seiner
Nutzungsrechte gegenüber Pfändung und Arrest feststellen zu lassen (vgl. BGE
53 III S. 3 f.). Im vorliegenden Fall hat jedoch der Rekurrent gar nie den
Standpunkt eingenommen, dass Pfändung und Arrest wegen der Beeinträchtigung
seiner Nutzungsrechte am Frauengut unzulässig seien; er macht ausschliesslich
Unpfändbarkeit einzelner Gegenstände auf Grund von Art. 92
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 19 - 1 Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente:
1    Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente:
a  nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen;
b  nach den Artikeln 14 Absatz 2 und 17 Absatz 2 von elektronisch signierten Dokumenten.
2    Die Grundbuch-, Handelsregister-, und Zivilstandsämter überprüfen die ihnen eingereichten elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen mittels dieses Validatorsystems.
3    Das EJPD regelt den Gegenstand der Prüfung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen, die das Validatorsystem durchführt.
SchKG geltend. Da
es sich aber hier um zwei ihrer Natur nach verschiedene Ansprüche handelt,
kann die Verwirkung des einen (erstgenannten) der Geltendmachung des andern
nicht entgegenstehen.
2. - Entgegen der Vorinstanz muss die Legitimation des Beschwerdeführers zur
Verfechtung dieses Kompetenzanspruches bejaht werden: Die Garantie des
Unentbehrlichsten besteht nach Wortlaut und Sinn von Art. 92 Ziff. 1 bis 5
SchKG aus Gründen der Menschlichkeit zu Gunsten des Schuldners und seiner
Familie. Dabei kann es nicht die Meinung haben, dass die Familie dieser
Rechtswohltat verlustig gehen soll, wenn der betriebene Schuldner selbst es -
gleichgültig aus welchem Grund - unterlässt, den Anspruch durchzusetzen. Nach
dem Willen des Gesetzes erscheint vielmehr jedenfalls auch der andere Ehegatte
als berechtigt, im Interesse der Familie die Beobachtung der genannten
Gesetzesbestimmungen zu verlangen, und zwar muss ihm diese Befugnis auch dann
zugestanden werden, wenn es sich um Gegenstände handelt, die im Eigentum des
betriebenen Ehegatten stehen: Art. 92 räumt ja gerade «der Familie» Rechte mit
Bezug auf das Eigentum «des Schuldners» ein.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 56 III 128
Datum : 01. Januar 1930
Publiziert : 24. Juli 1930
Quelle : Bundesgericht
Status : 56 III 128
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Arrestprosequierung gegen eine in Güterverbindung lebende Ehefrau, Zustellung der...


Gesetzesregister
EÖBV: 19 
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 19 - 1 Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente:
1    Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente:
a  nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen;
b  nach den Artikeln 14 Absatz 2 und 17 Absatz 2 von elektronisch signierten Dokumenten.
2    Die Grundbuch-, Handelsregister-, und Zivilstandsämter überprüfen die ihnen eingereichten elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen mittels dieses Validatorsystems.
3    Das EJPD regelt den Gegenstand der Prüfung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen, die das Validatorsystem durchführt.
32
SchKG: 47  92  106
ZGB: 178
BGE Register
38-I-764 • 56-III-128
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arrestprosequierung • betreibungsamt • betreibungsurkunde • biene • bundesgericht • ehegatte • eigentum • eingebrachtes gut • familie • gesetzliche vertretung • leben • legitimation • mais • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • sondergut • verwirkung • vorinstanz • weiler • wille