S. 55 / Nr. 15 Versicherungsvertrag (d)

BGE 55 II 55

6. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. März 1929 i. S. Tschupp gegen
Assurance Mutuelle Vaudoise.

Regeste:
VVG Art. 4 ff. Begriff der Gefahrstatsachen, die dem Versicherer anzuzeigen
der Antragsteller verpflichtet ist.

A. - Am 15. Juni 1925 stellte der Kläger an die Beklagte einen Antrag für
Einzelunfallversicherung im

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Betrage von 10000 Fr. für den Todesfall, 30000 Fr. für den Fall gänzlicher
Erwerbsunfähigkeit und 2 Fr. Tagesentschädigung für den Fall vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit. Dem Antrag sind folgende formularmässig gestellten Fragen
und Antworten zu entnehmen:
Wurden Sie von einer Unfallversicherung abgewiesen und von welcher? - Nein.
Sind Sie bereits gegen Unfall versichert gewesen? - SUVAL.
Wenn ja, bei welcher Gesellschaft? - Vers. bei Firma Sigg, Aluminium,
Frauenfeld.
Daraufhin versicherte die Beklagte den Kläger, immerhin unter Herabsetzung der
Versicherungssumme für Totalinvalidität von 30000 auf 15000 Fr.
Am 9. Dezember 1925 stellte der Kläger an die Beklagte einen neuen Antrag für
Einzelunfallversicherung im Betrage von 10000 bezw. 30000 bezw. 3 Fr. Dem
formularmässig gestellten Antrag sind folgende Fragen und Antworten zu
entnehmen:
Wurden Sie von einer Unfallversicherung abgewiesen und von welcher? - Nein.
Sind Sie oder waren Sie bereits gegen Unfall versichert? Wenn ja, bei welcher
Gesellschaft? - SUVAL, Mutuelle ja Umänderung.
Daraufhin versicherte die Beklagte den Kläger antragsgemäss vom 1. Januar 1926
an durch Polize Nr. 33177, welche an Stelle der früheren trat. Art. 4 der
Allgemeinen Bedingungen lautet: «Die vom Genossenschafter im
Versicherungsantrage gemachten Erklärungen, wovon Abschrift dieser Polize
beigeheftet ist, bilden die Grundlage des Versicherungsvertrages. Jede falsche
Angabe oder betrügerische Verschweigung bei Vertragsabschluss oder während der
Dauer der Versicherung hat ohne weiteres die Nichtigkeit des Vertrages zur
Folge. Die bereits bezahlten Prämien verbleiben in diesem Falle der
Genossenschaft.»
Schon am Tage des Inkrafttretens des neuen Vertrages und wiederum am 5.
November gleichen Jahres sollen

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dem Kläger Unfälle zugestossen sein. Wegen des ersten bezahlte ihm die
Beklagte 2829 Fr. 70 Cts., wegen des zweiten schoss sie ihm 300 Fr. vor.
Auf von der Beklagten am 24. März 1927 bei 12 Versicherungsgesellschaften
eingezogene Erkundigungen stellte sich heraus, dass ein Versicherungsantrag
des Klägers im Jahre 1917 von der Gesellschaft La Suisse abgelehnt worden war,
weil ihr das Risiko zu ungünstig erschien, und dass der Kläger in den Jahren
1921 und 1924 von der Basler Lebensversicherungsgesellschaft, 1923 von der
«Winterthur» und 1925 von der Schweizerischen
Nationalversicherungsgesellschaft gegen Unfall versichert worden war, jedoch
die Polizen nicht eingelöst hatte. Darauf schrieb die Beklagte dem Kläger am
11. April 1927: «Ensuite des renseignements que nous avons obtenus concernant
votre cas, nous avons le regret de vous informer qu'à teneur des articles 4 et
6 de la loi fédérale sur le contrat d'assurance, nous refusons de donner la
couverture pour l'accident qui vous est survenu en date du 5 novembre écoulé.
Plus même, nous résilions votre contrat à dater de ce jour, nous réservant en
outre d'intenter une action en répétition contre vous pour le montant de notre
prestation relative à votre accident du 1er janvier 1926...»
B. - Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Bezahlung von 15000 Fr.
Mit ihrer Widerklage verlangt die Beklagte Rückzahlung von 3129 Fr. 70 Cts.
nebst 5% Zins seit 9. Dezember 1927.
C. - Durch Urteil vom 10. Januar 1929 hat das Kantonsgericht von Wallis die
Hauptklage abgewiesen und die Widerklage zugesprochen.
D. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung eingelegt mit den
Anträgen auf Gutheissung der Hauptklage und Abweisung der Widerklage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Beklagte ist gestützt auf Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG vom Vertrage zurückgetreten. Sie hat
sich also nicht auf die durch Art. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

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ausbedungene Nichtigkeit des Vertrages wegen falscher Angabe berufen wollen.
In der Tat ist diese Bedingung vor der angeführten Vorschrift des WG, die
nicht durch Vertragsabrede zungunsten des Versicherungsnehmers oder des
Anspruchsberechtigten abgeändert werden darf (Art. 981. c.), nicht haltbar.
Den Rücktritt konnte die Beklagte nur nehmen, wenn der Kläger beim Abschlusse
der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache (die er kannte oder kennen
musste) unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hatte. Erheblich ist eine
Gefahrstatsache nach Art. 4 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG dann, wenn sie geeignet ist, auf den
Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten
Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Und zwar werden als
erheblich vermutet die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen
des Versicherers in bestimmter unzweideutiger Fassung gerichtet sind (Art. 4
Abs. 3
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG). Gefahrstatsachen aber sind nach der Umschreibung in Art. 4 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.

WG alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, also nicht nur
Tatsachen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch Tatsachen, die bloss
einen Rückschluss auf das Vorliegen von die Gefahr verursachenden Tatsachen
gestatten (vgl. KISCH, Privatversicherungsrecht 2 S. 198). Dass nun frühere,
zumal gleichartige Versicherungen des Versicherungsnehmers, sowie ganz
besonders die Nichtannahme eines auf eine gleichartige Versicherung
gerichteten Antrages durch einen anderen Versicherer nicht geeignet seien, auf
den Entschluss des später angegangenen Versicherers, den Vertrag, sei es
überhaupt, sei es zu den vereinbarten Bedingungen, abzuschliessen, einen
Einfluss auszuüben, lässt sich schlechterdings nicht sagen (vgl. in diesem
Sinne schon BGE 33 II S. 414 und 34 II S. 537). Erfährt der Versicherer aus
den Antworten des Versicherungsnehmers auf die an diesen gestellten Fragen
hievon, so mag er sich zu Erkundigungen bei den genannten anderen Versicherern
über den Grund der Ablehnung des an sie gestellten Antrages oder die Art von
früher allfällig

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eingetretenen Versicherungefällen veranlasst sehen, deren Ergebnisse ihm
Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gefahr verschaffen oder ihn mindestens
zu eingehenderer Prüfung der Gefahr anregen können. Unter diesem
Gesichtspunkte wäre jedenfalls die Angabe des Klägers über die Ablehnung
seines Antrages durch die Gesellschaft La Suisse nicht von vorneherein ohne
Interesse für die Beklagte gewesen. Somit vermag die Verneinung der im
Antragsformular enthaltenen Frage, ob der Kläger von einer Unfallversicherung
abgewiesen worden sei, den Rücktritt der Beklagten zu rechtfertigen. Hieraus
folgt, dass die Hauptklage unbegründet, dagegen die Widerklage begründet ist.
In der Tat hat die Beklagte die erste Unfallentschädigung bezahlt und an die
zweite einen Vorschuss geleistet, ohne Anhaltspunkte dafür zu haben, dass sie
sich vom Vertrage lossagen könne (Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von Wallis vom
10. Januar 1929 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 55 II 55
Date : 01. Januar 1929
Published : 28. März 1929
Source : Bundesgericht
Status : 55 II 55
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : VVG Art. 4 ff. Begriff der Gefahrstatsachen, die dem Versicherer anzuzeigen der Antragsteller...


Legislation register
OR: 63
VVG: 6
WG: 4
BGE-register
33-II-408 • 55-II-55
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
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