408 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

30Es-Urteil vom 12. Juli 1907 in Sachen Hemi, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
zehnmin Yattonalvernkherungsgesellschast, Bekl. n. Ver-Bett

Unfallversieherung. Auslegung der Policebestimnmng, wonach felsche
Angaben im Ve?'siclaeru-ngsverémgsi. die eine-n Einsian auf den Abschluss
des Vertrages ausgeübt haben, den Versicherer von der Verbimiliekkeit
befreien. Unwahî'e Angaben aber gehen bestehende Versicherungen. -Neue
Begehren vor Bundesgericht, Art. 80 OG ; Unzuùîssigkeit neuer
Berufungsanfflîge erst in der müaedlichen Veràandîèemg.

A. Durch Urteil vom 29. April 1907 hat das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt über das Klagbegehren:

Beklagte sei gemäss Police Nr. 9249 zur Zahlung einer Tagesquote von 10
Fr. an Klager, zahlbar vom 26. Januar 1906 ab und während höchstens 300
Tagen, ferner zur Zahlung einer Rente an Kläger von 1774 Fr. 20 Els. per
Jahr vom Tage der Invalidität des Klägers ab zu verurteilen,

erkannt:

Der Kläger wird mit seiner Klage abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und fortngerecht die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage:

Es sei das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und das
erstinstanzliche Urteil in allen Teilen wieder herzustellen

Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:

Die Beklagte wird zur Zahlung einer täglichen Entschädigung von 10 Fr. vom
26. Januar 1908 während dreihundert Tagen und von da an zur Zahlung
einer jährlichen Rente von 1774 Fr. 20 (Sitz. an den Kläger verurteilt.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers feinen
Berufungsantrag erneuert, und eventuell blosse Reduktion der von der
Beklagten zu bezahlenden Beträge beantragt.

Der Vertreter der Beklagten hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.lll. Ohligationenrecht. N° 60. 409

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Auf Grund eines Versicherungsantrages vom 6. Juli 1905schloss der
Kläger, Lehrer an der Uhrenmacherschnle in St. Immer, mit der Beklagten
am 1. August gleichen Jahres einen Versicherungsvertrag gegen die Folgen
körperlicher Unfälle ab, wonach er für den Invaliditätsfall mit einer
Summe von 30,000 Fr. und für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit mit einer
Tagesentschädigung von 10 Fr. versichert wurde. Im Versicherungsantrag,
mit Fragebogen und allgemeinen Versicherungsbedingungen der
Beklagten, waren die Antworten von einem Agenten ( représentant ) der
Beklagten, Gross, ausgefüllt; der Kläger und Gross hatten den Antrag
unterzeichnet. Dem Fragebogen ist der Vermerk vorgedruckt: Le proposant
est tenu de répondre aux ques tions posées ci-après {d'une lag-on
complète etconforme à la vérité; il demeure responsabie de l'exactitude
et de l'exposition complète des réponses données, méme lors qu'elles
ont été écrites par une tierce personne. Les traits ou autres signes
ne sont point admissibles comme ré ponses. Neben Frage 7a: Avez-vous
déjà adressé à d'autres compagnies la propositjon d'une asissssurance
indivi duelle contre les suites d'accidents corporels ..... Le cas
échéant indiquer l'époque et les compagnies war als Antwort ein Strich
und daneben ein non gesetzt; Frage 7b: Ces assurauces sont-elles
actuellement en vigueur? Quel en est le montant total? war mit non
beantwortet. Art. 6 der allgemeinen Bersicherungsbedingungen bestimmt:
Les obligations de le compagnie sont déterminées parla police établie
sur la base de Ia proposition d'assurance ou par les avenants. Le
proposant est seul responsable de l'exactitude et du caractère complet
des indications con tenues dans la, proposition d'assurance siguée par
lui. Toute indication contraire à la vérité et qui a exercé une influence
sur la oonclusion de l'assurance dégage la. com pagan de toute obligation.

2. Am Lö. Januar 1906 erlitt der Kläger in der Uhrenmacherschule in
St. Immer einen schweren Unsall unter Verletzung der Wirbelsäule, der
nach Feststellung der ersten Instanz (der sich

U

410 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

die zweite Instanz angeschlossen hat) eine gänzliche Jnvalidität zur
Folge hatte, Auf die Anzeige vom Unsall teilte die Beklagte dem Kläger am
22. März 1906 mit, sie lehne die Auszahlung der Versicherungssumme ab,
indem sie den Versicherungsvertrag als ungültig betrachte, gestützt
auf Art. 6 Abs: 2 der Police. Der Kläger sei nämlich im Momente des
Abschlusses der Versicherungentgegen seiner Angabe, bereits bei der
Winterthur versichert gewesen, zu 62,000 Fr. für den Invaliditätsfall und
mit 10 Fr. Tagesentschädigung Gleichzeitig anerbot die Beklagte dem Klager
die Rückvergütung der geleisteten Prämie mit 62 Fr. Der Kläger lehnte
dieses Anerbieten ab. Es steht fest, dass der Kläger sich am 5. März 1905
bei der Winterthur gegen Unfall hatte versichern lassen, und zwar für
50,000 Fr. gegen gänzliche Invalidität und 10 Fr. tägliche Entschädigung
während der vorübergehenden gänzlichen Erwerbsunfähigkeit. Ausserdem
war der Kläger im August 1899 von der Uhrenmacherschule St. Immer gegen
Unfall bei der Winterthur versichert worden, für 12,000 Fr. für Tod und
Invalidität und 6 Fr. Kurquote. Jnsolge jener Weigerung der Beklagten
ist es zum vorliegenden Prozess gekommen.

3. Der Kläger macht in erster Linie geltend, der Fragebogen sei durch von
der Beklagten zu vertretende Schuld des Agenten Gross unrichtig ausgefüllt
worden: es sei bei der Unterrednng und der Aussüllung des Fragebogens
sehr rasch zugegangen; eine Frage betreffend frühere Versicherung
habe Gross überhaupt gar nicht gestellt. Dafür, dass der Vertrag in
Eile abgeschlossen worden; dass der Klager gegenüber Gross geäussert
habe, er habe nicht cZeit, er müsse fort, hat der Kläger den Beweis
durch Zeugen angetragen. Beide kantonalen Justanzen sind über dieses
Beweisanerbieten stillschweigend hinweggeschritten, mit der Begründung,
der Umstand, dass der Agent der Beklagten den Fragebogen ausgefüllt habe,
sei nicht geeignet, den Kläger von der ihm durch Art. 6 der allgemeinen
Versicherungsbedingungen auferlegten Verantwortlichkeit zu befreien. Jn
dieser Allgemeinheit dürfte der Standpunkt der Vorinstanzen kaum richtig
sein; es muss vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung
der Verträge nach Treu und Glauben dem Versicherten der Gegeubeweis
ossenHi. Obligationenrecht. N° 60. 411

stehen, dass eine Beantwortung der Fragen im Versicherungsantrag,
eine Angabe nicht von ihm herriihrte. (Vergl. AS 22 S. 835.) Dagegen
erfüllt nun der vom Kläger angetragene Beweis dieses Beweisthema nicht;
der Kläger behauptet selber nicht, Gross habe doloser oder sahtlässiger
Weise das Formular anders ausgefüllt, als der Kläger angegeben habe;
er behauptet insbesondere auch nicht, er habe den Versicherungsantrag
vor der Aussüllung des Fragebogens, im Vertrauen auf die Loyalität des
Agenten Gross, unter-zeichnet Die blosse Behauptung der Raschheit des
Vorgangs aber vermag freilich den Kläger der Verantwortlichkeit für
die von ihm unterzeichnete Erklärung nicht zu entheben; die Einrede der
Arglist dringt bei diesem Tatbestande nicht durch.

4. Die objektive Unrichtigkeit der Antwort des Klägers aus die Fragen 7
aund b steht ausser Zweifel, und das Schicksal des Rechtsstreites hängt
einzig von der Beantwortung der Frage ah, ob die Beklagte mit Recht
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Police fall,gemeine Versicherungsbedingungen)
anruse Die Gültigkeit dieser Vertragsklausel ist unbestreitbar und auch
vom Kläger nicht angefochten; er macht lediglich geltend, es habe sich bei
der Verschweigung der frühem Versicherung um einen unweientlichen Punkt
gehandelt, der keinen Einfluss auf die Entschliessung der Beklagten,
den Versicherungsvertrag überhaupt und zu gewissen Bedingungen mit
dem Kläger abzuschliessen, gehabt habe; übrigens tresse die Beklagte
die Beweislast dafür, dass die Angabe wirklich einen Einfluss ausgeübt
habe. In dieser entscheidenden Frage ist die erste Instanz dem Kläger
beigetreten, indem sie ausgeführt hat: Die Beklagte hätte dartun sollen,
dass nach ihrer Praxis bei der Kenntnis kschon bestehender Versicherungen
eine -Einzelunsallversicherung nicht abgeschlossen worden ware; hiesür
habe sie nun aber gar nichts vorgebracht Nach allgemeiner Anschauung im
Versicherungswesen komme der Verschweigung bestehender Versicherungen
bei der Personenversicherung keine wesentliche Bedeutung zu; eine
Überversicherung komme bei der Personenversicherung nicht in Frage,
übrigens läge eine solche auch nicht vor. Die zweite Instanz dagegen
vertritt die Auffassung, die Normierung der Beweislast, wie die
erste Instanz sie vorgenommen habe, würde dem Art. 6 der allgemeinen
Versicherungsbedingungen eine viel zu weit

412 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

gehende Auslegung zu Gunsten des fehlbaren Versicherungsnehmers
geben; es entfpreche vielmehr einer billigen Beurteilung des
zwischen Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer bestehenden
Vertragsverhältnisses-, das auf gewissenhafter Beantwortung des
Fragenschemas begründet sei, dass unrichtige Angaben nur dann das
Zustandekommen des Versicherungsvertrages nicht hindern, wenn sie
offensichtlich irrelevant seien; hier gehöre aber das Verschweigen einer
schon bestehenden Versicherung von dem Umfange der vom Kläger mit der
Winterthur abgeschlossenen zweifellos nicht, wie an Hand der Erfahrungen
im Haftpflichtund Unfallversicherungswesen weiter ausgeführt wird.

5. Spitzt sich die entscheidende Frage sonach auf eine Auslegung des
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu,
so ist vorerst hervorzuheben, dass diese Klausel nicht etwa (wie das
bei Versicherungsbedingungen anderer Gesellschaften der Fall ist) von
solchen tvahrheitswidrigen Angaben spricht, die an sich geeignet find,
einen Einfluss auf den Abschluss und die Modalitäten der Versicherung
auszuüben, sondern dass sie positiv davon spricht, dass die Angabe einen
Einfluss ausgeübt habe. Den Beweis, dass das der Fall gewesen sei, hat
die Beklagte, die auf die Klausel ihre Befreiung vom Versicherungsvertrag
stützt, zu leisten. Die Beklagte wendet ein, es handle sich hiebei um
einen unmöglichen Beweis, und die Leistung eines solchen könne man von ihr
nicht verlangen, sie habe ihn sich auch nicht aufgebürdet, die Klausel
sei daher dahin auszulegen, dass es darauf ankomme, ob die falschen
Angaben geeignet seien, einen Einfluss auf den Versicherungsabschluss
auszuüben. Richtig ist Dabei, dass es sich um einen inneren Vorgang die
Beeinflussung des Willens der Beklagten handelt, der nicht direkt (wohl
auch nicht z, B. durch Eidesleistung seitens der Vorstandsmitglieder der
Beklagten), sondern nur durch Jndizien bewiesen werden kann. Vermöchte
die Beklagte darzutun, dass sie in einer Reihe gleichgearteter
Fälle Bersicherungsauträge wegen Bestehens früherer Verficherungen
zuruckgewiesen oder ihnen in der Modalität des Abschlusses Rechnung
getragen hai, so müsste der Beweis jenes Einflusses auf den gegenwärtigen
Vertrag wohl ohne weiteres als gelungen be:zeichnet werden. Aber hievon
abgesehen ist die Rechtsstellung derill. Obligatiünenrecht. N° 60. 413

Beklagten im Prozess an Hand folgender Erwägung eine bessere, als es
bei blosser Berücksichtigung des Wortlautes der fraglichen Klausel
den Anschein hat: Durch Aufnahme der Frage nach schon bestehenden
Versicherungen und das Antragsformular hat die Beklagte zu erkennen
gegeben, dass sie diesem Umstand eine Erheblichkeit beimisst. Wie das
Bundesgericht in seinem Urteil i. S. La Suisse c. Siegenthaler, vom
4. Juli 1896, AS 22 S. 808 ff., ausgeführt hat, gelten alle Fragen,
welche der Versicherer im Fragebogen an den Antragsteller stellt, als
erheblich, sofern sie an sich geeignet sind, für seine Entschliessung
von Bedeutung zu sein, und es sich nicht etwa um offensichtliche
blosse Jnformationsfragen oder um chicanöse Fragen über offenbar
unerhebliche Dinge handelt. Das Bundesgericht nimmt hiebei eine
Mittelstellung ein zwischen der Auffassung von Lewis, Lehrbuch des
Verficherungsrechtes, S. 81 ff., und Rölli, Referat über die Vorarbeiten
für ein Bundesgesetz über den Bersicheruugsvertrag, und Verhandlungen des
Schweiz. Juristen-Vereins 1899 S. 84 ff. = Zeitschr-. f. Schweiz. Recht,
N. F. 18 S. 570 ff. (s. auch Röllis Entw. Art. 8 Abs. 2; bundesrätL
Entw., vom 2. Februar 1904, Art. 7 Abs. 2; Entw. des Ständerates,
Art. ò Abs. 3: Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen
Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet
sind, gelten als erheblich) einerseits und dem ROHG (vergl. Ehrenberg,
{gandi}. 1 S. 336 Anm. 22) anderseits, wohl am ehesten in Übereinstimmung
mit Ehrenberg a. a. O. bei Anm. 23. Tanach wird durch die Fragestellung
die Frage dann zu einer erheblichen, wenn an sich, objektiv, über ihre
Erheblichkeit Zweifel bestehen können; und jedenfalls, zum mindesten,
muss der Fragestellung die Bedeutung zukommen, dass es nunmehr Sache
des Versicherungsnehmers ist, die Unerheblichkeit darzutun, dass also
die Beweislast (für den Beweis der Tatsachen, die den Rechtsschlusz auf
Erheblichkeit oder, Unerheblichteit zulassen) umgekehrt wird. (Vergl. auch
das Referat von P. Scherrer im Ständerat, Stenogr. Bull. S. 142, wonach
mit Art. 5 Abs. 3 nur eine Rechtsvermutung geschaffen werden will,
gegen welche dem Versicherten der Gegenbeweis offen steht, ferner das
zustimmende Votum Hoffmann eod.) Bis zum Beweise des Gegenteils ist
daher auzunehmen, dass die Frage nach

414 Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster Zivilgerichtsinstanz.

schon bestehenden Versicherungen eine erhebliche ist. Denn jedenfalls
kann nicht gesagt werden, dass sie an sich bei der Unfallversicherung
offensichtlich unerheblich oder gar chicanös sei. Zwar hat der
Versicherer in erster Linie ein Interesse daran, zu wissen, ob Ver-
sicherungsanträge des Antragsteller-s bei andern Gesellschaften schon
abgelehnt worden sind. Die Beklagte zeigt aber durch Aufnahme der
Frage nach dem Bestehen früherer Versicherungen neben der Frage nach
der Ablehnung von solchen (Frage 7 d), dass sie auch jener Tatsache eine
Erheblichkeit beimisst. Umstände, die für die Nichterheblichkeit sprechen,
hat nun der Kläger demgegenüber nicht dargelegt. Seine Ausführungen,
die darin gipfeln, es liege keine Überversicherung vor, gehen fehl,
denn bei der Personenversicherung kann von Uberversicherung überhaupt
nicht gesprochen werden, da das Versicherungsinterefse bis zu einem
gewissen Grade incommensnrabel ist und sich die Lohnverhältnisse des
Versicherten, die Kur-kosten usw. ja stetig ändern können. (Vergl. Lewis,
LehrbS. 59.) Dagegen ist nicht zu verkennen, dass die Kenntnis schon
bestehender Versicherungen auch im Unfallversicherungswesen für den
Entschluss des Versicherers insofern von Bedeutung sein kann, als
erfahrungsgemäss ein mehrfach Versicherter leichter zu Sorglosigkeiten
verleitet wird als ein nur bei einer Gesellschaft Versicherter; ferner
anch im Hinblick auf die Rückversicherung Der vom Kläger hervorgehobene
Umstand, dass die Beklagte in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen
eine spätere Versicherung des Versicherten bei einer andern Gesellschaft
nicht verbietet, steht diesen Ausftihrungen nicht entscheidend entgegen,

' 6. Der erst heute gestellte eventuelle Antrag auf blosse Reduktion der
von der Beklagten zu zahlenden Beträge ist schon deshalb nicht zu hören,
weil er nicht in der Berufungserklärung, innert der Berufungsfrist
gestellt worden ist; er stellt nicht etwa ein minus gegenüber dem
Antrag auf völlige Gutheissung der Klage dar, so dass er in diesem
implicite enthalten wäre; zu seiner Begründung sind ganz andere Momente
massgebend. Aus eben diesem Grunde ist er übrigens auch gemäss Art. 80 OG
unzulässig; denn vor den kantonalen Jnftanzen ist er nie gestellt worden;
es fehlen aber alle Anhaltspunkte zu dessen Beurteilung Es ist übrigens
flat, dass nach dem Standpunkt, der zur Abweisung der Klage führt, von
einer Reduktion keine Rede sein kann.lll. Obligationenrecht. N° 61. 415

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. April
1907 in allen Teilen bestätigt

61. zuteil vom 21. September 1907 in Sachen La. Préservatrice,
Bekl. n. Ber.-Kl., gegen Einwohner-gewandert Geiste-barg und Heimweg
Ki. u. Ver-Bett

Haftpflichiversiaherung. Ausschluss von Pergo-nen, die cm _das
Seheerrnisgen solzer-ziehenden Invalidität leiden. Auslegung der
Besteiniizung.

A. Durch Urteil vom 28. Februar 1907 hat der Appellationsund Kafsationshof
des Kantons Bem (II. Abteilung) über das Klagebehren : ·

Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, den Klägerinnen folgende
Beträge zu bezahlen:

1. Fr. 3900 nebst Zins zu 5% seit 15. April 1902,

2. 670 19. Januar 1905 3. , 400 21.September1904 4. 370 25. Februar
1905 5. 10 _ ' so. Januar 1905 6. 11 30 2. Mai 1903

7 475 16. Mai 1903

s. ss 311 25 24. Oktober 1903

Il erkannt: ' .

Den Klägerinnen ist ihr Klagebegehren zugesprochean einem Sesamtbetrage
von 6637 Fr. nebst Zins davon à 5 00 seit 11. Marz 1905; im übrigen sind
sie mit diesem Klagebegehren abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Und-formgerecht die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt, miti dem Antrag auf Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zAbweisnng der Kla e.

C. Ji der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten seinen
Berufungsantrag erneuert.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 II 408
Datum : 12. Juli 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 II 408
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 408 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. 30Es-Urteil


Gesetzesregister
OG: 80
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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