S. 291 / Nr. 61 Familienrecht (d)

BGE 55 II 291

61. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. November 1929 S. Croes gegen Croes.

Regeste:
Ehescheidung.
Kündigung der Haager Scheidungskonvention durch die Schweiz. Auf Klagen, die
zwar vor Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht worden sind, aber erst seither
zur richterlichen Beurteilung kommen, findet nicht mehr die Konvention,
sondern Art. 7
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
NAG Anwendung (Erw. 2).
Bedeutung vereinbarungsgemässen Getrenntlebens für die Scheidung. -
Feststellung der Schuld durch den Richter von Amtes wegen (Erw. 3).

A. - Der Ehemann W. A. Croes reichte am 9. April 1929 beim Bezirksgericht
Oberlandquart Scheidungsklage ein wegen Zerrüttung der Ehe. Die Ehefrau Elly
geborene Decking erhob am 15. Mai Widerklage auf Scheidung aus dem nämlichen
Grunde. Die Parteien einigten sich dahin, «den Prozess möglichst summarisch
durchzuführen und auf die Erhebung sämtlicher Beweise die Schuldfrage
betreffend zu verzichten». Von dieser Vereinbarung gaben sie dem Gericht
Kenntnis.

Seite: 292
B. - Das Bezirksgericht stellte fest, dass die Parteien auf Grund
gegenseitigen Einverständnisses seit drei Jahren getrennt leben und nicht
gewillt zu sein scheinen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen;
welchen Ehegatten die grössere Schuld an der Entfremdung treffe, lasse sich
nicht wohl sagen, da die Parteien dem Gerichte «diesfalls gar nichts an die
Hand gegeben haben». Auf diese Feststellungen hin schied es die Ehe aus Art.
142
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
ZGB und regelte die Nebenfolgen der Scheidung.
C. - Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes vom 3. September 1929, zugestellt
den 17. September, erklärte die Beklagte am 7. Oktober 1929 Berufung an das
Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen und die Nebenfolgen der
Scheidung in von ihr näher bezeichneter Weise zu ordnen; eventuell sei die
Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- (Weiterziehbarkeit des vorinstanzlichen Urteils.)
2.- Der Kläger stammt nach dem Geburtsschein seines Kindes Robert Wilhelm -
aus dem Familienbüchlein ist darüber nichts ersichtlich - aus Amsterdam. Da
weder behauptet noch nachgewiesen ist, dass die Parteien seit der Geburt des
Kindes die schweizerische Nationalität erworben haben, sind sie somit als
niederländische Staatsangehörige zu betrachten. Über diesen Umstand ist die
Vorinstanz vollständig hinweggegangen. Anstatt die für die Scheidung von
Ausländern geltenden Kollisionsnormen heranzuziehen, hat sie die Parteien wie
schweizerische Staatsangehörige behandelt.
Im Verhältnis zwischen der Schweiz und den Niederlanden galt bis zum 1. Juni
1929 die Haager Scheidungskonvention vom 12. Juni 1902. Auf den 1. Juni 1929
hat die Schweiz die Konvention gekündigt (Eidgenössische Gesetzessammlung 1929
S. 215). Seit diesem Zeitpunkte kommt deshalb auch für die Scheidung von
Angehörigen solcher Staaten, mit welchen die Schweiz im Konventionsverhältnis

Seite: 293
stand, Art. 7 h
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
NAG zur Anwendung. Unverändert ist für die Angehörigen dieser
Staaten der Rechtszustand insofern geblieben, als jetzt wie vorher sowohl nach
schweizerischem als auch nach ihrem Heimatrecht ein Scheidungsgrund vorliegen
muss. Während aber nach der Konvention der Richter das ausländische Recht von
Amtes wegen anzuwenden hatte, obliegt nach Art. 7 h
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
NAG der klagenden Partei
der Nachweis dafür, dass der geltend gemachte Scheidungsgrund zugelassen und
der schweizerische Gerichtsstand anerkannt ist. Im vorliegenden Falle ist die
Scheidungsklage, wie auch die Widerklage, noch unter der Herrschaft der
Konvention eingereicht, aber erst nach Ablauf ihrer Geltung vom Gerichte
beurteilt worden. Es frägt sich deshalb, ob noch die Konvention oder Art. 7 h
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.

NAG Anwendung findet. Auszugehen ist davon, dass das Zivilgesetzbuch, als
dessen Bestandteil Art. 7 h
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
NAG geschaffen wurde (Art. 59 SchlT), Geltung für
alle Ehescheidungen beansprucht, die nach seinem Inkrafttreten zur Beurteilung
kommen (Art. 8 SchlT). Das gilt allerdings in erster Linie nur gegenüber
altrechtlichen Vorschriften, an deren Stelle das Zivilgesetzbuch getreten ist.
Da die Bestimmung aber die u. a. durch das sittliche Empfinden des Volkes
geforderte zeitlich einheitliche Anwendung des Scheidungsrechtes gewährleisten
soll, so muss sie für den zeitlichen Geltungsbereich der neurechtlichen
Vorschriften als schlechthin massgebend anerkannt werden. Demgemäss hat der
Richter in seinen Scheidungsurteilen eine vom Gesetze abweichende
staatsvertragliche Regelung auch nur solange anzuwenden, als dieselbe nicht
wieder durch das Gesetz abgelöst ist, vorausgesetzt, dass der Staatsvertrag
selbst nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall. Somit kommt
Art. 7 h
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
NAG zur Anwendung. In diesem Sinne hat das Bundesgericht
französischen Staatsbürgern gegenüber schon anlässlich des Rücktritts
Frankreichs von der Haager Konvention erkannt (vgl. den Gesamttext des
auszugsweise publizierten Urteils vom 22. Dezember 1914 i. S.

Seite: 294
Glasson). Weder der Kläger noch die Widerklägerin haben aber den in Art. 7 h
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.

NAG verlangten Nachweis erbracht, dass der geltend gemachte Scheidungsgrund
und der schweizerische Gerichtsstand im Heimatstaat anerkannt seien. War im
Prozesse von ihrer Staatsangehörigkeit überhaupt nicht die Rede, so
begreiflicherweise noch weniger von dem im Heimatstaate geltenden Rechte.
Damit fehlte eine für die Scheidung der Parteien bestehende gesetzliche
Voraussetzung (vgl. BGE 43 II Nr. 42 und 54 II Nr. 43), sodass die von der
Vorinstanz ausgesprochene Scheidung aufzuheben ist.
Zu keinem andern Ergebnis käme man übrigens, wenn noch die Haager Konvention
in Geltung wäre und der Richter das niederländische Recht von Amtes wegen
anzuwenden hätte. Als Scheidungsgründe anerkennt das niederländische Recht
nur: Ehebruch, böswillige Verlassung während mindestens 5 Jahren, während der
Ehe erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier oder mehr Jahren,
schwere Misshandlung oder Gewalttätigkeiten, welche das Leben des andern
Ehegatten in Gefahr gebracht oder zu schweren Verletzungen geführt haben (vgl.
Kreisschreiben des Bundesrates vom 5. März 1907, BBl 1907 Bd. I S. 908). Dass
einer dieser Tatbestände vorliege, ist von den Parteien vor erster Instanz
nicht einmal behauptet worden; die Beklagte sprach lediglich davon, dass die
Zerrüttung der Ehe durch die Liebe des Mannes zu einer andern Frau verschuldet
worden sei.
3.- Die Frage, ob auch nach schweizerischem Rechte ein Scheidungsgrund gegeben
sei, erweist sich damit als hinfällig. Immerhin wäre sie zu verneinen. Das
anders lautende Urteil der Vorinstanz stellt eine grobe Missachtung der im
Gesetze für die Scheidung aufgestellten Grundsätze dar. An relevanten
Tatsachen stellte die Vorinstanz einzig fest, dass die Parteien seit drei
Jahren vereinbarungsgemäss getrennt gelebt haben. Aus einer solchen Trennung
aber schon auf unheilbare Zerrüttung der Ehe

Seite: 295
im Sinne von Art. 142
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
ZGB zu schliessen, verstösst gegen Art. 140
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
ZGB. Das
hiesse in der Tat nichts anderes, als die dort für die Trennung infolge
Verlassens aufgestellten Voraussetzungen umgehen (BGE 53 II S. 100). Die
Vorinstanz scheint zwar weiterhin noch auf die Erklärung der Parteien
abgestellt zu haben, auch künftig nicht mehr zusammenleben zu wollen, sodass
das Urteil letzten Endes auf eine Scheidung auf Grund gegenseitigen
Einverständnisses hinausläuft und damit das Gesetz erst recht verletzt. Ferner
hätte auch zu der von den Parteien inszenierten Ausschaltung der Schuldfrage
nicht Hand geboten werden dürfen; der Richter hat die Schuld vielmehr schon im
Hinblick auf Art. 150
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
ZGB von Amtes wegen festzustellen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die von der Vorinstanz
ausgesprochene Scheidung aufgehoben wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 II 291
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 15. November 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 II 291
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Ehescheidung.Kündigung der Haager Scheidungskonvention durch die Schweiz. Auf Klagen, die zwar vor...


Gesetzesregister
EÖBV: 7 
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1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
7h
ZGB: 140  142  150
BGE Register
53-II-100 • 55-II-291
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • scheidungsgrund • bundesgericht • von amtes wegen • ehegatte • staatsvertrag • zivilgesetzbuch • ehe • widerklage • beklagter • heimatstaat • scheidungsklage • getrenntleben • ehescheidung • richterliche behörde • schweizerisches recht • eheliche gemeinschaft • sprache • freiheitsstrafe • ausländisches recht
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