BGE 55 I 249
42. Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. September 1929 i. S. Schweizerische
Verteidigung der Handelsreisenden «Hermes» gegen eidg. Amt für das
Handelsregister.
Regeste:
Handelsregister. Revid. Verordnung II betr. Ergänzung der VO vom 6. Mai 1890
über das Handelsregister, vom 16. Dez. 1918, Art. 1 und 5. Ausnahmsweise
Zulässigkeit der Führung nationaler Bezeichnungen («schweizerisch»), besonders
für Vereine. Gesetzmässigkeit der VO, Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts
als Verwaltungsgericht.
A. - Die Fusion des Initiativkomitees gegen die Einstellung der Ausgabe von
Generalabonnementen der S. B. B. mit dem Schweizerischen
Geschäftsreisendenverband «Helvetia» führte am 5. Mai 1918 zur Gründung der
«Vereinigung der Handelsreisenden 1918er in der Schweiz», mit Sitz in Zürich.
Diese Vereinigung wurde am 12. November 1920 in das Handelsregister
eingetragen. Um die Veröffentlichung des Eintrages zu erlangen, musste die
Vereinigung gemäss Art. 5 der revidierten Verordnung II vom 16. Dezember 1918
betr. Ergänzung der Verordnung vom 6. Mai 1890 über das Handelsregister und
das Handelsamtsblatt beim Eidg. Amt für das Handelsregister um die Bewilligung
zur Verwendung der Bezeichnung «in der Schweiz» einkommen. Die Bewilligung
wurde ihr am 18. Januar 1921 unter der Bedingung erteilt, dass durch eine
Bestimmung in den Statuten der Eintritt in die Vereinigung auf
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Handelsreisende mit Wohnsitz in der Schweiz beschränkt werde. Die Aufnahme
einer solchen Bestimmung wurde von der Delegiertenversammlung der Vereinigung
am 16./17. April 1921 beschlossen und die Bestimmung am 11. Juli 1921 in das
Handelsregister eingetragen, nachdem inzwischen (am 16. Februar 1921) die
Eintragung vom 12. November 1920 im Handelsamtsblatt veröffentlicht werden
war.
B. - Die am 27. /28. April 1929 in Lausanne abgehaltene Delegiertenversammlung
beschloss, den Vereinsnamen abzuändern in: Schweizerische Vereinigung der
Handelsreisenden «Hermes», unter gleichzeitiger Verlegung des Sitzes nach
Aarau.
Das aarg. Handelsregisteramt, an das sich die Vereinsorgane mit dem Gesuch um
Eintragung des abgeänderten Vereinsnamens gewendet hatten, verwies sie an das
Eidg. Amt in Bern, bei welchem die Vereinigung um Bewilligung der Bezeichnung
«Schweizerisch» gemäss Art. 5 der Ergänzungsverordnung II vom 16. Dezember
1918 einzukommen habe.
Der Zentralvorstand der Vereinigung stellte ein dahingehendes Gesuch am 31.
Mai 1929. Das Eidg. Amt für das Handelsregister holte darüber beim Vorort des
Schweizerischen Handels- und Industrievereins (als «zuständiger Vertretung von
Handel und Industrie» i. S. von Art. 5 Abs. II der zitierten Verordnung) ein
Gutachten ein. Der Vorort gibt darin der Meinung Ausdruck, dass die
Bezeichnung «Schweizerisch», in Verbindung mit dem Namen «Vereinigung der
Handelsreisenden ««Hermes»», den Anschein erwecken könnte, als ob es sich um
den Zusammenschluss aller in der Schweiz tätigen Handelsreisenden handeln
würde, was durchaus nicht zutreffe; denn der gesuchstellende Verein weise nur
ungefähr 1400 Mitglieder auf, während dem «Verbande reisender Kaufleute der
Schweiz» neben etwa 2000 selbständigen Kaufleuten, ungefähr 4000 im
Anstellungsverhältnis stehende Handelsreisende angeschlossen seien. Es könnte
daher
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mit der Führung der Firma eine Täuschung bewirkt werden, weshalb deren
Eintragung schon gemäss Art. 1 der revidierten Verordnung II verweigert werden
sollte; jedenfalls aber fehle es an a besonderen Gründen,~, welche die
ausnahmsweise Zulassung der nachgesuchten Bezeichnung rechtfertigen würden.
C. - Mit Zuschrift vom 28. Juni 1929 teilte das Eidg. Amt für das
Handelsregister dem Zentralpräsidenten der «Vereinigung der Handelsreisenden
1918er in der Schweiz» mit, dass der abgeänderte Vereinsname «sowohl mit Art.
5 als mit Art. 1 der Verordnung II unvereinbar sei» und daher die Bewilligung
zur Führung der Bezeichnung «Schweizerisch» der Vereinigung nicht erteilt
werden könne.
D. - Gegen diese Verfügung hat die Gesuchstellerin rechtzeitig beim
Bundesgericht, gestützt auf Art. 4 c VDG, in Verbindung mit Ziff. I 2 des
Anhanges zum VDG, Beschwerde erhoben, mit dem Antrage, «es sei die Verfügung
des Eidg. Amtes für das Handelsregister aufzuheben und dasselbe anzuweisen,
die Bezeichnung «Schweizerisch» zu bewilligen und die Eintragung im
Handelsregister zu vollziehen, unter den üblichen Folgen».
E. - Das Eidg. Amt für das Handelsregister hat in seiner Vernehmlassung vom
13. August 1929 beantragt, es sei die Beschwerde in vollem Umfange abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Nachprüfung der Frage, ob die
Führung der Bezeichnung «Schweizerisch» nach Art. 5 der Verordnung vom 16.
Dezember 1918 der Rekurrentin zu bewilligen sei oder nicht, ist gegeben; denn
nach Ziff. I 2 des Anhanges zum VDG unterliegen die Entscheidungen des Eidg.
Amtes für das Handelsregister der Anfechtung durch verwaltungsrechtliche
Beschwerde im Sinne von Art. 4 c VDG, und nach Art. 10 VDG kann wegen jeder
Verletzung von Bundesrecht, als welche auch die unrichtige
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rechtliche Beurteilung einer Tatsache anzusehen ist, Beschwerde geführt
werden.
2.- Die Rekurrentin ficht die Verfassungs- und die Gesetzmässigkeit der Art. 5
und 17 der Verordnung vom 16. Dezember 1918 insofern an, als «die
Freiheitseinschränkung ausserhalb des Erwerbslebens gegenüber Vereinen mit
idealen Zwecken angewandt werden wolle». Würde es sich um eine vom Bundesrat
kraft der ihm von der Bundesversammlung erteilten ausserordentlichen
Vollmachten erlassene «Notverordnung» handeln, so könnte die Rekurrentin mit
dieser Rüge nicht gehört werden (vgl. BGE 41 I S. 553; 46 I S. 308). Allein
die Verordnung vom 16. Dezember 1918 ist, wie sich schon aus ihrem Eingang
ergibt, eine Ausführungsverordnung zu Art. 859 Abs. IV und 865 letzter Satz
OR, also eine vom Bundesgericht auf ihre Gesetzmässigkeit nachzuprüfende
«Rechtsverordnung» (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 1921 in
Bundesblatt 1921 III S. 270; BGE 47 I S. 348; 50 I 336; FLEINER,
Bundesstaatsrecht S. 416).
Der Vorwurf, dass der Bundesrat den Verordnungsbereich dadurch überschritten
habe, dass auch für die nichteintragungspflichtigen Vereine die vorgängige
Einholung der Bewilligung des Amtes für das Handelsregister zur Führung einer
nationalen oder territorialen Bezeichnung verlangt w erde, hält indessen nicht
stand. Ob in der Strafsanktion in Art. 3 Abs. II des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 1923 betr. Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht, wie
das Eidg. Amt für das Handelsregister meint, eine Billigung jener
bundesrätlichen Vorschriften durch die Bundesversammlung zu erblicken sei,
kann dahingestellt bleiben. Denn aus der Umschreibung der vom Bundesrat zu
erlassenden Ausführungsvorschriften, wie sie in Art. 859 Abs. IV OR enthalten
ist, geht keineswegs hervor, dass dieselben sich einzig auf die der
Eintragungspflicht unterworfenen Rechtsgebilde erstrecken sollen, wie denn
auch im Interesse
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einer zweckmässigen und erschöpfenden Regelung notwendig auch Vorschriften
über die bloss fakultativen Eintragungen, speziell der
nichteintragungspflichtigen Vereine (ZGB Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
|
1 | Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. |
3 | Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
Inwiefern endlich die gedachten Vorschriften gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
sollen, ist nicht ersichtlich.
3.- Durch die am 1. Januar 1919 in Kraft getretene «revidierte Verordnung II»
vom 16. Dezember 1918 haben die Vorschriften über die Verwendung nationaler
und territorialer Bezeichnungen in mehrfacher Hinsicht eine Verschärfung
erfahren: das Verbot solcher Bezeichnungen gilt nicht nur für den Fall, dass
sie der Wahrheit widersprechen oder zu Täuschungen Anlass geben können (was in
der allgemeinen auf alle Registereintragungen anwendbaren Vorschrift des Art.
1 zum Ausdruck gelangt), sondern es bedarf zur Führung derselben stets der
Bewilligung des Eidg. Amtes für das Handelsregister, und die Bewilligung kann
nur ausnahmsweise erteilt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der
Bezeichnung rechtfertigen (Art. 5 Abs. I, II und IV); während ferner die erste
Ergänzungsverordnung II, die vom 1. Dezember, 1916 bis 31. Dezember 1918
Geltung hatte, die Einholung einer behördlichen Bewilligung nur für die Firmen
und Gesellschaften des OR vorschrieb, bestimmt Art. 17 der revidierten
Verordnung, dass jene neuen Vorschriften auch auf die eingetragenen Vereine
sinngemäss anwendbar seien.
Immerhin ist bei der Handhabung derselben mit Recht ein weniger strenger
Massstab angelegt worden, wo nicht Unternehmungen des Handels und der
Industrie in Frage kommen, und speziell gegenüber Verbänden, die sich «ohne
Erwerbsabsicht zur Erreichung bestimmter wirtschaftlicher oder idealer oder
gemischter Ziele bilden, und bei denen es sich weniger darum handelt, einer
gewerblichen Unternehmung durch Verwendung einer territorialen oder nationalen
Bezeichnung nach aussen einen repräsentativen Charakter beizulegen und den
Erfolg
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ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit dadurch zu fördern, als vielmehr um die
Bezeichnung des Wirkungsgebietes». Im bundesrätlichen Geschäftsbericht pro
1919 (S. 11) wird ausgeführt, dass wenn bei wirtschaftlichen Verbänden, bei
Syndikaten bestimmter Zweige des Handels und der Industrie und bei
Berufsverbänden nur das Wirkungsgebiet, das Territorium, in dem die Mitglieder
wohnen, bezeichnet werde, wenn lokale Verbände zu einem Gesamtverbande
vereinigt werden und die Firma des letzteren nur das von ihm umfasste Gebiet
umschreibe, eine solche Bezeichnung als gerechtfertigt betrachtet werden
müsse, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Es besteht für das
Bundesgericht umsoweniger Anlass, bei der Anwendung der Verordnung vom 16.
Dezember 1918 auf nichteintragungspflichtige Vereine von diesen Grundsätzen
abzugehen, als sie als durchaus zweckentsprechend erscheinen, und auch der
weitere Umstand, dass diese Vereine sonst wohl davon abgehalten würden, sich
im Handelsregister eintragen zu lassen, gegen eine strengere Handhabung der
Anforderungen der Verordnung spricht. Die Eintragung liegt im Interesse
Dritter, weil sie die Vermutung schafft, dass der Verein rechtsfähig sei (vgl.
HAFTER, Anm. 5 zu Art. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben. |
|
1 | Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben. |
2 | Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist. |
Folge hat, dass der eingetragene Verein der ordentlichen Konkurs- und der
Wechselbetreibung unterliegt (Art. 39
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist: |
|
1 | Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist: |
1 | als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64); |
10 | als Genossenschaft (Art. 828 OR); |
11 | als Verein (Art. 60 ZGB66); |
12 | als Stiftung (Art. 80 ZGB); |
13 | Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG); |
14 | Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70 |
2 | als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR); |
3 | als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR); |
4 | als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR); |
5 | ... |
6 | als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR); |
7 | als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR); |
8 | als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR); |
9 | als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR); |
2 | ...71 |
3 | Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage. |
begrüssen, dass die Registerbehörden in die Lage versetzt werden, die
Vereinsnamen daraufhin zu untersuchen, ob die nationalen oder territorialen
Bezeichnungen, die darin enthalten sein mögen, auch wirklich der Wahrheit
entsprechen und nicht geeignet sind, Täuschungen herbeizuführen.
4.- Es fragt sich, ob die Ablehnung der von der Rekurrentin nachgesuchten
Bewilligung sich trotzdem rechtfertige.
a) Der Auffassung des Amtes für das Handelsregister, dass die Aufnahme der
Bezeichnung «Schweizerisch» in
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den abgeänderten Namen der Gesuchstellerin gegen Art. 1 der Verordnung
verstosse, weil mit der Benennung «Schweizerische Vereinigung der
Handelsreisenden» Hermes»» der Anschein erweckt werde, als ob es sich um den
Zusammenschluss sämtlicher oder zum mindesten der meisten Handelsreisenden der
Schweiz handle, kann nicht beigepflichtet werden. Der Phantasiezusatz «Hermes»
schliesst an sich schon die Annahme einer Monopolstellung der damit
gekennzeichneten Vereinigung der Handelsreisenden aus, und deutet im Gegenteil
darauf hin, dass daneben andere, ähnliche Verbände bestehen. Es ist
unbestritten, dass die Rekurrentin aus lauter in der Schweiz domizilierten
Handelsreisenden zusammengesetzt ist, und damit dem Erfordernis des Art. 1 der
Verordnung Genüge getan.
b) Das weitere Argument, auf das sich der angefochtene Entscheid gründet:
einem Verbande, der sich als «schweizerische» Vereinigung bezeichnen wolle,
müsse eine «überragende, führende Bedeutung auf dem Gebiete der Schweiz
zukommen», lässt sich mit den für die Behandlung der
nichteintragungspflichtigen Vereine massgebenden allgemeinen Gesichtspunkten
schwerlich in Einklang bringen. Wenn, wie es hier der Fall ist, zwei
wichtigere Berufsverbände ähnlicher Art nebeneinander bestehen, deren
Tätigkeitsbereich das ganze Gebiet der Schweiz umfasst, so kann keinem von
ihnen verwehrt werden, sein Wirkungsgebiet in der Benennung des Vertandes zum
Ausdruck zu bringen, und es ist nicht einzusehen, weshalb nur dem einen, als
dem (wenigstens zur Zeit) «überwiegenden», gestattet werden sollte, sich
«schweizerisch» zu nennen. Eine Ablehnung erschiene der Rekurrentin gegenüber
umsoweniger als gerechtfertigt, als ja schon im früheren Vereinsnamen eine
nationale Bezeichnung («in der Schweiz») enthalten war, zu deren Führung die
Rekurrentin durch das Eidg. Amt für das Handelsregister ermächtigt worden war
und die mit Rücksicht auf die unmittelbar vorausgehende Jahreszahl 1918 weit
eher zu Missverständnissen
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hätte führen können, als die heute streitige. Dazu kommt, dass Zweck und
Aufbau der «Schweizerischen Vereinigung der Handelsreisenden»«Hermes»» und des
«Verbandes reisender Kaufleute der Schweiz» sich nicht in allen Teilen decken,
indem letzterem neben den im Anstellungsverhältnis stehenden Handelsreisenden
auch selbständige Kaufleute mit vollen Mitgliedschaftsrechten angehören,
während beim ersteren Verbande laut § 6 der Statuten Mitglieder, welche zu
Reisenden im Prinzipalsverhältnis stehen, in Gehalts- und Anstellungsfragen in
Ausstand zu treten haben, insofern ihre Ansichten den Tendenzen des Verbandes
zuwiderlaufen.
Auch der Umstand, dass die neue Benennung der Rekurrentin in der einen oder
andern Landessprache möglicherweise Verwechslungen mit dem «Verbande reisender
Kaufleute der Schweiz» herbeiführen könnte, wäre kein Grund, um ihr die
nachgesuchte Bewilligung zu verweigern, da derartige Streitigkeiten der
richterlichen Entscheidung im Zivilprozessverfahren unterliegen (vgl. Art. 30
der VO über das Handelsregister vom 6. Mai 1890).
Andrerseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Gesamtverband der
Handelsreisenden «Hermes» sich aus vollen 20, über alle Landesteile
verbreiteten Einzelsektionen mit stark wechselnder, zum Teil sehr
beträchtlicher Mitgliederzahl zusammensetzt und dass er daher als
Wirkungsgebiet kein anderes als die Schweiz angeben kann, ansonst im Publikum
die irrige Meinung aufkommen könnte, dass es sich entweder um einen
internationalen Verband, oder um einen solchen rein regionalen oder lokalen
Charakters handle.
5.- Entgegen der Auffassung des Eidg. Amtes für das Handelsregister ist
deshalb auch das Erfordernis besonderer, die Zulassung der Bezeichnung
«Schweizerisch» rechtfertigender Gründe im Sinne von Art. 5 der Verordnung vom
16. Dezember 1918 als erfüllt zu betrachten, und demgemäss die Beschwerde zu
schützen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und, in Aufhebung der Verfügung des Eidg.
Amtes für das Handelsregister vom 28. Juni 1929, die Beschwerdeführerin
ermächtigt, sich im Handelsregister unter dem Namen «Schweizerische
Vereinigung der Handelsreisenden «Hermes»» eintragen zu lassen.