S. 294 / Nr. 68 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen) (d)

BGE 54 III 294

68. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. September 1928 i.S. Schaffner gegen
Obrist.


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Regeste:
Wer auf der Zwangsversteigerung in gutem Glauben eine Forderung erwirbt, ist
in seinem Erwerb auch dann geschützt, wenn die versteigerte Forderung nicht
dem Betriebenen, sondern einem Dritten zustand, mag dieser zwar nicht in der
Lage gewesen sein, Widerspruch zu erheben.
Celui qui, dans des enchères forcées, acquiert une créance de bonne foi, doit
être protégé dans son acquisition lorsque la créance adjugée n'appartenait pas
au poursuivi mais à un tiers, quand bien même ce dernier n'aurait pas été en
mesure de procéder par voie de revendication.
Chi, in pubblico incanto, si è portato acquirente in buena fede di un credito
spettante ad un terzo, dev'essere protetto nel suo acquisto quand'anche il
terzo non avesse avuto modo di procedere per la via della rivendicazione.

A. - (Gekürzt.) Der Kläger Alfred Schaffner und der Ehemann der Beklagten,
Jakob Obrist, Schreinermeister in Brugg, kauften im Jahre 1920 in Deutschland
Holzbearbeitungsmaschinen, von denen Schaffner den grösseren Teil erhielt, die
in seiner Wohnung auf Lager gestellt wurden, um von da aus verkauft zu werden.
In der Folge wurden jedoch die dem Schaffner überlassenen Maschinen zur
Erleichterung des Verkaufes in die Schreinerwerkstätte des Obrist verbracht.
Dieser verkaufte sie, zusammen mit anderen (eigenen) Maschinen, am 14. März
1921 für zusammen 17200 Fr. an J. Saxer-Köchlin, Schreiner, in Sarmensdorf.
Von den von Saxer geleisteten Teilzahlungen von mehreren Tausend Franken
lieferte Obrist nur einige Hundert Franken an Schaffner ab.

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Nachdem Obrist seinen Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte, wurde er dort von
dritter Seite mehrfach betrieben. Bei der ersten Pfändung bezeichnete er als
in seinem Eigentum stehend eine Forderung im Betrage von zirka 8700 Fr. an
Saxer-Köchlin, Schreinerei, Sarmenstorf, und gab er gleichzeitig an, diese
Forderung sei dem Alfred Schaffner, Sägerei in Hausen bei Brugg, für eine
Bürgschaftsforderung von 4000 Fr. verpfändet. Als dann später in einer anderen
Betreibung diese Forderung gepfändet wurde, blieb der Drittanspruch des
Schaffner unbeachtet, und da auch Saxer auf die Anzeige von der Pfändung hin
sich darauf beschränkte, einfach die Existenz der gepfändeten Forderung zu
bestreiten, leitete das Betreibungsamt weder das Widerspruchsverfahren ein,
noch sandte es eine Steigerungsanzeige an Schaffner. An der Steigerung vom 22.
Mai 1925 wurde dann «eine angebliche Forderung im Betrage von 8700 Fr. aus
Lieferung von Maschinen und Bestandteilen an Saxer-Köchlin, Schreinerei in
Sarmensdorf» um 180 Fr. 30 Cts. an die Ehefrau des Obrist zugeschlagen.
Als Frau Obrist die ersteigerte Forderung im Betrage von 5900 Fr. gegen Saxer
beim Bezirksgerichte Bremgarten gerichtlich geltend machte, erhob Schaffner
Hauptinterventionsklage gegen sie mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass
er, nicht Frau Obrist, Gläubiger der geltend gemachten Forderung sei, und er
sei berechtigt zu erklären, an ihrer Stelle in den Forderungsprozess gegen
Saxer einzutreten, und sie sei als Prozesspartei auszuschliessen.
B. - Durch Urteil vom 23. Dezember 1927 hat das Obergericht des Kantons Aargau
diese Hauptinterventionsklage abgewiesen.
C. - Gegen dieses Urteil hat Schaffner die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell gegen
Erstattung des Steigerungspreises von 180 Fr. 30 Cts.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz ist unter dem Gesichtspunkte zur Abweisung der
(Hauptinterventions-) Klage gelangt, dass durch den Zuschlag auf der
Zwangsversteigerung die versteigerte Forderung dem Ersteigerer verschafft
werde, gleichgültig ob sie bis dahin nicht dem betriebenen Schuldner, sondern
einem Dritten zugestanden habe, der sie nun durch den Zuschlag an den
Ersteigerer verliere. Indessen ist die Klage schon deswegen abzuweisen, weil
der (Hauptinterventions-) Kläger gar nie Gläubiger der versteigerten Forderung
gegen Saxer gewesen ist (wird näher ausgeführt).
2.- Abgesehen davon, dass die streitige Forderung gar nie dem Kläger Schaffner
zugestanden hat, ist die Klage auch aus dem von der Vorinstanz angeführten
Grund abzuweisen. Selbst wenn vorausgesetzt wird, dass der Kläger Schaffner
der Gläubiger der auf die Steigerung gebrachten Forderung gewesen sei, so ist
doch seine Auffassung abzulehnen, als ob eine nur vermeintliche, in Wahrheit
aber gar nicht bestehende Forderung des Obrist gegen Saxer versteigert und
hiedurch seine (Schaffners) wirklich bestehende Forderung gegen Saxer nicht
berührt worden sei. Versteigert wurde vielmehr die durch den am 14. März 1921
von Obrist mit Saxer abgeschlossenen Kaufvertrag begründete Kaufpreis (rest)
forderung gegen Saxer, und wenn diese dem Kläger Schaffner zugestanden hätte,
so würde eben eine Forderung des Schaffner als vermeintlich dem betriebenen
Schuldner Obrist gehörend vom Betreibungsamte versteigert worden sein. Unter
diesem Gesichtspunkte lautet die zu entscheidende Frage dahin, ob der
Steigerungszuschlag die auf die Steigerung gebrachte Forderung des Schaffner
an die Meistbietende, die Beklagte, zu übertragen vermochte.
Nun handelt das Betreibungsamt bei der Zwangsversteigerung nicht als
Vertreter, sei es des betreibenden Gläubigers oder des betriebenen Schuldners,
sondern

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kraft öffentlicher Gewalt, welche ihm namentlich die Befugnis verleiht, unter
bestimmten betreibungsrechtlichen Voraussetzungen gewisse Vermögensrechte zu
versteigern und durch den Steigerungszuschlag an den Meistbietenden zu
übertragen. Und zwar ist der Zuschlag eine besondere Art des Rechtserwerbes,
deren Wirkungen nur insoweit von den zivilrechtlichen Vorschriften über den
Kauf, die Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen, die Zession
usw. bestimmt werden, als die Vorschriften über die Zwangsverwertung jenen
Vorschriften des Zivilrechtes Raum lassen. Namentlich gilt für die
Zwangsversteigerung, und zwar sinngemäss und denn auch nach ständiger
Rechtsprechung nicht nur von Grundstücken, sondern auch von beweglichen Sachen
und von Forderungen, der Art. 136 bis SchKG, dass der Eigentumserwerb
(treffender: Rechtserwerb) des Steigerungskäufers nur auf dem Wege der
Beschwerdeführung angefochten werden kann mit dem Begehren auf Aufhebung des
Zuschlages. Danach ist also der Steigerungszuschlag ein Erwerbsgrund, der nur
durch betreibungsrechtliche Beschwerde angefochten, dagegen nicht mehr durch
eine nachträgliche Klage in Frage gestellt werden kann, mit welcher ein
Dritter das versteigerte Recht für sich in Anspruch nehmen will. Somit folgt
aus Art. 136 bis SchKG auch, dass der Steigerungszuschlag über ein nicht dem
betriebenen Schuldner zustehende Recht, das ohne Verletzung der einschlägigen
Vorschriften gepfändet wurde, eine wirksame Verfügung über dieses Recht
darstellt.
Bei näherem Zusehen ergibt sich freilich, dass eine derartige
Vindikationsklage mit Bezug auf die an der Zwangsversteigerung zugeschlagenen
Rechte nicht ausnahmslos ausgeschlossen ist. Indem Art. 108
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 108 - 1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3  ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3    Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4    Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
SchKG «inbezug auf
gestohlene und verlorene Sachen» die Geltung der Art. 206
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 206 - 1 Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen, so hat der Käufer die Wahl, entweder die Wandelungs- oder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware derselben Gattung zu fordern.
1    Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen, so hat der Käufer die Wahl, entweder die Wandelungs- oder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware derselben Gattung zu fordern.
2    Wenn die Sachen dem Käufer nicht von einem andern Orte her zugesandt worden sind, ist auch der Verkäufer berechtigt, sich durch sofortige Lieferung währhafter Ware derselben Gattung und Ersatz allen Schadens von jedem weiteren Anspruche des Käufers zu befreien.
und 207
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 207 - 1 Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist.
1    Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist.
2    Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben ist.
3    Ist die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen, oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden, so kann er nur Ersatz des Minderwertes verlangen.
des (alten)
OR vorbehält - welchen die Art. 934
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 934 - 1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.675
1    Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.675
1bis    Das Rückforderungsrecht für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003676, die gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind, verjährt ein Jahr, nachdem der Eigentümer Kenntnis erlangt hat, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Abhandenkommen.677
2    Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem spätern gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden.
3    Die Rückleistung erfolgt im Übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.
, 935
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 935 - Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden.
und 936
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 936 - 1 Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.
1    Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.
2    Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem spätern Besitzer die Sache nicht abfordern.
ZGB entsprechen -, gibt er
der Vindikationsklage des wahren Eigentümers gegen den Steigerungskäufer Raum.
Und zwar nicht

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etwa nur, wie es infolge eines blossen (im Archiv für SchK 3 Nr. 65
nachgewiesenen) Redaktionsversehens den Anschein hat, bezüglich unfreiwillig
abhanden gekommener Sachen, deren Rechtsverhältnisse durch Art. 206
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 206 - 1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
1    Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
2    Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.
3    Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.
aOR bezw.
934 und 935 ZGB geregelt werden, sondern gemäss der Verweisung auf Art. 207
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.

aOR bezw. den entsprechenden Art. 936
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 936 - 1 Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.
1    Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.
2    Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem spätern Besitzer die Sache nicht abfordern.
ZGB bezüglich beweglicher Sachen
überhaupt, welche der Steigerungskäufer nicht in gutem Glauben erworben hat,
nämlich nicht in entschuldbarem Irrtum darüber, dass sie dem betriebenen
Schuldner gehörten. Dieser Vorbehalt der Vindikationsklage soll den wahren
Eigentümer beweglicher Sachen unter den angegebenen engumschriebenen
Voraussetzungen vor dem Rechtsverluste schützen, welchem er andernfalls
dadurch ausgesetzt wird, dass seine Sachen in einer ihm fremden Betreibung
gepfändet und daraufhin versteigert werden, selbst wenn er gar nicht in die
Lage versetzt worden ist, sich nach Massgabe der Bestimmungen über das
Widerspruchsverfahren gegen ungerechtfertigte Inanspruchnahme seines Vermögens
für fremde Schuld zur Wehr zu setzen. Nun werden ja aber die Vorschriften über
das Widerspruchsverfahren nach ständiger (neuerer) Rechtsprechung der
eidgenössischen Oberaufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (seit
BGE 29 I S. 558 = Sep.-Ausg. 6 S. 283, deutsche Übersetzung im Archiv für SchK
7 Nr. 124) auch auf gepfändete Forderungen zur Anwendung gebracht. Mag diese
Rechtsprechung zwar auf theoretische Bedenken stossen, so haben die
Zivilgerichte im Hinblick auf das unabweisbare praktische Bedürfnis, welches
ihr gebieterisch gerufen hat (vgl. den angeführten Entscheid), doch keinen
Anlass, sich darüber hinwegzusetzen, sondern werden sie sich bei ihrer
Zivil-Rechtsprechung den Konsequenzen nicht entziehen dürfen, welche sich aus
der erörterten Rechtsprechung und Rechtsübung der Betreibungsbehörden ergeben.
Danach muss dem Gläubiger einer Forderung, welche in einer ihm fremden
Betreibung gepfändet und hernach

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versteigert worden ist, sein Forderungsrecht gegen den Drittschuldner
regelmässig abgesprochen werden, selbst wenn er nicht in die Lage versetzt
wurde, vor der Versteigerung irgend etwas zur Wahrung desselben zu tun, weil
ihm die Pfändung verborgen blieb. Somit macht es für die Beurteilung der
vorliegenden Klage keinen Unterschied aus, ob aus dem Briefe des Klägers vom
4. Dezember 1925 geschlossen werden wolle oder nicht, er habe noch vor der
Versteigerung der Forderung gegen Saxer von deren Pfändung in den Betreibungen
gegen Obrist erfahren, ohne jedoch etwas vorzukehren. Höchstens kann in
analoger Anwendung der Art. 108
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 108 - 1 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3  ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
3    Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
4    Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
SchKG und 936 ZGB das Forderungsrecht dem
wahren Gläubiger vorbehalten bleiben im Falle, dass der Steigerungskäufer es
nicht in gutem Glauben erworben hätte. Allein selbst wer im Gegensatz zu Erw.
1 hievor annehmen wollte, Schaffner und nicht Obrist sei der wahre Gläubiger
der Forderung gegen Saxer gewesen, könnte doch der Beklagten Frau Obrist nicht
den Vorwurf unentschuldbaren Irrtums machen, wenn sie das wenig durchsichtige
Rechtsverhältnis anders, nämlich eben im Sinne der Erw. 1 hievor, beurteilt
haben sollte, wie mangels gegenteiligen Beweises anzunehmen ist (vgl. Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.

ZGB).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 23. Dezember 1927 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 54 III 294
Date : 01. Januar 1927
Published : 21. September 1928
Source : Bundesgericht
Status : 54 III 294
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Wer auf der Zwangsversteigerung in gutem Glauben eine Forderung erwirbt, ist in seinem Erwerb auch...


Legislation register
OR: 206  207
SchKG: 108  136bis
ZGB: 3  206  207  934  935  936
BGE-register
29-I-558 • 54-III-294
Keyword index
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