dass es sowohl an einer Benachrichtigung des Versicherers, als an einer
schriftlichen Beurkundung der Verpfàndung fehlt, so dass entgegen der
Auffassung der kantonalen Instanzen eine rechtsgültige Pfandbestellung
nicht vorliegt. Auch die Berufung auf die in der Police enthaltene
Begünstigungsklausel kann der Beklagten nicht helfen, und vollends nicht
der Hinweis darauf, dass sie von Anfang an die Versicherungsprämien
bezahlt habe. Letzterer Umstand könnte ihr höchstens ein Forderungsrecht
verleihen. Und was die Begünstigungsklausel anbelangt, so bestimmt Art. 79
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 79 - 1 Die Begünstigung erlischt mit der Pfändung des Versicherungsanspruches und mit der Konkurseröffnung, über den Versicherungsnehmer. Sie lebt wieder auf, wenn die Pfändung dahinfällt oder der Konkurs widerrufen wird. |
|
1 | Die Begünstigung erlischt mit der Pfändung des Versicherungsanspruches und mit der Konkurseröffnung, über den Versicherungsnehmer. Sie lebt wieder auf, wenn die Pfändung dahinfällt oder der Konkurs widerrufen wird. |
2 | Hat der Versicherungsnehmer auf das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, verzichtet, so unterliegt der durch die Begünstigung begründete Versicherungsanspruch nicht der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers. |
VVG ausdrücklich, dass die Begünstigung, sofern der Versicherungsnehmer
nicht auf das Recht, sie zu widerrufen, verzichtet hat, was vor liegend
weder behauptet noch bewiesen ist, mit der Kon-kurseröfinung über den
Versieherungsnehmer erlischt und erst wieder auflebt, wenn der Konkurs
widerrufen wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zug vom 11. September 1926 abgeändertwie folgt :
a) Dispositiv ] wird bestätigt (mit Ausnahme der Forderung der Beklagten
vonss45,505 PY. 75 Cts.).
b) Dispositiv 2 wird aufgehoben und der von der Beklagten
geltend gemachte Pfandanspruch auf die Lebensversicherungspolice
Nr. 104,600 der Basler Lebensversicherungsgesellschaft von 10,000
Fr. abgewiesen.Obligationenrecht. N° 24. 123
24. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Februar 1927
i. S. Borer gegen Allg. Baugenossenschaft Zürich.
Unerlauhte Handlung : Tötung. Schadenersatzanspruch wegen Verlustes
des Versorgers , Art. 45 Abs. III OR; Voraussetzungen, unter denen die
Ehefrau als Versorgerin des Ehemannes angesehen werden kann, speziell
mit Rücksicht auf die Besorgung des Haushaltes und die Ersparung von
Dienstbotenkosten.
A. Der im Jahre 1871 geborene Kläger Borer ist
. Fabrikarbeiter. Er mietete von der Beklagten eine
Wohnung in deren Hause Haldenstr. 166 in Zürich 3. Am Vormittag
des 28. Juni 1925 wurde die damals AIS-jährige Ehefrau des Klägers,
Marie Borer geb. Santeler, im Badezimmer der Wohnung in der Wanne
tot aufgefunden. Die durch das gerichtlich medizinische Institut
der Universität Zürich vorgenommene Sektion ergab als Todesursache
Vergiftung durch Kohlenoxyd und nachfolgendes Ertrinken im Bade. Die
von Amtes wegen angehobene Strafuntersuchung wurde durch Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 18. September 1925 mit der Begründung eingestellt,
dass ein schuldhaftes Verhalten Dritter, insbesondere eine grob
fahrlässige Kaminkonstruktion oder Reparatur, sich nicht nachweisen lasse.
B. Mit der vorliegenden Klage fordert der Ehemann Borer von der Beklagten
unter Berufung auf die Haftpflicht des Werkeigentümers nach Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
|
1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
OR, sowie auf Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Genugtuung.
G. Mit Urteil vom 8. Juli 1926 hat das Bezirksgericht Zürich die Klage
abgewiesen.
D. Auf Appellationserklärung des Klägers hat das zürcherische Obergericht
mit Urteil vom 26. November 1926 die Klage aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
von 200 Fr.
124 Obligationenrecht. N° 24.
(Vergütung der Bestattungskosten) gutgeheissen, unter Abweisung der
Mehrforderung.
E. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrage auf Gutheissung der Klage im vollen Umfange.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
(2.) Die kantonalen Instanzen gehen zutreffend davon aus, dass das OR
bei Tötung eines Menschen nicht den vollen Ersatz des Interesses gewährt,
das Dritte am Fortlehen des Getöteten haben. Die Entschädigungsansprüche,
die in Fällen von Tötungen gestellt werden können, sind (abgesehen von der
Leistung von Genugtuung, die Gegenstand des Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
|
1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
OR erschöpfend aufgezählt, und es ist diese Bestimmung, in Verbindung
{mit den allgemeinen Vorschriften der Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
|
1 | Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. |
1bis | Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27 |
2 | Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
|
1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
Weise der Bestimmung des Ersatzes und die Herabsetzungsgründe, speziell
auch für die Haftung des Werkeigentümers für Tötungen allein massgebend
(vgl. BGE 11 537; 19 996).
(4.)Es fragt sich, ob die Verstorbene als Versorger ihres Ehemannes
im Sinne von Art. 45 Abs. III OR angesehen werden könne und der Kläger
aus diesem Reehtsgrund Entschädigungsansprüche zu stellen berechtigt
sei. Die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau habe aus dem von ihr
betriebenen Handel mit Schürzen, Nähmaschinen und Pelzwaren jährlich
rund 3000 Fr. verdient und mit diesem Einkommen zur Bestreitung der
Kosten des Unterhalts der fünfköpfigen Familie beigetragen, für die er
allein mit seinem Monatslohn von 220 Fr. als Fabrikarbeiter nicht hätte
aufkommen können, ist aus einem doppelten Grunde unbehelflich: weil nach
der für das Bundesgericht verbindlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz
der dem Kläger hiefür obliegende Beweis gescheitert ist und weil überdies
der Kläger selbst zugibt, dass seine Ehefrau kurz vor ihrem Tode ihre
bisherige Handelstätigkeit aufgegeben habe.Obligationenrecht. N° 24. 125
Zwar soll nach der klägerischen Darstellung dieser Entschluss darauf
beruht hahen, dass die Verstorbene sich in Zukunft dem Haushalt habe
widmen wollen, den der Kläger nunmehr durch ein Dienstmädchen führen
lassen müsse. Den Schaden, der ihm hieraus angeblich erwachse, beziffert
der Kläger unter Zugrundelegung einer jährlichen Ausgabe von 1000 Fr. und
mit Rücksicht darauf, dass seine Ehefrau ohne den Unfall voraussichtlich
noch 15 Jahre lang am Leben geblieben wäre, auf 15,000 Fr.
Demgegenüber nehmen die kantonalen Instanzen unter Berufung auf v. Tuns
OR I S. 343 Anm. 2 den Standpunkt ein, der Ehemann habe für die ihm durch
die Tötung der'Ehefrau entgehenden Dienste keinen Schadenersatzanspruch;
denn es bedeute keine Beschaffung von Existenzmitteln, wenn eine Ehefrau
durch Führung des Haushaltes dem Ehemanne Dienste leiste. Diese Auffassung
erweist sich als zu eng. Wenn auch in der Regel der Ehemann der Versorger
der Ehefrau ist, so kann doch umgekehrt in gewissen Fällen die Ehefrau,
die übrigens nach Art. 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
|
1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. |
und ihn in seiner Sorge für die Gemeinschaft, speziell durch Führung
des Haushaltes, nach Kräften zu unterstützen hat, die Versorgerin des
Mannes sein, so namentlich wenn er krank oder sonst erwerbsunfähig,
die Ehefrau dagegen arbeitsfähig ist (vgl. BGE 18 399; FIGK, Anm. 14
zu Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
|
1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
Rechtsprechung nicht nur Derjenige Versorger einer Person im Sinne des
Gesetzes ist, der für ihren ganzen Unterhalt aufkommt, sondern auch wer
nur einen Teil dazu beiträgt (BGE 16 816; 23 II 1748; 34 II 455). Zieht
man ferner in Betracht, dass eine als Versorgung zu qualifizierende
Unterstützung sowohl durch Geldals durch Naturalleistungen erfolgen kann,
so ist nicht einzusehen, Wieso eine Ehefrau je nach den Umständen nicht
schon-deswegen als teilweise Versorgerin ihres Mannes betrachtet werden
dürfte, weil sie126 Obligationenrecht. N° 24.
dadurch, dass sie den Haushalt besorgt, ihm eine beträchtiiche, wenn nicht
geradezu unerschwingliche Ausgabe für Anstellung fremder Hilfskräfte
erspart. Wenn auch die Ehefrau durch diese Tätigkeit ihrem Manne nicht
direkt Existenzmittel beschafft, so ist das wirtschaftliche Ergebnis
doch insofern das nämliche, als sie ihm ermöglicht, einen Teil seiner
Mittel zur Befriedigung anderer dringender Bedürfnisse zu verwenden. Dabei
braucht eine Unterstützungsbedürftigkeit und eine effektive Unterstützung
nicht stets schon im Zeitpunkt der Tötung vorzuliegen, sofern nach
dem normalen Verlauf der Dinge mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
angenommen werden kann, dass eine wenigstens teilweise Versorgung durch
die Ehefrau voraussichtlich später Platz gegriffen hätte (vgl. BGE 16
816/17; 22 1226f.; 331188f.; 3411103; 3511285; 4411 66/7), wie denn
auch das Bundesgericht schon Wiederholt dazu gelangt ist, minderjährige
Kinder als zukünftige Versorger ihrer Eltern zu behandeln (BGE 17 S. 641;
22 S. 1226 f.; 33 II 88 f.; 35 II 285), und ebenso mehrfach entschieden
hat, dass auch die Braut des Getöteten zu den entschädigungsberechtigten
Hinterlassenen gehören könne (Schw. Jur.-Ztg. 4 S. 298 f.; BGE 37 II
467 f.; 39 II 325 {44 II 67).
(5.) Im vorliegenden Falle freilich ist der Vorinstanz beizupflichten,
dass nach der ganzen Sachlage keine 'Wahrscheinlichkeit und überhaupt kein
Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Verstorbene je unterstützungsfähig
geworden wäre, falls sich die Bedürftigkeit des Klägers herausgestellt
haben sollte. Der Kläger hat den ihm vom Bezirksgericht auferlegten
Beweis, dass er infolge des Todes seiner Frau ökonomisch in eine
be-drängte Lage gekommen sei, nicht zu leisten vermocht und weder etwas
Schlüssiges dafür vorgebracht, dass er bisher auch nur teilweise von der
Arbeit seiner Frau, welche unbestrittenermassen häufig auf längere Zeit
landesahwesend war, gelebt habe, noch dafür, dass
Obligationenrecht. N° 25. 127
diese in Zukunft zu seinem Unterhalt in nennenswerter Weise beigetragen
haben würde; ebenso ist die Annahme, dass er auf eine Unterstützung
angewiesen sei, mit seinem Lohn nicht fernerhin auskommen werde und
einer Hilfskraft zur Führung seines Haushaltes bedürfe, durch nichts
belegt. Die Vermutung, dass Frau Borer imstande gewesen wäre, ihrem
Ehemann im Bedarfsfalle eine Versorgung angedeihen zu lassen, dürfte
umsoweniger zutreffen, als der Sektionsbefund ergeben hat, dass sie
an einer chronischen Nierenkrankheit litt. In dem vom Bundesgericht
am 31. Mai 1926 beurteilten Fall Miesch g. Tarenghi, auf den sich der
Kiäger beruft, lagen die Verhältnisse ganz anders, indem Frau Tarenghi
einer Arbeiterpension verstand und die dem Ehemann auf Grund von
Art. 45 Abs. III OR zugesprochene Schadenersatzsumme von 6000 Fr. die
Entschädigung an die Kinder für den Verlust eines ihrer Versorger
mitum-fasste.Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 26. November 1926 bestätigt.
25. Urteil der I. Zivilsbteilung vom 21. März 1927 i. S. Meyer gegen
Maschinenfabrik Brugg AL.-G. Lizenzvertrag über eine Erfindung. Rechtliche
Natur, Umfang
der Gewährleistungspflicht des Lizenzgebers (Analogie mit dem
Pachtvertrag). Bedeutung des Grundlagenirrtums.
A. Am 13. September 1923 meldete der Kläger Meyer in Deutschland und
am 23. Oktober 1923 in Bern eine Feiimaschine zur Patentierung an,
bei welcher laut Hauptanspruch auf einer endlosen, über 2 kreisförmige
Führungsrollen geleiteten bandförmigen Unterlage eine Reihe von hinter
einander angeordneten