B. STBAFBECHT DBOIT PENAL
I. URHEBERRECHTDRO IT D'AUTEUR
45. Urteil des Kassetionshoi'es vom 21. November 1927 i. S. Meahanlizenz,
Treuhandstelle für mechanisch-musikalische Rechte A..-G. gegen Keller,
Monnier und Lehmann.
U r h e b e r r e c h t : 1. Rückzug der Strafklage (Art. 47
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 47 Gemeinsamer Tarif - 1 Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle. |
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1 | Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle. |
2 | Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über ihre Zusammenarbeit erlassen. |
ob formgerecht erfolgt, ist eine kantonal prozessrechtliche Frage.
2. Das Inverkehrbringen von Werkexemplaren (Schallplatten) entgegen einer
vom Inhaber der Antorrechte aufgestellten Einschränkung des Absatzgebietes
bildet, wie der Vertrieb von Schallplatten ohne Erlaubnis des Autors
überhaupt, eine Urheberrechtsverletzung (Art. 42 Ziff. 1 litt. b und 58
Abs. III URG). Der objektive Tatbestand einer solchen entfällt mit dem in
casu als erbracht angenommenen Nachweis der Bezahlung der Lizenzgebühren
an den Autor.
3. Strafbarkeit nur der vorsätzlichen Gesetzesübertretung (Art. 46
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 46 Tarifpflicht - 1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. |
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1 | Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. |
2 | Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden. |
3 | Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife. |
URG). Eine solche' läge im Vertriebe markenloser Schallplatten, von
denen der Händler weiss oder wissen muss, dass sie geschützte Werke
wiedergeben, nur unter der hier nicht zutreffenden Voraussetzung der
tatsächlich lückenlosen Durchführung des Kontrollsystems.
Eventualdolus : Kriterien. Vemeinung in casa.
A. Am 28. April 1926 erstattete die Mechanlizenz, Treuhandstelle für
mechanisch-musikalische Rechte A. G. in Bern, bei der Bezirksanwaltschaft
Zürich Strafanzeige gegen Keller, Monnier und Lehmann wegen
Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 42 Ziff. 1 litt
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 42 Voraussetzungen - 1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: |
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1 | Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: |
a | nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; |
b | die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; |
c | allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; |
d | den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; |
e | für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; |
f | eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. |
2 | In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. |
vom 7. Dezember 1922, mit der Behauptung,Urheberrecht. N° 45. 327
die Beanzeigten hätten nach dem 1. Juli 1923 lizenzpflichtige
Schallplatten ohne schweiz. Lizenzmarken feilgehalten und vertrieben,
und zwar Keller speziell 3 Odéonplatten, Monnier und Lehmann 3, bezw. 2
Homokordplatten mit Werken, an deren Grossteil die Urheberrechte der
Mechanlizenz zuständen.
Eine am 24. Juli 1926 vorgenommene Untersuchung der Plattenvorräte in
den Verkaufslokalen der drei Beanzeigten verlief insofern ergebnislos,
als der damit hetraute Beamte nicht in der Lage war, festzustellen,
ob die vorhandenen markenlosen Platten für den Vertrieb in der Schweiz
gehührenpflichtig seien, und ob anfällig die Gebühren für nicht mit
Marken versehene Stücke von den Plattenlieferanten bezahlt worden seien,
wie Keller und Monnier geltend machten. Es wurde deshalb auch von einer
Beschlagnahme Umgang genommen.
Aus den Protokollen über die am 14. Dezember 1926 erfolgte Einvernahme
der Angeschuldigten ist hervorzuheben : '
a) Kelle r anerkannte, die 3lizenzpf1ichtigen Odéonplatten ohne
Marken verkauft zu haben, behauptete jedoch, dass sein Lieferant, die
Musikindustrie A.-G. in Basel, die Gebühren bezahlt habe. Er berief
sich biefür auf zwei Zirkularschreiben dieser Gesellschaft vom 15.
April und 20. Mai 1926, worin sie ihren Kunden mitteilte, dass sie
die Odéonplatten ohne die bisher gekannten Lizenzmarken liefere, da
wir die Lizenzgebühr mit den Urheberrechtsgesellschaften nach unsern
Verkaufsbüchern über die Fabrik abrechnen. Im zweiten Zirkular heisst
es u. a.: Die Musikindustrie A.-G. und die Odeon-Verke garantieren,
dass die Lizenzabgaben gezahlt sind ...... Wir und die Fabrik sind .zur
Zahlung der Lizenzabgabe verpflichtet und übernehmen an Ihrer Stelle
die Verantwortung hiefür.
b) Auch M o n n i e r gab zu, lizenzpflichtige Platten (worunter die
3 inkriminierten Homokordplatten) ohne Marken verkauft zu haben. Die
Lizenzgebühren habe
328 Strafrecht.
er aber jeweils mit den Schallplatten den Lieferanten bezahlt, ohne
Lizenzmarken zu erhalten. Zum Beweise legte er eine Anzahl beglichener
Rechnungen vor, in denen ihm die Lizenzmarken besonders belastet worden
waren.
c) Lehmann erklärte, nicht gewusst zu haben, dass die 2 maikenlos
verkauften Platten gebührenpflichtig seien. Er habe zirka 600 Platten an
einer Steigerung beim Stadtammannamt Zürich 5 und zirka 600 Stück von
Hans Grimmlinger in Zürich gekauft, letztere unter der ausdrücklichen
Zusicherung, dass er mit der Lizenzgebühr nichts mehr zu tun habe,
diese Sache sei bereits geregelt .
B. Durch Verfügung vom 24. Dezember 1926 stellte die Bezirksanwaltschaft
Zürich die Untersuchung ein, indem sie ein vorsätzliches Handeln
der Angeklagten, wie es Art. 46
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 46 Tarifpflicht - 1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. |
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1 | Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. |
2 | Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden. |
3 | Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife. |
habe Dr. Immer, Direktor der Mechanlizenz, bei seiner Einvernahme vom
14. Dezember 1926 erklärt, dass er gegen Keller-Baur die Klage zurückziehe
und sich mit der Musikindustrie A.-G. auseinandersetzen werde .
Gegen diese Sistierungsverfügung rekurrierte die Mechanlizenz an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit den Anträgen auf Aufhebung
und Rückweisung der Akten zur Anklageerhehung, eventuell zur Ergänzung
an die Bezirksanwaltschaft.
Letztere beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 1927 Abweisung
des Rekurses. Sie hielt insbesondere daran fest, dass Dr. Immer
nach Unterzeichnung des Einvernehmeprotokolls die Klage gegen Keller
zurückgezogen habe. '
C. Anlässlich einer erneuten Einvernahme vom 31. Mai 1927 erklärte
Dr. Immer, den Klagerückzug nur für den Fall in Aussicht gestellt zu
haben, dass Keller beweise, dass wir den Urheberlohn bezogen hätten .
Dieser Beweis sei aber nicht erbracht werden.
Im weitem wurde Dr. Immer auch über die Bedeutung eines in einem
Rundschreiben vom 18. Juni 1926 wieder--Urheberrecht. N° 45. 329
gegebenen Vergleiche-s zwischen der Mechanlizenz und der Musikindustrie
A.-G. befragt, in welchem es 11. a. heisst: III. Der Urheberlohn für
die ohne Kontrollmarken ausgegebenen Platten ist entrichtet worden.
Die Während des Bestehens der Differenzen von der Musikindustrie
A.-G. ohne Lizenzmarken gelieferten Platten sind möglichst mit der
besonderen Kontrollmarke nachzukleben.
Hierüber äusserte er sich wie folgt : Das Kreisschreiben vom 18. Juni
1926 hat die Zeit vor dem 18. Juni 1926 umfasst und alle vor diesem
Datum hängigen Angelegenheiten erledigt. Es wurde damals mit der Musiksi
industrie vereinbart, dass die Odéonplatten wieder mit Lizenzmarken
geliefert werden sollen. Aus diesem Grunde sind wir auch gegen die
Musikindustrie-A. G. vorgegangen, und seit Januar 1927 ist in Basel eine
bezügliche Untersuchung hängig.
In einer von der Staatsanwaltschaft am 10. Juni 1927 vorgenommenen zweiten
Ahhörung beharrte Lehmann darauf, dass ihm H. Grimmlinger zugesichert
habe, die zirka 600 Platten seien nicht lizenzpflichtig. Letzterer
bestätigte dies bei seiner gleichen Tages erfolgten Einvernahme,
beifügend, dass er die vor zirka einem Jahre an Lehmann verkauften,
in Deutschland hergestellten Platten seit 1920 besessen habe.
D. Durch Entscheid vom 13. Juni 1927 hat hierauf die Staatsanwaltschaft
Zürich den Rekurs abgewiesen.
E. Gegen diesen Rekursentscheid hat die Mechanlizenz rechtzeitig die
Kassationsbeschwerde an das ' Bundesgericht ergriffen mit den Begehren
um Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur
Anklageerhebung, eventuell zu neuer Entscheidung, weiter eventuell nach
Ergänzung der Akten im Sinne der Erwägungen.
Die Kassationsbeklagten 1 und 3 haben auf Abweisung der Beschwerde
angetragen. Der Kassationsbeklagte 2 hat keine Antwort eingereicht.
330 Strafrecht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung .-
1. Die Mechanlizenz legt den Kassationsbeklagten zur Last, sie hätten
nach dem 1. Juli 1923 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen URG vom
7. Dezember 1922) in ihren Verkaufslokalen lizenzpflichtige Schallplatten
ohne schweiz. Lizenzmarken feilgehalten und vertrieben, und führt
hiefür beispielsweise eine Anzahl Platten an, die sie bei ihnen erworben
hat. Nach der Aktenlage kann jedoch eine Urheberrechtsverletzung ausser
bezüglich dieser stichprobeweise festgestellten Plattenverkäufe nicht
in Frage kommen, nachdem namentlich die am 24. Juli 1926 vorgenommenen
Untersuchungen der Plattenvorräte keinerlei belastende Momente zutage
gefördert haben. Alle drei Angeschuldigten anerkannten, markenlose
Schallplatten feilgehalten und vertrieben zu haben, bestritten aber jede
strafbare Handlung unter Hinweis darauf, dass entweder die Platten der
Lizenzpflicht nicht unterstanden, oder dass die Gebühren von ihnen oder
ihren Lieferanten bezahlt worden seien. Es wäre daher auf jeden Fall eine
Beweisergänzung durch die kantonale Instanz nach der Richtung notwendig,
dass unter Beizug von Experten festgestellt würde, welche Platten von
den Beanzeigten unter Verletzung der Urheberrechte der Kassationsklägerin
markenlos feilgehalten wurden. Eine Rückweisung der Akten zu diesem Zwecke
kann jedoch, ganz abgesehen von der seit Einreichung der Strafklage
offenbar eingetretenen Veränderung der Plattenbestände, deshalb nicht
erfolgen, weil die Mechanlizenz eine Verletzung oder Bedrohung in ihren
Rechten nicht glaubhaft gemacht hat. Eine Beeinträchtigung erscheint
umso unwahrscheinlicher, als selbst die den Kassationsbeklagten speziell
vorgeworfenen Plattenverkäufe keine strafbaren Handlungen darstellen.
2. a) Bezüglich K elle r ist das Bundesgericht an die tatsächliche
Feststellung gebunden, dass Dr.Urheberrecht. N° 45. 331
Immer bei seiner Einvernehme durch die Bezirksanwaltschaft Zürich vom
14. Dezember 1928 die Strafklage bedingungslos zurückgezogen hat. Ob
diese nach Art. 47
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 47 Gemeinsamer Tarif - 1 Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle. |
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1 | Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle. |
2 | Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über ihre Zusammenarbeit erlassen. |
abgegebene Rückzugserklärung formgerecht erfolgt sei und insbesondere
von den kantonalen Instanzen berücksichtigt werden durfte, obwohl sie
nicht protokolliert war, ist eine der Überprüfung des Kassationshofes
entzogene kantonal-prozessrechtliche Frage. Von einer Verletzung der
Art. 146 und 147 DG, wie sie die Kassationsklägerin geltend macht, kann
keine Rede sein, da diese Bestimmungen ja gerade auf die einschlägigen
kantonalen Verfahrensvorschriften verweisen und eine allfällige
. Verletzung dieser kantonalen Normen natürlich nicht
eine Verletzung von Bundesrecht wäre.
5) Übrigens wäre auch materiell der Tatbestand einer
Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 42 Ziff. 1 litt
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 42 Voraussetzungen - 1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: |
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1 | Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: |
a | nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; |
b | die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; |
c | allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; |
d | den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; |
e | für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; |
f | eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. |
2 | In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. |
objektiv, noch subjektiv erfüllt. In ersterer Hinsicht wendet Keller
freilich zu Unrecht ein, die Erlaubnis des Autors zur Übertragung seiner
Werke auf Schallplatten schliesse auch das Recht zu deren Vertrieb
in sich. Wie bereits in BGE 53 I 165 f. ausgeführt worden ist, hat
der nach dem alten URG vom. 23. April 1883 auf die Vervielfältigung
, bezw. Darstellung von Werken der Literatur und Kunst be-si' schränkte
Urheberrechtsinhalt im neuen Gesetz u. a. eine Erweiterung erfahren durch
Anerkennung des ausschliesslichen Rechts des Autors, Werkexemplare, wie
hier Schallplatten (Art. 13 Abs. II), zu verkaufen, feilzuhalten oder
sonst in Verkehr zu bringen (Art. 12 Ziff. 2). Der Urheber kann mithin
nicht nur den Vertrieb von Widerrechtlich, d. h. ohne seine Erlaubnis,
hergestellten Platten verbieten, sondern es steht ihm auch die Befugnis
zu, das Inverkehrbringen von rechtmässig fabrizierten Platten von seiner
Erlaubnis und damit von ihm beliebigen Bedingungen, wie namentlich der
Entrichtung einer Gebühr oder der Einschränkung des
USSI 1927 21
332 Strafrecht.
Absatzgebietes abhängig zu machen. Während das Gesetz in Art. 58
Abs. I die Unwirksamkeit derartiger territorialer Beschränkungen des
Vertriehes Dritten gegenüber als Regel statuiert, macht es in Abs. III
cit. Art. eine Ausnahme für die literarische oder musikalische Werke
wiedergebenden mechanischen Instrumente, also speziell Schallplatten. Das
Inverkehrbringen solcher Werkexemplare entgegen einer vom Inhaber der
Autorrechte aufgestellten Einschränkung des Absatzgebietes bildet, wie
das Inverkehrbringen von Schallplatten -auch rechtmässig hergestellter
ohne Erlaubnis des Autors überhaupt, eine nach Art. 42 verfolgbare
Urheberrechtsverletzung.
Soweit Keller aus den Ausführungen in der hundess rätlichen Botschaft
vom 9. Juli 1918 zu Art. 59 Abs. II des Entw. (BBl. 1918 III 652)
-der mit Art. 58 Abs. III n. URG übereinstimmt folgern will, letztere
Bestimmung gelte nur für den Fall, wo 'die Erlaubnis zur Übertragung
von Tanzmusik etc. auf Schallplatten nicht erteilt sei , übersieht er,
dass es sich auch bei jener ausdehnenden, durch den Wortlaut in keiner
Weise gestützten Auslegung von Art. 13 der rev. Berner Übereinkunft
(vgl. BGE 53 I 166 f .) nicht um die Erlaubnis zur Herstellung der
Platten handelt die als gegeben vorausgesetzt wird , sondern um das
Vertriebsrecht. Unbehelflich ist auch der Hinweis auf Art. 21
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 21 Entschlüsselung von Computerprogrammen - 1 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen. |
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1 | Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen. |
2 | Die durch Entschlüsselung des Programmcodes gewonnenen Schnittstelleninformationen dürfen nur zur Entwicklung, Wartung sowie zum Gebrauch von interoperablen Computerprogrammen verwendet werden, soweit dadurch weder die normale Auswertung des Programms noch die rechtmässigen Interessen der Rechtsinhaber und -inhaberinnen unzumutbar beeinträchtigt werden. |
weil diese Bestimmung sich nur auf die auf Grund einer Zwangslizenz
(Art. 17 ff.) in der Schweiz hergestellten Platten bezieht, die hier
beanstandeten Odéonplatten aber deutscher Fabrikation sind. ·
Dagegen entfällt der objektive Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung,
wenn Keller darzutun imstande ist, dass die Lizenzgebühren den angeblich
verletzten Autoren bezahlt worden sind, und infolgedessen die Zustimmung
zum Vertriebe der Platten in der Schweiz erteilt worden ist. Unter dieser
Voraussetzung ist es unerheblich, ob die verkauften Schallplatten mit
Lizenz-Urheberrecht. N° 4 5. 333
marken versehen waren oder nicht, da diesen Zeichen lediglich die
Bedeutung von Quittungen, also Beweisurkunden zukommt. Dem Urheber steht
es selbstverständlich frei, seine Erlaubnis nur unter der Bedingung zu
erteilen, dass die Gebüln'enentrichtung durch Aufkleben einer Marke
erkennbar gemacht werde. Aus der Nichterfüllung dieser vertraglichen
Pflicht erwächst ihm jedoch bloss ein allfälliger Schadenersatzanspruch
nach Art. 97 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
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1 | Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
2 | Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45 |
Keller beruft sich zum Beweise der Gebührenzahlung an die Inhaber
der Autorreehte auf den im Rundschreiben vom 18. Juni 1926 enthaltenen
Vergleich zwischen der Mechanlizenz und der Musikindustrie A. G., dessen
Ziff. III Abs. 1 lautet: Der Urheberlohn für die ohne Kontrollmarken
ausgegebenen Platten ist entrichtet worden. Sofern diese Bestimmung
dahin zu verstehen ist, dass die Gebühren erst nach dem Verkaufe
der 3 Odéonplatten bezahlt worden sind, vermag sie Keller nicht zu
entlasten, weil durch diese Leistung eines Dritten das Antragsrecht des
Geschädigten nicht getilgt wurde. Ist sie aber in dem Sinne auszulegen,
dass die Gebühren durch die Musikindustrie A.-G. jeweils rechtzeitig
entrichtet wurden, so handelt es sich um eine auch für ihn wirksame
Anerkennung der Meehanlizenz, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht
vorliege. für die letztere Alternative sprechen gewichtige Gründe. Die
Schaffung besonderer Kontrollmarken , mit denen gemäss Ziff. VIII Abs. 2
des Vergleiches die während des Bestehens der Differenzen von der
Musikindustrie A.-G. ohne Lizenzmarken gelieferten Platten möglichst
nachzukleben waren, wäre schlechterdings nicht verständlich, wenn die
Gebührenzahlung erst im Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses erfolgt
sein sollte, da man sich in diesem Falle offenbar mit den gewöhnlichen
Lizenzmarken begniigt hätte. Die Richtigkeit dieser Annahme wird denn
auch durch die Ausführungen des Anwaltes der Mechanlizenz in einer
Eingabe an die Staatsanwalt--
334 Strafrecht.
schaft Zürich vom 27. Mai 1927 bestätigt : Es kamen Platten heraus, wo
die normalen Lizenzmarken fehlten und deshalb, sofern der Urheberlohn
bez a h l t war, nachher die besonderen Kontrollmarken angebracht
wurden ......
c) in subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass nach Art. 46
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 46 Tarifpflicht - 1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. |
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1 | Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. |
2 | Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden. |
3 | Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife. |
die vorsätzliche Übertretung des URG strafbar ist. Die Kassationsklägerin
behauptet ein vorsätzliches Handeln des Keller, indem sie unter Berufung
auf eine Abhandlung im Droit d'auteur (1926 S. 87 ff.) geltend macht,
er habe angesichts der notorischen Anbringung von Lizenzmarken auf den
für den Handel freigegebenen Platten am Mangel solcher Marken erkennen
müssen, dass es sich um unerlaubterweise in Verkehr gebrachte Stücke
handle. Allein auf diesen Standpunkt könnte sie sich mit Erfolg
nur stellen, wenn das Kontrollsystem in der Schweiz tatsächlich
lückenlos durchgeführt wäre, dergestalt, dass Schallplatten mit
geschützten Werken ohne Lizenzmarken rechtmässig überhaupt nicht in
Verkehr gelangen könnten. Alsdann erschiene die Annahme begründet,
dass der Händler, der markenlose Platten vertreibt, von denen er
weiss oder wissen muss, dass sie geschützte Werke wiedergeben, sich
einer vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung schuldig macht. Diese
tatsächliche Voraussetzung war aber jedenfalls im Zeitpunkt der Begehung
der angeblichen Gesetzesverletzung durch Keller noch nicht gegeben.
Wie gerade aus dem erwähnten Vergleich in Verbindung mit der Eingabe
der Mechanlizenz vom 27. Mai 1927 erhellt, konnten Fabrikanten damals
Schallplatten, für die sie die Lizenzgebühren bezahlt hatten, markenl'os
in Verkehr bringen, wobei zudem diese Platten nachträglich nach dem 18·
Juni 1926 nicht mit den gewöhnlichen Lizenzmarken, sondern mit besonderen
Kontrollmarken möglichst nachzukleben waren.
Im weitem vertritt die Kassationsklägerin unter Hinweis auf die
Ausführungen in der zit. AbhandlungUrheberrecht. N° 45. 335
(S. 90f.) den Standpunkt, dass Keller jedenfalls ein zur Bestrafung
ausreichender Eventualdolus zu Last gelegt werden müsse, da er
verpflichtet gewesen wäre, sich darüber zu vergewissern, ob sein
Lieferant zur Abtretung des Vertriebsreehtes befugt sei. Nun hat
allerdings das Bundesgericht in ständiger Praxis den Eventualdolus dem
Vorsatz gleichgestellt und ausgesprochen, dass er bei Eingriffen in
Markenund Ererrechte immer dann anzunehmen sei, wenn der Handelnde
nach den Umständen nicht der redlichen und gewissenhaften Überzeugung
sein konnte, dass er kein fremdes Recht verletze. Der Gewerbetreibende,
der ein fremdes Zeichen oder Patent nachahme oder verwende, ohne
sich irgendwie darum zu kümmern, ob es geschützt sei, handle ebenso
bewusst widerrechtlich wie derjenige, welcher vom Eintrag der Marke
oder des Patentes Kenntnis hatte (BGE 18 S. 99; 37 I 542; 39 II 133; 40
I 310). Für das Gebiet des Musterund Modellschntzes dagegen hat es die
Anwendung dieses Grundsatzes abgelehnt, indem es unter ausdrücklicher
Festhaltung an der Gleichstellung von Vorsatz und Eventualdolus den
Umstand, dass ein Wiederverkäufer sich vorerst nicht erkundigte,
ob der zu verkaufende Artikel ein geschütztes Muster oder Modell
nachahme, als zum Beweise des Vorsatzes nicht ausreichend erklärte ;
dem Händler könne eine so weitgehende Sorgfaltspflicht sehlechterdings
nicht zugemutet werden. Die Unterlassung von Erkundigungen sei ihm bloss
als Fahrlässigkeit anzurechnen (BGE 49 I 212 f.).
Mit diesem letzteren Falle zeigt der vorliegende zweifelsohne grosse
Ähnlichkeit, indem sich der Streit hier wie dort darum dreht, ob
ein Händler dadurch in Rechte Dritter eingreife, dass er von seinem
Lieferanten erhaltene Ware ohne vorgängige Prüfung der Reehtmässigkeit
ihres Inverkehrbringens weiterverkauft, wobei die Frage nach dem
Vorliegen eines Eventualdolus davon abhängt, ob und inwieweit eine
Erkundigungspflicht des Wieder-
336 Strafrecht.
verkäufers bestehe (vgl. Art. 24 Ziff. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 46 Tarifpflicht - 1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. |
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1 | Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. |
2 | Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden. |
3 | Sie legen die Tarife der Schiedskommission (Art. 55) zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife. |
Art. 42 Ziff. 1 litt
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 42 Voraussetzungen - 1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: |
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1 | Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: |
a | nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; |
b | die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; |
c | allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; |
d | den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; |
e | für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; |
f | eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. |
2 | In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. |
bundesgerichtliche Urteil würde man daher hier dazu gelangen, den
Eventuaidolus zu verneinen, auch wenn sich Keller darauf beschränkt haben
sollte, die Platten ohne weiteres wieder in Verkehr zu bringen (vgl. in
diesem Sinne Droit d'auteur 1926 S. 24, welche Auffassung auch der Anwalt
der Mechanlizenz anfänglich geteilt Zu haben scheint, loc. cit. S. 33).
Diese Frage braucht indessen nicht entschieden zu werden, da der
Eventualvorsatz bei Keller selbst dann auszuschliessen wäre, wenn man
den für das Markenund das Patentrecht geltenden strengem Grundsatz
als massgebend erachten wollte. Denn gestützt auf die Erklärungen der
Musikindustrie A. G. im Zirkulatschreiben vom 15. April 1926: dass die
Odéonplatten ohne die bisher gekannten Lizenzmarken geliefert würden,
weil die Lizenzgebühr mit den Urheberrechtsgesellschaften über die Fabrik
abgerechnet werde , und dass die Gesellschaft die Verantwortung für
die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem URG trage, durfte Keller in
guten Treuen annehmen, dass er durch den Verkauf dieser Platten keinerlei
Urheberrechte verletze. Mit dem Einwand, er habe jenen Erklärungen keinen
Glauben schenken dürfen, kann die Mechanlizenz nicht gehört werden,
nachdem sie selber im Vergleich vom 18. Juni 1'926 hat anerkennen
müssen, dass die. Gebühren für die. markenlosen Platten bezahlt werden
sind. Entgegen ihrer Auffassung wäre auch zu berücksichtigen, dass Keller,
der von Beruf Elektriker ist und sich mit dem Plattenhandel bloss nebenbei
befasst, praktisch wohl nur über beschränkte Informationsmöglichkeiten
verfügte und daher in hohem Masse auf die Vertrauenswürdigkeit der ihm
von einem schweizerischen Engrosgeschäft gemachten Angaben angewiesen war.
3. Bezüglich M o n n i e r erachtet die Staats-Urheberrecht. N° 45, 33:
anwaltschaft auf Grund der vorgelegten, quittiertcn Rechnungen den
Beweis als erbracht, dass er die Lizenzgebühren für von drei deutschen
Engrosfirmen bezogene Platten entrichtet habe, ohne selber Lizenzmarkcn
zu erhalten. Dafür, dass die von ihm markenlos verkauften Stücke nicht
zu diesen Platten gehörten, liege nichts vor. An diese Beweiswürdigung
ist der Kassationshof gebunden . Nicht abgeklärt ist freilich, ob
auch die deutschen Lieferanten ihrerseits die Gebühren den Autoren
bezahlt haben. Einer Beweisergänzung nach dieser Richtung bedarf es
jedoch nicht, da Monnier angesichts der besonderen Fakturierung der
Lizenzmarken zur Annahme berechtigt war, dass die Platten ohne Verletzung
von Urheberrechten in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können
(anders wäre es, wenn das Kontrollsystem zur Zeit des Verkaufes der
inkriminierten Stücke in der Schweiz lückenlos durchgeführt gewesen Wäre).
4. Auch bei L e h m a n n ist der Vorsatz zu verneinen, allerdings
nicht, wie die Bezirksanwaltschaft angenommen hat, wegen mangelnder
Schädigungsah sicht, weil diese kein Erfordernis des Vorsatzes bildet
(BGE 32 I 698 ; 33 I 201), und ebensowenig wegen Unkenntnis, dass
es sich um geschützte W'erke handle, weil eine Haftungsbefreiung aus
diesem Grunde zu weit führen wurde (vgl. bundesrätl. Botsch. BB]. 1918
III 653 f.). Entscheidend kommt vielmehr in Betracht, dass Lehmann
gemäss verbindlicher Feststellung im angefochtenen Entscheide den
Plattenvorrat, aus dem die zwei beanstandeten Stücke stammen, teils
auf einer Gant beim stadtammannamt Zürich 5 ersteigert, teils von
H. Grimmlinger in Zürich gekauft hat. Bezüglich des Verkaufes der auf
erstere Art erworbenen Platten erscheint ein vorsätzliches Handeln von
vorneherein als ausgeschlossen, da Lehmann annehmen durfte, dass dem
Ver-triebe öffentlich versteigerter Platten nichts entgegenstehe. Aber
auch bezüglich des zweiten Postens muss ihm der gute Glaube zugebilligt
werden, nachdem er
338 Strafrecht. von Grimmlinger der gemäss seinen Aussagen früher Platten
verschiedener Fabriken vertrieb die Zusicherung erhalten hatte, dass es
sich um lizenzfreie Stücke handle. Demnach erkenni der Kassaiionshof :
Die Kassationsbesehwerde wird abgewiesen.
II. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE Vgl. Nr. 47. Voir n°
47.-Jagdpolizei. N° 48. 339
III. JAGD POLIZEI LOI SUR LA CHASSE
46. Urteil des Kasationshofes vom 21. November 1927 i. S. Dätwyler gegen
Staatsanwaltsehafi; Aargau.
Art 43 Ziff. 5 Jagdgesetz: Wann ist eine Repetierschrotflinte verwendet ?
A. Der Kassationskläger hatte eine Repetierschrotflinte auf die Jagd
genommen und wurde dafür am 13. Mai 1927 vom Ohergerieht Aargau wegen
Übertretung von Art. 43 Ziff. 5 des eidg. Jagdgesetzes mit 30 Fr. gebüsst.
B. ,Dagegen erhebt der Kläger die Kassationsbesehwerde ans Bundesgericht
mit der Begründung: Er habe nach der vorinstanzlichen Feststellung die
Repetierschrotflinte mit nur einer Patrone geladen auf die Jagd genommen,
sei aber nicht zum Schuss gekommen. Darin liege noch keine Verwendung
im Sinne von Art. 43 Zin 5 Abs. 3 Jagdgesetz.
C. Die aargauische Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
Der Kassaiionshof zieht in Erwägung :
Art. 43 Ziff. 5 BG vom 10. Juni 1925 über Jagd und Vogelséhutz bestimmt :
Wer Stockflinten, zusammenlegbare, zusammenschraubbare oder andere zum
Zweck der Verheimlichung konstruierte Feuerwaffen, oder wer Luftgewehre,
automatische oder andere Flobertgewehre zu Jagdzwecken trägt oder auf
der Jagd verwendet,
wer bei der Jagd auf Hirsche, Gemsen oder Mui-meltiere
Repetiersehrotwaffen verwendet, oder Kugelwaffen,