ihnen um den Bezug der angebotenen Ware schlechthin, ohne Rücksicht
auf deren Herkunft, zu tun sei. Dazu kommt, dass die Klägerin selber
eine gewisse Unsicherheit beiden Abnehmern dadurch geschaffen hat,
dass sie den Zwisahenhändlern den Nachdruck ihres Kataloges gestattete,
ohne Angaben über die Provenienz der Ware
zu verlangen.
59. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. September 1926 i. S. N. gegen
Seyser.
Exceptio doli : Indossierung von Wechseln namens einer ,
A.-G. durch deren geschäftsführendes Organ in dessen eigenem
Interesse. Unzulässige Ueberschreitung. der Vertretungsmacht, dem Dritten
erkennbar, dem die Wechsel übergeben wurden. Seinem Anspruch aus den
Wechseln steht die exceptio dali entgegen. .
A. Der Beklagte N. hat im März 1924 dem Direktor der Brennmaterialien
A.-G. in Zürich, S., durch Wechselbürgschaft zu einem Nachlassvertrag
verholfen,' und S. ist ihm aus dieser Interzession 100,000 Fr. schuldig
geworden. Auf die Aufforderung hin, Deckung zu leisten, stellte S. am
1. November 1924 zu Gunsten der Brennmaterialien-A.-G., deren einziges
Verwaltungsratsmitglied er war, sechs Solawechsel aus (fünf lautend
auf 15,000 Fr. und einer auf 19,000 Fr.), die er mit dem Indossement
der A.-G. versah und dem Beklagten zukommen liess. Als er in der Folge
die Wechsel nicht einlöste, machte der Beklagte sein Regressrecht gegen
die Brennmaterialien A.-G. als lndossantin geltend. In dem am 3. März
l925 über diese Gesellschaft eröffneten Konkurs wurden die vom Beklagten
angemeldeten Wechselforderungen vom Konkursamt Zürich 1 in der V. Klasse
kolloziert.
B. ·Mit der vorliegenden Kollokationsklage hat sejéseisijssaxs
KonkursgläubigerderBrennmaterialien-A.-G.,Obligationenrecht. N° 59. 359
das Rechtsbegehren gestellt, es seien diese Wechselforderungen als nicht
begründet zu erklären und aus dem Kollokationsplane wegzuweisen, indem er
im wesentlichen geltend machte: S. sei freilich zur Alleinunterschrift für
die Brennmaterialien A.-G. befugt gewesen, das von ihm im Namen dieser
auf den Wechseln angebrachte Indossament sei aber nichtig, weil er die
A.-G. dadurch in einer rein persönlichen Angelegenheit verpflichtet
habe. Es handle sich um ein unzulässiges Kontrahieren des Vertreters
mit sich selbst. Der Beklagte habe gewusst, das S. zahlungsunfähig sei
und gerade deshalb das Indossament der A.-G. verlangt.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
C. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage geschützt, das Obergericht
des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Februar 1926.
D. Hiegegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Antrag auf
Abweisung der_Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. Auf Grund des angefochtenen Urteils muss angenommen werden, dass die
Brennmaterialien A.-G. für die durch S. in ihrem Namen eingegangene
Wechselverbindlichkeit einen entsprechenden Gegenwert nicht erhalten
hat. Das Obergericht räumt zwar, gestützt auf die Aussagen des S. ein,
dass dieser ihr jedenfalls eine teilweise Deckung durch Uebergabe eines
Warenlagers in Leissigen habe zukommen lassen, erklärt aber, dass dieselbe
deshalb nicht in Betracht gezogen werden könne, weil der Beklagte, dem die
Beweislast hiefür obliege über die Höhe des Verwertungserlöses und damit
über den Umfang der Deckung gar nichts ausgeführt habe. Die die Vorinstanz
mit Rücksicht hierauf berechtigt war, auf diese Deckung überhaupt nicht
weiter einzutreten, betrifft eine Frage des kantonalen Prozessrechts. 'Dem
Bundesgericht steht eine Ueberprüfung in dieser Beziehung nicht zu, und es
360 Obligationenrecht. N° 59.
hat daher ebenfalls davon auszugehen, dass sich die Wechselverpflichtung
der A.-G. als eine unentgeltliche Zuwendung an die Wechselberechtigten
darstellt.
Damit ist die Schlussfolgerung unabweislich, das S. seine Vertretungsmacht
als geschäftsführendes Organ überschritten hat, indem er die
Wechsel namens der A. G. indossierte und diese dadurch wechselmässig
verpflichtete. Eine A.. G. kann zwar auch unentgeltliche Rechtsgeschäfte
abschliessen. Allein eine solche Liberalität pflegt nicht im Zwecke der
A. G. als einer Erwerbsgesellschaft zu liegen, und es darf jedenfalls der
Wille hiezu nicht präsumiert, sondern eine Ermächtigung der Verwaltung
zu Liberalitäten nur angenommen werden, wenn und soweit sich aus dem
Gesellschaftszweck, aus den Statuten oder aus besonderen Beschlüssen der
Generalversammlung zureichende Anhaltspunkte dafür ergeben. Das ist hier
nicht der Fall.
Nach aussen galt freilich S. auch als ermächtigt zu einer Liberalität,
da die Vertretungsbefugnis der Verwaltung der A. G. grundsätzlich
unbeschränkt ist und sich auf alle Rechtshandlungen bezieht, gleichgültig,
ob sie zum Geschäftsbetrieb und zum Gesellschaftszweck gehören oder nicht
(vgl. BGE 44 II 13?). Diese äussere seite der Vertretungsmacht fällt aber
hier ausser Betracht, indem nicht bestritten ist, dass S. innerhalb der
für Dritte geltenden Vollmachtsstellung gehandelt hat. Es fragt sich
vielmehr, ob er diese nicht zum Schaden der Gesellschaft missbraucht
habe, und zwar unter Verumständungen, die dies den Beklagten erkennen
liessen. Das ist zu bejahen.
Der Missbrauch der Vertretungsmacht liegt klar zutage, indem S. die
A. G. durch Indossierung der Wechsel in seinem Privatinteresse
verpflichtet hat, ohne ihr einen Gegenwert zu bieten. Der Einwand
des Beklagten, die Gesellschaft sei durch den gegen S. erlangten
Regress-anspruch vor Schaden bewahrt worden, scheitert an der
tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, dass jenerObligaiionenrecht
. N° 59. 361
so gut. wie zahlungsunfähig, und daher an eine Einlösung der Wechsel
durch ihn, sei es bei Verfall oder auf dem Regresswege, nicht zu denken
war. Die Berufung des Beklagten auf die Ausführungen in BGE 50 II 183 f.
sodann für seine Behauptung, dass eine Benachteiligung der A.-G. wegen
tatsächlicher Uebereinstimmung der luteressenssphären des S. und der
Gesellschaft ausgeschlossen gewesen sei, erweist sich schon deshalb als
unbehelflich, weil hier, im Gegensatz zu den besonderen Verhältnissen
jenes Falles, festgestelltermassen nicht alle Aktien-in der Hand des
S. vereinigt und namentlich auch Gesellschaftsgläubiger vorhanden waren,
deren Anspruch auf Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen durch
die Begründung einer so beträchtlichen Schuld, ohne Gewinnung eines
entsprechenden Aktivums, gefährdet worden ist.
Ueber den Grund, warum S. die Wechselverpflichtung der A. G. einging,
-eben seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit wegen, war der Beklagte,
wie er in der persönlichen Befragung zugegeben hat, unterrichtet.
Infolgedessen konnte ihm auch nicht entgehen, dass die A.G. durch das
Indossament geschädigt werde. Wenn er sich daher mit der Beschaffung
einer Deckung in Gestalt der streitigen Wechsel einverstanden erklärte,
so musste er sich auch darüber klar sein, dass er an einer- rechtswidrigen
Schädigung der Brennmaterialien A..-G. mitwirke, wenn er dieser gegenüber
die Wechselforderungen geltend mache. Seinen Ansprüchen steht deshalb
die excepiia deli entgegen, die auch vom Kläger erhoben werden kann, da
er mit seiner Klage nach Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
|
1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...447 |
das Bestreitungsrecht der Konkursmasse zur Geltung bringt und somit als
deren Vertreter alle ihre Rechte hat, wie im Falle des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
|
1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
ohne dass es einer ausdrücklichen Abtretung bedurft hätte (vgl. JAEGER,
N. 9 zu Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...447 |
362 Obligationenrecht. N° 60. Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 19. Februar 1926 bestätigt.
60. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilahteilung vom 22. September 1926
i. S. Verzinkereî Zug ,A.-G. gegen Debrunner & 01°.
K a u f : Art. 185
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 185 - 1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über. |
|
1 | Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über. |
2 | Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein. |
3 | Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über. |
Art. 204
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 204 - 1 Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken. |
|
1 | Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken. |
2 | Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, widrigenfalls ihm der Beweis obliegt, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien. |
3 | Zeigt sich Gefahr, dass die übersandte Sache schnell in Verderbnis gerate, so ist der Käufer berechtigt und, soweit die Interessen des Verkäufers es erfordern, verpflichtet, sie unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sich die Sache befindet, verkaufen zu lassen, hat aber bei Vermeidung von Schadenersatz den Verkäufer so zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigen. |
kann auch in der von der Bahn im Hinblick auf ihre allfällige Haftung
als Transportführer angeordneten Expertise liegen. Eine Untersuchung der
Ware durch gerichtlich bestellte Experten ist nicht erforderlich. In
uiniänglicher Hinsicht genügt bei grossen Sendungen eine angemessene
Zahl von Stichproben.
A. Die Beklagte bestellte amiii. und 21. Juli 1919 bei der Klägerin 100
T Ia. in Kasten geglühte Flusseisenbleche zum Preise von 750 Fr. per T,
{Fink-'o verzollt Station Zug. Die Lieferung erfolgte in 7 Sendungen
in der Zeit v0m 25. September bis 7. Nov. 1919. lm Streite liegen die
beiden letzten Wagenladungen, die am 4. und 7. November 1919 von der
Firma Les Petits Fils de FOis de Wendel & Cie, _ Hayange (Lothringen),
in Diedenhofen an die Adresse der Klägerin nach Zug aufgegeben worden
sind. Als der erste Wagen am 26. November 1919 in Zug eintraf, ergab es
sich, dass die Ware angerostet war. Die Beklagte benachrichtigte hievon
gleichen Tages sowohl die Klägerin, als die Bahnverwaltung, woraufhin
letztere ebenfalls am 26. November 1919 eine Tatbestandsfeststellung
vornehmen liess, unter Beizug eines Sachverständigen in der Person des
E. Stocklin in Zug, der folgenden Bericht erstattete : -
Der Wagen dürfte auf seiner ganzen Reise Wasser bekommen haben ; es geht
dies daraus hervor, dass sichObligationenreeht. N° 60. FISB
zwischen den aufgeschichteten Blechen viel Wasser angesammelt hat. Es
ist wohl keine einzige Tafel trocken geblieben. In Anbetracht, dass es
sich um Feinbleche handelt, ist der Schaden grösser als bei Grobblechen.
Angelaufene Feinbleche miissen sofort verarbeitet werden, sonst riskiert
man Rostlöcher. Eine Einlagerung ist ausgeschlossen. Ich schätze den
Schaden 40% des Fakturabetrages.
In gleicher Weise hatte'auch' die Ware des am 27. November 1919 in
Zug eingetroffenen zweiten Wagens durch Nässe Schaden gelitten. Die
Bahnverwaltung ordnete ebenfalls ohne Verzug eine Tatbestandsaufnahme
an. Der beigezogene Sachverständige C. Bossard in Zug bezifferte den
Minderwert auf 50% des Fakturabetrages, indem er feststellte : Die obern
und vorstehenden Tafeln sind stark angerostet. Durch Abheben von Tafeln
wurde festgestellt, dass auch die unten liegenden Blechtafeln grossteils
nass oder feucht sind. In Anbetracht, dass eine sofortige Verarbeitung
unmöglich ist, da bereits ein solcher schadhafter Wagen vorgestern
eingetroffen und zu verarbeiten ist, erachtet der Unterzeichnete eine
Entschädigung von 50% des Fakturawertes als angemessen. Eine vollständige
Reinigung und Trocknung ist unmöglich und Wird das Blech, bis es zur
Verarbeitung kommt, weiter Schaden leiden. Die Ursache liegt in der
Reparaturbedürftigkeit des Wagens, welcher an mehreren Stellen Regen
eintreten liess ......
Mit Schreiben vom 26. und 28. November 1919 setzte die Beklagte die
Klägerin vom Ergebnis der Expertisen in Kenntnis, mit dem Bemerken, dass
sie es ihr überlasse, gegen die Bahn vorzugehen. Demgegenüber stellte
sich die Klägerin mit Briefen vom 273. und 29. November 1919 auf den
Standpunkt, dass es Sache des Empfängers der Ware sei, sich mit der Bahn
auseinanderzusetzen, was zu tun, die Beklagte am 2. Dezember 1919 erneut
ablehnte. Als ihr die Klägerin auf eine Anfrage vom 4. De-