168 Obligatiouenrecht. N° 29.

29. Urteil tler I. Zivilabteilung vom 13. Mai 1924 _ i. S. AA}. für
auswärtigen Handel gegen O. A.Eosenberg & 01°. A k t i e n r e c h t :
1. Die Vereinigung aller Aktien in einer Hand hat nicht die Auflösung
der A.-G. zur Folge (Erw. 1).

2. Art. 670 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 670
OR schliesst eine Klage auf Rückerstattung des
ungesetzlich zurückbezahlten Aktienkapitals nicht aus

(Erw. 3 a).

3. Art. 626 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 626 - 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1    Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1  die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2  den Zweck der Gesellschaft;
3  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
4  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
2    In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über:
1  die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen;
2  die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b);
3  die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;
4  die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.320
3    Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.321
OR : Ein Kapitalherabsetzungsbeschluss ist ohne
Eintragung in das Handelsregister schlechthin rechtsunwirksam (Erw. 3 b).

4. Verneinung der Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung
in concreto (Erw. 4).

5. Kontrahieren des Stellvertreters mit sich selbst. Voraussetzung der
Zulässigkeit (Erw. 5).

6. stillschweigende Genehmigung der Handlungen des vollmachtlosen
Vertreters durch die A.-G. (Erw. 6).

A. Die A.-G. für auswärtigen Handel wurde am 29. April 1919 mit
sitz in Zürich gegründet und am l?. Mai 1919 ins Handelsregister
eingetragen. Zweck derselben ist gemäss § 2 der Statuten: Die Einfuhr
und die Ausfuhr von Waren und der Handel mit solchen auf eigene
Rechnung, sowie die Vermittlung solcher Geschäfte und die Beteiligung
an gleichartigen Unternehmungen im Inund Auslande. Das Aktienkapital
betrug nominell 400,000 Fr. und war eingeteilt in 400 Inhaberaktien
zu 1000 Fr.; ausserdem wurden zu Gunsten der Gründer 90 Genuss-Scheine
ausgegeben, die im Sinne der Statuten gendnnberechtigt und am eventuellen
Liquidationsüberschuss beteiligt sein sollten.

Nach den Gründungsakten figurierten als Gründer und erste Mitglieder
des Verwaltungsrates : Oswald Schlegel, Zürich, Severin 'Saurer, Zürich,
und Louis von Sonnenberg, Luzern. Gemäss Protokoll der konstituierenden
Generalversammlung zeichneten Schlegel und Saurer je 100 und von
Sonnenberg 200 Aktien._Der Ausweis über die erfolgte Einzahlung des
Aktienkapitals wurde durch folgende, als Quittung bezeichnete Anzeige
der Beklagten geleistet :ObligationenrechtN° 29. _ 169

An die konstituierende Generalversammlung der A.-G. für auswärtigen
Handel, Zürich.

Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, dass bei uns heute 400,000
Fr. einbezahlt werden sind, zwecks Liberierung von 400 Stück vollbezahlte
Aktien Ihrer Gesellschaft. Wir erkennen Sie demnach mit 400,000 Fr.,
Valuta 29. April 1919, und bitten um konforme Buchung.

Hochachtend : ppa O. A. Rosenberg &Cî'e : ' sig. H. Kahn.

Laut Kontokorrentauszug per 30. Juni 1919 hat die Beklagte der Klägerin
am 29. April 1919 Fr. 400,000 gutgeschrieben.

Vor der Gründung der A.-G. hatte die Beklagte mit Schlegel einen vom
29. April 1919 datierten Vertrag abgeschlossen, aus dem folgendes
hervorzuheben ist:

I. Die Firma 0. A. Rosenberg & Cie in Zürich gründet mit ihren Freunden
die A.-G. für auswärtigen Handel mit einem Aktienkapital von 400,000
Fr. und mit 90 Genuss-Scheinen .....

II. Die Firma 0. A. Rosenberg & Cie verpflichtet sieh gegenüber Herrn
Oswald A. Schlegel dafür, dass die ins Leben zu rufende A.-G. dem Herrn
Schlegel folgende Vergünstigungen einräumt :

1. Herr Schlegel wird zum Präsidenten des Verwaltungsrates dieser
Gesellschaft ernannt mit den Funktionen eines Oberleiters der
geschäftlichen Betätigung.

2. Derselbe erhält von der Gesellschaft die Hälfte sämtlicher von ihr
emittierter Genuss-Scheine laut den Statuten...

III. Für seine Tätigkeit erhält Herr Schlegel 10 % Tantieme vom
Betriebsgewinne, welchen die Gesellschaft erzielt...

In Ziffer IV wurde Schlegel eine weitere erhebliche Gewinnbeteiligung auf
den von ihm eingeleiteten und abgeschlossenen Geschäften zugesichert. -

Mit Schreiben vom 8. April 1920 an Schlegel gab die Beklagte ihrem
Bedauern darüber Ausdruck, dass die

AS eo II 1924 12

170 Obllgatienenrecht. N° 29.

veränderte Situation es nicht erlaube, die A. G. aktiv zu gestalten ,
und fragte ihn an, ob er bereit sei, das gesamte Aktienkapital gegen
Bezahlung von 400,000 Frin bar zu übemehmen; Dieser Verkauf sämtlicher
Aktien an ihn kam jedoch damals nicht zustande.

Am 16. August 1920 fasste die aus vier Aktionären bestehende
Generalversammlung folgenden Beschluss:

Mit Rücksicht darauf, dass die gegenwärtige Wirtschaftliche Lage die
Gesellschaft zwingt, ihre Betätigung einzuschränken, und eine sachgemässe
Verzinsung des ganzen gegenwärtigen Kapitals in absehbarer Zeit nicht
zu erwarten ist, beschliesst die Generalversammlung einstimmig,das
Aktienkapital um 50 % auf 200,000 Fr. sizu reduzieren durch Abstempelung
der Aktien von je 1000 Fr. auf 500 Fr. und Rückzahlung von je 500 Fr. per
Aktie an die Inhaber derselben. Nach Durchführung dieser Kapitalreduktion
wird § 4 der Statuten geändert wie folgt : Das Aktienkapital beträgt
200,000 Fr. und ist eingeteilt in 400 auf den Inhaber lantende Aktien
à nominell 500 Fr., welche voll einbezahlt sind.

Dieser Beschluss wurde notariell verurkundet, dagegen nicht ins
Handelsregister eingetragen und veröffentlicht. Am gleichen Tage,
16. August 1920, schrieb die Beklagte der Klägerin :si Wir bitten sie,
davon Notiz zu nehmen, dass wir Sie mit 200,000 Fr., Val. 16. August
(Kapitalreduktion lt. Beschluss der Generalversammlung vom 16. August
1920), W. v. belastet haben. Die gleiche Belastung findet sich in einem
Kontokorrentauszug der Beklagten, der per 12. Februar 1921 einen Saldo
zu Gunsten der Klägerin von 148,920 Fr. 30 Cts. ausweist.

Am 12. Februar 1921 traf die Beklagte in der Folge mit Schlegel
ein Abkommen, wonach sie ihm sämtliche Aktien der klägerischen
Gesellschaft gegen Bezahlung von 148,920 Fr. 30 Cts. überliess. Das
Bestätigungs-schreiben vom gleichen Tage lautet: Wir bestätigen hierdurch
unser heutiges Abkommen, demzufolge wirObligatlonenrecht. N° 29. 171

Ihnen gegen Zahlung von 148,920 Fr. 30 Cts. sämtliche, d. i. 400,000
Fr. Aktien der Aktiengesellschaft für auswärtigen Handel, Zürich, mit
50% einbezahlt _, sowie 45 Stück Genuss-Scheine dieser Gesellschaft
überlassen, sodass Sie nunmehr das ganze Kapital der Ge-sellschaft und
sämtliche 90 Genuss Scheine derselben besitzen. Für das Guthaben der
Gesellschaft bei uns erkennen wir Sie mit 148,920 Fr. 30 Cts. Val. dato,
wodurch sämtliche Ansprüche der Gesellschaft an uns erledigt sind, Während
wir Sie für obigen Kaufpreis mit 148,920 Fr. 30 Cts., Val. dato, belastet
haben. Wir bitten um gefl. gleichlautende Bestätigung. In seiner Antwort,
ebenfalls vom 12. Februar 1921, erklärte sich Schlegel mit dem Inhalt
dieses Schreibens in allen Teilen vollständig einverstanden , mit dem
Beifiigen : Ich habe obige Buchungen gleichlautend mit Ihnen vorgenommen
und werde die A..-G. für auswärtigen Handel in meinen Büchern mit
148,920 Fr. 30 Cts. erkennen, sodass dieselbe keine, Wie immer geartete
Ansprüche an Sie zu stellen hat. Am 14. Februar 1921 schrieb sodann auch
die A.-G. der Beklagten: Wir erhielten Ihr Schreiben vom heutigen Tage,
aus dem wir uns bestens bemerken, dass Sie zum vollständigen Ausgleich
unseres Kontos bei Ihnen der Firma 0. A. Schlegel Löwenstrasse 1, hier,
148,920 Fr. 30 Cts. gezahlt haben, wovon wir Sie entlastet halten. Wir
bestätigen Ihnen hierdurch wunschgemäss, dass hierdurch unsere sämtlichen
Ansprüche an Ihre Firma erloschen sind, und

zeichnen : A.-G. für auswärtigen Handel :

O. A. Schlegel. W. Steinegger.

Am 26. April 1921 brach über Schlegel, der inzwischen flüchtig geworden
War, der Konkurs aus. Auf Antrag der Konkursverwaltung wurde der
Klägerin, da sie keine erreichbaren Organe mehr besass, durch Beschluss
des Waisenamtes Zürich vom 13. Mai 1922 gemäss Art. 393 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB ein
Beistand in der Person

172 Obligationenrecht. N° 29.

von Rechtsanwalt Dr. Frank bestellt. Dieser berief auf den 27. Juni 1922
eine ausserordentliche Generalversammlung ein, die den Verwaltungsrat und
die Kontrollstelle neu bestellte. Als Mitglieder des Verwaltungsrates
wurden die Rechtsanwälte Dr. Peyer-Reinhart und Dr. E. Wüst, sowie
Notar Ringger geWählt. Sodann wurde der Generalversammlungsbeschluss
'vom 16. August 1920, durch den das Aktienkapital von 400,000 Fr. auf
die Hälfte herabgesetzt worden war, aufgehoben und beschlossen, die der
Beklagten zu Unrecht gutgebrachten 200,000 Fr. von ihr zurückzuverlangen.

In der Folge beschloss der Verwaltungsrat, von der

Beklagten ausserdem die Bezahlung von 148,920 Fr. 30 Cts. zu verlangen,
die sie der Klägerin laut Buchauszug per 12. Februar 1921 schuldete.
B. Mit der vorliegenden Klage belangt die Klägerin die Beklagte auf
Bezahlung dieser beiden Beträge von 200,000 Fr. und 148,920 Fr. 30 Cts.,
je nebst 5% Zins seit 1. Juli 1920. ·

Zur Begründung der Forderung von 200,000 Fr. stellt sie sich in erster
Linie auf den Standpunkt, die Beklagte habe das Aktienkapital von 400,000
Fr., also auch den Teilbetrag von 200,000 Fr. nie einbezahlt. Schlegel,
Saurer und von Sonnenberg hätten die Aktien bei der Gründung lediglich
als Strohmänner und Beauftragte der Beklagten gezeichnet. Diese sei
also von Anbeginn an Eigentümerin sämtlicher Aktien gewesen, und
wenn sie in dieser Eigenschaft die 400,000 Fr. kreditiert habe, so
liege darin nicht eine Einzahlung, sondern bloss eine Verpflichtung
zur Einzahlung. Die Feststellung der Generalversammlung, dass das
Aktienkapital voll einbezahlt werden sei, sei falsch, da die Beklagte
ihre Einzahlungspflicht in Tat und Wahrheit nie erfüllt habe. Angenommen
aber auch, die Einzahlung sei durch Kreditierung erfolgt, so hätte der
am 16. August 1920 gefasste Kapitalreduktionsbesclfluss, um rechtswirksam
zu sein, gemäss Art. 626
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 626 - 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1    Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1  die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2  den Zweck der Gesellschaft;
3  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
4  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
2    In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über:
1  die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen;
2  die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b);
3  die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;
4  die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.320
3    Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.321
OR in das Handelsregister ein-

Obligationenrecht. N° 29. , 173

getragen und veröffentlicht werden sollen. Da dies nicht geschehen sei,
sei die auf Grund des Beschlusses erfolgte Belastung des Kontos der
Klägerin bei der Beklagten mit 200,000 Fr. ungültig. Die Beklagte sei
somit ohne gültigen Grund von einer Schuld in der genannten Höhe befreit
werden und deshalb aus dem . Gesichtspunkte der ungerechtfertigten
Bereicherung zur Rückerstattung dieser 200,000 Fr. verpflichtet. .
Den Posten von 148,920 Fr. 30 Cts. macht die Klägerin ebenfalls als
Teilbetrag des angeblich nicht eingezahlten Aktienkapitals von 400,000
Fr. geltend, unter Berufung darauf, dass das Abkommen der Beklagten mit
Schlegel vom 12. Febr. 1921 ungültig sei. Diese Transaktion habe darin
bestanden, dass Schlegel zur Tilgung des Kaufpreises von 148,920 Fr. 30
Cts. eine der A.-G. zustehende Forderung an die Beklagte in diesem
Betrage an sich selbst abgetreten und mit der Forderung der Beklagten
an ihn verrechnet habe. Da er dabei nicht nur als Einzelperson, sondern
zugleich auch in seiner Eigenschaft-V als Präsident" des Verwaltungsrates
der A.-G. gehandelt habe, liege ein Kontrahieren des Stellvertreters
mit sich selbst vor, das deshalb unzulässig gewesen sei, weil es eine
Schädigung der materiellen Interessen der vertretenen A.-G. zur Folge
gehabt habe, indem diese dadurch die solvente Schuldnerin O.A. Rosenberg
& Cie verloren, si und an deren steileden mittellosen Schlegel: als
Schuldner erhalten habe (AS 39 II S. 568 ff.). Abgesehen hievon sei
Schlegel gemäss Handelsregistereintrag nur kollektiv mit einem andern
Mitglied des Verwaltungsrates Zeich-

si nungsberechtigt gewesen, so dass'er durch seine Unter-

schrift allein im Bestätigungsschreiben an die Beklagte vom 12. Februar
1921 die Gesellschaft nicht habe verpflichten können. Steinegger, der
das Schreiben vom 14. Februar 1921 namensder A.-G. unterzeichnet habe,
sei überhaupt nicht unterschiiitsberechtigt gewesen. C. Die Beklagte
beantragte Nichteintreten auf die Klage mangels Prozessfähigkeit der
Klägerin, eventuell

174 Obligationenrecht. N° 29.

materielle Abweisung derselben, indem sie ausführte: Im Zeitpunkt der
Vereinigung aller Aktien in der Hand des Schlegel (12. Februar 1921)
habe sieh die klägen'sche A.-G. aufgelöst, da sie nicht mehr in der Lage
gewesen sei, die gesetzlichen und statutarischen Organe zu bestellen.
Eine Einzelperson könne nicht eine Gesamtpersönlichkeit, eine Gesellschaft
darstellen. Jedenfalls aber habe die A. G. mit dem Konkursausbruch'
über Schlegel zu existieren aufgehört. Hieran vermöge die Tatsache
der Fortdauer des Handelsregistereintrages nichts zu ändern. Es fehle
somit an einem prozessfähigen Subjekt, weshalb die Klage von der Hand zu
weisen sei. In der Sache selbst machte die Beklagte geltend, der Ausweis
über die erfolgte Einzahlung des Aktienkapitals sei in zulässiger und
üblicher Weise durch die Gutss schriftsanzeige der Beklagten geleistet
worden. Aus der Nichteintragung des Kapitalherabsetzungsbesclflusses
vom 16. August 1920 könne die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch von
200,000 Fr." nicht herleiten, da dieser Formmangel durch die nachträgliche
tatsächliche , Ausführung des Beschlusses geheilt werden sei. Als Folge
der Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rückzahlung des
Aktienkapitals könnte in einem solchen Falle bloss nach Art. 670
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 670
OR die
persönliche und solidarische Haftung der Mitglieder der Verwaltung den
Gläubigern gegenüber in Frage-kommen.Eine Bereicherung der Beklagten
liege nicht vor; abgesehen hievon Wäre der Bereicherungsanspruch der
Klägerin gemäss Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR verjährt, da die Rückzahlung am 16. August
1920, die Klageeinleitung aber erst am 12. Juni 1923 erfolgt ser. s

Ebenso unbegründet sei auch die Forderung der Klägerin von 148,920 Fr. 30
Cts. Bei dem am 12. Februar 1921 vollzogenen Rechtsgeschäft habe es sich
um einen Kaufvertrag zwischen Schlegel und der Beklagten in Verbindung
mit einer Schuldübemahme gehandelt. Dabei habe Schlegel die Schuld der
Beklagten der A.-G.Obligationenrecht. N° 29. , 175

gegenüber nicht in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident,
sondern persönlich übernommen. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte
alle Aktien besessen habe, sei das Einverständnis der klägerischen
A. G. geradezu eine Selbstverständlichkeit gewesen. Wenn man aber auch
annehmen wollte, Schlegel habe ' als Vertreter der A.-G. mit sich selbst
kontrahiert, so fehle es an einer Schädigung der materiellen Interessen
der ,vertretenen A.-G.',' da diese einen Bestandteil des Vermögens des
Schlegel gebildet habe.

D. Mit Urteil vom 24. September 1923 hat das Handelsgericht des
Kantons Zürich die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden
Prozessfähigkeit der Klägerin verworfen und die Klage für den Betrag
von 148,920 Fr. 30 Cts. nebst 5% Zins seit 1. Juli 1920 geschützt. ,

Eine Minderheit des Gerichts wollte die Klage mangels Parteiund
Prozessfähigkeit der Klägerin von der Hand weisen.

E. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das
Bundesgericht erklärt unter Wiederholung ihrer vor der kantonalen Instanz
gestellten Begehren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Beklagte erhebt der Klage gegenüber in erster Linie die
Einrede. der ,mangelnden Prozessfähigkeit der Klägerin, unter Berufung
darauf, die A. G. habe sich im Zeitpunkt-e der Vereinigung aller Aktien in
der Hand des Schlegel (12. Februar 1921), jedenfalls aber im Zeitpunkte
der Konkurseröffnung über ihn aufgelöst. Die Vorinstanz hat diese
Eitirede, entgegen einem Minderheitsantrag, verworfen. Sie geht davon aus,
nach Schweizerischer Theorie und Praxis stelle allerdings die dauernde
Vereinigung aller Aktien in einer Hand, wie hier cc in derjenigen der
Konkursmasse Schlegel, einen Auflösungsgrund für die A..-G. dar (BACHMANN,

176 Angenommen-:N° 29.

Komm. N. 3 zu Art. 664.0R), das Vol-liegen eines solchen sei aber
nicht gleichbedeutend mit dem Aufhören der Rechtspersönlichkeit
der A.-G. selbst, indem diese bis nach durchgeführter Liquidation
weiterbestehe. Da vorliegend der waisenamtlich bestellte Beistand die
Auflösung der Gesellschaft nicht nach Art. 665
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR zur Ein-tragung ins
Handelsegister angemeldet habe, könne nicht zweifelhaft sein, dass
die Klägerin als A. G. noch existiere und ihr als solcher daher auch
die Prozessiähigkeit zukommc. Hierüber ist im Ergebnis der Vorinstanz
beizupflichten. Das Bundesgericht hat in früher-n Entscheidungen den
Grundsatz ausgesprochen, dass die Vereinigung aller Aktien in einer
Hand die Auflösung der A. G. nicht zur Folge habe, die Gesellschaft
vielmehr, obwohl sie mangels der erforderlichen Organe nicht in der Lage
ist, ihre normale Tätigkeit im Rahmen des durch die Statuten gesetzten
Zweckes zu entfalten, in diesem latenten Zustande fortbestehe, wobei die
Weiterbegebung der Aktien seitens des einzigen Inhabers in der Weise,
dass die Organe wieder bestellt werden können, genü'ge, um auch ihre
Handlungsfähigkeit wieder herzustellen (vgl. AS 45 ,II S. 36 Erw. 4
und S. 90 ff. Erw. 3). Diese Folgerung ergibt sich aus dem Wesen del
A. -.G als einer selbständigen rechtlichen Persönlichkeit, die, einmal
entstanden, unabhängig von der Person derjenigen, denen jeweils die Aktien
zustehen, weiter existiert. Da neue, bisher unbeachtete Gesichtspunkte zu
dieser Frage heute nicht vorgebracht worden sind, besteht kein Anlass, sie
im vorliegenden Falle anders zu beantworten ; dies umsoweniger, als auch
der Entwurf für die Revision der Titel 24 bis 33 OR vom Dezember 1919 eine
ausdrückliche Regelung in diesem Sinne vorsieht. Art. 644 des Entwurfes,
der für die Gründung einer Handelsgesellsehakt mit Persönlichkeit eine
Mindestzahl von 3 Personen verlangt, bestimmt in Abs. 2 : sinkt in der
Folge die Zahl der Mitglieder unter diese Mindestzahl, so zieht dies
die Auflösung der GesellschaftObligationenreeht. N° 29. 177 nicht ohne
weiteres nach sich. Diese Lösung entspricht

übrigens auch der herrschenden Auffassung in der Dok--

trin (vgl. HAUTLE, Gläubigerschutz sisifim Aktienrechte, S. 102 ff. und
dort zit. Autoren; STAUB, Komm. Anm. 18 zu § 292 DHGB; LEHMANN, Recht
der Aktiengesellschaften, Bd. I S. 252, II S. 512 ff.). In dem erwähnten
Urteil (AS 45 II 90 ff.) hat das Bundesgericht weiter-J gehend aber
auch entschieden, dass die Vereinigung aller Aktien in einer Hand
keinen Auflösungsgrund bilde, indem es die Anwendbarkeit des Art. 77
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 77 - Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.

ZGB, auf den sich die Vorinstanz in Anlehnung an BACHMANN stiitzt,
auf Aktiengesellschaften verneinte. Ob an diesem Stand-

' punkt grundsätzlich auch festzuhalten wäre, wenn man

mit dem Handelsgericht davon ausginge, dass es sich hier um eine
dauernde Vereinigung gehandelt habe, kann dahingestellt bleiben, da die
Auflösung der Gesellschaft jedenfalls die Liquidation erfordert hätte,
die vorliegend nicht vorgenommen werden ist, sodass von einem Untergang
der Rechtspersönlichkeit keine Rede sein kann.

2. Die Klägerin stützt ihre beiden Forderungsposten von 200,000 Fr. und
148,920 Fr. 30 Cts. in erster Linie auf eine Verpflichtung der Beklagten
zur primären Einzahlung des Aktienkapitals , die sie insoweit nicht
erfüllt habe. Dieser Standpunkt ist unbehelflich. Entscheidend fällt
in Betracht, dass nicht die Beklagte, sondern die Gründer Schlegel,
Saurer u. von Sonnenberg das gesamte Aktienkapital gezeichnet und damit
die Verpflichtung zur Einzahlung übernommen haben. Dass sie dabei,
was allerdings auf Grund der Akten nicht zweifelhaft sein kann, nur
als Strohmänner der Beklagten handelten, hinderte das rechtsgültige
Zustandekommen der A.-G. nicht. Diese drei Zeichner Wiesen ihrerseits
die Beklagte zur Zahlung. der von ihnen gezeichneten Aktienbeträge an,
und in dieser Eigenschaft als Angewiesene im Sinne von Art. 466
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 466 - Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben.
OR hat
sich die Beklagte zur Zahlung der 400,000 Fr. an die A.-G. ver-

178 Obllgationenzecht. N° 29.

pflichtet. Dieser Verpflichtung nun ist sie durch die Krediteröffnung,
wie sie in der als Quittung bezeichneten Gutschriftsanzeige liegt,
nachgekommen. Dass sie die 400,000 Fr. der Klägerin auch effektiv
zur Verfügung gestellt hat, ergibt sich aus den ins Recht gelegten
Kontokorrentauszügen, denen zu entnehmen ist, dass aus diesem Gelde
seitens der Beklagten ansehnliche Zahlungen für die Klägerin geleistet
worden sind.

3. In zweiter Linie nimmt die Klägerin zur Begründung ihrer
Forderung von 200,000 Fr. den standpunkt ein, die Beklagte
sei angesichts der Rechtsunwirksamkeit des nicht eingetragenen
Kapitalherabsetzungs-beschlusses vom 16. August 1920 ohne gültigen
Grund von einer Schuld in dieser Höhe befreit worden, und daher gemäss
Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
_ff. OR zur Rückerstattung dieses Betrages verpflichtet. Die
Vorinstanz hat diese Auffassung auf Grund folgender Erwägungen abgelehnt:
Art. 670 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 670
OR regle die Folgen der Missachtung der gesetzlichen
Formvorschriften für die Rückzahlung oder Herabsetzung des Aktienkapitals
erschöpfend, und zwar in dem Sinne, dass er die Mitglieder der Verwaltung
in einem solchen Falle den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber als
persönlich und solidarisch haftbar erkläre. Hieraus folge, dass dem
taktischen Voll-Zuge eines derartigen Beschlusses in seiner Wirkung
nach innen, (1. h. im Verhältnis der Gesellschaft zu den Aktionären,
formheilende Bedeutung beigelegt werde. Für die Anwendung der Grundsätze
über die ungerechtfertigte Bereicherung bleibe infolgedessen kein Raum
mehr. Ihre Anwendbarkeit aber auch vorausgesetzt, müsse die gleiche
Unterscheidung auch bei Art. 626 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 626 - 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1    Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1  die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2  den Zweck der Gesellschaft;
3  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
4  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
2    In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über:
1  die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen;
2  die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b);
3  die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;
4  die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.320
3    Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.321
OR Platz greifen und demgemäss
angenommen werden, dass vorliegend die mangelnde Form durch den faktischen
Vollzug des Beschlusses im internen Verhältnis der Gesellschaft zu
den Aktionären geheilt worden sei, sodass von einer ungerechtfertigten
Bereicherung der Beklagten keine Rede sein könne. Diese beiden Annahmen
sind rechtsirrtümlich._ onus-tscku N° 29. m

&) Was zunächst Art. 670 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 670
OR betrifftübersieht das Handelsgericht,
dass es sich dabei-um eine zum Schutze der Gläubiger aufgestellte
Spezialbestimmung handelt, der schon, deshalb nicht die Bedeutung einer
erschöpfenden Regelung aller Folgen der Nicht-

'beobachtung der Vorschriften, denen das Gesetz die

Kapitalherabsetzung unterwirft, zukommen kann (vgl. STRÄULI,
Z. f. schw. R. n. F; Bd. 14 S. 51). Aus dem Umstande, dass das
Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung über die Wirkungen einer unter
Verletzung von gesetzlichen Normativvorschriften zustandegekommenen'
Kapitalherabsetzung auf die Stellung der Aktionäre enthält, muss
gegenteils gefolgert werden, dass insoweit die allgemeinen Grundsätze
des OR Platz zu greifen haben. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb
eine A. G. einen Aktionär, der zufolge einer unter Missachtung der
gesetzlichen Bestimmungen vorgenommenen Kapitalverminderung seine
Aktieneinzahlung teilweise zurückerhalten, und sich insoweit ohne
gültigen Grund bereichert hat, nichtzur Rückerstattung sollte verhalten
können. Diese Möglichkeit wird durch Art. 670 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 670
OR schlechterdings
nicht ausgeschlossen (vgl. Rennens, Z. i. si schw. R. 11. F. Bd. 23
S. 593 ff.). Das Bundesgericht hat denn auch schon in einem Falle eine
Bereicherungsklage von Aktionären gegen die Gesellschaft wegen angeblich
nicht in gehöriger'Weiseerfolgter Eintragung und Bekanntmachung des die
Kapitalerhöhung. anordnenden Generalversammlungsbeschlusses, sowie der
vollzogenen Neuemission von Aktien zugelassen (ng AS 41 II 717 ff.).
b) Die Annahme einer verschiedenen Wirkung ,der Nichteintragung eines
Kapitalherabsetzungsbeschlusses ins Handelsregister in dem Sinne, dass
der wegen dieses Formmangels an sich reChtsunWirksame Beschluss im Ver-.
hältnis der Gesellschaft zu,-den Aktionären durch den tatsächlichen
Vollzug konvalesziere und bloss den Gesellschaftsgläubigern gegenüber
unwirksam bleibe, findet im Wortlaut des Art; 626 Abs. 3 OR keine
Stütze. Nach

180 Obligationenrecht. N° 29.

der klaren, eindeutigen Fassung ergibt sich als Sinn der Bestimmung nur
der, dass ein Herabsetzungsbeschluss vor der Eintragung schlechthin, also
sowohl nach aussen, wie nach innen, rechtsunWirksam sei. Diese Auslegung
wird auch durch die ratio legis gefordert, die unverkennbar dahin geht,
die Interessen der Gesellschaftsgläubiger zu schützen. Diese haben einen
Anspruch auf eine intakte Erhaltung des ihnen als Sicherheit dienenden
Aktienkapitals, wie es in den Statuten festgesetzt und im Handelsregister
eingetragen worden ist. Der Eintrag und die Publikation sollen ihnen eine
Gewähr dafür bieten, dass das Grundkapital in der darin genannten Höhe
vorhanden sei und bestehen bleibe. Verändert die A. G. ihr Nominalkapital
im Sinne einer Herabsetzung, die nach der Regelung im OR der teilweisen
Auflösung der Gesellschaft gleichgestellt ist, so bedeutet dies eine
Abänderung ihrer Verfassung (Statuten); indem durch diesen Vorgang
die ökonomische Basis der Gesellschaft neu konstituiert wird, und es
muss deshalb auch der diese Reduktion beschlagende Beschluss durch den
Handelsregistereintrag öffentlich zur Kenntnis gebracht werden. Solange
dies nicht geschieht, entbehrt er schlechthin jeder Rechtswirksamkeit;
erst mit dem Eintrag erlangt erdie Bedeutung einer für die Gesellschaft
rechtsgültigen Satzung. Auf diesem Boden steht auch die

deutsche Doktrin und Praxis in der Auslegung der mit -

Art. 626 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 626 - 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1    Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1  die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2  den Zweck der Gesellschaft;
3  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
4  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
2    In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über:
1  die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen;
2  die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b);
3  die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;
4  die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.320
3    Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.321
OR übereinstimmenden Bestimmung in § 277 Abs. 3
HGB (vgl. STAUB, Komm. Anm. 4 dazu und dort zit. Entsch. ; LEHMANN,
a. a. 0. Bd. II S. 636). Insoweit sich die Vorinstanz auf die von REICHEL
in seiner Abhandlung über § 125 BGB (Archiv f. ziv. Praxis Bd. 104 S. 33)
vertretene Auffassung beruft, dass überall da, wo ein Schuldgeschäft
trotz mangelnder Form von den Parteien von Anfang bis Ende als gültig
behandelt worden sei, jeder vernünftige Anlass fehle, es nachträglich
wieder in Frage zu stellen, übersicht sie, dass es sich bei der in
Art. 626 Abs. 3 GB vorgeschriebenen Eintra-Obligationenrecht. N° 29. 181

gung ins Handelsregister nicht bloss um eine Form der Willenserklärung,
sondern um eine ausserhalb des Rechtsaktes stehende selbständige
Voraussetzung seiner Wirksamkeit handelt (vgl. STAUDLNGER, Komm. Anm. 3
zu § 125 BGB). Ob jene übrigens auch für das deutsche Recht bestrittcne
Ansicht, dass ein formnichtiges Rechtsgeschäft durch die Erfüllung
konvalesziere (vgl. dagegen VON Tnun, Allg. T. d. bürg. Rechts Bd. II
1. Hälfte S. 501 und 504 und dort zit. Autoren), sich grundsätzlich
mit Art. 11
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
OR vereinbaren liesse, kann daher dahingestellt bleiben
(vgl. in ablehnendem Sinne Osnn, Bem. VII Ziff. 2 a und BECKER, N. 6
zu Art. 11
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
OR). Es müsste praktisch zu unhaltbaren Zuständen führen,
wenn die A. G. im Sinne der Annahme der Vorinstanz den Gläubigern und
den Aktionären gegenüber unter einem verschiedenen Statut leben könnte,
d. h. den erstern gegenüber immer noch das ursprüngliche Grundkapital als
Sicherheit zu gelten hätte, während es durch eine teilweise Rückzahlung
an die Aktionäre tatsächlich in gewissem Umfange vermindert und diesen
gegenüber in dieser reduzierten Höhe massgebend wäre.

4. Hievon ausgehend ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der
Kapitalreduktionsbeschluss vom 16. August 1920 zufolge der Nichteintragung
ins Handelsregister rechtsunwirksam blieb, und die in unzulässiger
Ausführung desselben erfolgte Rückzahlung des Aktienkapitals daher
ungültig ist. Demzufolge ist die Beklagte gemäss Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR verpflichtet,
das Erhaltene zurückzuerstatten, sofern sie dadurch bereichert worden
ist. Dies muss jedoch nach den konkreten Verhältnissen verneint werden. In
Betracht fällt, dass die Beklagte, die sich gemäss Gutschriftsanzeige
zur Zahlung der das Aktienkapital rcpräsentierenden Summe verpflichtet
hatte, im Zeitpunkt der Vornahme der Kapitalrcduktion Inhaberin sämtlicher
Aktien war, und dass Gläubiger der Gesellschaft in diesem massgebcnden
Zeitpunkt unbestrittenermassen nicht vorhanden waren. Die von

182 Angenommen N° 29.

der Stadt und dem Kanten Zürich laut Pfändungsurkunde vom 6. April 1923 in
Betreibung gesetzten Steuerforderungen sind erst nach der Neubestellung
des Verwaltungsrates der A..-G geltend gemacht worden und kommen hier
nicht weiter in Betracht. Angesichts dieser besonderen Sachlage wäre
daher der Beklagten

das, was sie der A.-G. schuldete, in ihrer Eigenschaft als ·

Gesamtaktionärin letzten Endes Wieder zugekommen, sodass ihr Vermögen
durch die Kapitalherabsetzung effektiv keine Vermehrung auf Kosten
der A.-G. erfahren hat. Rechtlich hatte sie allerdings im damaligen
Zeitpunkte noch kein Gläubigerrecht der A.-G. gegen-über, sondern bloss
einen Anspruch auf die Liquidationsquote, der sich erst nach Durchführung
der Liquidation mit der Feststellung des Liquidationsbetrages in ein
Gläubiger-recht umwandelte. Allein, da Gesellschaftsgläubiger nicht
vorhanden waren, wäre sie als Inhaberin aller Aktien im Liquidationsfalle
ohne weiteres Gläubigerin der ganzen, das vorhandene Grundkapital
repräsentierenden Summe geworden.

Abgesehen hievon Wäre der Bereicherungsanspruch übrigens aus den
zutreffenden Gründen ,im angefochtenen Urteil, auf die verwiesen werden
kann, gemäss Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR verjährt.

5. Die Forderung von 148,920 Fr. 30 Cts. hat die

Vorinstanz geschützt, von der Erwägung ausgehend,

dass das von der Beklagten am 12. Februar 1921 mit Schlegel hinsichtlich
der Bezahlung des Kaufpreises der übernommenen Aktien getroffene
Abkommen der Rechtswirksamkeit entbehre, sei es, dass man dasselbe
im Sinne der Argumentation der Beklagten als Schuldübernahme, oder im
Sinne derjenigen der Klägerin als Zession des ihr gegenüber der Beklagten
zustehenden Guthabens an Schlegel mit anschliessender Verrechnung dieser
Gesellschaftsforderung mit dessen Kaufpreisschuld konstruiere. Dabei
ist sie zunächst aus folgendem Gesichtsfpunkte zur Verneinung der
Rechtsgültigkeit der Verein-Obligationenrecht. N° 29.133

barung als Schuldübernahme gelangt. Angenommen Schlegel sei als
Verwaltungsratspräsident zur rechts-' wirksamen Vertretung der
A.-G. befugt gewesen, so liege eine erhebliche Kollision zwischen
seinen persönlichen Interessen und denen der durch ihn vertretenen
Gesellschaft vor, indem diese an Stelle einer 'solventen Schuldnerin
(der Beklagten) den insolventen Schlegel als Schuldner erhalten
habe. Das Abkommen sei daher wegen unzulässigen Selbstkontrahierens
des Vertreters mit sich selbst ungültig. Das Gleiche gelte auch bei
Annahme einer Zession. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet
werden. Das Bundesgericht hat in dem von der Klägerin angezogenen
Urteil (AS 39 II 561 ff.) ent-. schieden, dass ,das Kontrahieren
des Stellvertreters mit sich selbst nachschweizerischem Recht das OR
enthält hierüber keine Bestimmungen grundsätzlich unzulässig sei, dass
aber eine Ausnahme da Platz greife, wo keine Gefahr der Übervorteilung
des Vertretenen durch den Vertreter bestehe. Diese Voraussetzung trifft
hier zu, indem nach den besonderen Verhältnissen die Möglichkeit einer
effektiven Benachteiligung der A. G. durch das in Frage stehende Abkommen
ausgeschlossen war. Massgebend fällt in Betracht, dass sich die Sachlage
für Schlegel auf Grund dieses Abkommens genau gleich gestaltete, wie
vor der Übertragung der Aktien auf ihn für die Beklagte. Das in Erw. 4
hierüber Ausgeführte muss entsprechend auch hier gelten. Da Gläubiger der
Gesellschaft im damaligen Zeitpunkt unbestrittenermassen nicht vorhanden
waren der Kanton und die Stadt Zürich sind damals als solche mit ihren
Steuerforderungen noch nicht aufgetreten , wäre alles, was Schlegel der
Gesellschaft schuldete, ihm in seiner Eigenschaft als Gesamtaktionär im
Liquidationsfalle ,Wieder zugekommen. Wenn auch die Gesellschaft trotz
Vereinigung aller Aktien in der Hand Schlegels, wie oben dargetan, als
gesonderte Rechtspersönlichkeit fortbestand, ihr Vermögen also von dem
des alleinigen Aktio-

184 Obligationenrecht. N° 29

närs getrennt blieb, so deckten sich doch die beidseié tigen
Interessenssphären, von dem hier allein ausschlaggebenden
Gesichtspunkte der Möglichkeit einer Schädigung der A.-G. aus
betrachtet, angesichts jener besonderen Verumständungen tatsächlich
vollständig. Die Benachteiligung der A.-G., welche das Handelsgericht
darin erblickt, dass die Gesellschaft an Stelle der solventen Beklagten
den insolventen Schlegel als Schuldner erhalten habe, blieb eine rein
theoretische. Die fragliche Transaktion des Schlegel hätte nur dann
eine Übervorteilung der von ihm vertretenen Gesellschaft in dem für
das Verbot der Doppelvertretung relevanten Sinne zur Folge gehabt, wenn
Gesellschaftsgläubiger oder weitere Aktionäre vorhanden gewesen wären.

6. Nach den Statuten und dem damit übereinstimmenden
Handelsregistereintrag stand nun freilich Schlegel die rechtsverbindliche
Unterschrift für die Klägerin nur kollektiv mit einem weitem
Mitgliede des Verwaltungsrates zu. Dafür, dass der Mitunterzeichner
des Bestätigungsschreibens vom 14. Februar 1921, Steinegger,
zeichnungsberechtigt gewesen Wäre, fehlen alle Anhalts-punkte. l lieraus
folgt jedoch nicht ohne Weiteres, wie die Vorinstanz annimmt, dass das
Abkommen mangels eines die Vertreterhandlung Schlegels genehmigenden

Organbeschlusses der A. G. für diese unverbindlich sei.

Denn eine juristische Person kann auch in anderer, als der
statutarisch vorgesehenen Weise rechtsgültig verpflichtet werden; die
Vertretungsbefugnis einer in ihrem Namen handelnden Person kann sich auch
aus den besondern Umständen ergehen (vgl. AS 49 II 208 ff.). Nach dieser
Richtung kann nun allerdings keine Rede davon sein, dass Schlegel etwa
kraft seiner Eigenschaft als Gesamtaktionär befugt gewesen wäre, einen
rechtsgültigen Beschluss für die li.-G. zu fassen. Dagegen müssen die
besonderen Verhältnisse, unter denen er das Abkommen getroffen hat,
aus einem andern Gesichtspunkte zur Bejahung der Rechtsverbindlichkeit
desselben

Obligationenrecht. N° 29. 185

für die A.-G. führen. Wie in Erw. 5 dargetan, war Schlegel der einzig
Interessierte an der A.-G indem Weder Gläubiger der Gesellschaft,
noch andere Aktionäre vorhanden waren. Diese ausser-gewöhnlichen
Verumständungen rechtfertigen den Schluss auf eine stillschweigende
Genehmigung der Vertreterhandlung Schlegels durch die A.-G. im Sinne
von Art. 38
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 38 - 1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
1    Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
2    Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.
OR. Diese Folgerung erscheint umsomehr begründet, als es
Schlegel in der Hand gehabt hätte, durch Bestellung des Verwaltungsrates
oder Abhaltung einer Generalversammlung mit Strohmännern, wie solche
anlässlich der Gründung der A. G. und erneut im Juni 1922 vorgeschoben
worden sind, einen formellen Genehmigungsbeschluss zu erwirken, oder
überhaupt das Schuldübernahmegeschäft durch in dieser Weise bestellte
Organe der A. G. abschliessen zu lassen. Eine Schuldpflicht der Beklagten
hinsichtlich des durch den Kontokorrentauszug per 12. Februar 1921 zu
Gunsten der Klägerin ausgewiesenen Saldos von 148,920 Fr. 30 Cts. besteht
somit nicht mehr, und es ist daher die Klage gänzlich abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, dagegen diejenige der Beklagten
gutgeheissen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
24. September 1923 in Dispositiv 1 dahin abgeändert, dass die Klage
gänzlich abgewiesen wird.

Asden1924 ' 13
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 II 168
Datum : 13. Mai 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 II 168
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 168 Obligatiouenrecht. N° 29. 29. Urteil tler I. Zivilabteilung vom 13. Mai 1924


Gesetzesregister
OR: 11 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
38 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 38 - 1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
1    Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
2    Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.
62 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
67 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
466 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 466 - Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben.
626 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 626 - 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1    Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1  die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2  den Zweck der Gesellschaft;
3  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
4  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
2    In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über:
1  die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen;
2  die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b);
3  die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;
4  die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.320
3    Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.321
665  670
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 670
ZGB: 77 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 77 - Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
BGE Register
39-II-561 • 41-II-717 • 45-II-86 • 49-II-208
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • aktienkapital • verwaltungsrat • vorinstanz • 1919 • bundesgericht • eigenschaft • handelsgericht • stelle • ungerechtfertigte bereicherung • frage • auflösung der gesellschaft • aktiengesellschaft • bewilligung oder genehmigung • kaufpreis • schuldner • tag • zins • formmangel • entscheid
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