314 Obligationenrecht. N° 51.

;51. man der :. ziemt-MS vom 9. Juni 1925 i. S. Döttling gegen
Kantonalbank von Bern. Art. 90, 849 ff. OR. Kraitloserklärung von
Sparkassaheftäx mit Legitimationsklausel. Sie unterliegt nicht den für
die si Kraftloserklärung von Inhaberpapieren geltenden Vorschriften,
sondern dem Privatentkräfiungsverfahren von Art. 90 Abs. 1, das aber
durch Parteiahrede ausgestaltet werden kann (z. B. öffentlicher Aufruf
mit Ansetzung einer kurzen Frist).

A. Die in Burgdorf wohnende Beschwerdeführerin hatte bei der dortigen
Filiale der Kantonalbank von Bern Spareinlagen gemacht, wofür ihr ein
auf ihren Namen lautender Einlageschein Nr. 204,478 in Form eines
Sparheftes nach dem bei dem genannten Bankinstitut üblichen Muster
ausgestellt wurde. In den auf dem Einlageschein abgedruckten Bedingungen
ist u. a. gesagt: Die Kantonalbank von Bern nimmt an den Kassen ihrer
sämtlichen Bankstellen Gelddepositen gegen Einlagescheine (Sparhei'te)
zu folgenden Bedingungen entgegen :

Art. 4. Der Einleger erhält bei der ersten Einzahlung einen auf seinen
Namen lautenden Einlageschein (Sparheft), auf welchem für sämtliche
Einlagen quittiert wird und Rückbezüge eingetragen werden.

Die Rechnung des Einlegers wird bei derjenigen Bankstelle geführt,
wo die erste Einzahlung erfolgte; es können jedoch Einzahlungen oder
Rückbezüge unter jeweiliger Vorweisung des Einlagescheines auch bei den
andern Bankstellen vorgenommen werden ......

Art. 5. Die Bank ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, an jeden
Vorweiser des Einlagescheines Zahlung zu leisten, ohne zu prüfen, ob er
der wirkliche Gläubiger ist. Sie behält sich vor, wenn es ihr beliebt, die
Berechtigung des Vorweisers zu prüfen. Sie lehnt jede Verantwortlichkeit
ab für Missbräuche, die in der Verwendung des Einlagescheines vorkommen.ss
Obligationen-sticht N° 51. 315 ,. Art. 7. Wird der Einlageschein vermisst,
so hat der Berechtigte sofort der Kantonalbank Anzeige zu machen und
den Schein gerichtlich zu amortisieren. Die Aus; kündigungsfrist wird
auf sechs Monate verkürzt.

Notiz : Der Einlageschein ist sowohl bei Einzahlungen als ber Rückbezügen
an der Kasse vorzuweisen ......

Beim Rückbezug des ganzen Guthabens ist der Einlageschein zu quittieren.

B. Der Einlageschein Nr. 204,4'78 ist der-Beschwerdeführerin abhanden
gekommen. Sie ersuchte die Kantonalbank um Auszahlung ihres damals
250 Fr. betragenden Guthabens, indem sie sich bereit erklärte, den
Einlageschein gemäss Art. 90 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OR: zu entkräften.

Die Bank verlangte aber, unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts
vom 10. Oktober 1923 i. S. Mathis gegen Obergericht Zürich (BGE 49 II 352
ff.), dass der Schein gemäss Zifl. ? der Einlagebedingungen gerichtlich
amortisiert werde, da es sich um ein Wertpapier handle.

Darauf stellte die Beschwerdeführcrin am 23. März 1925 gestützt auf
Art. 2 des bernischen EG z. ZGB beim Gerichtspräsidenten von Burgdorf das
Gesuch, aer Einlageschein Nr. 204,478 auf die Kantonalbankfiliale Burgdorf
mit einem Guthaben von 250 Fr. sei im Sinne der erwähnten Bestimmungen
(Art. 849 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
. OR) zu amortisieren.

C. Mit Verfügung vom 1. April 1925 wies der Gerichtspräsident von Burgdorf
das Gesuch ab una verwies die Gesuchstellerin auf das Verfahren des
Art. 90 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OR . Aus der Begründung ist hervorzuheben:

Das alte Obligationenrecht habe keine besonderen Bestimmungen über
die Wertpapiere, insbesondere nicht über Namenpapiere enthalten. Bei
Abhandenkommen

si eines solchen sei der Gläubiger auf das Entkräftungs--

verfahren des Art. 105 aOR angewiesen geWesen, und es habe demgemäss
das Bundesgericht die gerichtliche

316 Obligationenrecht.' N° 51 .

Amortisation von Namenpapieren stets abgelehnt. "'lm Revisionsentwurf vom
Jahre 1905 seien dann die Namenpapiere, mit Einschluss der sog. hinkeuden
Inhaberpapiere, in denen sich der Schuldner vorbehalte, jedem Inhaber
als dem berechtigten Gläubiger rechtsgültig leisten zu dürfen, als
Wertpapiere bezeichnet und für deren Amortisation die Vorschriften ss über
Kraftloserklärung der Inhaberpapiere als massgebend erklärt worden. Dieser
Abschnitt des Revisionsentwurfes sei aber nicht Gesetz geworden, sodass
hinsichtlich der Entkräftung der Namenpapiere nach wie vor Art. 90
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OR
zu Recht bestehe. Allerdings habe das Bundesgericht in dem von der
Kantonalbank angerufenen Entscheid vom 10. Oktober 1923 angenommen,
dass für abhanden gekommene Namenaktien das Amortisationsveifahren nach
Art. 849 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
. OR durchzuführen sei. Bei den hinkenden Inhaberpapieren habe
man es jedoch mit wesentlich verschiedenen Verhältnissen zu tun. Das für
die wirklichen Inhaberpapiere vorgeschriebene Amartisationsverfahren mit
dem öffentlichen Aufruf des Richters, der 3-jährigen Anmeldefrist, der
nachherigen richterlichen Entkräftungsverfügung und der Veröffentlichung
derselben sei wohl da begründet, wo der Schuldner dem Inhaber zu leisten
verpflichtet sei; wo er aber nur berechtigt sei, dem Vorweiser gültig
zu zahlen, fallen

Interessen gutgläubiger Dritter nicht in Betracht. _Es _

würde für das ganze Sparkassageschäft als unerträgliche Belästigung
empfunden, ohne Not ein so kompliziertes Verfahren vorzuschreiben, dessen
Kosten in vielen Fällen grösser Wären, als das in Frage stehende Guthaben.
s ·

D. Da die Kantonalbank indessen neuerdings erklärte, sie könne sich
mit einer Kraftloserldärung nach Art. 90 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OR nicht begnügen,
sondern lege Wert darauf, die Frage, ob solche Einlagescheine gerichtlich
amortisiert werden können und müssen, durch das Bundesgericht entscheiden
zu lassen, erhob dieW N52. , Zu Beschwerdefùhrefin gegen die Verfügung des
Gerichts-' präsidenten von Burgdorf beim Bundesgericht m'vilrechtliche
Beschwerde im Sinne von Art. 86 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OG, mit dem Antrag, die
gedachte Verfügung sei aufzuheben und der ,Richter anzuweisen, das
Anwrtisationsver i fahren ein-gleiten und durchzuführen . Zur Begründung
macht sie geltend, die angefochtene Verfügung könne nach Art. 335
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 335 Geltungsbereich - 1 Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
1    Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
2    Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG171 vollstreckt.
3    Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG172 etwas anderes bestimmen.
und
336
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
1    Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
a  rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
b  noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist.
2    Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.
der hem. ZPO an keine obere kantonale Instanz weitergezogen werden ;
es liege also ein endgültiger kantonaler Entscheid vor. Dieser verletze
insofern Bundesrecht, als durch das Urteil des Bundesgerichts i. S. Mathis
festgestellt worden sei, dass Wertpapiere, auch wenn sie auf den Namen
lauten, wie Inhaberpapiere amortisiert werden müssen; es unter- liege
keinem Zweifel, dass die sog. hinkenden Inhaberpapiere, wie der in Frage
stehende Einlageschein, Wert; papiere seien.

E. Die Kantonalbank von Bern hat in der Antwort auf die Beschwerde
bestätigt, dass sie der Beschwerdeführerin die Rückzahlung ihres
Sparheftguthabens ohne Vorlage des bezüglichen Einlagescheins verweigert
und von ihr verlangt habe, dass derselbe gerichtlich amortisiert
werde. Dieser qualifiziere sich als hinkendes Inhaberpapier und sei als
Wertpapier zu betrachten. Sie sei deshalb nicht verpflichtet, gegen eine
blasses Entkräftungserklärung nach Art. 90 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OR Zahlung zu leisten,
sondern es seien die Amortisationsbestimmungen für Inhaberpapiere
anwendbar.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Beschwerde nach Art. 86
Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OG sind gegeben, indem eine Verletzung von Bundesrecht darin
erblickt wird, dass der Gerichtspräsident von Burgdorf entschieden
hat, die Bestimmungen über die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren
(Art. 849 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
. OR) seien auf das Sparkassaheft der Beschwerdeführerin
nicht anWendbar,

AS 51 n _ 1925 , 21

318 Obiigationenrecht. N° 51.

und dieser Entscheid einer Weiterziehung nach kantonalem Recht nicht
fähig ist.

2. , Dass ein Sparheit der vorliegenden Art in Anwendung von Art. 90
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OR nach den Vorschriften über die Kraftloserklärung von
Inhaberpapieren zu amortisieren ,sei, kann von vornherein höchstens
dann in Frage kommen, wenn man ihm Wertpapiercharakter beilegt. Während
unter der Herrschaft des früheren OR das Bundesgericht in ständiger
Rechtsprechung nur die Inhaberund Ordrepapiere als Wertpapiere
anerkannt hatte (vgl. BGE 10 281 ff.; 23 I 173 f., 787; 2311 1,650;
25 II 330; 27 II 195 f.), wurden in den Revisionsentwürfen von 1904
und 1905 auch die Namenpapiere und die sog. Legitimationspapiere als
Wertpapiere hehandelt. Trotzdem dann aber von einer Revision des
handelsrechtlichen Teiles des OR einstweilen Umgang genommen wurde, so
sind doch nunmehr, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Oktober1923
i. S. Mathis gegen Obergericht Zürich (BGE 49 II 352 ff.) ausgesprochen
hat, auch die Namenpapiere als Wertpapiere zu betrachten, weil die
in den Revisionsentwürfen aufgestellten _ Begriffsbestimmungen dem
rev. OR zu Grunde geiegt worden sind, indem in Art. 90
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
und 114
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 114 - 1 Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürgschaften und Pfandrechte.
1    Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürgschaften und Pfandrechte.
2    Bereits erlaufene Zinse können nur dann nachgefordert werden, wenn diese Befugnis des Gläubigers verabredet oder den Umständen zu entnehmen ist.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über das Grundpfandrecht, die Wertpapiere und den Nachlassvertrag.
OR,
wo früher nur von Wechseln, Ordreund Inhaberpapieren die Rede war,
jetzt der zusammenfassende Begriff Wertpapiere gebraucht wird,
ferner Art. 482
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 482 - 1 Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwirken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.
1    Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwirken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.
2    Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter.
3    Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein.
OR ausdrücklich die Dreiteilung der Wertpapiere in
Namen-, Ordre-und Inhaberpapiere enthält und diese Einteilung auch der
Regelung des Grundpfandund des Forderungspfandrechts (Art. 870
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 482 - 1 Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwirken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.
1    Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwirken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.
2    Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter.
3    Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein.
und 901
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
1    Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2    Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
ZGB) zu Grunde liegt. Darüber, wie es mit den sog. qualifizierten
Legitimationsoder hinkenden Namenpapieren bei denen der Schuldner sich,
trotz persönlicher Bezeichnung des Gläubigers, das Recht vorbehalten
hat, den Vor-weiser der Urkunde als zur Zahlungserhebung legitimiert
zu betrachten, Wobei es ihm freisteht, dessen Legitimation zu prüfen ,
insbesondere mit denmit einer Legiti-

Obligationenrecht N° 51.1 319

mationsklausel versehenen Sparkassaheften nach dem rev. OR zu halten
sei, hatte das Bundesgericht bisher zu entscheiden keinen Anlass (mit
Ausnahme von BGE 41 II 40, wo in allgemeiner Beziehung ausgeführt wurde,
dass als Wertpapiere nur solche Urkunden in Betracht kommen, die das in
ihnen verurkundete Recht verkörpern und daher als eigentliche Träger
dieses Rechts erscheinen, und dass Namenpapiere mit der Klausel, der
Schuldner könne rechtsgiltig an den Inhaber der Urkunde zahlen, nicht
als Wert , sondern als Legitimationspapiere anzusehen seien). Diese
Frage kann auch heute offen bleiben ; denn selbst wenn man sie bejaht,
so wäre damit die Streitfrage noch nicht im Sinne der Anwendbarkeit der
Amortisationshestimmungen der Art. 849 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
. OR gelöst.

3. Wenn Art. 90 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OR im Anschluss an die in Abs. 1 geordnete
Entkräftung von Beweisurkunden (Privatamortisation oder Mortifikation)
die Bestimmungen fiber Kraftloserklärung von Wertpapieren vorbehält, so
ist damit nur zum Ausdruck gebracht, dass insoweit das Gesetz besondere,
von Art. 90 Abs. IOR abweichende Bestimmungen über die Amortisation von
Wertpapieren enthalte-, diese Vorschriften zu gelten haben. Das trifft
aber nur für die Wechsel und anderen Ordrepapiere einerseits und für
die lnhaberpapiere andrerseits zu. Zwar hat das Bundesgericht ,im Falle
Mathis aus dem Mangel an Spezialbestimmungen über die Kraftloserklärung
von Namenpapieren den Schluss gezogen, es liege eine Lücke im Gesetz
vor, die im Wege der rich cerlichen Reehtsfindung nach dem Zweck und der
wirtschaftlichen Bedeutung dieser Papiere in dem Sinne zu ergänzen sei,
dass die Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere (Art. 849
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
. OR) analog auf die Namenpapiere, insbesondere auf Namenaktien,
um die es sich in jenem Falle handelte, anzuwenden seien. Allein, wie
das Bundesgericht schon unter dem alten Ohligationenreeht in mehreren
Entscheidungen aus-

320 Obiigationentecht. N° 51. si geführt hat (vgl. BGE 23 l 174, 787; 35
II 621
), würde eine solche Lösung dem Wesen und der Eigenart der mit einer
Legitimationsklausel versehenen Sparkassen' bücher nicht gerecht. Da diese
nicht zur Zirkulation bestimmt sind, der Schuldner nur berechtigt, nicht
verpflichtet ist, an den Inhaber der Urkunde zu leisten, und die Forderung
aus dem Einlageschein nur nach den Regeln über die Zession, nicht durch
blosse Übergabe der Urkunde übertragbar ist, besteht ein Bedürfnis nach
einer gegen Dritte wirksamen, gerichtlichen Amortisationsverfügung, welche
die Rückgabe der abhanden gekommenen Urkunde ersetzt, und ein praktischer
Grund für die Anwendung der Amortisationsvorschriften der Art. 849
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
. OR auf solche Einlageoder Depotscheine nicht. Die Unterwerfung
_unter diese komplizierten Bestimmungen wäre für den Sparkassaverkehr
mit schweren Unzukömmlichkeiten verbunden, die namentlich in Bezug
auf die ausserordentlich zahlreichen kleineren Einlagen als überaus
lästig empfunden werden müssten ; die durch das Verfahren nach Art. 849
H. OR verursachten Auslagen, insbesondere diejenigen der öffentlichen
Bekanntmachungen, stünden in keinem Verhältnis zu den auf dem Spiele
stehenden Interessen, und würden mitunter sogar den Betrag der gesamten
Spareinlage übersteigen. Ferner Wäre den Einlegern während der ganzen
Sperrfrist die Verfügung über ihre Sparguthaben entzogen. was umso
schwerer ins Gewicht fiele, als die Sperrfrist nach Art. 851
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 851 - Bei Übertragung und Vererbung der Mitgliedschaft gelten für den Rechtsnachfolger die gleichen Austrittsbedingungen wie für das frühere Mitglied.
OR mindestens
3 Jahre zu betragen hat und eine Abkürzung durch Parteiabrede (entgegen
der Ansicht Osnas, Komm. Anm. 4 zu Art. 90
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OR i. f.) kaum zulässig ist,
da das gerichtliche Amortisationsverfahren nicht nur den Interessen
der Parteien, sondern namentlich auch der Wahrung allfälliger Rechte
von Drittinhabern der Urkunde dienen soll und deshalb als zwingenden
Rechts erscheint. Auch das deutsche Recht, das zwar in § 808 BGB die
gerichtliche Amortisation, unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung,

Obligationenrecht. N° 51. ss 321

ausdrücklich auf die IAgitimationspapiere ausdehnt, . hat aus
praktischen Rücksichten das Entkräftungsverfahren für diese Papiere
einfacher gestaltet und bestimmt, dass die Landesgesetze in Bezug auf
die Ver-öffentlichungen und die Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften
erlassen können (vgl. § 1023 d. ZPO, sowie

. STAUDINGER, Anm. II 4 zu § 808 BGB).

4. Dass nach dem geltenden Rechte die mit der Legitimationsklausel
ausgerüsteten Sparkassenhefte nicht den Vorschriften über die
Kraftloserklärung der Inhaberpapiere unterstehen, nehmen übrigens,
Wie aus dem Bericht zum Entwurf vom Dezember 1923 über die Revision der
Titel 24 ff. des OR hervorgeht, die

letzten Revisionsentwürfe selbst an. Der Entwurf vom

Dezember 1919 hatte nämlich speziell mit Rücksicht auf die
Sparkassenhefte, bei denen es sich oft um kleine Beträge handle,
und auf die für die Gläubiger mit der Durchführung eines förmlichen
Kraftloserklärungsverfahrens verbundenen Kosten und Umtriebe der
aus den früheren Entwürfen herübergenommenen Bestimmung, des die
Kraftloserkläarung der Namenpapiere, wo keine besonderen Vorschriften
aufgestellt seien, nach den Amortisationsvarschriften für die
Inhaberpapiere erfolge, in Art. 854 Abs. 2 den Zusatz beigefügt,
der Schuldner des Namenpapieres könne in der Urkunde sich das Recht
vorbehalten, auch ohne Vorweisung derselben und ohne Kraftloserklärung
gültig zu leisten, wenn der Gläubiger die Entkräitung des Schuldscheins
und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde
ausspreche (vgl. Motivenbericht vom März 1920 S. 189 ]90). Diesen Zusatz
hat der letzte s Entwurf vom Dezember 1923 ebenfalls aufgenommen, mit der
Begründung, der MotiVenbericht hebe mit Recht hervor, dass die private
Entkräftung von besonderer Bedeutung für das Verhältnis der Sparkassen
zu ihren Einlegem sei (Art. 960 Abs. 2). Der erläuternde Bericht führt
weiterhin (auf S. 145) bezüglich einer An-

322 Obligatienenrecht.' N° 51.

regung einer Handelskammer zur Aufnahme einer Übergangsbestimmung, in der
ausdrücklich gesagt Würde, das für die v o r dem Inkrafttreten des neuen
Rechts ausgestellten Namenpapiere Art. 90 GB weiter zu Recht bestehen
solle, aus, die Erleichterung im Entkräftungverfahren sollte auch,
für diejenigen Namenpapiere beibehalten werden, die vor Inkrafttreten
des Gesetzes ausgestellt worden seien und die einen Vorbehalt, wie ihn
Art. 960 Abs. 2 vorschreibe, nicht enthalten, weil er.-bisher nicht nötig
war ; es empfehle sich, allfällige Zweifel durch eine Übergangsbestimmung
zu beseitigen, der-zufolge die altrechtlichen Namenpapiere auch dann der
Bestimmung von Art. 90
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OR unterstellt seien, wenn der Schuldner keinen
Vorbehalt in der Urkunde gemacht habe.

5. Danach ist die Auffassung, dass die Sparkassenheike, soweit sie in
Form von Legitimationspapieren ausgestellt sind, der Kraftloserklärung
nach den für die Inhaberpapiere bestehenden Vorschriften unterliegen, in
Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung abzulehnen (während
es hinsichtlich der Namenaktien bei der vom Bundesgericht im Falle
Mathis getroffenen Entscheidung sein Bewenden hat). Hingegen ist damit
nicht zugleich auch ausgesprochen, dass das Privatentkräftungsverfahren
für solche Sparkassenhefte sich unter allen Umständen auf die in Art. 90
Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OR vorgesehenen Massnahmen des Gläubigers zu beschränken habe, und
es den Sparkassen verwehrt sei, sich gutendenfalls eine Ergänzung in
dem Sinne auszubedingen, dass durch eine den Verhältnissen angepasste
Publikation allfälligen gutgläubigen Drittinhabern des Sparheftes
Gelegenheit zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche innert kürzerer Frist zu
geben sei, mit der Massgabe, dass bei unbenutztem Fristablauf das Sparheft
nach Art. 99
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 99 - 1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
1    Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
2    Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.
3    Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung.
Abs. I OR als kraftlos erklärt und der Betrag der Einlage an
den darin genannten Gläubiger ausbezahlt, oder diesem an Stelle des vera

Obligationeurecht. N° 52. 323

loren gegangenen Sparheftes eine neues ausgestellt würde. Gegen eine
derartige, auf die Eigenart des Sparkassenverkehrs' zugeschnittene,
etwelche Erweiterung des Privatamortisationsverfahrens, die
in der Praxis vielfach gehandhabt und (nach den unter A oben
wiedergegebenen Einlagebedingungen zu schliessen) offenbar auch von der
Beschwerdebeklagten angestrebt wird, liesse sich, da sie nicht geeignet
sein dürfte, die Interessen der Beteiligten nach irgendwelcher Richtung
zu beeinträchtigen, vom bundesrechtlichen Standpunkt aus nichts einwenden
(vergl. BECKER, Komm. Anm. 4 zu Art. 90
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OR).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

52. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilahteilnng vom 10. September
1925 1. S. Damiano & 01° gegen A. G. für Erzu, Metallhandel.
Art. 10? O. R. Nachfrist. Vertragserfüllung liegt nicht vor, wenn die
Ware innert der gewöhnlichen Geschäftszeit dem Käufer nicht zur Verfügung
stand, auch Wenn die Überschreitung der Nachfrist nur einige Stunden
beträgt. Voraussetzungen der Rechtswirksamkeit der Nachfristsetzung.

A. Gemäss Bestätigungsschreiben vom 20. Februar 1924 verkaufte die
Klägerin der Beklagten 50 T Blei, Marke Penarroya, zum Preise von 86
Fr. 50 (Its. pro 100 kg. franko Basel, unverzollt, zahlbar netto innert
15 Tagen nach Spedition der Ware ab Strassburg, Lieferfrist: 10. April
1924 in Basel, Unvorhergesehenes vorbehalten. Am 7. März 1924 verlangte
die Klägerin Versandsinstruktionen, worauf ihr die Beklagte am 10. März
mitteilte, dass die 50T Penarroyablei an die Basler Lagerhausgesellschaft,
Basel, Station E.L.B., zu spedieren seien. Am 9. April 1924 schrieb
die Verkäu-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 II 314
Datum : 09. Juni 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 II 314
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 314 Obligationenrecht. N° 51. ;51. man der :. ziemt-MS vom 9. Juni 1925 i. S. Döttling


Gesetzesregister
OG: 86
OR: 90 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
99 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 99 - 1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
1    Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
2    Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.
3    Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung.
114 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 114 - 1 Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürgschaften und Pfandrechte.
1    Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürgschaften und Pfandrechte.
2    Bereits erlaufene Zinse können nur dann nachgefordert werden, wenn diese Befugnis des Gläubigers verabredet oder den Umständen zu entnehmen ist.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über das Grundpfandrecht, die Wertpapiere und den Nachlassvertrag.
482 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 482 - 1 Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwirken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.
1    Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwirken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.
2    Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter.
3    Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein.
849 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
851
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 851 - Bei Übertragung und Vererbung der Mitgliedschaft gelten für den Rechtsnachfolger die gleichen Austrittsbedingungen wie für das frühere Mitglied.
ZGB: 870  901
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
1    Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2    Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
ZPO: 335 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 335 Geltungsbereich - 1 Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
1    Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
2    Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG171 vollstreckt.
3    Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG172 etwas anderes bestimmen.
336
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
1    Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
a  rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
b  noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist.
2    Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.
BGE Register
23-I-166 • 25-II-326 • 27-II-193 • 35-II-616 • 41-II-37 • 49-II-352
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
inhaberpapier • namenpapier • bundesgericht • wertpapier • kantonalbank • schuldner • sparheft • frage • hinkendes inhaberpapier • legitimationsklausel • wert • sparkasse • frist • beklagter • zweifel • inkrafttreten • bedingung • ordrepapier • weiler • sperrfrist
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