616 A. Entscheidungen des Bundesgerichls als oberster
Zivilgerichtsinstanz.ss

81. get-teil vom li}. Dezember 1909 in Sachen @rüefiler, Beschw.-Führer,
gegen Hs. @aflische giantmasbanse und Foggenbnrger Yuna, Beschw.-Gegner,.
bezw. Yezirksgericht Edle

Beschwerde in Amortisationssachen (Art. 86 OG) : Ein Sparkasse!

schein , in wecheem zwar eine bestimmte Pearson als Einzahler genannt,
die Rückzahlung des einbezahlten Kapitals und der Zinsm jedoch an den
Vor-weiser des sehe-ins versprochen ist, Siellt sich; als Inhaberpapier
im Sinne des Art. 846
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 846 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
2    Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.
3    Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anrufung des Gerichts offen.
4    Das ausgeschlossene Mitglied kann unter den für den freien Austritt aufgestellten Voraussetzungen zur Entrichtung einer Auslösungssumme verhalten werden.
OR dar und ist flach; Massgabe der Art. 849
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
. OR zu amortisieren. Einschlägige Bestimmae-ng des st. galliscleen
Prozessrechts (Art. 300
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 300 Kompetenzen der Vertretung - Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht:
a  die Zuteilung der elterlichen Sorge;
b  die Zuteilung der Obhut;
c  wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs;
d  die Aufteilung der Betreuung;
e  den Unterhaltsbeitrag;
f  die Kindesschutzmassnahmen.
ZPO). Beschränkung der Beschwerdeinstanz auf
die Prüfung der Parteianbringen (Art. 87
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 300 Kompetenzen der Vertretung - Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht:
a  die Zuteilung der elterlichen Sorge;
b  die Zuteilung der Obhut;
c  wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs;
d  die Aufteilung der Betreuung;
e  den Unterhaltsbeitrag;
f  die Kindesschutzmassnahmen.
OG).

Das Bundesgericht hat, auf Grund folgender Aktenlage:

A. Die Sparkasse der st. gallischen Kantonalbank gibt,. gemäss Art. 6
ihres Reglements (dom 29. Februar 1888), ihrenEinlegern nach deren
Belieben als Schuldscheine entweder Sparkassabüchlein auf Namen,
oder einfache Sparkassascheine auf Namen oder Inhaber lautend. Diese
Sparkassascheine haben folgenden Wortlaut: si

Die sf. gallische Kantonalbank bescheinigt hiemit von ..... an bar Fr
...... empfangen zu haben. Dieser Betrag wirdvom Tage nach der Einzahlung
an nach den Bestimmungen des Reglements verzinft und nach vorhergegangener
reglementarischer Aufkündigung ganz oder teilweise an den Vorw eis er
dieses Obligo wieder zuruckbezahlt.

Die auf die Rückzahlungsverpflichtung der Bank bezüglichen Bestimmungen
des Reglements lauten:

Art.13.Jede Zahlung vom Kapitalund Zinsguthaben geschieht jeweilen an
den Vorweifer des Schuldscheines, es sei denn, dass die Amortisation
eines Schuldscheines anhängig gemacht undder Bankdirektor davon in
Kenntnis gesetzt sei, in welchem Falle an den Vorweiser eines solchen
Schuldscheines bis Austrag der Sache keine Zahlung geleistet wird.

Vl. Obiigaflonenrecht. N° 81. 61?

.QIrt. 17. Vollsiändige Rückzahlung eines Schuldscheines der

gSparkassa erfolgt nur gegen Rückstellung desselben.

Art. 18. Wind ein Schuldschein der Sparkasse vermisst, so ,hat der
Eigentümer oder letzte rechtsmässige Jnhaber desselben 1unter sofortiger
Anzeige an den Vankdirektor das gesetzliche Amortisationsverfahren
einzuleiten. Nachdem die Amortisation erkannt fein wird, soll demjenigen,
der sie erwirkt, ein neuer Schein ausl,gehcindigt werden ......

B. Die st. gallische ZPO vom 31. Mai 1900 enthält über die Amortisation"
ausser der Regelung des Amortisation-Zwis-

sahrens für Schuldverschreibungen aus Liegenschaften (am. 296

bis 299) folgende Bestimmungen:

Art. 300. Die Rechtsbegehren auf Amortisation von Wechfein,
wechselähnlichen und andern indossablen Papieren, sowie von
Jnhaberpapieren, sind dem Bezirks-gerichtspräfidenten zu Handelt ides
Bezirksgerichtes schriftlich einzureichen und zu begründen .(Art. 793 800,
838, 839, 844, 849 857 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht)
.....

Art. 301. Für die Mortifikation von Schuldurkunden, welche weber zu den in
Art. 296 erwähnten Schuldverschreibnngen auf Liegenschaften, noch zu den
in Art. 300 ausgeführten Papieren ,gehören, gelten folgende Vorschriften:

1. Bei Präsentationspapieren hat der Bezirksgerichtspräsident
desWohnfitzes des Schuldners eine zerstörliche Frist von minde stens
zwei und höchstens sechs Monaten anzusetzen, innert welcher .Einreden
gegen die Mortifikation angebracht werden können. Die ,bezügliche
Aufforderung muss im Amtsblatte Und in zwei zweck.dienlichen
Zeitungen je zweimal veröffentlicht werden. Geht innert .·der
angesetzten Frist keine Einsprache ein, so wird die Mortifikation des
Schuldscheins gemäss Art. 105 Abs. 1 des schweiz. Obligationenrechts vom
Bezirksgerichtspräsidenten durch Errichtung eines- öffentlichen und von
ihm beglaubigten Urkunde vollsagen .....

2. Bei gewöhnlichen Schuldscheinen wird die Mortifikation gemäss Art. 105
Abs. 1 des schweiz. Obligationenrechts ohne .weitere Förmlichkeiten vom
Bezirksgerichtspräsidenten des Wohnsitzes des Schuldners durch Errichtung
einer öffentlichen und von ibm beglaubigten Urkunde vollzogen-T

618 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichisinstanz.

C. Am 10. Februar 1909 stellte der Beschwerdeführer Grüebler durch seinen
Vertreter beim Präsidium des Bezirksgerichts Wil gestützt auf Art. 301
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 301 Eröffnung des Entscheides - Ein Entscheid wird eröffnet:
a  den Eltern;
b  dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat;
c  gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht:
c1  die Zuteilung der elterlichen Sorge,
c2  die Zuteilung der Obhut,
c3  wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs,
c4  die Aufteilung der Betreuung,
c5  den Unterhaltsbeitrag,
c6  die Kindesschutzmassnahmen.

der st. gallischen ZPO das Gesuch:

Es sei, unter Ansetzung der Mindestfrist von zwei Monaten -

für die Einsprachen von Drittpersonen, die Mortifikation der folgenden,
ihm gemäss beigelegt-ern Aus-weise aus dem Nachlass seiner Mutter, der
Witwe Gräebler-Bertschinger, zugefallenen, jedoch nicht auffindbaren
Schuldurkunden anzuerkennen:

a) des Sparkassascheines Nr. 1252 auf die Kantonalbank St. Gatten
Filiale Wil, zu Gunsten der Witwe GrüeblerBertschinger lautend, Wert
per 31. Dezember 1908 484 Fr. 95 Cts.

b) des Sparkassascheines Nr. 8693 auf die frühere Bank in Wil, jetzt
Toggenburgerbank, ebenfalls zu Gunsten der Witwe Grüebler-Bertschinger
lautend, Wert per 31. Dezember 1908635 Fr 45 Cts

Zur Rechtfertigung der Anrufung des Art. 301
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 301 Eröffnung des Entscheides - Ein Entscheid wird eröffnet:
a  den Eltern;
b  dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat;
c  gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht:
c1  die Zuteilung der elterlichen Sorge,
c2  die Zuteilung der Obhut,
c3  wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs,
c4  die Aufteilung der Betreuung,
c5  den Unterhaltsbeitrag,
c6  die Kindesschutzmassnahmen.
ZPO bemerkt der
Gesuchsteller, es handle sich bei diesen Sparkassascheinen um
sog. Präsentationspapiere, und nicht um Papiere, wie sie in Art. 300
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 300 Kompetenzen der Vertretung - Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht:
a  die Zuteilung der elterlichen Sorge;
b  die Zuteilung der Obhut;
c  wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs;
d  die Aufteilung der Betreuung;
e  den Unterhaltsbeitrag;
f  die Kindesschutzmassnahmen.

ZPO aufgeführt seien.

D. Diesem Gesuche entsprechend liess das Gerichtspräsidium Wil die
beiden Sparkassascheine im Amtsblatt und in zwei weiteren Blättern
mit Einsprachefrist bis Ende April 1909 ausrufen und fragte zugleich
die beteiligten Banken an, ob sie mit diesem Vorgehen einverstanden
seien. Hieran Verlangte die Kantonalbank (Filiale Wil), es sei die
angekündigte Amortisation zu widerrufen und das Amortisationsderfahren
nach Art. 849 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
. OR mit der dreijährigen Einsprachefrist des Art. 851
Abs. 1 daselbst einzuschlagen, indem sie darauf hinwies, dass ihre
Sparkassascheine, durch einen seiner-zeitigen Bescheid der Oberbehörde
als Inhaberpapiere angesehen worden seien, da sie an den Vorweiser
ausbezahltwürden. Auch die Toggenburgerbank wandte im gleichen Sinne
ein, dass die Amortisation nach Massgabe des Art. 300
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 300 Kompetenzen der Vertretung - Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht:
a  die Zuteilung der elterlichen Sorge;
b  die Zuteilung der Obhut;
c  wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs;
d  die Aufteilung der Betreuung;
e  den Unterhaltsbeitrag;
f  die Kindesschutzmassnahmen.
ZPO durchzuführen
sei. Demgegenüber beharrte jedoch Griiebler auf seinem Begehren um
Durchführung der Amortisation nach Massgabe des Art. 301 ZPQ und als
ihm das Gerichtspräsidium Wil in der Folge mitteilte, dass es sich
entschlossen habe, die Amortisation dem Bezirksgerichte zu unterbreiten,
focht er diesen BescheidVl. Obligationenrecht. N° 81. 6191

unter Festhaltuug seines Standpunktes auf dem Rekurswege beim
st. gallischen Kantonsgericht an. Die kantonsgerichtliche Rekurskommission
aber trat durch Beschluss vom 30. April 1909 auf den Rekurs wegen
Jnkompetenz nicht ein, weil dieses kantonale Rechtsmittel gemäss Art. 299
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes - 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
1    Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2    Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a  die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
a1  der Zuteilung der elterlichen Sorge,
a2  der Zuteilung der Obhut,
a3  wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
a4  der Aufteilung der Betreuung,
a5  des Unterhaltsbeitrages;
b  die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c  es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:146
c1  erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
c2  den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3    Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.

ZPO nur für den Fall der Amortisation von Schuldverschreibungen auf
Liegenschaften gegeben sei.

E. Anderseits erachtete sich das Bezirksgericht Wil nach Antrags eines
Präsidenten in Anbetracht dass die fraglichen Sparkas sascheine als
Jnhaberpapiere anzusehen seien, da sie an den Vorweiser ausbezahlt
würden in der Angelegenheit als kompe tent und beschloss demgemäss am
10. Mai 1909:

Es sei das Amortisationsversahren der bezüglichen Werttitel gemäss
Art. 849
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
und ff. OR und Art. 300 ZP einzuleiten und "es habe die
Publikation im schweiz. Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt
zu erfolgen."

F. Gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichts Wil hatGrtiebler durch
feinen Vertreter, welchem der Beschluss am 28. September 1909 zugestellt
worden ist, mit Eingabe vom 30. September 1909 beim Bundesgericht
gestützt auf Art. 86 OG Beschwerde erhoben und beantragt, es sei unter
Aufhebung des Beschlusses eine Mortisikation im Sinne von Art. 105
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
OR
und Art. 301
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 301 Eröffnung des Entscheides - Ein Entscheid wird eröffnet:
a  den Eltern;
b  dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat;
c  gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht:
c1  die Zuteilung der elterlichen Sorge,
c2  die Zuteilung der Obhut,
c3  wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs,
c4  die Aufteilung der Betreuung,
c5  den Unterhaltsbeitrag,
c6  die Kindesschutzmassnahmen.
der st. gallischen ZPO anzuordnen Er führt zur Begründung
dieses Antrages wesentlich aus, Sparkassahefte oder Sparkassascheine, bei
denen der Bankschuldner in der Regel berechtigt sei, die Legitimation des
Inhabers zu prüfen, seien nach Ansicht der Doktrin blosse Legitimationsund
zugleich auch Präsentationspapiere, also sog. hinkende Jnhaberpapiere; für
solche aber gelte mangels einer dahingehenden ausdrücklichen Vorschrift
nicht das Amortisationsverfahren der Art. 849 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
. OR, vielmehr sei aus
dem Vorbehalt in Art. 105 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
OR zu schliessen, dass nur die dort
speziell erwähnten Wertpapiere einem besondern Amortisationsverfahren
unterliegen, während alle andern Arten von verlorenen Schuldurkunden im
Sinne von Art. 105 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
OR nach den von den Kantonen anzuordnenden
Bestimmungen gegebenenfalls also nach Art. 301
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 301 Eröffnung des Entscheides - Ein Entscheid wird eröffnet:
a  den Eltern;
b  dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat;
c  gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht:
c1  die Zuteilung der elterlichen Sorge,
c2  die Zuteilung der Obhut,
c3  wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs,
c4  die Aufteilung der Betreuung,
c5  den Unterhaltsbeitrag,
c6  die Kindesschutzmassnahmen.
der st. gallischen ZPO
zu mortifizieren seien

G. Die st. gallische Kantonalbank hat diesen Ausführungen gegenüber aus
die in Art. 13 ihres Sparkassareglements enthaltene

820 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Bestimmung über die Zahlung von Kapitalund Zinsguthaben an den Vor weis
er, sowie auf den entsprechenden Text ihrer Sparkassascheine selbst
verwiesen und bemerkt, dass diese Kassascheine da-

nach als Jnhaberpapiere zu betrachten seien, deren Amortisation-

nach Art. 849 ss
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
. OR zu erfolgen habe.

Die Toggenburgerbank hat sich auf die vorliegende Beschwerde nicht
vernehmen lassen; dagegen hatte ihre Filiale Wil im Rekursverfahren vor
Kantonsgericht die Erklärung abgegeben, sie habe am 3. März 1909 vom
Zentralsitz in Lichtensteig die allgemeine Weisung erhalten, künftig bei
Sparkassascheinen durch den Gerichtspräsidenten nach Art. 105
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
OR mittelst
Errichtung einer öffentlichen Urkunde Mortisizierung des verlorenen
Scheines zu verlangen; für dieses Mal möge der Gerichtspräsident
vorkehren, was für den Gläubiger leichter gehe.

Auch das Bezirksgericht Wil hat eine Beschwerdeantwort nicht eingereichtz
--

in Er wä gung:

1. Die Voraussetzungen der Beschwerdeführung gemäss Art. 86 OG sind
gegeben: der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Wil muss
angesichts der vorliegenden Jnkompetenzerklärung der kantonsgerichtlichen
Rekurskommission vom 30. April 1909 (Fakt. D oben) als letztinstanzlicher
kantonaler Entscheid angesehen werden. Die Beschwerde gründet sich
auf unrichtige Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften-C indem der
Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe unrichtiger Weise das
Amortisationsverfahren der Art. 849 ss
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
. OR, statt des zur Durchführung
von am. 105 Abs. 1 OR in Art. 301
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 301 Eröffnung des Entscheides - Ein Entscheid wird eröffnet:
a  den Eltern;
b  dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat;
c  gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht:
c1  die Zuteilung der elterlichen Sorge,
c2  die Zuteilung der Obhut,
c3  wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs,
c4  die Aufteilung der Betreuung,
c5  den Unterhaltsbeitrag,
c6  die Kindesschutzmassnahmen.
der st. gallischen ZPO vorgesehenen
Verfahrens-, angeordnet Und die zehntägige Beschwerdefrisi ist nach den
Feststellungen in Fakt. F oben eingehalten.

2. Das Amortisationsverfahren nach Massgabe der Art. 849 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
. OR,
worauf der kantonale Richter den Beschwerdeführer verwiesen hat,
gilt für Jnhaberpapiere als Schuldurkunden, in denen eine Leistung an
den Inhaber versprochen ist (Art. 846
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 846 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
2    Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.
3    Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anrufung des Gerichts offen.
4    Das ausgeschlossene Mitglied kann unter den für den freien Austritt aufgestellten Voraussetzungen zur Entrichtung einer Auslösungssumme verhalten werden.
OR). Angesichts der Behauptung
des Beschwerdeführers, dass jene Bestimmungen auf die sireitigen
Sparkassascheine zu Unrecht angewendet win.-den, steht daher die Frage
zur Entscheidung, ob diese Scheine als Juhaberpapiere im angegebenen
bundesrechtlichen Sinne aufzufassen seien. Dabei kann aber nicht mit
der Beschwerdebegründung vonVI. Obligatiouenrecht. N° 81. 621

seinem allgemeinen Charakter solcher Sparkassa-Schuldurkunden ausgegangen
werben, sondern es ist naturgemäss lediglich auf die spezielle Fassung der
im Streite liegenden Sparkassascheine abzustellen. Der Beschwerdesührer
macht allerdings zutreffend geltend, dass Sparkassahefte oder -scheine,
in denen sich die Kasse, bei persönlicher Bezeichnung des Gläubigers,
lediglich die Berechtigung vorbehalten hat, den Vor-weiser der Urkunde
als zur Zahlungserhebung legitimiert zu betrachten, keine reinen
Jnhaberpapiere im Sinne des Art. 846
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 846 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
2    Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.
3    Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anrufung des Gerichts offen.
4    Das ausgeschlossene Mitglied kann unter den für den freien Austritt aufgestellten Voraussetzungen zur Entrichtung einer Auslösungssumme verhalten werden.
OR, sondern nur sogenannte hinkende
Inhaberpapiere darstellen, auf welche das Amortisationsverfahren der
Art. 849 ss
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
. OR nicht anwendbar ist. Allein es sragt sich eben, ob
diese Voraussetzung hier zutreffe oder ob nach dem Inhalt der streitigen
Scheine nicht vielmehr auf die Verpflichtung der beiden

Bankenschuldner, dem Vorweiser ihrer Kassascheine ohne weiteres Zahlung
zu leisten, geschlossen werden müsse, wie das reine Jn-

haberpapier es erfordert Hierüber ist zu bemerken:

a.} Was den Kassaschein Nr. 1252 der st. gallischen Kaumnalbank betrifft,
spricht dessen Wortlaut nach dem vorliegenden Formular -unzweifelhaft
für die zuletzt erwähnte Zahlungspflicht der Bank. Diese bescheinigt
zwar, die Einzahlung von einer bestimmt bezeichneten Person empfangen
zu haben, verspricht jedoch vorbehaltlos, den einbezahlten Betrag unter
den reglements-

gemässen Bedingungen an den Vorweiser des Schuldscheines zurück-

zubezahlen. Nach diesem Text der Urkunde kann sich die Bank
schlechterdings nicht bloss die Berechtigung haben vorbehalten wollen, die
Gläubigerlegitimation des Vorweisers anzuerkennen Denn diese sogenannte
blosse Legitimationsklausel findet sich, unzweideutig formuliert, bei
Sparkassenurkunden in der Tat sehr häufig, so dass unbedenklich anzunehmen
ist die Kantonalbank habe ihr vorbehaltloses Rückzahlungsversprechen
zu Gunsten des Vorweisers in bewusster Abweichung von jener bekannten
Klausel abgegeben. Dass

sie ihren Sparkassaurkunden den Charakter von Juhaberpapieren

verleihen wollte, ergibt sich überdies auch aus der Fassung des § 13

des Sparkassareglements, welcher einerseits die Zahlungspflicht an

den Vorweiser der Urkunde, entsprechend Art. 848
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 848 - Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einer Beamtung oder Anstellung verknüpft oder die Folge eines Vertragsverhältnisses, wie bei einer Versicherungsgenossenschaft, so fällt die Mitgliedschaft, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, mit dem Aufhören der Beamtung oder Anstellung oder des Vertrages dahin.
OR, nur durch den
Vorbehalt der Amortisation der Urkunde einschränkt und dabei

anderseits in Präzisierung des Inhaltes der Sparkassascheine selbst,

A5 35 Il 1909 42

622 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

von der Zahlung des Kapitals und der Zinsen sprichtDanach ist auch
das Erfordernis des Art. 849
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
OR, dass derUrkundeninhaber zum Bezuge
von wiederkehrenden Leistungen,. z. B. Zinsen, berechtigt sein müsse,
als erfüllt zu erachten. ss

b) Der Wortlaut des Sparkassascheines Nr. 8693 der Toggenburger Bank
ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es lag aber dem Beschwerdesührer
ob, dem Bundesgericht die Prüfung seiner Behauptung, dass jener
Schein sich, entgegen der Annahme des kantoualen Richters, nicht als
obligationenrechtliches Inhaber-papier qualisiziere, durch direkte
Vorlage oder ausdrückliches Verlangen ander-s weitiger Feststellung
seines Formularinhaltes zu ermöglichen Denn das Bundesgericht ist
auch im vorliegenden Beschwerdeoerfahren, dessen kontradiktorischer
Natur (Art. 87 QG) gemäss, auf dieParteianbringen beschränkt und nicht
befugt, von Amteswegen weitergehende Erhebungen vorzunehmen. Nun hat der
Beschwerdesührer über den Inhalt des fraglichen Scheines weder direkt
be stimmte Angaben gemacht, noch auf den editionsweisen Being

eines entsprechenden Formulars (wie die st. gallische Kantonalbank

es zu den Akten gegeben hat) angetragen. Die Beschwerde muss: daher in
diesem Punkte schon wegen ungenügender Substanziierung abgewiesen werden.

3. Jst nach dem Gesagten vorliegend das vom kantonalen Richter
angewiesene Amortisationsverfahren der Art. 849 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
. OR einzuschlagen,
so braucht nicht erörtert zu werden, ob andernfallsdas nach Ansicht
des Beschwerdeführers zutreffende Verfahren des Art. 301 Ziffer 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 301 Eröffnung des Entscheides - Ein Entscheid wird eröffnet:
a  den Eltern;
b  dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat;
c  gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht:
c1  die Zuteilung der elterlichen Sorge,
c2  die Zuteilung der Obhut,
c3  wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs,
c4  die Aufteilung der Betreuung,
c5  den Unterhaltsbeitrag,
c6  die Kindesschutzmassnahmen.
der
st. gallischen ZPO Anwendung finden könnte, oder ob nicht die Anordnung
eines solchen materiell selbständigen kantonalen Amortisationsverfahrens
für Schuldurkunden,. die ihrer Natur nach dem Bundesrechte unterstehen,
weil über den Vorbehalt des kaut-malen Rechts in Art. 105
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
OR hinausgehend,
als unstatthaft zu bezeichnen wäre (vergl. hier AS 10. Nr. 4'2 S. 284); --

erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.Vl. Obligationenrecht. N° 82. 823

82. Arrèt du 23 décembre 1909 dans la cause de Battisti, déf. et rec.,
contre Masse en faillite Ossent, dem. et int.

Action tendamt à. établir l'existence d'un droit de gege Bur, des titres
au porteur (art. 210 CO). Prétendue nullité de lacte de constitution du
gege, en premier lieu par le fait ue cet Liede résulte d'un blanc-seing
pour le montent de la dgl-te garsntiez donné par le constituant et
complété par le débitem: Zagt-sie ; en outre par le fait que l'objet
du cage serait mdetermmé, et enfin par le fait que le débiteur aussrait
mis en dente la validità de l'acte. Droit du nu-propriétaire des titres
(ceux-ci étant soumis à l'usufruit d'un tiers) de les grevexèd'un droit
de gag-e, sous réserve du droit du tiere. à, sil'ÎrîStggÎYÉU gege par
txt-schrien fictive, conformément

A. Une dame Flore Girad née Landry, décédée à Genève le 14 juillet 1891,
avait fait, le 4 avril 1888 un testament dans lequel figure le disposition
suivante : ' '

Ma. nièce Adèle, néesi Courvoisier, recevra pour ses en lente 50000
fr. dont la mère pourra jouir des intéréts Jusqu'à l'äge de majorité
des enfants et la mère recevra pour sa part 5000 fr.

Au moment de l'ouverture de la. succession, dssemoiselle Suzanne-Alice
Huguenin, née le 6 aoùt 1879, aujourd'hui dame de Battiéti, se trouvait
an nombre des bénéficiaires du legs Les 50 000 francs furent déposés en
titres de valeur égale chez Pictet & Cie, banquiers à Genève. Indivis au
début les titres furent partagés en mai 1900; ceux déterminée -attribués
à demoiselle Suzanne Huguenin, furent conservés dès lors sous un dossier
Spécial, mais naturellement sous réserve des droits de l'usnfruitière. Le
8 avril 1906, les banqmers reeurent l'avis que ces titres étaient sous
Ia. gérance (le. M. Huguenin pere, et que sans son consentement la
propnétaire ne pouvait pas en disposer.

Au début de l'année 1903, demaiselle Huguenin était fiancee d'un sieur
Ed. Schaeffer, qui parait s'étre débattu à cette époque an milieu de
sérieuses .difficultés financières. En ré-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 II 616
Datum : 01. Dezember 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 II 616
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 616 A. Entscheidungen des Bundesgerichls als oberster Zivilgerichtsinstanz.ss 81.


Gesetzesregister
OG: 86  87
OR: 105 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
846 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 846 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
2    Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.
3    Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anrufung des Gerichts offen.
4    Das ausgeschlossene Mitglied kann unter den für den freien Austritt aufgestellten Voraussetzungen zur Entrichtung einer Auslösungssumme verhalten werden.
848 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 848 - Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einer Beamtung oder Anstellung verknüpft oder die Folge eines Vertragsverhältnisses, wie bei einer Versicherungsgenossenschaft, so fällt die Mitgliedschaft, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, mit dem Aufhören der Beamtung oder Anstellung oder des Vertrages dahin.
849
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
ZPO: 299 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes - 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
1    Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2    Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a  die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
a1  der Zuteilung der elterlichen Sorge,
a2  der Zuteilung der Obhut,
a3  wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
a4  der Aufteilung der Betreuung,
a5  des Unterhaltsbeitrages;
b  die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c  es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:146
c1  erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
c2  den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3    Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
300 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 300 Kompetenzen der Vertretung - Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht:
a  die Zuteilung der elterlichen Sorge;
b  die Zuteilung der Obhut;
c  wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs;
d  die Aufteilung der Betreuung;
e  den Unterhaltsbeitrag;
f  die Kindesschutzmassnahmen.
301
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 301 Eröffnung des Entscheides - Ein Entscheid wird eröffnet:
a  den Eltern;
b  dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat;
c  gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht:
c1  die Zuteilung der elterlichen Sorge,
c2  die Zuteilung der Obhut,
c3  wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs,
c4  die Aufteilung der Betreuung,
c5  den Unterhaltsbeitrag,
c6  die Kindesschutzmassnahmen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonalbank • bundesgericht • kantonsgericht • witwe • amtsblatt • sparkasse • akte • weisung • inhaberpapier • weiler • schuldner • charakter • empfang • maler • monat • frist • wert • kantonales rechtsmittel • rechtsbegehren • angabe
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