31 o Famiiienrecht. N° 57.

57. Urteil der II. Zivila'bteilung vom 20. Oktober 1920 i. S. Palast
gegen Luzern.

ZGB Art. 374 Abs. 1 : Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einem
vom zu Entmündigenden bevollmächtigten Anwalt ist unzulässig, insbesondere
auch im Falle der Weiterziehung des Entmündigungsbeschlusses (Ei-117.3).

ZGB Art. 3701Entmündigung einer Prostituierten wegen Verarmungsgefahr
{Erw. 4 u. 5).

ZGB Art. 373 Abs. 2, OG Art. 86 Ziff. 3 : Unzulässigkeit der
zivilrechtlichen Beschwerde gegen die Ernennung des Vorm undes (Erw. 6).

A. Die 38 Jahre alte, lungenkranke, unbemittelte Beschwerdeführerin
gibt sich in den ietzten Jahren in Luzern der Prostitution hin. Seit
1919 ist sie mit dem 2ljährigen Arbeiter Pabst verheiratet, der ihr als
Zuhälter dient.

B. Im Sommer 1919 leitete der Stadtrat von Luzern das
Entmündigungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein, sistierte es aber
nach erfolgter Einvernahme mit Rücksicht auf die damals .bevorstehende V
erheiratung mit Pabst und nahm es erst Wieder auf, als anfangs 1920 cine
erneute Denunziation einging. Am 28. Januar wurde die Beschwerdeführerin
einvernommen ; dabei machte sie sich anheisbhig, innert 10 Tagen den
Entlastungsbeweis zu führen. Am 2. Februar ersuchte ihr Anwalt um
Gewährung der Akteneinsicht; diese wurde ihm jedoch mit der Begründung
verweigert, die Akten des Entmündigungsverfahrens bilden ein Internum
der Behörde. Die Antretung des Entlastungsbeweises unterblieb darauf. Am
28. Februar sprach der Stadtrat die Entmündigung der Beschwerdeführerin
aus und ernannte zu ihrem Vormund den städtischen Amtsvormund Elmiger.

C. Durch Hekursentscheicl vom 4. August hat derFamilienrecht. N° 57. , 341

Regierungsrat des Kantons Luzern diesen Entmigungsbeschluss bestätigt.

D. Hiegegen hat Frau Pabst am 8. September die zivilrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, die Entmündigung sei
aufzuheben, eventuell die Sache zum Beizug der Injnrienprozedur des
Amtsgerichts Luzern-Stadt gegen Berta Michel und neuer Beurteilung an die
kantonale Instanz zurückzuweisen, weiter eventuell ihr Ehemann zum Vormund
zu ernennen. Sie macht geltend, die Verweigerung der Akteneinsicht bedeute
eine Verletzung der Art. 374
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB und 94 bezw. 63 OG, und bestreitet,
einen lasterhaften Lebenswandel zu führen ; die Unwahrheit dieses
Verhaltes werde sich aus dem erwähnten injurienprozess ergeben

E. Regierungsrat und stadtiat Luzern haben auf Abweisung der Beschwerde
angetragen.

F . In einer Naehtragseingabe vom 14. Oktober hat die Besehwerdeführerin
das Gesuch gestellt, das Bundesgericht möge die Injurienprozedur Michel,
aus der sich ergebe, dass sie das Opfer einer Verleumdung geworden sei,
einveriangen.

Das Bundesgericht zieht in ÎErwà'gung :

1. Da nach Art. 94
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
und 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
OG neue Tatsachen und neue Beweismittel in der
bundesgerichtiichen Instanz ausgeschlossen sind, kann dem Antrag um Beizug
der lnjurienprozedur gegen Berta Michel, der zudem erst nach Ablauf der
Beschwerdefrist gestellt wurde und daher verspätet ist, nicht entsprochen
werden. Aus dem gleichen Grunde ist die Rückweisung an die Vorinstanz,
weicher dieser Antrag nicht unterbreitet worden war, unzulässig. '

2. Der durch Art. 374
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB für das Entmündigungsverfahren aufgestellte
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass der zu entmündigenden
Person alle ihr zur Last gelegten Einzeltatsachen und die zu ihrer

342 Familienrecht. N° 57

Erhärtung beigebrachten Beweismittel zur Kenntnis gebracht werden
(vgl. Kreisschreiben des Bundesgerichts vom 18. Mai 1914, Ziff. I,
in BGE 40 II S. 183). Dieser Vorschrift ist vom Stadtrat Luzern
insofern zuwidergehandelt worden, als er der Beschwerdeführerin von
den Zeugeneinvernahmen Michel und Schütz, welche erst am 17. Februar
erfolgten, keine Kenntnis mehr gegeben hat. Allein diese Einvernahmen
haben nichtslwesentliches mehr zu Tage gefördert und fallen gegenüber
dem zurzeit der Einvernehme der Beschwerdeführerin am 28. Januar
bereits vorhandenen Prozessstoff kaum in Betracht. Wie der Stadtrat
in seiner Rekursbeantwortung in Anlehnung an das Einvernahmeprotokoll
feststellt, sind der Beschwerdeführerin anlässlich jener Einvernahme
sämtliche Akten und insbesondere auch die Protokolle über die
damals bereits erfolgten Zeugeneinvernahmen vorgelesen worden. Diese
behördliche Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich, und
es vermag die blosse Bestreitung in der Beschwerdesehrift dagegen
nicht aufzukommen. Unter diesen Umständen liegt kein Anlass vor, die
Entmündignng wegen der erwähnten Unkorrektheit des Verfahrens aufzuheben.
3. Der Grundsatz des rechtlichen Gehòrs verlangt aber auch, dass dem
zu Entmündigenden Gelegenheit gegeben wird, den Gegenbeweis anzutreten
(vgl. a. a. O. Ziff. 2). Ein Grund, dass er sich hiefür nicht der Hilfe
eines Anwalts sollte bedienen dürfen, liegt nicht vor; vielmehr wäre nicht
einzusehen, weshalb es ihm versagt werden sollte, einen Rechtskundigen
mit seiner Verteidigung zu betrauen. Für den Anwalt aber besteht keine
andere Möglichkeit, sich zutreffend zu orientieren, als durch eigene
Akteneinsicht. Deshalb muss es als grundsätzlich unzulässig bezeichnet
werden, ihm die Akteneinsicht zu verweigern, wenn er eine Vollmacht
der unter Vormundschaft zu stellenden Person verweist, wie dies im
vorliegenden Falle geschehen ist. Dies gilt insbesondere auch dann,
wenn der Anwalt den EntmündigungsbeschlussFamilienrecht. N° 57. 343

weiterziehen will ; denn da eine einlässliche Beschwerdebegründung ohne
Akteneinsicht unmöglich erscheint, würde deren Verweigerung geradezu der
Abschneidung des Rechtsmitteis gieichkommen. Allein auch diese Verletzung
von Verfahrensvorschriften kann nicht zur Aufhebung der Entmündigung
führen. Denn es ist nicht nur durch Zeugen deren Glaubwürdigkeit
allerdings allfällig angefochten werden könnte , sondern insbesondere auch
durch eigeneWahrnehmungen der Organe der Vormundschaftsbehörde der Stadt
Luzern nachgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin, und zwar auch seit
ihrer Verheirateng, der gewerbsmässigen Unzucht hingibt. Diesem Nachweis
gegenüber ist eine Exkulpation der Natur der Sache nach ausgeschlossen,
und er hätte somit auch durch das auf genaue Aktenkenntnis gestützte
Eingreifen eines Anwaltes unmöglich in Frage gestellt werden können.

4. Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 22. September
dieses Jahres i. S. Kiene (AS 46 II s. 209) festgestellt hat, ist in
der fortgesetzten gewerbsmässigen Unzucht ein lasterhafter Lebenswandel
zu erblicken. Einen Entmündigungsgrund vermag jedoch der lasterhaften
Lebenswandel nur dann abzugeben, wenn eines der in Art. 37OZGB genannten
Requisite dazukommt. Im vorliegenden Falle trifft nun zu, dass die
Beschwerdeführerin durch ihren lasterhaften Lebenswandel sich und ihre
Familie nämlich ihr allerdings bereits 16 Jahre altes, jedoch kränkliches
uneheliches Kind der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt
Denn obwohl sie bereits bestandeneren Alters ist, besteht doch keine
Gewähr dafür, dass sie nicht, wie die Prostituierten im allgemeinen, sei
es infolge Ansteckung mit einer venerischen Krankheit siech, sei es sonst
rasch verbraucht und infolgedessen zu einer anderweitigen Erwerbstätigkeit
untauglich, also erwerbsunfähig wird oder mindestens ihre Erwerbsfähigkeit
eine starke Beeinträchtigung er-leidet. Insbesondere wird die Gefahr
dauernden Siech-

34g Familienrecht. N° 57.

tums noch dadurch erhöht, dass die Beschwerdeführerin an einer
Lungenkrankheit leidet. Die Veram'iungsgefahr wird auch nicht etwa dadurch
ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist und ihrem
Ehemann die Pflicht obliegt, für ihren Unterhalt zu sorgen. Denn dieser
ist selbst kränklich und liegt zudem nicht ständig einer geregelten
Berufsarbeit ob.

5. Angesichts des bestandenen Alters derBeschwerdeführerin erscheint
es allerdings zweifelhaft, ob durch die Bevormundung ihrem lasterhaften
Lebenswandel Wirksam entgegengetreten werden könne, ohne dass sie d a u
e r n d interniert wird, was gestützt lediglich auf die Entmündiguhg,
d. h. wenn das kantonale Verwaltungsrecht die dauernde Internierung
nicht als Mittel zurBekämpfung der Prostitution besonders vorsieht,
unzulässig wäre. Da sichss die Beschwerdeführerin jedoch erst während
verhältnismässig kurzer Zeit der gewerbsmässigen Unzucht hingibt,
erscheint es mindestens nicht von vorneherein gänzlich ausgeschlossen,
sie der Prostitution zu entziehen, sodass kein Anlass besteht, die
angefochtene Entmündigung unter diesem Gesichtspunkte als unzulässig zu
erklären (vgl. BGE 46 II S. 211 i. E. 4).

6. Auf den Eventuaiantrag um Bezeichnung eines andern Vormundes kann
nicht eingetreten werden, da nur der Entmündigungsbeschluss als solcher,
nicht aber die Ernennung des Vormundes durch zivilrechtliche Beschwerde
angefochten werden kann (Art. 86_Ziff. 3 OG ; vgl. BGE 38 II S. 759
Erw. 2).

Demnach erkennt das Bundesgericht .'

Die Beschwerde wird abgewiesen.Famillem'eCht. N° 58. 345

58. Arrèt de la ":In-le Section civile du 28 octobre 1920 ' dans la cause
Maillard contre Liévre. A'e ti o n e n p a t e r ni t é : Conditions
auxquelies les décla'rations faites par la mère elle-meme lors de son
interrogatoire par le juge peuvent valablement fournir la preuve de
Ia cohabitation. si R e c o u r s e n r é f o r In e : Recevahilité
du; recours formé par le d é f e n d e u r , malgré que le chiffre de
l'indemnité n'ait pas été précisé en demande et que le recours n'indique.
pas la valeur litigieuse.

A. Le 2 mars 1919 Oliva Lièvre est accouchée d'un enfant naturel; elle a
désigné le défendeur comme père de l'enfant et soit elle, soit l'enfant
lui ont ouvert action en paiement de teile indemnité que le droit et
de telle pension alimentaire que de droit . Le défendeur a conclu' à
liberation en contestant avoir jamais en des relations sexuelles avec la
demanderesse et en excipant en nutre de l'ineonduite de cette dernière. La
premiere instance cantonale a admis l'un et l'autre de ces moyens de
défense et a débouté les demandeurs de leurs conclusions. Par contre
la Cour d'appel du canton de Berne a déclaré la demande bien fondée et
a condamné le défendeur à payer à la demanderesse 175 fr. pour frais de
couches et pour entretien avant et après l'aecouchement et au demandeur,
à titre de pension alimentaire, une somme de}25 fr. par mois jusqu'à
l'àge de 18 ans révolus.

B. Se basant sur i'interrogatoire de la demanderesse, auquel il a été
procédé conformément aux art. 273 et suiv. CPC bemois, la Cour a admis
que la preuve de la cohabitation résultait des indiees suivants :

1. La demanderesse a fait au maire de Courtemaiche la declaration de
grossesse prescrite par l'art. 301 CPC dès la fin du troisieme mois de
la grossesse et a désigné le defendeur comme pero de l'enfant. Convoqué
devant le Conseil commune] pour s'expliquer, le défendeur a fait

ns 46 n mo U-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 II 340
Datum : 20. Oktober 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 II 340
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 31 o Famiiienrecht. N° 57. 57. Urteil der II. Zivila'bteilung vom 20. Oktober 1920


Gesetzesregister
OG: 80  94
ZGB: 374
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
BGE Register
38-II-756 • 40-II-182 • 46-II-208
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • akteneinsicht • vormund • prostitution • 1919 • kenntnis • regierungsrat • prostituierte • entlastungsbeweis • tag • ehegatte • beweis • biene • notstand • zeuge • verhalten • opfer • beweismittel • frage • beschwerdefrist
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