182 Familienrecht. N ° 34.

Dans ces conditions, la demande de mainlevée de l'interdiction apparaît
comme mal fondée et le recours doit étre écarté.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est écarté et l'arret attaqué confirmé dans toutes ses parties.

34. Kreisschreiben des Bundesgerichts an die kantonalen Regierungen
betr. das Verfahren bei Entmündigungen (vom 18. Mai 1914). ·

Bei der Behandlung verschiedener zivilrechtlicher Beschwerden
gemäss Art. 86 Zifl'. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege hat sich ergeben, dass das Entmün dig un gsverfahren
in einigen Kantonen, namentlich da, wo es ein administratives ist, dem
in Art. 374
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB aufgestellten Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht
genügend Rechnung trägt. Der zu Entmündigende oder zu Verbeiständende
wird allerdings in der Regel vorgeladen und einvernommen; jedoch erhält
er oft keine genaue Kenntnis von den einzelnen Tatsachen, auf welche sich
der Entmündigungsantrag stützt und welche ihm zur Last gelegt werden,
oder es wird ihm keine Gelegenheit gegeben, gegenüber den Behauptungen des
Antragstellers einen Gegenbeweis anzutreten, oder es wird sogar überhaupt
von jeder Beweiserhebung Umgang genommen und ohne weiteres auf Grund
des Bevormundungsantrages entschieden. In andern Fällen findet zwar eine
Beweiserhebung oder eine amtliche Untersuchung statt; deren Ergebnis wird
jedoch nur summarisch festgestellt, oder es wird auf die Notorietät der
betreffenden Tatsachen verwiesen, sodass diesi Familienrecht. N° 34. 183

eidgenössisehe Beschwerdeinstanz nicht in der Lage ist, sich über die
Begründetheit der ausgesprochenen Bevormundung ein selbständiges Urteil
zu bilden.

Um diesen Uebelständen möglichst abzuhelfen, ersuchen wir Sie, den
in Betracht kommenden kantonalen Behörden und Amtssteilen folgende,
teils aus Art. 374
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB, teils aus Art. 63
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
und 94
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
OG sich ergebenden,
von der II. Zivilabteiiung anlässlich der Behandlung konkreter Fälle
ausgesprochenen Grundsätze in Erinnerung zu rufen, damit das Bundesgericht
nicht in die Lage versetzt wird, deren Entscheidungen wegen Verletzung
jener Grundsätze aufheben zu müssen.

1. Der unter Vormundschaft zu stellenden Person ist nicht nur von
dem Bevormundungsantrag und dessen a ll g e m ei n e r Begründung
(Verschwendungssucht, Trunksucht, lasterhai'ter Lebenswandel usw.),
sondern auch von allen ihr zur Last gelegten Ein ze] t a tsac hen und
den zu ihrer Erhärtung beigebrachten oder angerufenen Beweismitteln,
Kenntnis zu gehen.

2. Sodann ist dem zu Bevormundenden Gelegenheit zu gehen, in einer
mündlichen Verhandlung oder Einvernahme zu dem Bevormundungsantrag und
zu den beigebrachten oder angerufenen Beweismittein Stellung zu nehmen,
seinen abweichenden Standpunkt zu begründen und, entweder sofort oder
innerhalb angemessener Frist, einen allfällig von ihm angebotenen
Gegenbeweis anzutreten.

3. Nach Abnahme der von der einen oder andern Seite angebotenen
erheblichen Beweise ist das ,Ergebnis der Beweisführung festzustellen und
zwar so, dass daraus ersichtlich ist, auf welche Weise jede einzelne
Tatsache konstatiert wurde. Erst gestützt hierauf ist über das ss
Bevormundungsbegehren zu entscheiden.

4. Ueber alle den erstinstanzlichen Behörden gemäss Zitî. 1 6 hievor
obliegenden Amtshandlungen, sowie

184 Familienrecht. N° 34.

über die sämtlichen erheblichen Erklärungen und Beweisiührungen der
Parteien, ist ein genaues Protokoll zu führen. Dieses hat entweder die
Unterschrift des zu Bevormundenden zu tragen, oder es ist darin von
der zuständigen Behörde oder Amtsstelle zu bescheinigen, dass es ihm
vorgelegt oder vorgelesen wurde, und dass er sich mit seinem Inhalt
einverstanden erklärt hat.

5. Der Entscheid ist, auch wenn er noch nicht rechtskräftig geworden ist,
und daher die in Art. 375
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
ZGB vorgesehene Veröffentlichung noch nicht
stattfinden kann, dem Bevormundeten sofort schriftlich mitzuteilen.
Ist noch ein kantonales Rechtsmittel gegen den Entscheid gegeben, so
ist in der Mitteilung darauf aufmerksam zu machen.

In Bezug auf anfällig von einer obern kantonalen Instanz-zugelassene n e
u e tatsächliche Behauptungen oder Bewelsmittel ist nach den in Ziff. 1
3 hievor aufgestellten Grundsätzen zu verfahren. Immerhin kann in der
obern Instanz eine nochmalige mündliche Verhandlung oder Ahhörung durch
eine schriftliche Vernehmlassung ersetzt werden.

6. Im übrigen finden die allgemeinen Grundsätze des Prozessrechts,
soweit sie sich auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehen,
entsprechende Anwendung.Erbrecht. N° 35. 185

III. ERBRECHTDROIT DES SUCCESSIONS

35. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. April 1914 i. S.
Wipräohtigergegen Bieri.

Bäuerliches Erbrecht (Art. 620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
und 621
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
ZGB). Kompetenz des
Bundesgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten betr. Ueb ernahme
eines landwirtschaftlic h e 11 G ew e r b e s im Sinne der zitierten
Gesetzeshestimmungen. Streitwertberechnung in solchen Fällen. -Verhältnis
zwischen Art. 620 einerseits und Art. 621 anderseits. -- Uebernahmerecht
der weiblichen Erben.

A. Am 27. April 1912 verstarb auf dem Hof Vorderbodengaden , einem
Bergheimwesen bei Hasle (Luzern), der Eigentümer dieses Hofes, Robert
Kuster. Als-Erben hinterliess er seine Mutter (die Beklagte), sowie drei
Schwestern (worunter die Klägerin). Die Beklagte ist in zweiter Ehe mit
dem bisherigen Pächter des Gutes, Anton Bieri, verheiratet . . .

Am 27. September 1912 entschied die in § 84 luz. Einf.Ges. 2. ZGB
vorgesehene Schätzungskommission dahin, dass die Liegenschaft einen
Anrechnungswert von 20,000 Fr. habe und der Beklagten im Sinne des
Art. 621
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
ZGB zugewiesen werde. .

B. Durch Urteil vom 11. November 1913 hat das Obergericht des Kantons
Luzern über die Rechtsfragen

a) der Klägerin:

Ist die Liegenschaft des Robert Kuster sel. im Vor derbodengaden,
Hasle, öffentlich zu versteigern und der daherige Entscheid der
Schätzungskommission dement sprechend umzuändern ?

b) der Beklagten: Ist die Klage abzuweisen und der Entscheid der Schät-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 II 182
Datum : 18. Mai 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 II 182
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 182 Familienrecht. N ° 34. Dans ces conditions, la demande de mainlevée de l'interdiction


Gesetzesregister
OG: 63  94
ZGB: 374 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
375 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 375 - Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts479 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
620  621
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • kenntnis • erbe • verhältnis zwischen • kantonales rechtsmittel • bundesrechtspflegegesetz • entscheid • angabe • obliegenheit • bescheinigung • innerhalb • kantonale behörde • ei • anrechnungswert • erbrecht • ehe • unterschrift • bäuerliches erbrecht • angemessene frist
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