deren Lösung in den Grundsätzen des .Volistreckungsrechtes gefunden
werden muss; denn unter solchen Umständen ist der Zivilrichter zur
Erledigung der Streitigkeit inkompetent, folgerichtig kann die A-u
f s i c h t s b e h ö r d-e nicht lediglich die Deposition anordnen,
sondern sie hat über die Begründetheit des Anspruches zugentscheiden. Ein
solcher Fall liegt aber hier vor. Die Rekursbeklagte bestreitet die
im Kollokationsplan. festgelegte materielle Rechtslage, wonach der
Pfandausfall im Betrage'von 2379Fr. 30 cts. in der 5. Klasse kolloziert
und damit der Anspruch des Rekurrenten auf die, auf diesen Betrag
entfallende Dividende festgestellt wird, nicht, wie auch anderseits
der Rekurrent die der Rekursbeklagten aus Art. 505
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 505 - 1 Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben. |
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1 | Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben. |
2 | Im Konkurs und beim Nachlassverfahren des Hauptschuldners hat der Gläubiger seine Forderung anzumelden und alles Weitere vorzukehren, was ihm zur Wahrung der Rechte zugemutet werden kann. Den Bürgen hat er vom Konkurs und von der Nachlassstundung zu benachrichtigen, sobald er von ihnen Kenntnis erhält. |
3 | Unterlässt der Gläubiger eine dieser Handlungen, so verliert er seine Ansprüche gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus der Unterlassung ein Schaden entstanden ist. |
Rechte anerkennt. streitig ist nur, auf welche Weise die Konkurrenz
dieser beiden, von den Parteien gegenseitig anerkannten Ansprüche, in
der Verteilungsliste zum Ausdruck kommen soll, (1. h. insbesondere,
inwiefern der Anspruch der Reknrsheklagten aus Art. 505
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 505 - 1 Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben. |
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1 | Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben. |
2 | Im Konkurs und beim Nachlassverfahren des Hauptschuldners hat der Gläubiger seine Forderung anzumelden und alles Weitere vorzukehren, was ihm zur Wahrung der Rechte zugemutet werden kann. Den Bürgen hat er vom Konkurs und von der Nachlassstundung zu benachrichtigen, sobald er von ihnen Kenntnis erhält. |
3 | Unterlässt der Gläubiger eine dieser Handlungen, so verliert er seine Ansprüche gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus der Unterlassung ein Schaden entstanden ist. |
zu berücksichtigen ist. Die Lösung dieser Frage gibt Art. 217
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 217 - 1 Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht. |
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1 | Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht. |
2 | Das Recht zur Eingabe der Forderung im Konkurse steht dem Gläubiger und dem Mitverpflichteten zu. |
3 | Der auf die Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse kommt dem Gläubiger bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu. Aus dem Überschusse erhält ein rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter den Betrag, den er bei selbständiger Geltendmachung des Rückgriffsrechtes erhalten würde. Der Rest verbleibt der Masse. |
welcher bestimmt, dass der Rückgrifisberechtigte im vorliegenden Falle
also die Rekursheklagte erst dann die Berücksichtigung seiner Rechte im
Verteilungsverfahren verlangen und die Dividende beanspruchen kann, wenn
der Gläubiger für seine Forderung völlige Deckung erhalten hat, sodass
also nur ein allfälliger, zur vollen Befriedigung des Gläubigers' nicht
mehr notwendiger Dividendenüberschuss dem Regressberechtigten zugewiesen
werden darf. Dies ist eine Vorschrift, welche die Verteilung im Konkurse
betrifft und über deren Ausführung somit nur die Aufsichtsbehörden wachen
können. Im vorliegenden Falle steht nun aber gestützt auf das von der
Rekursbeklagten in ihrer Rekursbeantwortung vom 4. November gemachte
Zugeständnis fest, dass die Zinsen der von der Rekursbeklagten verbürgten
Forderung noch ausstehend sind, der Rekurrent also noch nicht völlig
befriedigt ist. Folgerichtig kann er die Dividendeund Konkarskammcr. N°
52. Le.)
beanspruchen, soweit sie zur völligen Deckung seiner Forderung
erforderlich ist und es kann nur ein eventuell noch verbleibender
Ueberschuss der Rekursbeklagten zugewiesen werden.
Demnach erkennt die Schuldbeir.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
gutgeheissen.
52. Entscheid vom-26. Dezember 1918 i. S. Gatto-ni.
Anfechtung einer Betreibung nachdem sie abgeschlossen, ein Verlustschein
ausgestellt und gestützt auf. den letzteren eine neue Betreibung angehoben
werden ist.
A. Gestützt auf einen in einer früheren Betreibung erhaltenenVerlustschein
betrieb der-Beschwerdegegnerden Beschwerdeführer für eine Forderung von
207 Fr. 55 Cts. Nachdem diesem am 31. Oktober 1918 der Zahlungsbefehl
zugestellt worden war, erhob er am 20./21. November 1918 Beschwerde, weil
die erste Betreihung, trotzdem er damals noch minderjährig gewesen, statt
gegen seinen Vormund, gegen ihn selbst geführt worden sei. Dementsprechend
Verlange er, dass der in der Folge ausgestellte Verlustschein, weil
absolut nichtig, annulliert werde.
Das Betreibungsamt gab seinen Fehler zu, verwies jedoch darauf, dass
die Akte der ersten Betreibung insgesamt in Rechtskraft erwachsen seien.
B. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde wegen Verspätung ab,
davon ausgehend, sie hätte innert 10 Tagen seit Zustellung des zweiten
Zahlungsbefehles erhoben werden müssen, und weil im übrigen die zweite
Betreibung formgültig eingeleitet worden sei.
C. Hierüber beschwerte sich Cattani beim Bundesgericht, indem
er beantragen liess: Es sei das in den Jahren 1916/17 gegen den
minderjährigen Otto Cattani in Arlesheim durchgeführte Betreibungsund
Pfand--
A5 44 m _ 1918 15
1 96 Entscheidungen der Schuldbetreibnngs--
verwertungsverfalu'en,insbesondere der gegenihn ausgestellte Verlustschein
im Betrage von 207 Fr. 55 (Its, als null und nichtig zu erklären . Zur
Begründung wurde angeführt, die Verletzung des Art. 47 mache die erste
Betreibung zu einer absolut nichtigen. Die Beschwerde gegen dieselbe
sei daher in jedem Stadium des Verfahrens noch zulässig.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Das Begehren des Beschwerdeführers geht auf Aufhebung des ersten,
gegen ihn gerichteten Betreibungsverfahrens, insbesondere auf Kassation
des nach seiner Durchführung ausgestellten Verlustscheines. Nun ist
aber diese Betreibung bereits abgeschlossen und durchgeführt und
kann nachträglich nicht mehr aufgehoben werden. Zwar ist richtig,
dass bei Verletzung zwingender Normen die Beschwerde ohne Rücksicht
auf die Beschwerdefrist in jedem Stadium des Verfahrens noch zulässig
ist. Allein das gilt doch nur dann, wenn der betreffende Betreibungsakt
noch rückgängig gemacht werden kann. Im vorliegenden Falle aber besteht
ein Verfahren, gegen das sich die Beschwerde richten könnte, gar nicht
mehr. Die angefochtene erste Betreibung ist erledigt, die Verwertung
durchgeführt und die Verteilung vorgenommen. Eine Aufhebung ist daher
ausgeschlossen. Allerdings zeitigt dieses durchgeführte Verfahren in
dem Verlustschein noch gewisse Nachwirkungen, allein, wenn die seine
Grundlage bildende Betreibung nicht mehr anfechtbar ist, so kann auch
gegen ihn nicht mehr vorgegangen werden, da er ja nur die Art und Weise
ihrer Erledigung konstatiert.
Demnach erkennt die Schuldbetr.und, Konkurskammer :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
und Konkurskammer. N° 53. I?
53. Entscheid vom 30. Dezember III-s i. S. Euler-Steiner.
Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
|
1 | Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
2 | Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. |
3 | Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. |
4 | Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205 |
Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
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1 | Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
2 | Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. |
3 | Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. |
4 | Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205 |
gepfändet wird. Verhältnis Zwischen dem Pensionsanspruch und dem Anspruch
auf Abgangsentschädigung nach den Statuten der Hülfsund Pensionskasse
der Beamten und ständigen Angestellten der SBB; insbesondere im
Vollstreckungsrecht. Unzulässigkeit der Pfändung des Anspruches auf die
Abgangsentschädigung, wenn der Schuldner Pensionsansprüche geltend macht,
bevor rechtskräftig festgestellt ist, dass die Pensionsberechtigung
nicht besteht.
A. Durch Urteil vom 9. Februar 1912 hat das Bezirksgericht Winterthur
die Ehe der heutigen Parteien, des Rekursbeklagten Johann Keusch und
der Rekurrentin Bertha Keusch geb. Steiner, nunmehr verehelichte Meier
geschieden, den Knaben Rudolf, geb. 1907, dem Vater, den Knaben Otto,
geb. 1909, und das Mädchen Margrit, geb. 1910, der Mutter zugesprochen
und den Rekursbeklagten verurteilt, an die Kosten des Unter-kaltes und
der Erziehung der beiden der Rekurrentin zugewiesenen Kinder monatlich je
15 Fr. bis zum zurückgelegter-I sechsten und je 20 Fr. von da an bis zum
zurückgelegten 16. Altersjahr zu bezahlen. Da der Rekursbeklagte den ihm
obliegenden Alimentationspflichten nicht nachkam, ging die Reknrrentin
auf dem Exekutionswege gegen ihn vor. Gestützt auf einen Verlustschein
vom 31. Januar 1917 erwirkte sie am 20. November 1917 beim Einzelrichter
des Bezirksgerichtes Winterthur für eine Alimentationsforderung von 243
Fr. 95 Cts. einen Arrestbefehl auf das Guthaben des Arrestschuldners
an die Pensionsund Hülfskasse der SBB im Betrage von 1041 Fr. 10
(Its... soweit zur Deckung der Betreibungsforderung nebst Kosten notwendig
. Der Rekursbeklagte war nämlich früher als Güter-arbeitet bei den SBB
angestellt gewesen, von diesen aber-auf den 20. November 1917 entlassen
worden. Die SBB verweigerten die vom Bekursbeklagten