348 (l. Entscheidungen der Schuidbetreibungs-

Betreibungsamt zahlt, nicht verpflichtet ift, auch noch die Kosten der
Ubersendung des bezahlten Betrages an den Gläubiger zu tragen. Art. 12
Abs. 2 des Gebührentarifes hat demnach die Bedeutung, dass die Frankatur
der Sendung an den Gläubiger von diesem und nicht vom Schuldner zu
bezahlen ist. Formular l4 der Verordnung Nr. 1 zum SchKG, die Anzeige
an den Gläubiger über die Aufstellung des Kollokationsplanes, enthält
denn auch den Satz: Wenn . . . . der Kollokationsplan von keiner Seite
angefochten wird, so können Sie . . . . den Ihnen zugeteilten Betrag
bei dem unterzeichneten Betreibungsamte erheben,

andernfalls Ihnen derselbe unter Abzug der Kosten zugefandt-

wird.

Hat somit der Schuldner für die Kosten der Übersendung der bezahlten
Beträge vom Betreibungsamt an den Gläubiger nicht aufzukommen, so ist
es klar, dass die Rekurrentin den Ersatz der für die Einzahlung auf die
Postcheckrechnung berechneten Gebühren vom Schuldner nicht verlangen kann.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt: ss

Der Rekurs wird abgewiesen.

71. Arrèt 5.11 8 juillet 1911 dans la cause Regattieri.

Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
chiff. 3 LP: La protection de oet article ne peut pas etre
invoquée par le débiteur domicilié à l'étranger.

A la requéte de l'imprimerie et librairie catholique à Fri '

bourg, l'office a séquestré le 17 avril 1911 au préjudice de Lorenzo
Regattieri, ci devant étudiant en théologie à Fribourg, actuellement
à. Mantoue, deux caisses contenant des livres et des brochures.

Le débiteur a recouru à l'autorité cantonale de surveillance en demandant
que les livres et les brochures séquestrés fussent déclarés insaisissables
en application de l'art. 92 ch. 3, comme indispensables a la continuation
de ses études de théologie. L'instance cantonale a écarté le recours
par leund Konkurskammer. N° 71. 349

motif que les livres séquestrés ne sont, pour la plupart, pas nécessaires
à un futur prétre pour la pratique de son état et que d'ailleurs l'art. 92
ch. 3 protège seulement les professious exercées en Sujsse, tandis que
Regattieri est domicilié à Mantoue.

Regattieri a recouru au Tribunal fédéral contre cette decision:

Stamani cur ces faits et conside'rant en droit :

La disposition de l'art. 92 ch. 3 vise à un double but: d'une part,
assurer au débiteur le moyen de gagner sa, vie, d'autre part, empécher
qu'il ne tombe a la charge de l'assistance publique et éviter ainsi à
celle-ci des fardeaux trop lourds.

A ce double point de vue, sa sphère d'application ne peut qu'ètre
limitée au territoire suisse. Le législateur suisse n'avait en effet
aucune raison de protéger le débiteur domicilié à l'étranger ni de se
préoccuper des charges que l'absence d'une protection spéciale pourrait
entraîuerpour l'assistance publique d'un autre Etat. C'est donc avec
raison que le Conseil federal a décidé que la protection de l'art. 92
ch. 3 ne peut pas etre invoquée par le débiteur qui, au moment de la
saisie, n'exercait pas sa profession en Suisse (arrét du 25 mars 1895,
Archives 11 N° 47; JAEGER, note 8 sur art. 92).

En l'espèce, le recourant est domicilié à Mantoue et il y était
déjà domicilié lors du séquestre; il ne peut donc prétendre à
l'insaisissabilité des livres et brochures sequestrés. lln'est par
conséquent pas nécessaire de trancher la question de savoir si les études
kaltes en vue d'acquérir les connaissanees nécessaires pour exercer une
profession peuvent etre assimilées à l'exercice de la profession et si
les livres ou les instruments indispensables pour la continuation des
études doivent dès lors etre déclarés insaisissables en application de
l'art. 92 ch. 3.

Par ces motifs, la Chambre des Poursnites et des Faillites prononce:
Le recours est écarté.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 37 I 348
Datum : 08. Juli 1911
Publiziert : 31. Dezember 1911
Quelle : Bundesgericht
Status : 37 I 348
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 348 (l. Entscheidungen der Schuidbetreibungs- Betreibungsamt zahlt, nicht verpflichtet


Gesetzesregister
SchKG: 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
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