als Zeuge einvernommen würde. Da dieser Angestellter des Rekursbeklagten
ist, und er es ist, der den Rekurrenten zur Unterschrift des
Bestellscheines veranlasst hat, so könnte er nicht als ganz unbefangen
gelten, und das Gericht könnte demgemäss doch nicht dessen Einzelzeugnis
als beweiskräftig betrachten. .
Somit sind die Behauptungen des Rekurrenten als erwiesen zu
betrachten. Demgemäss ist also die Vereinbarung Über den Gerichtsstand
als unverbindlich zu erklären und der Rekurs gutzuheissen.
Demnach hat des Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäss das Urteil des
Gerichtspräsidenten III von Bern vom 15. Juni 1910 aufgehoben.
97. guten vom 20. Oktober 1910 in Sachen Gutenbach gegen Erben Maler-.
Keine Verletzung des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
|
1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
am Forum der Provokation, auch nachdem der Proookant seinen Wohnsitz in
einen andern Kanton verlegt hat .
A. Der Rekurrent stellte beim Gerichtspräsidenten von Luzern am
27. November 1909 gegen die Rekursbeklagten ein Provokationsgesuch,
indem er beantragte, sie aufzufordern, binnen zwei Monaten ihre
angeblichen Ansprüche aus Mietvertrag, deren sie sich gegenüber dem
Rekurrenten berühmt hatten, einzuklagen, mit der Androhung, dass nach
fruchtlosem Ablaufe der Frist die vermeintlichen Ansprüche als erloschen
erklärt würden. Vorher hatte er beim Stadtammannamt Luzern 500 Fr. als
streitigen Mietzins deponiert. Die Provokation wurde bewilligt und dem
Rekursbeklagten zur Einreichung der Klage eine Frist angesetzt, die
bis zum 1. März 1910 erstreckt wurde. Der Rekurrent hatte damals seinen
Wohnsitz in Luzern, wo er ein Coisfeurgeschäft betrieb. Er verliess aber
Luzern im Laufe des Monats Januar, indem er sich am 10. Januar 1910 beim
Kontrollbureau in Luzern abmeldete und sich am 19. Januar in Rorschach
anmeldete. Dort betreibt er, wieIV. Gerichtsstand des Wohnortes. N°
97. 593
früher in Luzern, ein Coifseurgeschäft. Auf Grund der Provokation
reichten die Rekursbeklagten am 24. Februar 1910 beim Bezirksgerichte
Luzern schriftlich ihre Klage auf Aufhebung eines Mietvertrages und auf
Zahlung von 3000 Fr. nebst Zins gegen den Rekurrenten ein. Die Klagschrift
wurde dem Rekurrenten am 27. Februar 1910 in Rorschach zugestellt. Dieser
erhob aber, ohne sich materiell auf die Klage einzulassen, die Einrede
der Unzuständigkeit des Luzerner Gerichts, indem er daran verwies, dass
sein Wohnsitz seit dem Januar Rorschach sei. Das Bezirksgericht Luzern
erklärte sich aber durch Urteil vom 2. April 1910 für kompetent und
verpflichtete den Rekurrenten zur Einlassung auf die Klage. Clarenbach
rekurrierte gegen dieses Erkenntnis an das Obergericht des Kantons
Luzern. Dieses wies durch Entscheid vom 28. Mai 1910 den Rekurs ab
und verpflichtete den Rekurrenten zur Einreichung einer einlässlichen
Rechtsantwort innert 20 Tagen. Der Entscheid wurde nach Feststellung der
Tatsache, dass der Wohnsitz des Rekurrenten zur Zeit der Klageinleitung
Rorschach war, folgendermassen begründet: Die Erwirkung einer Provokation
beim Präsidenten des zuständigen Gerichtes, das bei Einreichung der
Klage wegen eines Domizilwechsels des Provokanten an sich nicht mehr
zuständig sei, involviere einen Verzicht auf den verfassungsmässigen
Gerichtsstand des Wohnsitz-es bezw. eine freiwillige Unterwerfung unter
die Jurisdiktion des betreffenden Bezirksgerichtes. Auf Grund des § 351
Abs. 1 des Luzerner ZRV sei die Provokation vom Präsidenten des für die
Klage kompetenten Gerichts zu erlassen. Daraus folge, dass die Erwirkung
einer Provokation als stillschweigende Erklärung darüber zu betrachten
sei, dass der Anspruch des Propokaten durch das Bezirksgericht, dessen
Präsident die Provokation erlassen habe, zu beurteilen sei. Dem stehe
nicht entgegen, dass der vorliegende Provokationsfall nicht im § 56 ZRV
enthalten sei, da die Anerkennung der Zuständigkeit eines Gerichtes auch
durch Übereinkunft oder konkludente Handlung erfolgen könne.
B. Gegen dieses Urteil hat der Rekurrent rechtzeitig einen
staatsrechtlichen Rekurs erhoben mit dem Antrage, den Entscheid aufzuheben
und das Bezirksgericht Luzern für unzuständig zu erkären. Er begründet
den Rekurs in erster Linie damit, dass der Entscheid gegen Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
verstosse. Dabei verweist er darauf,
594 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
dass er sich schon einen Monat vor der Klageeinreichung in Norschach
niedergelassen habe, dass er aufrechtstehend sei und es sich um
eine persönliche Ansprache handle, und führt weiter aus, es liege
keine Prorogation des Gerichtsstandes vor, er habe nie auf den
verfassungsmässigen Gerichtsstand des Art. 59 verzichtet oder den
Gerichtsstand in Luzern anerkannt, da für einen solchen Verzicht oder eine
solche Anerkennung vor Erhebung der Klage nach bundesgerichtlicher Praxis
eine ausdrückliche Erklärung nötig sei, eine solche aber nie erfolgt sei;
zudem könne im Provokationsgesuche schon deshalb kein Verzicht auf den
Gerichtsstand des Wohnsitzes liegen, weil er damals noch in Luzern gewohnt
habe, das kantonale Prozessversahren aber nach bundesgerichtlicher Praxis
keine Fiktion aufstellen könne, wonach in bestimmten Handlungen oder
Unterlassungen eine Anerkennung des Gerichtsstandes und ein Verzicht
auf die Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
ZRV gar keine Prorogation auf Grund der Provokation, denn § 351 ZRV
bestimme nicht, dass ein Prozess, der auf Grund einer Provokation
eingeleitet worden sei, von dem Gerichte zu behandeln sei, dessen
Präsident die Provokation erlassen habe, sondern schreibe bloss vor,
welche Gerichtsbehörde die Provokation zu erlassen habe; zudem sei dem
erwähnten Präjudiz ein anderer Tatbestand zu Grunde gelegen. In zweiter
Linie wird der Rekurs auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
angefochtene Entscheid enthalte eine willkürliche Interpretation des
Luzerner SERV, indem er Bestimmungen hineininterpretiere, die nicht
darin enthalten seien.
C. Das Obergericht des Kantons Luzern hat in seiner Vernehmlassung auf
die Begründung des angefochtenen Entscheides verwiesen und Abweisung
des Rekurses beantragt.
D. Die Rekursbeklagten haben ebenfalls den Antrag auf Abweisung des
Rekurses gestellt und dabei bestritten, dass der Rekurrent aufrechtstehend
sei und dass er zur Zeit der Klageinreichung in Rorschach seinen Wohnsitz
gehabt habe. Sie führen aus, es handle sich um einen dinglichen Anspruch,
da der Rekurrent 500 Fsbeim Stadtammann deponiert habe; übrigens seien
sie durch die Provokation gezwungen gewesen, am Orte, wo die Provokation
erfolgt sei, zu klagen; der Standpunkt des Rekurrenten müsse zur Chikane
führen, da danach ein Provokant das Domizil wechseln-IV. Gerichtsstand
des Wohnortes. N0 97. 595
wieder provozieren, und wieder das Domizil wechseln könnte, ohne dass
der Provokat ihn ins Recht fassen könnte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist mit dem Luzerner Obergericht anzunehmen, dass der Rekurrent
zur Zeit der Einreichung der Klage der Rekursbeklagten, am 24. Februar
1910 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Rorschach gehabt habe, da er
dort seit einem Monat niedergelassen war und ein Geschäft betrieb. Die
Rekursbeklagten haben nichts anführen können, was trotz diesen Tatsachen
das Vorhandensein des zivilrechtlichen Wohnsitzes ausschliessen
würde. Sodann ist der Rekurrent als aufrechtstehend zu betrachten,
da die Vermutung hiefür spricht und die Rekursbeklagten das Gegenteil
nicht bewiesen haben (Burckhardt, Kommentar z. BV S. 589). Endlich ist
die Forderung, die die Rekursbeklagten geltend machen, eine persönliche
Ansprache aus Mietvertrag. Dass der Rekurrent 500 Fr. beim Stadtammannamt
Luzern deponiert hat, ändert hieran nichts, da er den Betrag den
Rekursbeklagten nicht verpsänden wollte und der Betrag auch nicht an
die Stelle von Retentionsobjekten trat (Burckhardt, Komm. 3, BV S. 611).
Somit könnte sich also Elarenbach mit Recht auf den Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
wenn nicht aus einem zureichenden Grunde dessen Anwendbarkeit bei der
gegebenen Rechtslage ausgeschlossen wäre.
2. Das Verhältnis der Provokation wegen Berühmung zu Art. 59 ist
bis jetzt dem Bundesgericht nur in Beziehung auf den Provokaten
vorgelegen. Es ist mehrfach entschieden worden, dass es keine Verletzung
des Art. 59 bedeutet, wenn der Provokant als zukünftiger Beklagter,
dessen Gerichtsstand für den Hauptprozess bei persönlichen Ansprüchen
an seinem Wohnsitze ist, den ausserhalb domilizierten Provokaten in den
Gerichtsstand des Hauptprozesses zur Verhandlung über die Festsetzung
der Klagefrist ladet (vergl. BGE 24 I, S. 656 und die dort zitierten
Urteile. Im gleichen Sinne hat sich auch die Literatur ausgesprochen
(vergl. ROGUIN, l'art. 59 de la OF S. 139; Schoch, Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
BV 172; Burckhardt, Komm. z. BV S. 615). Als wesentlicher Grund wird in
dem zitierten Entscheid angeführt:
Mit der Provokationsklage wird nicht ein selbständiger persönlicher
Anspruch privatrechtlicher Natur geltend gemacht, sondern es wird dadurch
lediglich ein mit dem Hauptprozess in Verbindung
596 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.
ftehendes Vorverfahren eingeleitet, das den Zweck hat, den Kläger
im Hauptprozess zur Anhebung seiner Klage innert bestimmter Frist zu
veranlassen.
Aus dieser Entscheidung kann für den gegenwärtigen Fall, der eine
andere Rechtslage hat, nur soviel abgeleitet werden, dass das
Provokationsverfahren, welches den Entscheid Über die anzusetzende
Provokation an den Gerichtsstand des zukünftigen Hauptprozesses, als
an das Domizil des zukünftigen Beklagten verlegt, an sich nichts der
BV zuwiderlaufendes enthält. Auf diesem Boden steht das luzernische
Provokationsverfahren, welches in § 351 Abf. 1 bestimmt: Die Aufforderung
(Provokation) ist durch den Gerichtspräsidenten desjenigen Gerichtes,
welches über den Anspruch zu urteilen hat, zu erlassen.
3. Im gemeinen Zivilprozessversahren war die Frage, ob die Provokation
einen Gerichtsstand begründe, streitig. Während Schmidt (Handbuch
des gem. deutschen Zivilprozesses III S. 49), undBayer (Theorie der
summ. Prozesse S. 130) auch nach erfolgter Provokation dem Provokaten die
Wahl unter mehreren Gerichtsständen freilassen, hält Lindt (Lehrbuch des
gemeinen deutschen Zwilprozesses S. 415 insbes. Anm. 9) den Gerichtsstand
der Provokation für den Hauptprozess für massgebend. Eine Mittelftellung
nimmt Planet (Mehrheit der Rechtsstreitigkeiten S. 314) ein; Wetzel in
seiner abschliessenden Darstellung des gemeinen Zivilprozesses spricht
sich nicht über die Frage aus, bezeichnet aber die Provokationen
(III. Aufl. S. 103) als ausserordentliche Formen der Einleitung des
zu veranlassenden Hauptverfahrens. Dieser Ansicht von Wetzel über die
Natur des Provokationsstreites hat sich auch das Bundesgericht in dem
oben zitierten Entscheide angeschlossen, wenn es die Provokation als
ein mit dem Hauptprozess in Verbindung ftehendes Vorverfahren bezeichnet.
4. Jmmerhin kann die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreites nicht
allein aus der Natur des Provokationsprozesses gefolgert werden, denn die
gemeinrechtliche Doktrin geht von der Voraussetzung eines einheitlichen
Rechtsgebietes aus, während man es hier mit zwei von verschiedenen
Prozessordnungen beherrschten Kantonen zu tun hat. Die bisherigen
Erörterungen führen aber immerhin zu dem Ergebnis, dass jedenfalls keine
willkürliche Entscheidung des luzernischen Obergerichtes vorliegt und
desshalb eineIV. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 97. 597
Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
einlässlichen Begründung verfehene Urteil des luzernischen Obergerichtes
hat seiner Auslegung des kantonalen Zivilprozesses eine seiner bisherigen
Praxis entsprechende, anch in der gemeinrechtlichen Doktrin vertretene
Auffassung zu Grunde gelegt.
5. Um zu einer Entscheidung aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
sich gegenwärtig halten, dass diese Verfassungsbestimmung nicht eine
eigentliche Gerichtsstandsnorm, sondern eine interkantonale Konfliktsnorm
ist, bestimmt, das Recht des Jndividuums auf freie Wahl seines Wohnsitzes
in der ganzen Schweiz vor Ubergriffen des Territorialsyftems in den
einzelnen Kantonen zu schützen. Für persönliche Ansprachen darf der
aufrechtstehende Schuldner nur an seinem Wohnsitz gesucht werden, auch
wenn ein kantonales Prozessrecht gestatten würde, ihn anderwärts zu
belangen. Da die Bestimmung also zum Schutze des Einzelnen aufgestellt
ist, so kann der Einzelne auf die ihm durch die Verfassung gewährte
Rechtswohltat verzichten. Dies ist vom Bundesgericht in konstanter Praxis
anerkannt worden. Auch durch konkludente Handlungen kann verzichtet
werden, wobei das Bundesgericht allerdings angenommen hat, dass diese
konkludenten Handlungen (zum Beispiel Einlasfung auf die Klage) nach
Anbringung der Klage stattfinden müssen (vergl. den Abschnitt Verzicht
auf den Gerichtsstand des Wohnsitzes bei Burckhardt, Komm. S. 618
ff. und BGE 33 I S. 90, 34 I S. 66 sf.). Immerhin hat das Bundesgericht
in einem Fall ausgesprochen, dass eine Einrede aus Art. 59 unzulässig
erscheine, wenn zwei Urteile in einem solchen Zusammenhange stehen, dass
das erste als Vorbereitung des zweiten erscheint, der Beklagte aber im
Verfahren, das dem ersten Urteile vorausging, das Gericht als zuftändig
anerkannt hatte. Es handelte sich um grundsätzliche Zuerkennung eines
Schadenersatzanfpruches, der im zweiten Urteil ziffermässig bestimmt wurde
(BGE 31 I S. 397 ff.).
6. Im gegenwärtigen Falle hat man es ebenfalls mit dem Verhältnis zweier
Verfahren (Provokationsverfahren und Hauptprozess) zu tun, von denen das
eine als Vorbereitung des andern erscheint, mit der Besonderheit, dass
das erste nicht vom Kläger, sondern vom Beklagten veranlasst wurde. Er
hat also die rechtliche Situation geschaffen, deren Konsequenzen er sich
jetzt entziehen
593 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.
will. Das erste Verfahren schloss mit dertin der richterlichen Verfügung
enthaltenen Auflage an den Klager, seine Klage innert bestimmter Frist
unter Folge des Verzichtes anzuheben. An der Hand des luzernischen
Prozessrechtes kann dieseAuflage nur dahin verstanden werden, dass die
Klage am damaligen Wohnsitze des Beklagten in Luzern anzubringen war. Der
Beklagte hat damit in Ausübung der ihm durch das luzernische Prozessrecht
verliehenen Macht den Kläger gezwungen, seinen Anspruch binnen Frist,
und zwar in Luzern, geltend zu machen. Die Verfügung des Richters war in
durchaus unansechtbarer Weise zu Stande gekommen. Es würde nun der guten
Treue im Verkehr widersprechen, die auch für Prozessrechtsverhältnisse
massgebend ist (vergl. BGE 30 I S. 91), wenn der vom Provokanten während
der Provokationsfrist vorgenommene Wohiisitzwechsel die Wirkung haben
sollte, die von ihm selbst geschaffene Rechtslage aufzuheben, durch
welche der Hauptprozess in Luzern vorbereitet und auf die Provokaten
ein Zwang ausgeübt wurde, die Klage in Luzern auszuspielen.
Zu einer andern Ansicht könnte man nur gelangen, wenn man annehmen würde,
durch den Wohnsitzwechsel seien die Wirkungen des Provokationsverfahrens
überhaupt dahingefallen. Man ·darf jedoch kaum so weit gehen, denn an
sich ist, wie oben nachgewiesen, der Provokationsprozess kein den Normen
der BV widerstreitendes Gebilde. Es kann deshalb der Beklagte nicht
durch eine einseitige Handlung Wechsel seines Wohnsitzes eine von ihm
selbst beantragte rechtsgültige richterliche Entscheidung aus der Welt
schaffen. Liesse man aber, ohne die Wirkungen des Provokationsverfahrens
aufzuheben, eine Einrede auf Grund des Wohnsitzwechsels und gestützt auf
Art. 59 zu, so wäre es bei der Kurze der Provokationsfristen in die Hand
des Beklagten gelegt man denke an die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland
dem Kläger die Ausübung des Klagrechtes ausserordentlich zu erschweren-
Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses, auch soweit er sich
auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.(V. Gerichts-stand des Wohnortes. N° 98. 599
98. amar vom 28. Dezember 1910 in Sachen zum Ynchet n. gie. gegen
Quante-mu.
Rela'urs wegen Verletzung von Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
Fall ein Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes vor- lag. Anwendung
des Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
|
1 | Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
2 | Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. |
A. Die Rekurrenten bestellten seinerzeit beim Reisenden des
Rekursbeklagten Waren. Dieser schrieb ihnen daraufhin am 4.Dezember
1909 u. a.: Je prends note avec remerciements de la. commande/cont
en me référant à mes conditions ci contre. Auf der Rückseite dieses
Briefes befinden sich unter der Aufschrist: Conditions de livraison
eine Reihe von gedruckten Bestimmungen, so auch die folgende: Les
différends entre les parties contractantes sont jugés dans tous les
cas àLangenthal. Zn einer Postkarte vom 31. Januar 1910 zeigten die
Rekurrenten dem Rekursbeklagten den Empfang seines Schreibens vom
4. Dezember an. In der Folge erhob dann der Rekursbeklagte auf Grund
der erwähnten Bestellung vor dem Gerichtspräsidium von Aarwangen Klage
ans Zahlung von 61 Fr. nebst Zins gegen die Rekurrenten. Da diese zur
Verhandlung nicht erschienen, so wurde die Klage durch Kontumazialurteil
vom 16. September 1910 gutgeheissen. Das Urteil wurde den Rekurrenten
am 22. September zugestellt.
B. Diese haben hiegegen rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen mit idem Antrage, jenes Urteil aufzuheben. Zur
Begründung haben sie folgendes ausgeführt: Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
liege keine Vereinbarung vor, wonach sie auf die Garantie des
Wohnsitzgerichtsstandes verzichtet hätten. Eine solche müsste, um gültig
zu sein, ausdrücklich erfolgt sein; sie hätten aber nie ausdrücklich
ihre Zustimmung zur Klausel gegeben, dass für Streitigkeiten aus dem
mit dem Rekursbeklagten abgeschlossenen Vertrage der Gerichtsstand
in Langenthal sein solle. Die Bestellung sei dem Reisenden ohne eine
Vereinbarung über den Gerichtsstand gemacht worden. Eine solche habe
daher nicht nachträglich einseitig vom Rekursbeklagten hinzugefügt werden
AS 36 I _ 1910 4.0