90 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. {V. Abschnitt. Staatsvertràge.

pays (le leur situation, la. vente des biens menbles et immeubles
appartenant au failli ), was, da es sich hiebei um Vorschriften über
das Verfahren handelt, am Orte der Konkursmasse nicht möglich ist. Und
ferner könnte die Rekurrentin nur dann zur Liquidation der Kaution
in Luzern schreiten, wenn sie in deren Besitz wäre. Nun ist aber die
Kaution vom Regierungsrate beim Gerichtspräsidenten von Luzern (dem sie
vom Konkursamt nunmehr zurückzustellen ist) zu Gunsten der streitenden
Ansprecher hinterlegt worden. Die Herausgabe an die Rekurrentin könnte
also nur erfolgen, wenn die Rekursbeklagten und allfällige weitere
luzernische Versicherte, die Ansprüche an die Kaution erheben, dazu
ihre Zustimmung geben würden. Da dies nicht der Fall ist, sondern die
luzernischen Versicherten offenbar ein eigenes dingliches Recht daran in
Anspruch nehmen, so kann sich die Rekurrentin ans keinen andern Weg in
den Besitz der Kaution setzen, als indem sie beim ordentlichen Richter in
Luzern gegen die andern Ansprecher auf deren Herausgabe klagt, in welchem
Prozess dann festzustellen sein wird, ob und welche Rechte den Ansprechern
als Versicherten an der Kaution zustehen. Auch das Obergericht gibt ja
nunmehr zu, dass hierüber nur der Richter im ordentlichen Verfahren,
dessen Entscheid das obergerichtkiche Urteil nicht habe vorgreier wollen,
erkennen kann. Dass eine solche Klage der Konkursmasse am Domizil der
Beklagten (Bezw. am Orte des Sequesters) anzubringen ist, folgt auch aus
Art. 7 des Staatsvertrags, der im Verhältnis der beiden Länder alle von
der Konkursmasse gegen Gläubiger oder Dritte angehobenen Klagen, die nicht
dingliche Rechte an Immobilien betreffen, vor den Wohnsitzrichter der
Betlagten verweist. Erst wenn dergestalt durch Richterspruch Vorzugsrechte
der Versicherten an die Kaution bejaht sind, wird die Frage zu lösen fein,
in welcher Weise diese Rechte bei der Liquidation zu berücksichtigen sind,
ob die Berechtigten ihre Befriedigung in der gemeinsamen Masse suchen
müssen, oder ob sie nicht vielmehr selber auf dem Wege der Pfandverwertung
vorgehen können, wobei nur ein allfälliger Überschuss in die Masse fallen
würde, welch' letzteres Verfahren bei der Aquidation eines auswärtigen,
mit dinglichen Rechten behafteten Vermögensteils natürlich keineswegs mit
dem als unzulässig bezeichneten Separatkonkurs identisch wäre (s. Curti,
a. a. O., S. 187).Il. Uebereinkunst mit Württemberg. N° 45. 91

Für die Abweisung des 3. Rekursbegehrens genügt es hier, festgestellt zu
haben, dass die Rekurrentin, so lange sie die erwähnte Klage gegen die
andern Ausprecher nicht durchgeführt hat, sich unter keinen Umständen
über die verweigerte Auslieferung der Kaution sbehuss Liquidation in
Luzern) beschweren kann.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Entscheid der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 8. Oktober 1903 wird aufgehoben und demnach die
Konkurseröffnung des Gerichtspräsidenten von Luzern vom Z. August 1903
kassierL Im übrigen wird der Rekurs als unbegründet abgewiesen.

II. Übereinkunft zwischen der Schweiz und Württemberg vom Jahre 1825/1826.
Convention entre la Confédération et Wurtemberg, de l'an 1825/1826.

15. Urteil vom 10. Februar 1904 in Sachen Köhler gegen Teifel und
Bundschu.

Ueberei-nkunft grosse-seen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Krone Württemberg betweffend die Konkursem'hältnisse etc. vom 12. Dezember
1825/13. Mai 1826. Fortdauer-rette Gültigkeit d ieser Uebers-Zukunft
Pri-mij) dei Allgemeinheit und Einheit des Konica-mes. ngweite
des Verboèes der Arrestlegung. Legitimation zur Beschwerde gegen
Arrestlegung. Deutsch-e KO g i (Umfang der Konkursmasse}.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. Dem Rekurreuten, über den am LT. März 1903 durch das königliche
Amtsgericht zu Aalen (Württemberg) Konkurs eröffnet worden ist, fiel am
29. Mai 1908 eine Erbschaft in Basel an. Die Rekursbeklagten erwirkten
am 3. August 1903 beim Civilgerichtspräsidenten III Baselstadt für
eine Regressfor-

92 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

derung aus Bürgschaft einen Arrest auf das Guthaben des Rekurrenten aus
dieser Erbschaft. Als Arrestgrund ist im Arrestbefehl Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
Ziff-. 4
SchKG angegeben.

B. Gegen diesen Arrest hat der Rekurrent rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen
und zwar wegen Verletzung des Art. III der Übereinkunft zwischen der
Schweizerischen Eidgenofsenschaft und der Krone Württemberg betreffend
die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen
Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826,
laut welcher Bestimmung nach Konkursausbruch auf das Vermögen des
Gemeinschuldners nur Arreste zu Gunsten der Mafie, also nicht einzelner
Gläubiger, wechselseitig zulässig seien. Die Legitimation des Rekurrenten
zur Beschwerdeführung ergebe sich aus Art. 1 der deutschen KO, wonach
Vermögen, das dem Gemeinschuldner nach Konkursausbruch anfalle, nicht in
die Konkursmasse falle, sondern zu seinem sonstigen Vermögen gehöre, in
das nach Art. 14 leg. cit. Arresie zu Gunsten einzelner Konkursgläubiger
unzulässig seien.

G. Die Retursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses ungetragen und
ausgeführt: Die Übereinkunft mit Württemberg stehe nicht mehr in Kraft,
da das württembergische Justiztninisterium seiner Zeit, wie einer Note des
Bundesrates vom 29. Juni 1859 (Ullmer, staatsrechtliche Praxis, Bd. II,
Seite 617) zu entnehmen sei, als Retorsionsmaszregel die Landgerichte
angewiesen habe, sich nach gewissen Richtungen nicht an die Übereinkunft
zu halten Die Gegenseitigkeit in der Beobachtung des Vertrages sei also
nicht gewährleistet. Eventuell beziehe sich Art. III der Übereinkunft
nicht auf Vermögen, das dem Gemeinschuldner erst nach Eröffnung des
Konkurses anfalle und somit nach Art. 1 der deutschen KO nicht zur Masse
gehöre. Auch sei zur Anfechtung eines Arrestes nach Art. III nur die
Masse und nicht der Getneinschuldner legitimiert; --

in Erwägung: _

1. Die Frage, ob die schweizerisch-württembergische Uhu-einkunft vom Jahre
1825/1826 zur Zeit noch in Kraft steht, ist aus den vom Bundesgericht
im Falle der Konkursmasse Färberei und Appretur Schusterinfel
A.-G. (Amtl. Samml., Bd. XXVII,Il. Uebereinkuntt mit Württemberg. N°
15. 93

1. Teil, S. 519 ff.) für die Rechtsbeständigkeit der Übereinkunft
mit dem Grossherzogtum Baden vom 7. Juli 1808 angeführten Gründen,
aus die hier verwiesen werden kann, zu bejahen. Jene Erwägungen treffen
vorliegend um so mehr zu, als das einzige von den Rekursbeklagten für die
behauptete Auslösung des Vertrages beigebrachte Moment, die sogenannte
Retorsionsmassregel, die das württembergische Justizministerium im Jahre
1859 angeordnet hat, sich lediglich aus die zwischen den Vertragsparteien
streitig gewordene Frage bezieht, ob über einen Gesellschaftsanteil,
den ein Gemeinschuldner im andern Vertragsstaat hat, ein Separatkonkurs
einzuleiten sei, also die Auslegung des Vertrages nach bestimmter Richtung
beschlägt und mit dem Vorwürsigen Tatbestand nichts zu tun hat (Ullmer,
Staatsrechtliche Praxis, II, S. 617), und als im übrigen kein einziger
Fall hat namhaft gemacht werden können, in welchem die württembergischen
Behörden sich nicht an den Vertrag gehalten hätten. (Vgl. auch ein Urteil
des Obergerichtes gut-{ vom Jahre 1885 in der Revue der Gerichtspraris,
IV, Nr. 36, das den Vertrag als zu Recht bestehend betrachtet.)

2. Der Staatsvertrag mit Württemberg stellt den Grundsatz der Einheit
und Allgemeinheit des Konkurses im Verhältnis der Vertragssiaaten in dem
Sinne auf, dass der ausschliessliche Konkursgerichtsstand am Wohnort
des Gemeinschuldners ist und alles in den Vertragsstaaten befindliche
bewegliche und unbewegliche Vermögen des letztern in die allgemeine
Konkursmasse fällt. Wenn sodann Art. III noch speziell vorschreibt,
dass nach Ausbruch eines Konkurses wechselseitig keine andern Arreste
auf das Vermögen des Gemeinschuldners angelegt werden sollen, als
zu Gunsten der ganzen Masse, so leuchtet ein, dass diese Bestimmung
nichts anderes bezweckt als die Sicherung des Massavermögens durch
Ausschluss von Arresten zu Gunsten einzelner Kontrasgläubiger oder
Dritter, indem das Prinzip der Allgemeinheit des Konkurses durch solche,
einzelne Vermögensstücke des Gemeinschuldners der Masse entziehende
Arrefte gefährdet wäre. Art. III des Vertrages ist daher als eine
ausschliesslich im Interesse der Konkursmasse aufgestellte Bestimmung zu
betrachten. Hieraus folgt aber, einmal dass das Verbot der Arrestiegung
sich nur auf dasjenige Vermögen des Gemeinschuldners bezieht, das
zur Masse

94 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. N. Abschnitt. Staatsverträge.

gehört, und sodann, dass nur der Konkursverwalter zur Anfechtung
eines vertragswidrigen Arrestes legitimiert ist Und nicht etwa auch der
Gemeinschukdner, der nach deutschem, wie nach schweizerischem Konkursrecht
(d. KO Art. 6, SchKG Art. 197 ff., 204 Abs , 1) mit der Konkurserössnung
das Recht, sein zur Masse gehöriges Vermögen zu verwalten und darüber
zu verfügen, verliert. Diese beiden Voraussetzungen der Anwendbarkeit
des Art. III fehlen hier. Nicht nur ist der Rekurreut zur Anrusung des
Staatsvertrages nicht legitimiert, sondern es liegt auch kein zu Ungunsten
der Masse erwirkter Arrest Vor. Nach § 1 der d. KO umfasst nämlich die
Konkursmasse nur dasjenige Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur
Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört, so dass also Vermögen, das der
Gemeinschuldner während der Dauer des Konkurses erwirbt, nicht in die
Masse kommt. Es ist denn auch anerkannt, dass speziell eine Erbschaft, die
dem Gemeinschuldner nach Konkursausbruch einfällt, nicht Massabestandteil
ist. (S. z. B. Wilmowski, Deutsche Reichs-Konkurs-Ordnung, 6. Auflage,
Note 20 zu Art. 1 S. 41; Kohler, Konkursrecht, S. 117; Seuffert,
Konkursprozessrecht, S. 79.) Die dem Rekurrenten in Basel mehrere Monate
nach Eröffnung des Konkurses angesallene Erbschaft, die Arrestgegenstand
ist, gehört also nicht zur Masse; es ist auch nicht behauptet worden,
dass die letztere daraus Anspruch erhebe, und der auf die Erbschaft
gelegte Arrest verstösst daher nicht gegen den Staatsvertrag Ob die
Rekursbektagten nach deutschem Konkursrecht (KO, am. 14) berechtigt sind,
für ihre Regresssorderung aus Biirgschaft das nicht zur Masse gehörige
Vermögen des Rekurrenten mit Beschlag zu belegen, kamt hier, wo es
lediglich daraus ankommt, ob der angesochtene Arrest vor den Vorschriften
des Staatsvertrages bestehen könne, nicht von Bedeutung sein; -

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.B. STRAFRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION
DE LA JUSTICE PÉNALEI. Fiskalgesetze des Bundes. Lois fiscales de la
Confédération.

-'GeZollwesen. Péages.

16. Urteil des Bundesstrasgerichts vom 22., 23. und 24. Februar 1904 in
Sachen Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen Cantenot und Beck.

Zoliübertretung. Stellung des Bundesgerichts in Fiskalstmfsacken.
Art. 16 [T. Fiskalstmfverfalzren; Art. 125 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
, 126 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
, 227
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
GG, Nichtanwemîòarkeit wer Art. 127
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
OG. Bedeutung von Art. 138
god. Art. 3 Hit. c Ziffer '! Zangs. vom 28. Juni 1893. Art. 141
Voiiziehungsveror'dnung dazu, vom 12. Februar 1895. Begriff des
Umzugsgutes. Erlangen/ag der zollfreien Einfuhr dure:-k tduschende
Angaben. Zollabferiigung und Reklamaiionsverfahren. Art. 141 Abs. 6
u. 5 V0llziehemgsverordnung. Um'ichtige Deklaration. Art. 55 litt. g
Zollges. 411.55 litt. a and. Stmflaségkeit des Versuches einer Umgehung
Motilitt. ca. ,Subjekzine Stella-ng de'? Angeklagten. Solidarvemrteiäung
in die Busse, Art. 56 Zelda-es., Art. 23 Abs. 2 Fiskceéstra-fverfcehren.

Das Bundesstrasgericht hat, da sich ergeben: A. Mit Verfügung vom
7. Oktober 1903 hat das schweiz. Zolldepartement gegen Edmond Cantenot,
Salinendirektor in Montaigu (Département du Jura, France), und Julius
Beck,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 91
Datum : 10. Februar 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 91
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 90 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. {V. Abschnitt. Staatsvertràge. pays (le leur


Gesetzesregister
OG: 127
SR 813.0: 125  126  227
SchKG: 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mass • konkursmasse • staatsvertrag • bundesgericht • frage • legitimation • not • entscheid • dauer • wohnsitz • konkursverwaltung • eidgenossenschaft • sicherstellung • nichtigkeit • basel-stadt • arrestgegenstand • biene • departement • angewiesener • einfuhr
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