44 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

V. Gerichtsstand. Du for.

7. Anteil vom 16. Februar 1910 in Sachen Hausen gegen Hoer

Geltung des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV auch für die betreibnngsrechtltche
Widerspruchsklage im Sinne des Art. i 09 SchKG, wenigstens dann, wenn
clzese sich anf eine gepfdndete Forderung bezieht, da alsdann die
rechtliche Natur der Widerspruchsktage als einer persönlichen Klage
ausser Frage steht. '

· A. Im Jahre 1908 betrieb die Firma F. Hauser in Brugg ihre
Schuldner Lardelli und Sala in Kandersteg für eine Forderung von 1720
Fr. nebst Zinsen. Diese Forderung blieb unwidersprochen. Während des
Pfändungsverfahrens traten die Schuldner Lardelli und Sala von einer
ihnen gegen Giovanni Galeotti in Kandersteg zustehenden Forderung den
Betrag von 1750 Fr. an F. Hauser ab, und es verpflichtete sich Giovanni
Galeotti zu monatlichen Abzahlungen von 100 Fr. an die Firma F. Hausen
Diese Abtretung wurde folgendermassen verurkundet: Le soussigné, Monsieur
Galeotti Giovanni déclare de se soumettre au payement de 1750 fr. à
payer à la maison F. Hauser, Holzindustrie Brugg, pour travail fait de
messieurs Lar-delli et Sala à Kandersteg, Le soussigné déclare à payer
mleltxsuellement la somme de 100 fr. jusqu'au payement comp e .

Kandersteg, 10 mars 1909.

Créanciers: (Sig.) Lardelli V., Mario Sala. Débiteur: (sig.) Galeotti
Giovanni.

Diese an F. Hauser zedierte Forderung wurde in der Folge auch von dritter
Seite gepfändet. Nachdem F. Hauser davon Kenntnis erhalten hatte, setzte
er das Betreibungsamt Frutigen von der Abtretung in Kenntnis, worauf
dieses ihm am 15. Juni 1909 antwortete, dass ein Gläubiger von Lardelli
und Sala, Adolf Hofer in Konolfingen, seinen Anspruch bestreite. Dem
Adolf Hofer wurde in der Folge gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG Frist ange-V·
Gerichtsstand. N° 7. 45

setzt, die Widerspruchsklage anzuheben. Er machte diese Widerspruchsklage
beim Richteramt Frutigen anhängig. Im Termin vom 10. September 1909
stellte nun F. Hauser das Zwischenbegehren, es seien die bernischen
Gerichte in dieser Sache als örtlich unzuständig zu erklären,
im wesentlichen mit der Begründung, dass der Gerichtsstand für die
Widerspruchsklage nach kantonalem Recht zu bestimmen sei, und dass hier
nach bernischem wie nach argauischem Recht der Gerichtsstand der gelegenen
Sache, als welcher Brugg anzusehen sei, in Betracht komme: ausserdem wäre
Brugg auch nach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV der einzig zulässige Gerichts-stand Sowohl
der Gerichtspräsident von Frutigen (als erstinstanzlicher Richter)
als auch die II. Zivilkammer des Appellationshofes von Bern (GIB
zweitinstanzliches Gericht) wiesen diese Kompetenzeinrede ab. Aus dem
Urteil der II. Zivilkammer des Appellationshofes vom 12. November 1909
ist folgendes herauszuheben:Nach der gegenwärtigen bundesgerichtlichen
Praxis sei die Widerspruchsklage eine persönliche Klage prozessrechtlicher
Natur, deren eigentlicher Gegenstand die Einbeziehung des umstrittenen
Objektes in das Betretbungsverfahren bilde. Diese Erwägung möchte dazu
führen, wegen des Zusammenhanges der Klage mit dem Betreibungsverfahren
den Betreibungsort als Gerichtsstand anzunehmen. Indessen habe das
Bundesgericht diese Auffassung wiederholt abgelehnt (AS 33 I S. 361;
34 I S. 728), und es habe sich auch der Rekurrent an diesen Boden
gestellt. Er halte jedoch irrtümlicherweise dafür, dass Frutigen auch
nicht als Ort der gelegenen Sache in Betracht falle. Wenn Forderungen als
Sachen im Sinne der Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
-109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG behandelt werden, so sei der Sitz
der Forderung da zu suchen, wo sie vom Gläubiger geholt oder beigetrieben
werden könne und wo sie auch gepfändet werde, d. h. beim Drittschuldner,
im vorliegenden Fall also in Frutigen. Damit sei auch der eventuelle
Standpunkt erledigt: die Widerspruchsklage sei eben keine rein persönliche
Klage, sondern habe insofern dinglichen Charakter und dinglichen Zweck,
als sie darauf abziele, feststellen zu lassen, wem das bessere Recht an
der Sache zustehe.

B. Gegen dieses Urteil hat F. Hauser am 16. Dezember 1909 den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben, im wesent-

46 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

lichen mit folgender Begründung: Nach der bundesgerichtlichen Praxis sei
im Widerspruchsverfahren bei interkantonaler Gerichtsstandskonkurrenz
dem Gerichtsstand der gelegenen Sache der Vorzug zu geben (AS 24 I S. 224
ff.; 33 I S. 357 ff.; 34 I S. 724 ff.). Der Gerichtsftand der gelegenen
Sache sei sowohl dem bernischen als dem aargauischen Prozessrecht
bekannt. Der Ort der gelegenen Sache sei im vorliegenden Falle Brugg,
denn der Rekurrent als Zessionar sei allein in der Lage, die Befugnisse
der beanspruchten Forderung auszuüben; er sei auch im Besitze einer
Abtretungsurkunde, die ihm den Gewahrsam an der gepfändeten Forderung
einräume, und es sei deshalb der Wohnsitz des Gläubigers, nicht der
Wohnsitz des Schuldners massgebend (BGE 33 I S. 208 ff.). Das angefochtene
Urteil verletze daher die Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesversassung. Es stehe
aber auch mit Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV im Widerspruch, weil die Widerspruchsklage
ihrer Natur nach eine persönliche Klage sei (BGE 31 II Nr. 102 und 32 II
Nr.100); da der Rekurrent ein aufrechtstehender Schuldner- mit festem
Wohnsitz in Brugg sei, müsse er somit in Brugg belangt werden. C. Der
Rekursbeklagte und die II. Zivilkammer des hernischen Appellationshofes
beantragen Abweisung des Rekurses

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Ausführuug, dass keine Willkür vorliege).

2.Die Frage, ob ein Verstoss gegen Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV vorliege, erfordert
in erster Linie eine Untersuchung über die Anwendbarkeit und die
Voraussetzungen dieser Verfassungsbestimmung. Die Widerspruchsklage
verfolgt nach der Auffassung der neueren bundesgerichtlichen Praxis
(vergl. AS 33 I S. 361 f., 34 I S. 727 f.) den Zweck, gerichtlich
feststellen zu lassen, ob der gepfändete Gegenstand in die pendente
Betreibung einbezogen werden dürfe, während die Frage nach dem
Bestande des vom Dritten prätendierten dinglichen Rechts dabei nur als
Präjudizialpunkt zu entscheiden ist. Besteht darnach auch ein enger
Zusammenhang zwischen der Widerspruchsklage und dem Betreibungsverfahren
und eine rechtliche Abhängigkeit der erstern von dem letztern, derart,
dass beim Hinfälligwerden der Betreibung auch die Widerspruchsklage
gegenstandslos wird, so kann daraus doch nicht geschlossen werden,
dassV. Gerichtsstand. N° 7. 47

die Widerspruchsklage am Betreibungsort anhängig gemacht werden müsse
oder dass bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten dem Gerichtsftand
des Betreibungsortes der Vorrang zuzuerkennen sei: Denn für die Frage,
wo der Drittansprecher im Sinne des Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG gerichtlich Rede
und Antwort zu geben habe, ist in erster Linie die Rechtsstellung der
Personen massgebend, die im Widerspruchsverfahren als Parteien austreten,
und zwar vor allem die Rechtsstellung des Beklagten (vergl. BGE 33 I
S. 363
Erw. 5 i. f., 34 I S. 727 ff. Erw. 2); für den Drittansprecher ist
nun aber -jedenfalls da, wo er Eigentumsrechte geltend macht der Ort, wo
der Hauptschuldner betrieben worden ist, ohne rechtliche Bedeutung und
daher in keiner Weise geeignet, ihm das allgemeine verfassungsmässige
Recht, für persönliche Ansprachen nur am Domizil belangt zu werden,
zu schmälern. Es könnte daher nicht etwa gesagt werden, es sei Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

BV durch die eidgenössische Gesetzgebung überholt worden, wie es z. B.
in Bezug auf die Voraussetzungen des Arrestes der Fall ist (vergl.
BGE 29 I S. 484 f.); das Bundesgericht hat denn auch zu wiederholten
Malen erklärt, dass der Gerichts-stand der Widerspruchsklage nicht vom
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, sondern vom kantonalen
Prozessrechte bestimmt werde (vergl. AS 24 I S. 229 f. Erw. 3; 25 I
S. 37 f.; 33 I S. 362 Erw.4).

Jst Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV in Bezug auf die Widerspruchsklagen der Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
/109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG
nicht ausgeschlossen, so ist weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen
dieser Bestimmung vorliegen. Streitig ist nur der Charakter der
Widerspruchsklage als einer persönlichen Ansprache. Im vorliegenden
Falle kann unerörtert bleiben, welche Rechtsnatur die Klage habe,
wenn die Pfändung einer vom Dritten beanspruchten körperlichen Sache in
Frage steht: denn hier handelt es sich um eine reine Obligation, deren
Geltendmachung nicht an den Erwerb des Rechts an der sie verbriefenden
Urkunde geknüpft ist; es soll im Widerspruchsprozesse festgestellt werden,
ob eine gültige Abtretung der gepfändeten Forderung vorliege. Demgegenüber
kommt der Formulierung des klägerischen Rechtsbegehrens, nach welcher
über das Eigentnmsrecht der Beklagten an der streitigen Forderung
geurteilt werden sollte, natürlich keine entscheidende Bedeutung zu,
denn die Frage, wem

s48 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassungss

eine Forderung zustehe, ist nicht dinglicher, sondern durchaus
obligationenrechtlicher Natur; Klagen über obligationenrechtliche An-
sprüche bilden aber den typischen Fall der persönlichen Ansprache. Dieser
Auffassung steht selbstverständlich auch der Umstand nicht entgegen,
dass unter der Sache, von welcher die Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
/109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG sprechen, auch
solche Forderungen, die nicht in Wertpapieren verkörpert sind, verstanden
werden, da diese Interpretation der Sache nur die gleichartige Behandlung
der Forderungen und der körperlichen Sachen im Einspruchsverfahren,
d. h. in der Betreibung selbst betrifft, im übrigen aber (und daher
auch in Zivilprozessen des betreibenden Gläubigers mit Dritten) die
rechtlichen Unterschiede zwischen Forderungen und körperlichen Sachen
nicht aufheben kann. Die vorliegende Widerspruchsklage ist daher eine
persönliche Ansprache, die gegen den Rekurrenten nur an seinem Domizil,
in Brugg, geltend gemacht werden kann.

Der Rekurs ist daher gutzuheissen und es muss die Widerspruchsklage,
wenn sie prosequiert werden will, am Domizil der Beklagten neu angehoben
werden. Ob aber die Frist hier inzwischenzverwirkt sei, werden eventuell
die aargauischen Gerichtsbehörden zu prüfen haben.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und es wird demgemäss das Urteil der
II. Zivilkammer des Appellationsund Kassationshofes des Kantons Bern
vom 12. November 1909 aufgehoben.49

Zweiter Abschnitt. Seconde section.

Bundesgesetze. Lois fédérales.

M

I. Interkantonale Auslieferungund Rechtshiilfe in
Strafsachen... -Extradition entre cantons et commissions rogatoires en
matière pénale.

8. genen vom 16. gnam 1910 in Sachen Q.'ssiîciljothm'nt gegen Emi.

Aus Art. i des BG vom 2. Febr. 1872 betr. die Ergänzung des
Auslieferungsgesetzes abzuleltende Verpflichtung der Kantone zu ge-
genseitiger Rechtshülfe, wenn auch nicht bei Vollstreckungshandlungen,
so doch bei allen Untersuchungshandlungen in Strafsachen, und zwar nicht
etwa nur in Ansliefernngsfdllen. Unzulässigleeit der Elnwendung, es sei
das betreffende Dellkt im reqnirlerten Kanton nicht strafbar. Vorbehalt
in Bezug auf Pressvergehen und politische Delikte, sowie in Bezug auf
solche Vergehen, welche nicht im ersachenzlen Kanton begangen warden.

A. Am 25. August 1909 wurde beim Richteramt Solo"thurn-Lebern gegen
Xaver Furrer in Sisikon Strafanzeige einge-reicht, weil er in der
Stadt Solothurn ein Zirkular mit der Einladung zum Erwerb von Losen
der Kirchenbaulotterie Wetzikon verbreitet habe. Das Richteramt
Solothurn-Lebern sandte nun im Verlaufe der Strafuntersuchung die
Akten an das Verhöramt von Uri, mit dem Ersuchen, den Beklagten darüber
einzuvernehmen. Diesem Ersuchen gab der Verhörrichter in Altdorf jedoch
keine Folge und sandte die Akten dem Richteramt Solothurn zurück.
Eine Beschwerde des Regierungsrates des Kantons Solothurn wurde vom
Regierungsrat des Kantons Uri mit Schlussnahme

AS 36 I 1910 4
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 36 I 44
Date : 16. Februar 1910
Published : 31. Dezember 1910
Source : Bundesgericht
Status : 36 I 44
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 44 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung. V. Gerichtsstand.


Legislation register
BV: 4  5  59
SchKG: 106  109
BGE-register
29-I-484 • 33-I-203 • 33-I-357
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
aargau • action in opposition to execution of a judgment • agricultural residential building • appointment • assignee • cantonal council • cantonal law • character • civil proceedings • company • complaint • court of cassation • criminal investigation • criminal matter • debt enforcement • debtor • decision • defendant • document of title • domicile • farm • federal constitution of the swiss confederation • federal court • federal law on prosecution and insolvency • hamlet • intention • invitation • judicial agency • knowledge • legal demand • legal nature • life • meadow • month • object • objection • painter • place of prosecution • political offence • prosecution office • prosecutional dividend • question • right of personal statement • solothurn • statement of reasons for the adjudication • time limit • uri