448 A. staats-rechtliche
Entscheidungen. Il}. Abschniit. Kantonsverfassnngen.

73. Entei! vom agua 1909 in Sachen Meya-àssfiuhmbadj und Materien gegen
Yaseknadt

Ange-bliche Verletzung der Eigentumsgamniie durch Bewilligung der
Ewproprz'al-ion zum Zwecke der Erweiterung einer dem Staate ge-hörenden
Kiesgmbe.

A. Der Kanton Baselstadt betrieb auf einer ihm gehörigen Liegenschaft
in Riehen eine Kiesgrube behufs Gewinnung des zur Anlegung und zum
Unterhalt der Strassen, sowie auch zu Bauzwecken erforderlichen
Materials Da diese Kiesgrube nahezu ausgebeutet war, beantragte der
Regierungsrat dem Grossen Rat mit Ratschlag vom 30. Januar 1908, er
möchte ihn ermächtigenzum Erwerb der anstossenden Liegeuschaften der
Rekurrenten das Expropriationsverfahren durchzuführen Diesem Antrag
entsprach der Grosse Rat am 19. März 1908 durch folgenden Beschluss,
der am 21.März 1908 im Kantonsblatt publiziert wurde: Der Grosse Rat
des Kantons Baselstadt auf Antrag des Regierungsrates ermächtigt den
Regierungsrat, zum Zwecke der Erwerbung ,",der Parzellen 2116, 783, 784,
785, 786, 787 und 788 in Sektion D des Grundbuchs Riehen für die Anlage
einer Kiesgrube das Erpropriationsverfahren durchzusühren.

Am 8. Mai 1908 wurde konstatiert, dass am 2. Mai die Referendumsfrist
für obigen Grossratsbeschluss unbenützt abgelaufeu sei, woran der
Regierungsrat diesen Beschluss in Kraft erklärte.

Hieran fanden zwischen dem Baudepartement und den Rekur-

renten Verhandlungen über einen freihändigen Kan der betreffen-.

den Grundstücke statt, jedoch ohne Erfolg. Das Baud-apartment ersuchte
deshalb den Regierungsrat um die Ermächtigung zurEinleitung des
Expropriatiousverfahrens, worauf der Regierungsrat am 11. Juli 1908
beschloss:

Wird das Bandepartement zur Einleitung des Erpropriationsverfahrens
behufs Erweiterung der Kiesgrube an der Niederholzstrasse gemäss
Grossratsbeschluss vom 19. März 1908 ermächtigt.

Gestützt auf diesen Beschluss gelangte am 21. Septembter
1908Il. Unverietzlichkeit des Eigentums. N° 73. 4491

das Baudepartement namens des Staates mit dem Gesuch um Ernennung einer
Erpropriationskommission an das Zivilgericht des Kantons Baselstadt.

Dieses Gesuch wurde den Rekurrenten am 23. September zur Vernehmlassung
zugestellt, woraus dieselben geltend machten, es fehle für die
Durchführung des Erpropriationsverfahrens jede gesetzliche Voraussetzung
Eine Kiesgrube sei keine Staatsanstalt zu deren Errichtung, Veränderung
oder Verbesserung die Abtretung von Grundstücken verlangt werden
könne. Wenn der Staat irgend ein Gewerbe betreibe in Konkurrenz mit
Privatbetrieben, so stehe er darin gleich wie die Inhaber solcher
Privatbetriebe und sei nicht berechtigt, irgendwelche Vorrechte zu
beanspruchen. Es sei auch nicht notwendig, dass gerade an jener Stelle
Kies gegraben werde, da solcher aller Orten vorhanden sei. Ebensowenig
liege ein bedeutendes Interesse für das öffentliche Wesen vor; diesem
könne es gleichgiltig sein, wo die Kiesgrnbe sich befinde. Das Vorgehen
das Staats qualifiziere sich überhaupt als Akt der Willkür-; man hoffe,
ans dem Expropriationsweg das Land billig erhältlich zu machen, usw.

Durch Urteil vom 31. Dezember 1908 entsprach das Zwilgericht dem Begehren
um Ernennung einer Erpropriationskow mission, mit der Motivierung, dass
das Expropriationsgesetz vom. 15. Juni 1837 die Entscheidung der Frage,
ob das Erfordernis des allgemeinen Nutzens vorhanden sei, in die Hände
der Adminii strativbehörden lege.

Dieses Urteil wurde am 12. Februar 1909 vom Appellationsgericht des
Kautons Baselstadt bestätigt, wobei in den Motiven ergänzend beigefügt
wurde: Das der kantonalen Verfassung zu Grunde liegende Prinzip der
Gewaltentrennung lasse eine Überprùfung von Beschlüssen der gesetzgebenden
Behörde durch die kantonalen Gerichte nicht zu, auch wenn diese Beschlüsse
materiell Verwaltung-satte seien; deshalb seien im vorliegenden Falle
die Gerichte an den Grossvatsbeschluss vom 19. März 1908 gebunden.

B. Gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichtes haben
J. Meyer-Schutzenbach und Konsorten innert 60 Tagen von dessen Ausfällung
an den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt,
mit dem Antrag: Es seien die Urteile des

450 A. Staatsrechthche Entscheidungen. lll. Abschnitt. Kantonsverfasmngen,

Zivilgerichts Baselstadt vom 81. Dezember 1908 und des
Appellationsgerichts Baselstadt vom 12. Februar 1909 aufzuheben, durch
welche das Exvropriationsverfahren gegen die Reknrrenten bewilligt
wurde,und es sei festzustellen, dass das Erpropriationsverfahren gegen
die Rekurrenten nicht zulässig ist-

Zur Begründung des Rekurses werden zunächst die oben wiedergegebenen
Ausführungen der Vernehmlassung auf das Gefuch um Bestellung
einer Erpropriationskommisfion wiederholt und sodann beigefügt: Der
Grossratsbeschluss vom 19. März 1908 verstosse gegen Ari. 5 der KV; er sei
willkürlich, und die Entscheide des Zivilund des Appellationsgerichtes,
die darauf abstellen, seien daher ebenfalls als verfassungswidrige
Verfügungen aufzuheben-L

C. Appellationsgericht und Regierungsrat des Kantons Baselftadt haben
auf Gegenbemerkungen verzichtet.

D. Die einschlägigen Bestimmungen der Verfassung des Kantans Baselstadt
und des Gesetzes über die Abtretung von Liegenschaften znm allgemeinen
Nutzen, vom 15.Juni 1837, [autem

§ 5 der Verfassung: Das Eigentum soll vor willkürlicher Verletzung
gesichert sein. Für Abtretungen, die der allgemeine Mugen erfordern
sollte, ist nach gesetzlichen Bestimmungen gerechte Entschädigung
zu leisten.

§ 1 des Expropriationsgesetzes: Wenn der Staat Veränderungen oder
Verbesserungen an Strassen oder Verbindungswegen irgend einer Art
vornimmt, oder wenn er deren neue anlegt, und wenn zu diesem Behuf
die Abtretung von Gebäuden oder Grundftitcken, welche Privaten,
Korporationen oder Gemeinden gehören, notwendig wird, so ist jeder
Eigentümer verpflichtet, die

betreffende Liegenschaft aus Vorangegangenen Beschluss des Kleinen .

Rats, dem Staat auf nachfolgende Weise, gegen vollständige Entschädigung
abzutreten-

§ 11 desselben Gesetzes: Der Grosse Rat kann die vorstehenden Bestimmungen
auf den Antrag der Regierung auch zu Gunsten von andern Staatsanstalteu
anwendbar erklären, wenn er die Abtretung von Grundstücken oder
Gebäuden, zu deren Errichtung, Verbesserung oder Veränderung wesentlich
notwendig und von bedeutendem Interesse für das öffentliche Wesen
findet.ll. Unverletzlichkeit des Eigentums. N° 73. 4-51

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit dem Rekurse werden das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Baselstadt vom 12. Februar 1909 und dasjenige des Zivilgerichts vom
31. Dezember 1908 angefochten, welch letzteres indessen neben dem
erstern keine selbständige Bedeutung mehr hat. Die Fragen, ob die
einzige Beschwerde der Rekutrenten Verletzung der Eigentumsgarantie
durch ein verfassungsund gesetzwidriges Erpropriationsverfahren
sich nicht in Wahrheit gegen den die Erpropriation definitiv
verfügenden Administrativsentscheid richte und gegenüber dem Urteil
des Appellationsgerichts, das sich als blosse Ausführungsmassregel
darstellt, unbehelflich fei; ob der allgemeine Rekursantrag, es sei die
Unzulässigkeit des Expropriationsverfahrens festzustellen, etwa auch als
Anfechtung des massgebenden Administrativentscheides zu deuten und ob
in dieser Beziehung der Rekurs rechtzeitig erhoben sei (was auf Grund
der gegenwärtigen Aktenlage kaum zu entscheiden wäre) können auf sich
beruhen bleiben, weil der Rekurs ohne weiteres als unbegründet erscheint.

2. Wie schon wiederholt ausgesprochen wurde (vergl. z. B. AS 31 I S. 21
Erw. 1), steht dem Bundesgerichte hinsichtlich derFrage, ob in einem
einzelnen Erpropriationsfalle das verfassungsoder gesetzmässige Requisit
des öffentlichen Wohles" oder des allgemeinen Nutzens gegeben sei, eine
freie Überprüfung des angefochtenen kantonalen Entscheides keineswegs zu,
sondern seine Kognition beschränkt sich auf die Untersuchung, ob jenes
Erfordernis in willkürlicher Weise als erfüllt bezeichnet worden fei.
Jm vorliegenden Falle hat daher das Bundesgericht keinen selbständigen
Entscheid darüber zu fällen, ob tatsächlich nach den konkreten Umständen
die Erweiterung der fraglichen Kiesgrube und daher die Erwerbung der
den Rekurrenten gehörigen Nachbargründstiicke notwendig, erheblich
wünschenswert oder nützlich war, sondern nur darüber, ob im allgemeinen
die Anlegung oder Erweiterung einer Kiesgrube ohne Willkür als im
Jnteresse der Offentlichkeit liegend betrachtet werden könne,und ob
es insbesondere mit den vorhandenen Bestimmungen des baselstädtischen
Eies-ropriationsgesetzes bezw. mit Art.5 der KV vereinbar sei, dass
behufs Erweiterung einer dem Staate gehörenden Kiesgrube zur

4:52 A. staat-rechtliche
Entscheidungen. IH. Abschnitt. Kantonsverfassungen,

' tion e ri en werde. Die erste dieser Frage ist nun schon Tkkräkxkcsicht
LZugs fdfie dem modernen Staate obliegende Ausgabe der Anlegung und
Unterhaltung vonwöfsentlichen Strassen zu bejahen. Was aber speziell
das baselstadtische Gesetz uber die Abtretung von Liegenschasten
zum allgemeinen Nutzen betrtsst, welches sich als eine Ausführung
des in Art. 5 der KV aufgestellten Grundsatzes darstellt, so ist die
Berufung der Rekurrenten daraus, dass die Ervropriation darnach nur zu
Gunsten von Staatsan: stalten zulässig sei, dass aber Kiesgruben keine
Staatsanstalten seien, deshalb unzutreffend, weil das Gesetz, nachdem m
den§§ Zi 10 stets von Strassen die Rede gewesen, in § ii aus-drucklich
von andern StaatsansialteM spricht, den Ausdruck Yastalt also hier im
Sinne von Einrichtung oder Veranstalk tung braucht. Es konnte somit
dieser § 11 ohne Willkur aus die Erweiterung einer dem Staate gehörenden
Kiesgrubfe angewendet werden. Dabei ist unerheblich, dass es sieh im
vorliegenden Falle möglicherweise um eine nebenbei auch siskalischen
Interessen dienende Veranstaltung handelt (da das gewonnene Material auch
zu Bauzwecken verwendet wird); denn durch einen solchen siebenzweck wird
der Hauptzweck der betreffenden staatlichen Einrichtung nicht aufgehoben
(vergl. BGE 32 I S. 315 f. Erw.2).

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Vergl. noch, betr. Unverletzlichkeit des Eigentums: Nr. 53 Crw. 4.

III. Nulla pcena sine lege. INqu peine sans loi.

Vergl. Nr. 71 Erw. 2 u. 3.LV. Bürgerrecht. N° 74. 453,

IV. Bürgerrecht. Droit de cité ou de bourgeoisiesisi

74. giu-tal vom 13. Luni 1909 in Sachen Grabens gegen Regierungsrat des
Dante-us Diamant und Gemeinderat von Anaheim. ·

Angebliche Rechtsverweigerung und Verletzung der persöniichen Freiheit
durch Né-Jetgenehmégung des Verzichts auf ein Gemeindebü-rgerrecht,
wenn dieser Verzicht haaptsächlich zum Zwecke der Armensteuerflucht
erfolgt. Das Bùrgerrecht als ein puble'ziste'sches Rechtswrhdltnis, aus
welchem nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten erwachsen. -Ange-bliche
Verietzu-ng des Grundsatzes der GewaltenNennung dadwchflasiss
der Entscheid über Genehmigung oder Nicht,ge-nehmigzmg des
Bürgerrechtsverzichtes vom Regierungsrat ausge'ng, statt dem ObeTgerJLcht
in sein-er Eigenschaft als Verwaltungsgericht vorbehalée-n zu werden.

A. Der Rekurrent ist durch Geburt Bürger von Uerkheim. Im Juni 1908
erwarb er für sich und seine Ehesrau das Bürgerrecht von Aarau und
erklärte hieraus den Verzicht auf das Bürgerrecht von Uerkheim. Hiegegen
erhob der Gemeinderat von Uerkheim Einsprache, mit der Begründung,
der Verzicht seinur deshalb erfolgt, damit der Rekurskläger in Uerkheim
nicht mehr armensteuerpflichtig sei. Im Kanton Aargau ist nämlich die
Ortsbürgergemeinde berechtigt, von ihren Bürgern Armensteuern zu beziehen,
auch wenn sie in andern Ortsgemeinden des Kantons sesshaft find. Der
Regierungsrat hat hieraus mit Entscheid vom 29. Januar 1909 das Gesuch
des Rekurrenten um Genehmigung der Verzichtleistung abgewiesen. Aus der
Begründung ist folgendes hervorzuheben: Über die Gründe des Verzichtes
befragt, habe der Gesuchsteller in seiner Einvernahme vor Vezirksamt
Zosingen bestätigt, dass der Verzicht hauptsächlich deshalb erfolge,
um in Uerkheim nicht mehr Armensteuern bezahlen zu müssen. Durch
Verordnung vom 23. Januar 1817 seien nun die Gemeinderate angewiesen
worden, keine Verzichtleistung auf das Ortsbürgerrecht anzunehmen, noch
den Verzichtleistenden im Verzeichnis der OrtsBürger durchzustreichen,
bevor sie den Fall zur Kenntnis des Regierung-states gebracht und seine
Entscheidung darüber erhalten
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 35 I 448
Date : 01 janvier 1908
Publié : 31 décembre 1909
Source : Tribunal fédéral
Statut : 35 I 448
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 448 A. staats-rechtliche Entscheidungen. Il}. Abschniit. Kantonsverfassnngen. 73.


Répertoire ATF
32-I-312
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
aarau • adulte • am • argovie • assigné • autorisation ou approbation • autorité judiciaire • caractéristique • commune • condition • connaissance • conseil d'état • conseil exécutif • constitution • constitution cantonale • constitution d'un droit réel • construction et installation • demande adressée à l'autorité • diamant • décision • emploi • entreprise • garantie de la propriété • hameau • incombance • interdiction de l'arbitraire • investissement • jour • maître • motivation de la décision • moyen de droit cantonal • organisateur • privilège • propriété • question • registre foncier • requérant • riehen • section • séparation des pouvoirs • tribunal civil • tribunal fédéral • vérité