93. Zweit vom 23. Heptemitex 1908 in Sachen j. zxouänrgverweltnug
im TKonkurrer des Hofe-i Yatiomf; 2. Donners-malte glatte-rieund
SKannonnliiauki geern; 3. gelittenbrauerei zum Löwen-äu (München).
Verteilung im Konkurse.I. Legitimation :mBeschwerde gegen Abänderung
der Verteilmigstiste, Speziali Legitimation der Konkm'sver-
waltzmg. 2. Verwirrt-is non K ollokatéon und Verteilung. Ein Pfand-reeht
auf zivile Früchte der Pfandsache (wie z. B. Mietzinse) muss aasdrùcklich
in den Kollokationspian aufgefnommen sein, falls es am-erkannt werden
soll. 3. Die Unteriassung der Miéleihmg der Ab- weisung einer Forderung
zm Kollokatiomplan (Avi. 249 Abs. 3 SchKG) hindert das Inimwcefttret n
des Kollokatiensplanes nicht.
A. Arn 5. Januar 1907 wurde über die Aktiengesellschaft Hotel National
in Bem der Konkurs eröffnet In diesem meldeten die Aktienbrauerei zum
Löwenbräu in Mienchen und der nachher in Konkurs gefallene Baumeister
Angelo Nottaris im zweiten Range auf der Hotelliegenschaft versicherte
(aus Obligatiouspartialen von je 5000 Fr. bestehende) Pfandforderungen
an, jene für einen Kapitalbetrag von 50,000 Fr., dieser für einen solchen
von 120,0000 Fr.
Die Konkurseingabe des Löwenbräu macht zu den 50,000 Fr. noch Zinsund
Kosteuansprüche wie folgt geltend:
{Fr. 50,000 ;
restanzlicher Zins per 1. November 1908 zu
41, '.,0,.9- . . {fr. 1,125 --
,:Verzugèzinè zu 50/0 feit 15. November 1908
,._ Weiterer Zins von 50,000 Fr zu 42-2 %
vom 1. November 1906 an bis zur Zahlung,
bezw. Antritt der Liegenschaft durch den-neuen
(Erwerber ............. ...........................
Betreibungskosten . . . 3 Die Konkursverwaltung kollozierte die 50,
000 Fr. und die ge-
nannten Nebenau iprüche, letztere aber nur teilweise, unter An-
fetzung eines bestimmten Endtermins des Zinslaufes Die Rollo:
kation der Nebenansprüche lautet nämlich wie folgt:und Konkurskammer. N°
93. 597
(Kapital Fr. 50,000 _) reiiauglicber Zins per 1. November 1906 zu
4g0-9.... ......Fr1,125 Verzugszins von 1125 Fr zu 5 0/0 seit '
13. November 1906 bis zur Konkurseröffnung
-5. Januar 1907. . . . ?' 80 Marchzins von 50, 000 Fr. vom 1 November
1906 bis 3. Aprii1907 zu zii/ %, . . . 959 25 ,Qieîreibungèfoen
. . . . . . . . . . 3 --Fr. 52, 095 05"i
Die Forderung des Angelo Jtottaris wurde für den Kapitalposten und Zins
eu im Gefamtbetrage von 133, 095 Fr zur Kollokation zugelassen Als Pfand
wurde angegeben: Die Befitzung Hotel National, unter näher-er Bezeichnung
der Bodenflèche und des Gebäudes-. In jeder der beiden Kollokationen,
der des Löwenbräu und der des Angelo Nottaris, wird auf die
andere mit der Bemerkung hingewiesen, dass das Grundpfand im
zweiten Range in Konkurrenz mit dem andern Pfandposten hafte.
Jede schliesst ferner mit den Worten: Verfügung: gleich wie
bei Forderung L
Die Forderung 1 betrifft die Kollokation des Pfandgläubigers im ersten
Range (der Schweizerischen Hypothekenbank in Solo-
thurn), welche Kollokation am Schlusse folgende Erklärung ent-
halt:
Verfügung: Die Société Suisse pour l'expioitation d'hòtels, in La
Chaur-de-Fonds, schuldet der Aktiengesellschaft .Hotel National,
Baugesellschaft, in Bern, an Mietzins vom 1. Mai 1905 bis 15. November
1906 (Tag der Aufhebung des Mietvertrages) eine Summe von 89,444
Fr. 60 Età., wofür das der Société Suisse pour l'expioitation d'hòtels
gehörende, .im Hotel National in Bern sich befindliche Hotelmobiliar mit
.Retentionsrecht belegt wurde. Am 22. Oktober 1908 fiel die Société Suisse
pour l'exploitation d'höteis, in La (Shame-de: siFOUdsx und am 5. Januar
1907 die Baugesellschaft Hotel Na.tional Ah G. in Bern, in Konkurs. Jtn
Kollokationsplan der Ersteren wurde von der Forderung der Baugesellschaft
HMI ..,National von 89,444 Fr. 60 Cis. eine Summe von 67,035 Fr-
598 B. Entscheidungen der Schuldbetreibangs--
68 Cis. als pfandversichert anerkannt. In dem zwischen den lbeiden
Konkurstnassen angehobenen Rechtsstreite anerkennt aber heute die
Konkursverwaltung der Société Suisse pour l'exploitatjon d'hòtels nur
noch einen pfandversicherten Betrag von 15,642 Fx 95 W.
Den Hypothekengläubigern der Baugesellschaft Hotel National A G wird
nun jetzt schon davon Kenntnis gegeben, dass auf das Ergebnis aus
diesem Prozesse im Verteilungsplane dereinst die nicht pfandversicherten
Gläubiger, d. h. die Gläubiger der Klasse I bis und mit V (Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt. |
|
1 | Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt. |
2 | Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet. |
3 | Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392 |
4 | Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt: |
a | Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist. |
abis | Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen. |
ater | Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind. |
b | Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403. |
c | Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung. |
d | Die Beiträge an die Familienausgleichskasse. |
e | ... |
f | Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406. |
5 | Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet: |
1 | die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens; |
2 | die Dauer eines Prozesses über die Forderung; |
3 | bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408 |
angewiesen werden, ba der von der Société pour l'exploitation d'hötels
schuldig-e Mietzins beriets geraume Zeit vor der Eröffnung des Konkurss
der Baugesellschaft Hotel National A G. in Bern (5. Januar
1907) verfallen war und auch lange vorher von der Gläubigerite
rechtlich eingefordert wurde.
B Die Konkursverwaltung teilte diese Verfügung den Pfandglaubigern
mit. Wahrend die Masse des in zwischen in Konkurs gefallenenNottaris sie
unangefochten liess, hob die Aktienbrauerei zum Löwenbräu gerichtliche
Klage an mit dem Begehren:
Es sei zu erkennen, der Klägerin stehe für ihre Forderung von 52,095
Fr. ò Cts. nebst Zins, ein Pfandrecht zu, nicht nur auf die Besitzung
Hotel National im Äussern Bollwerk in "Bern, sondern in gleicher Weise
auch auf die ausstehende Mietzinsforderung gegenüber der Société Suisse
pour i'exploitation
d'hötels in La Chauxide-Fonds für die Zeit von 1. Mai 1905--
bis 15. November 1906 von 89,444 Fr. 60 Cts. Durch Urteil vom 21. November
1907 sprach der Appellationsund Kassationshof des Kantons Bern der
Klägerin ihr Klag-
begehren zu; das Bundesgericht trat auf die gegen dieses Urteil-
eingelegte Berufung nicht ein. C. Am 27 Marz 1908 legte nun derVerwalter
im Konkurse
des Hotel National den Verteilungsplan auf und machte den
Gläubigern von der Auflage vorschriftsgemäss Mitteilung. Jin Eingang
der Verteilungsliste führte der Konkursverwalter folgendes aus:
Durch das Urteil vom 21. November 1907 sei im Prinzipie-
entschieden worden, dass dereinst im Verteilungsplan aus die ge:-und
Konkurskammer. N° 93. 599
nannte Mietzinsforderuug, bezw. den Erlös des hierfür retinierten
Hotelmobiliars einzig die Pfandgläubiger, und nicht die Gläubiger
der Klassen 1-V, angewiesen werden sollen. Die im Kollokationsplan
enthaltene Verfügung der Konkursverwaltung habe bloss den Charakter einer
Wegleitung an die Pfandgläubiger gehabt und bezweckt, sie rechtzeitig
von der Absicht der Konkursverwaltung, wie diese dereinst über den
Erlös des Hotelmobiliars zu verfügen gedenke, zu unterrichten, damit
sie bei der Auflage des Verteilungsplanes ihre Rechte gehörig wahren
können. Diese Verfügung nun sei vom Gerichte aufgehoben und damit die
Konkursverwaltung angewiesen worden, den Erlös aus dem Hotelmobiliar
einzigunter die Pfandgläubiger zu verteilen. Das habe nun, nachdem die
Hypothek ersten Ranges durch den Verkauf des Hotels gedeckt worden fei, in
der Weise zu geschehen, dass der-nach Abzug der Konkurskoften verbleibende
Aktivsaldo von 55,165 Fr. 61 Cis. -sc. aus der Liquidation der fraglichen
Mietzinsforderungunter die ungedeckt gebliebenen Pfandgläubiger zweiten
Ranges im Verhältnis ihrer Forderungen verteilt werde, da das Pfandrecht
der Forderung des Angelo Nottaris anerkannt worden sei und daherebenfalls
am genannten Saldo partizipiere
Demgemäss wurde zugeschieden: der Aktienbrauerei Löwenbräu in München
auf ihre Forderung von 52, 095 Fr
5 Cis. . . . . . Fr 15 518 35 dem Angeld Nottaris, resp dessen
Konkursmafse auf seine Forderung von 133, 091) Fr. . . . 39,847 26
oder auf jede der Forderungen 29,789 "fg facit Fr. 55,165 61" D. Gegen
diese Art der Verteilung führte die Aktienbrauerei zum Löwenbräu
Beschwerde mit den Begehren: die Abrechnung und den Verteilungsplan
aufzuheben und die Konkursverwaltung ",.,anznweisen, eine neue
Schlussrechnung und Verteilungslisie aufzustellen und darin die
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen fürihre im Kollokationsplan
aufgenomtnene Forderung nebst weiterm Sins ab 1125 Fr. à 5 0/0
und ab 50,000 Fr. à {Us2 fa bis zum Tage der Auszahlung und die
Beschwerdeführerin zu behandeln als einzige Gläubiger-jin welche auf die
eingezahlte Mietzinsforderung von 6?,035 Fr. 88 Cis. Pfandrecht hat. Esset
600 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
demgemäss der Beschwerdeführerin in der Verteilungsliste für ihre
Forderung von 52,095 Fr. 5 Cis-. nebst Zins Zuteilung aus die vorhandene
Barsumme zu erteilen bis zur vollen Deckung
Zu Begründung wurde des nähern ausgeführt: Die vorgenommene Verteilung
widerspreche dem Urteil des Appellationsund Kassationshofes, das
feststelle, dass am fraglichen Erlös nur der Beschwerdesührerin
ein Pfandrecht zustehe, während das Pfandrecht des Nottaris durch
die Unterlassung, einen Kollokationsprozess anzuheben, untergegangen
sei. Sodann habe die Beschwerdesührerin in ihrer Konkurseingabe Zinsen
bis zum Tage der Zahlung gefordert und das Kollokationsurteil habe ihr
denn auch das Pfandrecht für die Forderung nebst Zinszugesprocheu. Der
Kollokationsplan enthalte keine Verfügung, die diese Ansprüche abweife;
und es sei der Beschwerdeführerin auch keine Anzeige nach Art. 249
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt. |
|
1 | Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt. |
2 | Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt. |
3 | Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt. |
3 SchKG hierüber zugekommen Vielmehr habe der Konkursverwalter selbst
grundsätzlich und ausdrücklich die Berechtigung der Zinsforderung über-das
Datum der Konkurseröfsnung hinaus anerkannt Die im Kollokationsplan
genannten Daten könnten nicht definitiven Charakter haben, sondern hätten
nur dazu gedient, vorläufig, zwecks Aussetznng einer bestimmten Ziffer
im Kollokationsplan, eine Berechnung anstellen zu können.
E. Die Konkursverwaltung trug auf Abweisung der Beschwerde an, welchem
Antrage sich die Konkursmasse Nottaris anschloss. ,
F. Durch Entscheid von 29. Juni 1908 erkannte die kan: tonale
Aufsichtsbehörde: Die Beschwerde werde zum Teil begründet erklärt,
zum Teil abgewiesen, beides im Sinne der Motive In diesen wird
ausgeführt: Die Verfügung im Kollokationsptan enthalte nicht bloss eine
vorzeitige Meinungsäusserung über das Vorgehen bei der Verteilung,
sondern eine Abweisnng der Ansprüche der Pfandgläubiger auf den
Mietzins als Pfand. Da die Masse Nottaris hier-gegen nicht den Weg
des Kollokationsprozesses ' betreten habe, so sei ihr gegenüber diese
Abweisung in Rechtskrafterwachsen und habe sie das Recht eingebüsst, als
Psandrechtsgläubigerin aus den Mietzinsen Befriedigung zu erlangen. Es
müsse deshalb dem Pfandgläubiger, der seine Pfandrechtsansprücheund
Konkurskammer. N° 93. 601
auf dem Wege des Kollokationsprozesses siegreich durchgeführt habe, nach
dem Wegfall des konknrrierenden Pfandrechtes ohne weiteres zukommen,
sich aus dem in Rede stehenden Pfande, nämlich dem mit Erfolg als Pfand
in Anspruch genommenen Accessorium des Psandgegenstandes, bis zum Belaufe
seiner Forderung zu befriedigen. Das Pfand hafte eben, unbeschadet der
Rechte vorgehender Pfandgläubiger, für jede Pfandforderung in seinem
ganzen Umfang; da nun in casa festgestelltermassen vorgehende oder
im gleichen Range konkurrierende Psandrechte nicht mehr existieren,
so falle der Beschwerdeführerin der ganze Pfanderiös für die Deckung
ihrer Forderung zu. Was die Zinsforderungen anbetreffe, so habe sie
der Konkursverwatter im Kollokationsplan auf feste Zeiträume beschränkt
und feste Beträge dafür ausgesetzt, welche unzweideutige Verfügung eine
Abweisung der weitergehenden Ansprüche der Konkurseingabe enthalte und
mangels Anfechtung rechtskräftig geworden sei. Daran andere nichts, dass
sie nicht nach Art. 249 besonders mitgeteilt worden sei. Endlich seien die
fragiichen Zinsansprüche auch nicht etwa ans dem Kollokationsurteil vom
21. November 1907 abzuleiten, das sich mit ihnen nicht zu beschäftigen
gehabt habe. Nach all dem sei der Beschwerde in der Weise Folge zu
geben, dass der Konkursverwalter angewiesen merde, die Verteilungsliste
abzuändern und der Beschwerdeführerin, Aktienbräuerei Löwenbräu, den
fraglichen Pfanderlös bis zum Belaufe ihrer Forderung zuzuteilenz allein
bloss bis zum Belaufe der im Kollokationsplan zugelassenen Forderung
von insgesamt 52,095 Fr. 5 Cis
G. Gegen diesen Entscheid haben drei Parteien innert Frist den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen, nämlich:
1. die Konkursverwaltung im Konkurse des Hotel National, mit dem Begehren:
den genannten Entscheid aufzuheben und die Beschwerde der Aktienbrauerei
zum Löwenbräu gegen den Verteilungsplan abzuweisen;
2. die Konkursmasse Angeld Nottaris mit dem Begehren, den angefochteneu
Entscheid in der Weise abzuändern, dass die Beschwerde der Aktienbrauerei
zum Löwenbräu vollständig abgewiesen werde.
Diesem Rekurse hat sich als Nebenpartei die Kantonalbank in
ss602 B. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-
Bern angeschlossen, der Angelo Nottaris seine im vorliegenden Konkurse
geltend gemachte Pfandsorderung verpfändet hatte;
3. die Beschwerdeführerin Aktienbrauerei zum Löwenbrän mit dem Begehren:
in Abänderung des angefochtenen Entscheides die Konkursverwaltung
anzuweisen, die Beschwerdesührerin in einer neu auszustellenden
Verteilungsliste nicht nur als allein berechtigte Psandgläubigerin auf die
Mietsorderung zu behandeln, sondern auch als berechtigt auf eine Forderung
von 52,095 Fr. 5 (Età. plus Zins von 50,000 Fr. zu 4 V...] }, vom s. April
1907 an bis zum Tage der Zahlung, entsprechend dem Kollokationsplan
bezw. der im Urteil vorn Lt. November 1907liegenden Weisung. Eventuell
sei die Behandlung der Konkurseingabesder Beschwerdeführerin hinsichtlich
der Dauer des Zinsenlauses der 50,000 Fr., weil unklar, in einer Ergänzung
des Kollokationsplanes klar zu legen.
Aus die Rechtserörterungen der Rekursparteien wird, soweit erforderlich,
in den nachstehenden Erwägungen eingetreten
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Hinsichtlich des Rekurses der Konkursverivaltung des Hotel National:
Das Rekursbegehren der Konkursverwaltung bezweckt, die von ihr aufgelegte
Verteidigungsliste,·soweit sie nach dem Vorentscheide abzuändern
wäre, aufrechtzuerhalten, also der Konkursmasse desAngelo Nottaris
die Zuteilung von 39,647 Fr. 26 Cis. zu belassen, die ihr jene Liste
zuweist. Diese Zuteiiung ist nun aber ausschliesslich im persönlichen
Interesse der Masse Nottaris als Psandgläubigerin im Konkurse erfolgt
-vorbehaltlich der hier nicht zu erörternden Rechtsstellung ihrer Bin
gin, der Kante-naibank Bern _, während sie die Insel-essen der übrigen
im Konkurse Beteiligten nicht berührt oder sogar mit diesen Interessen
kollidiert. Daher steht auch nur der Masse Nottaris ein selbständiges
Recht zu, als Beschwerdeoder Reiurspartei auszutreten,
um gegen eine Abänderung der Verteilungsliste im vorliegenden -
Punkte sich zu wehren. Der Konkursverwaltung des Hotel National dagegen
fehlt dieses Recht, weil sie hier nicht berufen Ist-
die gemeinsamen Interessen der im Konkurs Beteiligten oder eines-und
Konkurskammer. N° 93. 603
bestimmten Kreses solcher zu wahren. Ferner liegt es auch nicht in
ihrer Ausgabe, der Konkursmasse Nottaris als Einzelgläubigerin bei
der Wahrung ihres Sonderinteresses im Beschwerdeund im Rekursverfahreu
beizustehen, namentlich nicht in der Weise, dass sie selbständig Rekurs
ergreift. Hiernach kann aus den vorliegenden Rekurs wegen mangelnder
Legitimation der rekurrierenden Konkursverwaltung nicht eingetreten
werden.
2. Hinsichtlich des Rekurses der Konkursmasse des Angelo Nottaris und
der Kantonalbank Bern:
Ihre Annahme, dass die Hypothekarforderung der Masse Nottaris bei
der Verteilung nicht auf den Erlös der fraglichen Mietzinssorderung
anzuweisen sei, stützt die Vorinstanz im wesentlichen darauf, dass
die in den Kollokalionsplan aufgenommene Verfügung eine wirkliche
Verfügung sei, wodurch die Konkursverwaljung der Masse Nottaris die
Kollokation als Pfandgläubigerin aus den genannten Mietzins verweigert
habe. Dem gegenüber hatte die Masse Nottaris in Übereinstimmung mit der
Konknrsverwaltung geltend gemacht die fragliche Verfügung sei nur eine
vorzeitig abgegebene Meinungsäusserung gegenüber den Hypothekargläubigem
über die Art und Weise, wie die Konkursverwaltung bei der Verteilung
hinsichtlich des Mietzinses vorzusehen gedenke.
Damit wird aber die zu lösende Frage nicht richtig gestellt. Da nämlich
die Verteilungsliste nur die praktische Anwendung des Kollokationsplanes
auf die Verteilung des Masseerlöses darstellt, so kann natürlich die Masse
Noltaris die Zuteilung des streitigen Mietzinses als Psandgläubigerin nur
verlangen, wenn sie als Pfandgläubigerin darauf kolloziert worden ist. Die
für den Rekurs, bezw. die vorangegangene Beschwerde ausschlaggebende
Frage ist also nick?-i, ob das Pfandrecht der Masse Nottaris durch die
Bersügung, weil eine verbindliche Massnahme, ausdrücklich abgewiesen,
sondern vielmehr, ob es im eigentlichen Kollokationsvplan, bei der der
Verfügung vorangehenden Kollokation, zugelassen worden sei. Denn wenn
der Kollokationsplan es nicht anerkannt hat, so kann die Masse Nottaris,
die ihn unangefochten liess, sich bei der Verteilung nicht mehr daraus
berufen, sogar dann nicht, wenn es durch die Verfügung nicht ausdrücklich
abgewiesen worden sein sollte.
604 B. Entscheidungen der Schuidbetreibungs-
Nun enthält aber der Kollokationsplan selbst, unabhängig von der
nachstehenoen Berfügung, die Abweisung der Kollokation der Masse
Nottaris hinsichtlich des Mietzinses, wie sich aus solgendem ergibt:
Die Zulassung eines beanspruchten Pfandrechtes zur Kollokation ist
nicht möglich, ohne dass die Konkursverwaljung den Pfandgegenstand
näher bezeichnet. Wenn also, wie hier, zivile Früchte der Pfaudsache
vorhanden sind, so muss die Verwaltung, wenn sie anerkennen will, dass
das Psandrecht sich auf diese Früchte erstrecke, dies ausdrücklich im
Kollokationsplan sagen. Tut sie es nicht, lässt sie diese Früchte bei
der Kollokation des Pfandglänbigers unerwähnt, so ist anzunehmen, dass
das Psandrecht nur für die Früchte zugelassen worden sei. Derart liegt
aber die Sache hier: In der Kollokation der Masse Nottaris, wie sie
die Konkursoerwaltung, der Verfügung vorangehend, vorgenommen hat wird
als Pfandsache, die für die angemeldete Forderung haftet, lediglich die
Hotelliegenschast (Grund und Boden mit den GebäulichkeitenJ bezeichnet,
während von der Mietzinssorderung keine Rede ist Das schon würde genügen,
um den Rekurs abzuweisen.
Zu all dein muss man auch in der Verfügung, für sich allein betrachtet,
schon eine Abweisung des Pfandre-chtsanspruches, soweit er sich auch auf
den Mietzins erstrecken soll, erblicken. Die Konkursverwaltnng erklärt
daria, den Hypothekargläubigern jetzt schon Kenntnis geben zu wollen,
dass auf den Erlös der Mietzinssorderung bei der Verteilung nicht sie als
Psaudgläubiger, sondern die Gläubiger ohne Pfandrecht angewiesen werden;
und zwar deshalb, weil der fragliche Mietzins bei der Konkurseröfsnung
bereits geraume Zeit verfallen gewesen und von der Gläubigerin rechtlich
eingesordert worden sei, mit andern Worten, weil die Mietzinsforderung
nach kantonalem Nechtg (Satzung 487 BG) beim Konkursansbrnch sich
nicht mehr im Psandnerus befunden, sondern pfandfreies Massegut
gewesen sei. Darin liegt eine klare und bestimmte Willensäusserung
der Konkursverwaltung, ein Pfandrecht an der Mietzinsforderung nicht
anzuerkennen und also nicht zu kollozieren, indem ja letzteres die
notwendige Voraussetzung bildet, um eine Verteilung unter die andern
Gläubiger im angeklmdigten Sinne vornehmen zu können. Angesichts dieser
deutlichen-und Konkurskammer. N° 93. 605
Erklärung ist eine Erörterung darüber unnütz, ob die Verfügung eine
wirkliche Kollokationsversügung sei, durch die der Pfandansprach
abgewiesen wurde, oder eine blosse vorläufige Angabe über- das zu
gewärtigende spätere Vorgehen. Übrigens lässt sich ihre Bedeutung
leicht erfassen: Nachdem nämlich die Konkursverwaltung vorher bei der
Kollokation das Pfandrecht auf die eigentlichePfandsache (Liegenschaft
mit Gebäuden) beschränkt und hierdurch die Mietzinsforderung davon
ausgenommen hatte, glaubte sie, dieses Vorgehen der Psandglänbigerin
begründen zu sollen. Diesem Zwecke dient nun eben die nachherige
Verfügung, worin auseinandergesetzt wird, dass die Mietzinsforderung
nicht mehr vom Pfandrecht erfasst sei und demnach ihr Erlös auch
nicht mehr den pfandversicherten Glänbigern als solchen zukomme. Man
hat es also nicht sowohl mit einer wirklichen Verfügung zu tun,
als vielmehr mit einer erklärenden Auslegung der vorangehenden, das
Psandrecht auf die Liegenschaft als Pfandgegensiand beschränkenden
Kollokation. Nichtsdestoweniger ergibt sich auch aus ihr selbst der
unmissverständliche Wille, ein Pfandrecht am Mietzins nicht anzuerkennen-
Die Rekurrentin macht endlich geltend, dass die Konkursverwaltnng
in erster Linie berufen sei, die im Kollokationsplan enthaltene
Willenserklärung auszulegen und dass sie es im Sinne einer Zulassung
des Pfandrechtes an der Mietzinsforderung tue. Dieses Argument
könnte von Gewicht sein, wenn die Konkursverwaltung ihren Willen
auch stets im genannten Sinne ausgelegt hatte. Das ist aber nicht
der Fall. Sonst wäre ja der von der Aktienbrauerei zum Löwenbräu
eingeleitete Kollokationsprozess, den die Konkursverwaltung ausgenommen
und durchgeführt hat, sofort gegenstandslos geworden durch die Erklärung
der Verwaltung, dasvon der Kollokationsklägerin beanspruchte Psandrecht
am Mietzins sei in Wirklichkeit im Plane bereits anerkannt und zugelassen.
Nach all dem gelangt man zur Abweisung des von der Konkursmasse des
Angeld Nottaris eingereichten Reknrfeä Ob die Kantonalbank Bern deshalb,
weil ihr die Konkursforderung der Rekurrentin mit den Neben-rechten
verpfändet ist, befugt gewesen sei, sich dem Rekurse anzuschliessen,
kann Unerörtert bleiben.v
3. Hinsichtlich des Rekurses der Aktienbrauerei zum Löwenbräu:
606 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Die Returrentin hatte in ihrer Konknrseingabe Verzugszins zu ò 0/0
von einer 1125 Fr. betragenden, verfallenen Zinsrate und Zins zu
Les-TM von der Kapitalforderung von 50,000 Fr. verlangt, ersteres
vom 15. November, letzteres vom 1. November 1906 an, beides bis zur
Zahlung bezw. Antritt der Liegenschaft durch den neuen Ct.-werder". Die
Konkursverwaltung hat nun im Kollokationsplan den geforderten Verzugszins
nur bis zur Konkurserösfnung und den geforderten Kapitalzins nur bis zum
Z. April 1907 in Rechnung gesetzt und ist damit zu einem kollozierbaren
Forderungsbetrage von insgesamt 52,095 Fr. 5 Ecs. gekommen. Damit hat sie
in deutlicher Weise verfügt, dass sie die verlangten Zinsforderungen nur
zum Teil, nämlich für die von ihr festgesetzten Zeiträume kolloziere,
für die nachherige Zeit aber abweise. Diese Verfügung ist, weil von
der Rekurrentin nicht durch rechtzeitige Kollokationsklage angefochten,
rechtskräftig geworden. Daran ändert auch nichts, dass die Verwaltung
unterlassen hat, sie nach Art. 249 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt. |
|
1 | Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt. |
2 | Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt. |
3 | Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt. |
mitzuteilen. Nach der geltenden Litechtssprechung und der herrschenden
Meinung (vergl. Sep.-Ausg. i Nr· 31 Erw. B*; Jäger, Art. 249 Note 6;
Reichel, Art. 249 Note 4; Martin, S. 265) vermag das das Inkrafttreten
des Kollokationsplanes nicht zu verhindern, sondern nur die Grundlage
für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche zu bilden. Übrigens stellt
die Vorinstanz fest, dass die Rekurrentin während der Auflagefrist den
Kollokationsplau eingesehen habe, so dass die Unterlassung der genannten
Mitteilung für sie nicht schädigend wirken konnte. Mit Recht führt endlich
die Vorinstanz aus, dass die Rekurrentin für die fraglichen Zinsansprüche
nichts aus dem Kollokationsurteil vom 21, November 1907 herleiten könne,
indem die Rekurrentin in diesem Prozesse nur die Frage des Psatchrechtesz
nicht aber die des Umfanges der Zinsansprüche dem Richter zur Beurteilung
unterstellt und der Richter dem entsprechend auch nur jene Frage geprüft
und entschieden hat. Der allgemeine Ausdruck nebst Zins im Klagebegehren
und Urteilsdissoositiv erweist sich angesichts dessen als eine für die
Rechtskraft des Urteils bedeutungslose Beifügung; es fehlt ihm Übrigens
auch inhaltlich die erforderliche
* Ges.-Ausg. 24 I Nr. 69 S. 385. {Anne, d. Red. f. Publ.}und
Konkurskammer. N° 94. 607
Bestimmtheit. An der Rechtskraft, die die Kollokation der
Konkursverwaltung hinsichtlich der Zinsansprüche erlangt hatte, ver- mag
er nichts zu ändern. In der Verteilungsliste hat die Konkursverwaltung
diese Zinsansprüche in richtiger Weise gemäss ihrer Kollokation
behandelt. Das erste, eine Abänderung der Liste bezweckende Rekursbegehren
ist sonach abzuweisen; ebenso aber auch das eventuelle, auf eine Ergänzung
des Kollokationsplanes gerichtete Begehren, da nach dem gesagten der
Plan nicht, wie behauptet, an Unklarheit leider, sondern im vorwürfigen
Punkte eine durchaus zuverlässige Grundlage für die Verteilung bildet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskantmer erkannt: 1. Auf den
Reknrs der Konkursverwaltung des Hotel National wird nicht eingetreten.
2. Der Rekurs der Konkursmasse des Angeld Nottaris und der Kantonalbank
Bern und der Rekurs der Akienbrauerei zum Löwenbräu werden abgewiesen.
94. guts-heut vom 23. Heulender 1908 in Sachen goiltmamr.
Unpfändbarkeit: Berufswerkzeug, Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind: |
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1 | Unpfändbar sind: |
1 | die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; |
1a | Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; |
10 | Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; |
11 | Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. |
2 | die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; |
3 | die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; |
4 | nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; |
5 | die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; |
6 | die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; |
7 | das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten; |
8 | Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; |
9 | Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; |
9a | die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; |
2 | Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198 |
3 | Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199 |
4 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203 |
gibt kein Recht auf Beiden-rettungdes bisherigen Wok/nSitzes.
A. Durch Bundesgerichtsentscheid vom 19. Mai 1908* ist die Borinstanz
in der Beschwerdesache des Rekurrenten Willmann eingeladen worden, die
erforderlichen Feststellungen darüber zu machen, ob der Rekursgegner,
Schlossermeister Amhof in Hitzkirch, den der Rekurrent betreibt und dessen
Berufswerkzenge er als Pfandungsobjekte beansprucht, nach den allgemeinen
Bedingungen seiner Berufsbranche und seinen besondern Verhältnissen als
gewöhnlicher Arbeiter ausser Stande wäre, den für sich und die Seinigen
notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen. Gestützt auf diese Fest-
" Oben Nr. 67 8.407 f. {Anm. {l. Beats. Pelù:-T.}
AS 34 1 1908 40