Urteilskopf

150 V 198

18. Estratto della sentenza della IV Corte di diritto pubblico nella causa Cassa cantonale di compensazione AVS/AI/IPG contro A. (ricorso in materia di diritto pubblico) 8C_438/2023 del 18 marzo 2024

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 199

BGE 150 V 198 S. 199

A. A., nato nel 1961, ha richiesto il 30 settembre 2022 una prestazione transitoria per disoccupati anziani. Con decisione dell'8 novembre 2022, confermata su opposizione il 20 gennaio 2023, la Cassa cantonale di compensazione AVS/AI/IPG (di seguito: Cassa) ha rifiutato la prestazione transitoria al richiedente, non avendo egli giustificato il consumo del capitale di fr. 123'193.- che possedeva
BGE 150 V 198 S. 200

al 31 dicembre 2020, ridotto in fr. 508.05 al 30 settembre 2022. A mente della Cassa andava considerata una rinuncia alla sostanza per l'importo di fr. 71'147.40, superiore alla soglia di fr. 50'000.- prevista dall'art. 5 cpv. 1 lett. c
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
della legge federale del 19 giugno 2020 sulle prestazioni transitorie per i disoccupati anziani (LPTD; RS 837.2).
B. A. è insorto contro la decisione su opposizione del 20 gennaio 2023 dinanzi al Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino, chiedendo il riconoscimento delle prestazioni richieste. La Cassa, preso atto della documentazione prodotta dal medesimo su richiesta della Corte cantonale, ha modificato le proprie conclusioni ritenendo una rinuncia alla sostanza di fr. 122'198.-. Con sentenza del 30 maggio 2023, il Tribunale cantonale ha accolto il ricorso, annullato la decisione su opposizione e rinviato gli atti alla Cassa affinché si pronunciasse nuovamente sul diritto del richiedente alle prestazioni transitorie per disoccupati anziani considerando la sostanza al 1° dicembre 2022, pari a fr. 769.25.
C. La Cassa presenta un ricorso in materia di diritto pubblico al Tribunale federale, chiedendo la riforma della sentenza cantonale nel senso che la decisione su opposizione sia confermata. Chiamati a pronunciarsi, l'opponente conclude al respingimento del ricorso, mentre l'Ufficio federale delle assicurazioni sociali (UFAS) ne sostiene l'accoglimento. La Corte cantonale rinuncia a formulare osservazioni. Con decreto del 18 ottobre 2023 viene concesso l'effetto sospensivo al ricorso. Il Tribunale federale ha respinto il ricorso.

Erwägungen

Dai considerandi:

3. Oggetto del contendere è sapere se la Corte cantonale abbia violato il diritto federale negando l'adempimento dei presupposti per ritenere una rinuncia alla sostanza da parte dell'opponente.
4. Ai fini della risoluzione della vertenza è opportuno esporre brevemente il contesto delle prestazioni transitorie per disoccupati anziani e ricordare le norme pertinenti.
4.1 Secondo l'art. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern, dies komplementär zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmender.
LPTD, la presente legge si prefigge di migliorare la protezione sociale dei lavoratori anziani che hanno esaurito il diritto all'indennità di disoccupazione, a complemento dei provvedimenti della Confederazione volti a promuoverne l'occupazione.
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4.1.1 Le prestazioni transitorie secondo la LPTD fanno parte di un pacchetto di misure adottate dal Consiglio federale nel maggio 2019 per promuovere il potenziale di manodopera nazionale (cfr. al riguardo: Scheda informativa: Misure di promozione del potenziale di manodopera residente, www.ejpd.admin.ch/dam/sem/it/data/aktuell/aktuell/inlaendische-arbeitskraefte/faktenblatt-massnahmen-1-7.pdf. download.pdf/faktenblatt-massnahmen-1-7-i.pdf [consultato il 24 gennaio 2024]; FF 2019 6869 n. 1.1.3). Queste misure mirano essenzialmente a garantire la competitività dei lavoratori anziani, agevolare il reinserimento nel mercato del lavoro dei lavoratori che faticano a trovare un impiego e migliorare l'inserimento in tale mercato degli stranieri residenti in Svizzera. Quale settima misura sono state introdotte le prestazioni transitorie, poiché i lavoratori licenziati poco prima dell'età di pensionamento fanno più fatica a ritrovare un impiego rispetto ai lavoratori meno anziani e quando vi riescono devono spesso accettare consistenti perdite di guadagno. Per questa ragione, i lavoratori che esauriscono il diritto all'indennità di disoccupazione dopo il compimento del 60° anno d'età devono poter beneficiare di prestazioni transitorie che colmino la lacuna attualmente esistente fino al raggiungimento dell'età di pensionamento ordinaria dell'AVS e al contempo tuteli la previdenza per la vecchiaia, in modo che non si debba intaccare il capitale del 2° pilastro (FF 2019 6890 n. 4.1.1, 6921 n. 7.5; cfr. DTF 149 V 136 consid. 4.1.1).
4.1.2 Le prestazioni transitorie trovano la loro base costituzionale nell'art. 114 cpv. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 114 Arbeitslosenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b  Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
3    Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
4    Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
5    Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
Cost., il quale conferisce alla Confederazione la competenza di emanare prescrizioni in materia di assistenza ai disoccupati (sulla questione della conformità alla Costituzione, cfr. la Perizia giuridica dell'Ufficio federale di giustizia del 26 agosto 2015, Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione GAAC 2016 n. 2 pagg. 15 segg.; DTF 149 V 136 consid. 4.1.2). Secondo il Messaggio si tratta di prestazioni di natura assistenziale (FF 2019 6898). Di conseguenza, le prestazioni transitorie in quanto prestazioni in funzione del bisogno sono finanziate con le risorse generali della Confederazione e non mediante contributi sociali (cfr. art. 25 cpv. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 25 - 1 Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
1    Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
2    Die Kantone tragen die Vollzugskosten.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren betreffend die Ausrichtung der Bundesmittel nach Absatz 1 an die Kantone.
LPTD; DTF 149 V 136 consid. 4.1.2).
4.1.3 Benché con le prestazioni complementari (PC) all'AVS/AI la Confederazione disponesse già di un sistema collaudato che garantisce, in funzione del bisogno, il sostentamento di persone che hanno diritto a una rendita dell'AVS/AI, le prestazioni transitorie hanno dovuto essere disciplinate in una legge separata anziché essere
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integrate nella LPC (RS 831.30). Il Consiglio federale ha infatti osservato che l'art. 112a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112a Ergänzungsleistungen - 1 Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.
1    Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.
2    Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.
Cost. limitasse il campo di applicazione delle PC alle rendite AVS e AI, non potendo così essere estese alla garanzia della copertura del fabbisogno vitale dei disoccupati anziani. Sempre nel Messaggio della LPTD è comunque stata evidenziata l'intenzione di ricalcare il più possibile le disposizioni della riforma delle PC, entrata in vigore il 1° gennaio 2021 (FF 2019 6890, 6892 seg.). Ciò detto, a differenza di quanto previsto per quest'ultime, le prestazioni transitorie debitamente riscosse non devono essere restituite. Esse hanno infatti anche lo scopo di proteggere la sostanza risparmiata per la vecchiaia e la loro restituzione sarebbe incompatibile con questa finalità. Al contempo, è stata prevista una soglia di sostanza per impedire che tra gli aventi diritto rientrino persone con una sostanza significativa. Oltre al consumo della sostanza considerato per il calcolo, la sostanza inferiore alla soglia stabilita deve rimanere a disposizione per il futuro (FF 2019 6892).
4.2 Conformemente al principio sancito all'art. 3 cpv. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 3 Grundsatz - 1 Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:
1    Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:
a  das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreichen; oder
b  die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des Referenzalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20065 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben werden.6
2    Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann.
3    Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen wird oder in dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft.
LPTD, chi ha compiuto i 60 anni di età e ha esaurito il diritto all'indennità di disoccupazione ha diritto a prestazioni transitorie destinate a coprire il fabbisogno vitale, fino al momento in cui: a. raggiunge l'età di riferimento secondo l'art. 21 cpv. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
1    Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
2    Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.
LAVS; o b. ha diritto alla riscossione anticipata della rendita di vecchiaia, se in quel momento è prevedibile che al raggiungimento dell'età di riferimento avrà diritto alle prestazioni complementari secondo la LPC. Secondo l'art. 4 cpv. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 4 Bestandteile der Überbrückungsleistungen - 1 Die Überbrückungsleistungen bestehen aus:
1    Die Überbrückungsleistungen bestehen aus:
a  der jährlichen Überbrückungsleistung;
b  der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
2    Die jährliche Überbrückungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG7), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
LPTD, le prestazioni transitorie comprendono la prestazione transitoria annua (lett. a); il rimborso delle spese di malattia e d'invalidità (lett. b). L'importo della prestazione transitoria annua di cui all'art. 4 cpv. 1 lett. a
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 4 Bestandteile der Überbrückungsleistungen - 1 Die Überbrückungsleistungen bestehen aus:
1    Die Überbrückungsleistungen bestehen aus:
a  der jährlichen Überbrückungsleistung;
b  der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
2    Die jährliche Überbrückungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG7), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
LPTD è pari alla quota delle spese riconosciute che eccede i redditi computabili (art. 7 cpv. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 7 Berechnung der Überbrückungsleistungen - 1 Die jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
1    Die jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2    Die Überbrückungsleistungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b betragen gesamthaft höchstens:
a  bei alleinstehenden Personen: das 2,25-fache des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1;
b  bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben: das 2.25-fache des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2.
3    Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet.
4    Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung ausser Betracht.
5    Der Bundesrat regelt die Berechnung der Überbrückungsleistung bei Ehepaaren, bei denen beide Eheleute die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
LPTD).
4.3 Giusta l'art. 5 cpv. 1
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
LPTD, ha diritto alle prestazioni transitorie chi ha il domicilio e la dimora abituale (art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
LPGA [RS 830.1]) in Svizzera e: a. esaurisce il diritto all'indennità di disoccupazione nel mese in cui compie i 60 anni di età o successivamente; b. è stato assicurato all'AVS per almeno 20 anni, di cui almeno cinque dopo aver compiuto i 50 anni di età, e ha conseguito in ognuno di questi anni un reddito da attività lucrativa pari ad almeno il
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75 per cento dell'importo massimo della rendita di vecchiaia secondo l'art. 34 cpv. 3 e
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 34 - 1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
1    Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
a  einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
b  einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
2    Es gelten folgende Bestimmungen:
a  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
b  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
3    Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.
4    Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.
5    Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1225 Franken entspricht dem Rentenindex von 222,7 Punkten.180
5 LAVS, o può far valere corrispondenti accrediti per compiti educativi o assistenziali secondo la LAVS; c. dispone di una sostanza netta inferiore alla metà degli importi di cui all'art. 9a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens - 1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
1    Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
a  bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;
b  bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;
c  bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.
2    Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.
3    Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.
4    Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.
LPC.
4.4 La rinuncia a proventi e parti di sostanza è regolata all'art. 13
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
LPTD. Conformemente a tale disposizione, se il coniuge rinuncia volontariamente a esercitare un'attività lucrativa ragionevolmente esigibile, il reddito ipotetico di tale attività è computato come reddito. Il computo è retto dall'art. 10 cpv. 1 lett. a (cpv. 1). Gli altri redditi, parti di sostanza e diritti legali o contrattuali cui una persona ha rinunciato senza esservi giuridicamente tenuta e senza aver ricevuto una controprestazione adeguata sono computati come reddito, come se la rinuncia non fosse avvenuta (cpv. 2). È altresì computata una rinuncia se, a partire dalla nascita del diritto alle prestazioni transitorie, all'anno è stato speso, senza un valido motivo, oltre il 10 per cento della sostanza. Se la sostanza non supera fr. 100'000.-, il limite è di fr. 10'000.- all'anno. Il Consiglio federale disciplina i dettagli; definisce in particolare i validi motivi (cpv. 3).
4.5 È ancora opportuno menzionare che nel mese di giugno 2021 l'UFAS ha elaborato il Commento all'ordinanza dell'11 giugno 2021 sulle prestazioni transitorie per disoccupati anziani (OPTD; RS 837.21) - Disposizioni d'esecuzione della legge federale sulle prestazioni transitorie per i disoccupati anziani. Lo stesso ufficio ha inoltre emanato il 1° luglio 2021 le direttive sulle prestazioni transitorie per i disoccupati anziani (DPT; ora aggiornate al 2023). (...)

7. (...)

7.2.3 Una norma è da interpretare in primo luogo procedendo dalla sua lettera (interpretazione letterale). Tuttavia, se il testo non è perfettamente chiaro, se più interpretazioni del medesimo sono possibili, dev'essere ricercata la vera portata della norma, prendendo in considerazione tutti gli elementi d'interpretazione, segnatamente i lavori preparatori (interpretazione storica), lo scopo perseguito dal legislatore (interpretazione teleologica), nonché la relazione con altri disposti (interpretazione sistematica). Occorre prendere la decisione materialmente corretta nel contesto normativo, orientandosi verso un risultato soddisfacente sotto il profilo della ratio legis. Il Tribunale federale non privilegia un criterio d'interpretazione in particolare;
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per accedere al senso di una norma preferisce, pragmaticamente, ispirarsi a un pluralismo interpretativo (DTF 149 V 185 consid. 5.3; DTF 149 IV 183 consid. 3.4; DTF 148 II 299 consid. 7.1; DTF 147 V 55 consid. 5.1).
7.2.3.1 Le versioni in italiano, tedesco e francese dell'art. 13 cpv. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
LPTD leggono così: "Gli altri redditi, parti di sostanza e diritti legali o contrattuali cui una persona ha rinunciato senza esservi giuridicamente tenuta e senza aver ricevuto una controprestazione adeguata sono computati come reddito, come se la rinuncia non fosse avvenuta". "Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden". "Les autres revenus, parts de fortune et droits légaux ou contractuels auxquels l'ayant droit a renoncé sans obligation légale et sans contre-prestation adéquate sont pris en compte dans les revenus déterminants comme s'il n'y avait pas renoncé". L'art. 13 cpv. 3
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
prima frase LPTD, dal canto suo, prevede che: "È altresì computata una rinuncia se, a partire dalla nascita del diritto alle prestazioni transitorie, all'anno è stato speso, senza un valido motivo, oltre il 10 per cento della sostanza". "Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt". "Un dessaisissement de fortune est également pris en compte si, à partir de la naissance d'un droit aux prestations transitoires, plus de 10 % de la fortune est dépensée par année sans qu'un motif important ne le justifie".
7.2.3.2 Le disposizioni appena citate prevedono più fattispecie in cui è possibile ritenere una rinuncia a seguito di una diminuzione della sostanza. Il cpv. 2 tratta del computo delle "parti di sostanza" ("Vermögenswerte"; "parts de fortune") a cui una persona ha rinunciato senza esservi giuridicamente tenuta e in assenza di una controprestazione adeguata, mentre il cpv. 3 prevede il computo dell'importo della sostanza "speso" senza un valido motivo ("verbraucht wurden"; "dépensée"). Una loro delimitazione non appare evidente dalla semplice
BGE 150 V 198 S. 205

lettura del testo legale. Quanto però previsto dall'OPTD permette di stabilire che l'art. 13 cpv. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
LPTD si riferisce a casi di "alienazione" di parti della sostanza (cfr. art. 24 lett. a e art. 25 OPTD), mentre l'art. 13 cpv. 3
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
LPTD tratta del "dispendio eccessivo" della stessa (art. 24 lett. b e art. 26 OPTD). Questa chiara distinzione emerge anche dal Commento all'art. 27 OPTD (pag. 11). Sempre nel Commento all'OPTD è sottolineata l'influenza del sistema delle prestazioni complementari. In particolare, nel Commento all'art. 24 OPTD (pag. 9) si legge che la lettera a del medesimo "sancisce la prassi delle PC, fondata sulla giurisprudenza", citando la DTF 122 V 394. Un seguente rinvio al sistema delle prestazioni complementari è fatto anche nel Commento dell'art. 25 OPTD (pag. 9), in cui si evince che non c'è alcuna differenza materiale rispetto all'art. 17a cpv. 5
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 17a Bewertung des Vermögens - 1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
1    Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
2    und 3 ...76
4    Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.
5    Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.77
6    Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.78
OPC-AVS/AI (RS 831.301). L'importante ruolo del sistema delle prestazioni complementari emerge ugualmente dall'analisi storica della LPTD, a partire dal Messaggio (cfr. consid. 4.1.3 supra) e nei relativi commenti ai singoli articoli, in cui si può leggere che l'art. 13
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
LPTD (inizialmente previsto quale art. 11
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11 Anrechenbare Einnahmen - 1 Als Einnahmen werden angerechnet:
1    Als Einnahmen werden angerechnet:
a  zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b  Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c  ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d  Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis  die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG54 aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e  Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f  Familienzulagen;
g  ...
h  familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i  die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
1bis    In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a  wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b  wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.57
1ter    Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195958 über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.59
2    Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
3    Nicht angerechnet werden:
a  Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches60;
b  Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c  öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d  Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e  Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f  Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g  Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG63 berücksichtigt werden;
h  der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG.
4    Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
nel disegno di legge) "riprende le regolamentazioni relative alla rinuncia a proventi e a parti di sostanza, introdotte nella LPC con la riforma delle PC" (FF 2019 6903). Ciò si è di fatto anche tradotto nel testo dell'art. 13 cpv. 2 e
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
3 LPTD, praticamente identico a quello dell'art. 11a cpv. 2 e
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
4    Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.
3 LPC attualmente in vigore.
7.2.3.3 Il parallelismo con il sistema delle prestazioni complementari non è tuttavia né automatico né globale. Giova infatti menzionare che, all'infuori di alcuni esempi meno rilevanti per la risoluzione del caso in esame (cfr. ad es. quanto già menzionato al consid. 4.1.3 supra), i due sistemi prevedono una regolamentazione diversa in merito al dispendio eccessivo avvenuto prima della nascita del diritto del richiedente. Infatti, l'art. 11a cpv. 4
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
4    Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.
LPC estende espressamente l'applicazione dell'art. 11a cpv. 3
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
4    Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.
LPC ai dieci anni precedenti la nascita del diritto alla rendita di vecchiaia AVS, pur sempre considerando soltanto la sostanza spesa dopo l'entrata in vigore della riforma delle PC (cfr. consid. 7.1.2.2 non pubblicato). Una disposizione corrispondente non è invece prevista all'art. 13 cpv. 3
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
LPTD, come emerge in modo chiaro e univoco dalle tre versioni linguistiche del testo legale. Giova quindi menzionare che nel Protocollo della Commissione della sicurezza sociale e della sanità del Consiglio degli Stati (CSSS-S) del 21 novembre 2019, in un rapporto ordinato il 28 ottobre 2019 all'amministrazione volto a chiarire alcuni aspetti
BGE 150 V 198 S. 206

sulle prestazioni transitorie (tra cui gli effetti della soglia di sostanza con esempi di calcolo), si evince che si è specificatamente voluto rinunciare ad una disposizione relativa all'utilizzo della sostanza prima della nascita del diritto alle prestazioni transitorie, e dunque durante il periodo di disoccupazione, in ragione del fatto che la disoccupazione non è un evento pianificabile. Del resto, altrettanto imprevedibile è il momento in cui una persona disoccupata e sottoposta all'obbligo di cercare lavoro (cfr. art. 17 cpv. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften - 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
1    Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
2    Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.71
2bis    Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.72
3    Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:
a  an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b  an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c  die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
4    Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
5    Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.75
LADI [RS 837.0] e art. 26
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 26 Persönliche Arbeitsbemühungen der versicherten Person - (Art. 40 und 43 ATSG, 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Bst. c AVIG)
1    Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.
2    Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
3    Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich.
OADI [RS 837.02]) trova un nuovo impiego, sempre che una tale evenienza si verifichi. La differenziazione con il sistema delle prestazioni complementari in merito a questo aspetto appare dunque evidente, il che risulta altresì supportato dalla precisazione del computo di un dispendio eccessivo "a partire dalla nascita del diritto" soltanto all'art. 13 cpv. 3
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
LPTD e non all'art. 13 cpv. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
LPTD, relativo alla rinuncia a parti di sostanza a seguito di alienazione.
7.2.3.4 Sulla scorta di queste considerazioni, conviene esporre i principi giurisprudenziali sviluppati in ambito di prestazioni complementari al fine di stabilirne la pertinenza nel determinare il modo di interazione tra le fattispecie previste dall'art. 13 cpv. 2 e
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
3 LPTD.
7.2.3.4.1 La definizione di rinuncia a parti di sostanza predisposta all'art. 11a cpv. 2
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
4    Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.
LPC attualmente in vigore corrisponde a quanto sviluppato precedentemente dalla giurisprudenza del Tribunale federale (cfr. DTF 146 V 306 consid. 2.3.1; DTF 140 V 267 consid. 2.2; DTF 134 I 65 consid. 3.2; DTF 131 V 329 consid. 4.4; DTF 123 V 35 consid. 1; DTF 115 V 352 consid. 5c). Nei principali casi di rinuncia a seguito di alienazioni, la dottrina include le donazioni e gli anticipi ereditari, citando altresì i contributi di mantenimento a familiari che oltrepassano gli obblighi legali, i giochi in denaro o ancora gli investimenti ad alto rischio (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3a ed. 2021, pagg. 244 seg.; MEIER/RENKER, Eckpunkte und Probleme der EL-Reform, RSAS 2020 pag. 5; MICHEL MOOSER, La prise en compte de la fortune dans le calcul des prestations complémentaires et des subventions aux frais d'acompagnement, Revue fribourgeoise de jurisprudence [RFJ] 2020 pag. 123; RIEMER-KAFKA/WITTWER, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalauszahlung in der zweiten Säule [2. Teil], RSAS 2013 pag. 424).
7.2.3.4.2 Va quindi rilevato che, da un punto di vista temporale, nel calcolo delle prestazioni complementari è in generale irrilevante la
BGE 150 V 198 S. 207

data in cui è stata effettuata la rinuncia (DTF 146 V 306 consid. 2.3.1; sentenze 9C_667/2021 del 17 maggio 2022 consid. 3.3; 9C_435/2017 del 19 giugno 2018 consid. 3.2; 9C_846/2010 del 12 agosto 2011 consid. 4.2.2). La persona che ne fa la richiesta deve partecipare al chiarimento dei fatti giuridicamente rilevanti nell'ambito del suo obbligo di collaborazione (art. 43 cpv. 1 e
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
art. 61 lett. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
LPGA in unione con l'art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
LPGA e l'art. 1 cpv. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen nach dem 3. Kapitel anwendbar.
LPC). In particolare, in caso di diminuzione straordinaria della sostanza, ella deve allegare e, per quanto possibile, comprovare i fatti che escludono una rinuncia alla sostanza, ovvero se la stessa è stata ceduta in adempimento di un obbligo legale o in cambio di un corrispettivo adeguato. Al riguardo, è applicabile il grado della verosimiglianza preponderante. Una prova è quindi ritenuta dimostrata quando secondo criteri oggettivi vi sono motivi fondati per ritenere corretta un'adduzione di fatto a fronte di altre possibilità ragionevolmente ipotizzabili, che però non entrano in considerazione in maniera decisiva. In assenza di prove, ossia se la persona richiedente non è in grado di sostanziare una tale diminuzione della sostanza o di dimostrarne le ragioni in modo giuridicamente soddisfacente, si presume una rinuncia alla sostanza e si tiene conto di un suo valore ipotetico e del rendimento ad esso attribuibile (DTF 146 V 306 consid. 2.3.2; DTF 121 V 204 consid. 6a; sentenze 9C_667/2021 del 17 maggio 2022 consid. 3.4; 9C_813/2019 del 20 maggio 2020 consid. 3; 9C_435/2017 del 19 giugno 2018 consid. 3.3). Inoltre, nel ritenere una rinuncia alla sostanza, è ininfluente l'eventuale intenzione della persona interessata di ottenere maggiori prestazioni complementari (sentenza 9C_732/2014 del 12 dicembre 2014 consid. 4.1.3; CARIGIET/KOCH, op. cit., pag. 243).
7.2.3.5 Come evidenziato in precedenza, la volontà del legislatore nel volere ricalcare il più possibile il sistema della LPC, segnatamente quello entrato in vigore il 1° gennaio 2021 con la riforma delle PC, appare evidente sia dalla lettera delle disposizioni in questione, sia dalla loro sistematica, sia dai lavori preparatori. È pertanto ragionevole ritenere che, di principio, la giurisprudenza sviluppata in materia di prestazioni complementari può rappresentare un ausilio all'interpretazione delle disposizioni sulle prestazioni transitorie. Questo deve valere per le questioni sollevate nel caso concreto in merito al tema della rinuncia alla sostanza, eccezion fatta per il periodo di applicazione temporale del computo di un dispendio eccessivo, chiaramente definito all'art. 13 cpv. 3
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
LPTD. Di conseguenza, le fattispecie descritte all'art. 13 cpv. 2 e
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
3 LPTD vanno
BGE 150 V 198 S. 208

delimitate alla luce di quanto previsto dalla giurisprudenza esposta poc'anzi, pertinente in merito al periodo da considerare (limitatamente all'art. 13 cpv. 2
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
LPTD), all'obbligo di collaborazione e alle conseguenze in caso di una mancata giustificazione di una diminuzione straordinaria della sostanza.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 150 V 198
Datum : 18. März 2024
Publiziert : 11. September 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : 150 V 198
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 114 Abs. 5 BV; Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG (in Kraft seit 1. Juli 2021); Überbrückungsleistungen...


Gesetzesregister
AHVG: 21 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
1    Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
2    Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.
34
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 34 - 1 Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
1    Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
a  einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
b  einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
2    Es gelten folgende Bestimmungen:
a  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
b  Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
3    Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.
4    Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.
5    Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1225 Franken entspricht dem Rentenindex von 222,7 Punkten.180
ATSG: 2 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
13 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
43 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
AVIG: 17
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften - 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
1    Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
2    Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.71
2bis    Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.72
3    Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:
a  an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b  an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c  die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
4    Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
5    Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.75
AVIV: 26
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 26 Persönliche Arbeitsbemühungen der versicherten Person - (Art. 40 und 43 ATSG, 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Bst. c AVIG)
1    Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.
2    Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
3    Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich.
BV: 13 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
112a 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112a Ergänzungsleistungen - 1 Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.
1    Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.
2    Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.
114
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 114 Arbeitslosenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b  Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
3    Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
4    Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
5    Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
ELG: 1 
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen nach dem 3. Kapitel anwendbar.
9a 
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens - 1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
1    Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:
a  bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;
b  bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;
c  bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.
2    Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.
3    Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.
4    Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.
11 
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11 Anrechenbare Einnahmen - 1 Als Einnahmen werden angerechnet:
1    Als Einnahmen werden angerechnet:
a  zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b  Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c  ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d  Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis  die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG54 aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e  Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f  Familienzulagen;
g  ...
h  familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i  die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
1bis    In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a  wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b  wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.57
1ter    Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195958 über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.59
2    Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
3    Nicht angerechnet werden:
a  Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches60;
b  Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c  öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d  Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e  Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f  Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g  Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG63 berücksichtigt werden;
h  der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG.
4    Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
11a
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
4    Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.
ELV: 17a
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 17a Bewertung des Vermögens - 1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
1    Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
2    und 3 ...76
4    Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.
5    Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.77
6    Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.78
ÜLG: 2 
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern, dies komplementär zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmender.
3 
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 3 Grundsatz - 1 Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:
1    Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:
a  das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreichen; oder
b  die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des Referenzalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20065 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben werden.6
2    Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann.
3    Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen wird oder in dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft.
4 
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 4 Bestandteile der Überbrückungsleistungen - 1 Die Überbrückungsleistungen bestehen aus:
1    Die Überbrückungsleistungen bestehen aus:
a  der jährlichen Überbrückungsleistung;
b  der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
2    Die jährliche Überbrückungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG7), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
5 
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 5 Anspruch auf Überbrückungsleistungen - 1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
1    Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG8) in der Schweiz, wenn:
a  sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
b  sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
c  ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG10 liegt.
2    Zum Reinvermögen gehören namentlich:
a  Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, die im Rahmen der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet worden sind;
b  Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum und Amortisationen für Hypotheken, die innerhalb von drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt worden sind;
c  die Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, soweit sie einen vom Bundesrat zu definierenden Betrag übersteigen.
3    Keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben oder die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbeziehen.
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch von Personen, die nach Artikel 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen.
7 
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 7 Berechnung der Überbrückungsleistungen - 1 Die jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
1    Die jährliche Überbrückungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2    Die Überbrückungsleistungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b betragen gesamthaft höchstens:
a  bei alleinstehenden Personen: das 2,25-fache des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1;
b  bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben: das 2.25-fache des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2.
3    Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet.
4    Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung ausser Betracht.
5    Der Bundesrat regelt die Berechnung der Überbrückungsleistung bei Ehepaaren, bei denen beide Eheleute die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
13 
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 13 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
1    Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a.
2    Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einkünfte angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.
3    Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.
25
SR 837.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
ÜLG Art. 25 - 1 Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
1    Die Überbrückungsleistungen werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
2    Die Kantone tragen die Vollzugskosten.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren betreffend die Ausrichtung der Bundesmittel nach Absatz 1 an die Kantone.
BGE Register
115-V-352 • 121-V-204 • 122-V-394 • 123-V-35 • 131-V-329 • 134-I-65 • 140-V-267 • 146-V-306 • 147-V-55 • 148-II-299 • 149-IV-183 • 149-V-136 • 149-V-185 • 150-V-198
Weitere Urteile ab 2000
8C_438/2023 • 9C_435/2017 • 9C_667/2021 • 9C_732/2014 • 9C_813/2019 • 9C_846/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
questio • vermögensverzicht • geschädigter • anrechnung • bundesgericht • arbeitslosenentschädigung • anmerkung • mitwirkungspflicht • entscheid • aufgabenteilung • einspracheentscheid • altersrente • inkrafttreten • bundesrat • akte • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • wirkung • monat • föderalismus • materialien
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BBl
2019/6869 • 2019/6890 • 2019/6892 • 2019/6898 • 2019/6903