Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 667/2021
Urteil vom 17. Mai 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
Gemeinde Regensdorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Watterstrasse 114, 8105 Regensdorf,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Procap Schweiz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2021 (ZL.2020.00095).
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene A.________ bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Auf seine Anmeldung vom Mai 2020 hin sprach ihm die Gemeinde Regensdorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, für die Zeit ab April 2020 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu, wobei sie ein Verzichtsvermögen von Fr. 81'700.- berücksichtigte (Verfügung vom 8. Juli 2020). Daran hielt sie auf Einsprache des A.________ hin fest (Entscheid vom 2. November 2020).
B.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 2. November 2020 sei aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, wobei er gegen die Anrechnung von Verzichtsvermögen opponierte. Mit Urteil vom 4. November 2021 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob mit der Feststellung, dass für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2020 ein Vermögensverzicht von Fr. 1483.40 anzurechnen sei. Es wies die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs an die Verwaltung zurück. Weiter verpflichtete es diese, A.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
C.
Die Durchführungsstelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, das kantonale Urteil sei aufzuheben, das anrechenbare Verzichtsvermögen für die Zeit von April bis Dezember 2020 auf Fr. 50'122.30 festzulegen und die zugesprochene Prozessentschädigung auf Fr. 750.- zu reduzieren.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nimmt materiell ausführlich Stellung, enthält sich aber eines formellen Antrages.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verwaltung verpflichtete, den Leistungsanspruch des Beschwerdegegners für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2020 unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 1483.40 neu zu berechnen.
3.
3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1 mit Hinweisen), wonach sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt, sind hier die Bestimmungen des ELG (SR 831.30) und der ELV (SR 831.301) in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet, wo nichts anderes vermerkt ist.
3.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
|
1 | Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
2 | Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG5) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie: |
|
1 | Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG5) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie: |
a | eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen; |
abis | Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben; |
aquater | Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben; |
ater | gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen; |
b | Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn: |
b1 | sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder |
b2 | die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitwete Person das Referenzalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht hat; |
c | Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder |
d | Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195914 über die Invalidenversicherung erfüllen würden. |
2 | Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen. |
3 | Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person: |
a | sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder |
b | sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält.15 |
4 | Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.16 |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 6 Mindestalter - Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben erst Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung - 1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: |
|
1 | Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: |
a | der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; |
b | 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d.28 |
1bis | Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 5 Absatz 3 haben, solange sie die Karenzfrist nach Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllt haben, höchstens Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente.29 |
2 | Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben. |
3 | Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss folgenden Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet: |
a | Die anerkannten Ausgaben werden dem Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen; betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig zugerechnet. |
b | Die anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt; davon ausgenommen ist der Vermögensverzehr; für Einnahmen, die nur einen Ehegatten betreffen, kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vorsehen. |
c | Das Vermögen wird den Ehegatten hälftig zugerechnet; hat ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so werden dem im Heim oder Spital lebenden Ehegatten drei Viertel, dem zu Hause lebenden Ehegatten ein Viertel des Vermögens zugerechnet.30 |
4 | Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. |
5 | Der Bundesrat bestimmt: |
a | die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen; |
b | die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens; |
c | die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder; |
cbis | die Berücksichtigung der Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens; |
d | die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben; |
e | die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat; |
f | die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen; |
g | die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199432 über die Krankenversicherung (KVG); |
h | die Definition des Heimes. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 10 Anerkannte Ausgaben - 1 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:34 |
|
1 | Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:34 |
a | als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr: |
a1 | bei alleinstehenden Personen: 20 100 Franken, |
a2 | bei Ehepaaren: 30 150 Franken, |
a3 | bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 515 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages, |
a4 | bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7380 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder; |
b | der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt: |
b1 | für eine allein lebende Person: 17 580 Franken in der Region 1, 17 040 Franken in der Region 2 und 15 540 Franken in der Region 3, |
b2 | bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen: |
b3 | bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6420 Franken; |
c | anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss. |
1bis | Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.40 |
a | Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben; |
b | Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben.41 |
1quater | Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik.42 |
1quinquies | Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert.43 |
1sexies | Die Kantone können beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.44 |
1septies | Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat.45 |
2 | Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:46 |
a | die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht; |
b | ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen. |
3 | Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt: |
a | Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens; |
b | Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft; |
c | Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung; |
d | der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie; |
e | geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge; |
f | Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 11 Anrechenbare Einnahmen - 1 Als Einnahmen werden angerechnet: |
|
1 | Als Einnahmen werden angerechnet: |
a | zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet; |
b | Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird; |
c | ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; |
d | Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV; |
dbis | die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG54 aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird; |
e | Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen; |
f | Familienzulagen; |
g | ... |
h | familienrechtliche Unterhaltsbeiträge; |
i | die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird. |
1bis | In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen: |
a | wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder |
b | wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.57 |
1ter | Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195958 über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.59 |
2 | Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen. |
3 | Nicht angerechnet werden: |
a | Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches60; |
b | Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe; |
c | öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter; |
d | Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen; |
e | Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen; |
f | Assistenzbeiträge der AHV oder der IV; |
g | Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG63 berücksichtigt werden; |
h | der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG. |
4 | Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden. |
3.3. Nach der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne angemessene Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 140 V 267 E. 2.2; 131 V 329 E. 4.4). Dabei ist ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 121 V 204 E. 4b).
In zeitlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil 9C 435/2017 vom 19. Juni 2108 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4. Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2; Urteil
9C 435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 141 V 427 E. 3.3; 138 V 218 E. 6; Urteil 9C 524/2021 vom 7. Februar 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.5. Nach Art. 17a
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 17a Bewertung des Vermögens - 1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. |
|
1 | Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. |
2 | und 3 ...76 |
4 | Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen. |
5 | Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.77 |
6 | Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.78 |
4.
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner am 12. Oktober 2015 ein Freizügigkeitskapital in der Höhe von Fr. 250'341.50 bezog und sein Vermögen in der Folgezeit kontinuierlich abnahm. Wie sich der Vermögensstand nach den Akten, insbesondere den Steuerunterlagen, entwickelte, zeigt die nachstehende Übersicht:
Vermögensstand
- 12. Oktober 2015 Fr. 250'341.50 -> Rückgang 2015: Fr. 70'341.50
- 1. Januar 2016 Fr. 180'000.00 -> Rückgang 2016: Fr. 27'000.00
- 1. Januar 2017 Fr. 153'000.00 -> Rückgang 2017: Fr. 53'000.00
- 1. Januar 2018 Fr. 100'000.00 -> Rückgang 2018: Fr. 60'000.00
- 1. Januar 2019 Fr. 40'000.00 -> Rückgang 2019: Fr. 24'080.00
- 1. Januar 2020 Fr. 15'926.00
4.2. Ausgabenseitig ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner neben den Auslagen für den Lebensunterhalt die folgenden belegten Ausgaben getätigt hat: Im Jahr 2015 entrichtete er den AHV-Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 504.-. Im Jahr 2016 hatte er Auslagen von total Fr. 17'965.90, bestehend aus dem AHV-Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 501.40 und Kapitalsteuern von Fr. 4040.20 (Bund) sowie von Fr. 13'424.30 (Kanton). Im Jahr 2017 kam er für Arztkosten in der Höhe von Fr. 1420.40 auf. Im Jahr 2018 beglich er Schulden von insgesamt Fr. 1366.30, davon Gerichtskosten von Fr. 385.00 und die Steuern seiner Mutter von Fr. 981.30.
4.3. Einnahmenseitig ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdegegner eine AHV-Rente bezog, deren Höhe sich in den Monaten November und Dezember 2015 auf insgesamt Fr. 3636.- belief, von 2016 bis 2018 auf jährlich Fr. 21'444.- und im Jahr 2019 auf Fr. 21'636.-. Soweit die Vorinstanz ihrer Berechnung davon abweichende Einkommen zugrunde legte, stellte sie auf das nicht massgebende steuerbare Einkommen ab.
5.
Die Verfahrensbeteiligten sind sich uneinig, wie der Vermögensverzicht zu berechnen ist, und gelangen aufgrund der von ihnen angewendeten unterschiedlichen Methoden zu weit auseinander liegenden Ergebnissen: Die Vorinstanz ermittelte aufgrund einer die Jahre 2015 bis 2019 umfassenden "Gesamtrechnung" einen Vermögensverzicht von Fr. 41'483.40 bzw. nach Abzug der jährlichen Amortisationen ("2016 bis 2019") einen solchen von Fr. 1483.40. Der Beschwerdegegner pflichtet dieser für ihn vorteilhaften Auffassung sinngemäss bei. Demgegenüber treten die Beschwerdeführerin und das BSV für eine jährliche Betrachtungsweise ein, welche einen wesentlich höheren Vermögensverzicht ergibt: Nach der Beschwerdeführerin beträgt er Fr. 90'122.30 bzw. nach Abzug der jährlichen Amortisationen Fr. 50'122.30. Das Bundesamt gelangt in seinen Berechnungen, welche es indessen lediglich als der Illustration dienend und nicht als explizite Stellungnahme zu den einzelnen Zahlen verstanden haben will, zu einem Vermögensverzicht von Fr. 92'830.80, und weist hinsichtlich der jährlichen Amortisationen darauf hin, dass diese entgegen dem angefochtenen Urteil erst ab 2017 zu berücksichtigen seien.
6.
Zu prüfen ist vorab die Bundesrechtskonformität der im angefochtenen Urteil zwecks Ermittlung des Vermögensverzichts vorgenommenen "Gesamtrechnung".
6.1. Das kantonale Gericht begründete sein Vorgehen vorab damit, dass bei einer strikt jährlichen Betrachtung und Berechnung die belegten, die 2015 erfolgte Kapitalauszahlung objektiv in relevantem Ausmass schmälernden Kapitalsteuern nicht oder nicht voll zum Abzug gebracht werden könnten, zumal sie im Jahr 2016 bezahlt worden seien, in welchem ein geringer Verbrauch des Vermögens ausgewiesen sei. Sodann argumentierte es, dass beispielsweise ein grösserer Bargeldbezug nur ein bestimmtes Jahr belasten und somit zu einem Verzichtsvermögen führen würde, auch wenn das bezogene Bargeld überjährig zur Deckung des Lebensunterhaltes verwendet werde. Als letzten Grund nannte es schliesslich, dass bei einer jährlichen Betrachtung die pauschalierten Aufwendungen für den Lebensunterhalt 2019 keine Berücksichtigung finden könnten. Gestützt auf diese Überlegungen stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass eine strikt jährliche Betrachtung einer unzulässigen Lebensführungskontrolle gleichkäme und sich deshalb eine "Gesamtrechnung" rechtfertige. Diese sei wie folgt vorzunehmen: Von der Kapitalauszahlung in der Höhe von Fr. 250'341.50 seien die ausgewiesenen Auslagen abzuziehen, so die auf der Kapitalauszahlung im Jahr 2016 entrichteten
Steuern von Fr. 4040.20 (Bund) und Fr. 13'424.30 (Kanton), die AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 504.- (2015) und Fr. 501.40 (2016), Arztkosten (2017) von Fr. 1420.40, Gerichtskosten (2018) von Fr. 385.- und die für die Mutter übernommenen Steuern (2018) von Fr. 981.30. Eine weitere Reduktion erfolge für den Teil des Vermögens, den der Beschwerdegegner in den Jahren 2015 bis 2019 für den Lebensunterhalt habe verwenden müssen, wobei von pauschalierten Ansätzen ausgegangen werden könne (2015: Fr. 10'777.-; 2016: Fr. 42'928.-; 2017: Fr. 44'428.-; 2018: Fr. 44'628.-; 2019: Fr. 44'840.-; zur Pauschalierung nachstehend E. 7.2 und 7.3). Auf diese Weise ergebe sich per 31. Dezember 2019 ein hypothetischer Vermögensstand von Fr. 41'483.40, welcher um die Amortisation des Verzichtsvermögens von jährlich Fr. 10'000.- bzw. total Fr. 40'000.- für die Jahre 2016 bis 2019 zu reduzieren sei, womit ein ab April 2020 (Zeitpunkt des Anspruchsbeginns) zu berücksichtigender Vermögensverzicht von Fr. 1483.40 resultiere.
6.2. Die von der Vorinstanz für eine "Gesamtrechnung" angeführten Gründe vermögen indessen nicht zu überzeugen: Dass der Beschwerdegegner die Steuern für den Mitte Oktober 2015 erfolgten Bezug des Freizügigkeitskapitals erst im Jahr 2016 bezahlt hat, ist insoweit ohne Belang, als der Beschwerdegegner die auf der Kapitalauszahlung lastenden Steuern in der Steuererklärung 2015 als Schuld aufführen konnte. Hinzu kommt, dass die Steuern als belegte Ausgaben von vornherein keinen Einfluss auf die Höhe des hier allein zur Diskussion stehenden, nicht belegten Vermögensrückganges haben können, womit ohne Belang bleibt, in welchem Jahr diese bezahlt wurden. Sodann ist auch das von der Vorinstanz angeführte Argument, wonach ein grösserer Bargeldbezug möglicherweise überjährig für den Lebensunterhalt verwendet worden sei, nicht stichhaltig: Abgesehen davon, dass ihm eine reine Hypothese zugrunde liegt und der Beschwerdegegner nie Entsprechendes vorgebracht hat, müsste ein grösserer Bargeldbestand in der Steuererklärung als Barvermögen deklariert werden, wodurch der Betrag, um welchen das Vermögen in den einzelnen Jahren abnahm, ohne weiteres ersichtlich wäre. Schliesslich spricht auch nicht gegen eine jährliche Betrachtung, dass in Jahren
ohne "Einkommensdefizit" (wie 2019) die pauschalierten Aufwendungen für den Lebensunterhalt nicht berücksichtigt werden können, dienen diese doch lediglich der Ermittlung, ob und inwieweit ein Leistungsansprecher zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf sein Vermögen zurückgreifen musste; in Jahren mit genügendem Einkommen besteht für eine Berücksichtigung derselben kein Raum (vgl. dazu E. 7.1 und 7.2). Zudem würde die dem kantonalen Gericht vorschwebende "Gesamtrechnung" nach den zutreffenden Vorbringen des BSV dazu führen, dass belegte Auslagen auch ohne Abnahme des tatsächlichen Vermögens im betroffenen Jahr berücksichtigt würden, was nicht im Einklang steht mit dem Grundsatz, dass diese nur bis maximal zur Höhe des Vermögensrückganges im Jahr, in welchem sie getätigt wurden, in Abzug gebracht werden können. Die vorinstanzliche "Gesamtrechnung" über mehrere Jahre hält damit vor Bundesrecht nicht stand.
6.3. Bei der nach dem Gesagten anwendbaren jährlichen Betrachtungsweise bleibt nach Abzug der für das jeweilige Jahr belegten Ausgaben folgender Vermögensrückgang (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor) :
Vermögensrückgang (ab-
züglich belegte Auslagen)
2015 (Nov./Dez.) Fr. 69'837.50 (Fr. 70'341.50 - Fr. 504.00)
2016 Fr. 9'034.10 (Fr. 27'000.00 - Fr. 17'965.90)
2017 Fr. 51'579.60 (Fr. 53'000.00 - Fr. 1'420.40)
2018 Fr. 58'633.70 (Fr. 60'000.00 - Fr. 1'366.30)
2019 Fr. 24'080.00 (Fr. 24'080.00 - Fr. 0.00)
Von diesen Werten ist im Folgenden auszugehen.
7.
7.1. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass zu Gunsten des Beschwerdegegners - analog zu den hier noch nicht anwendbaren, erst ab 1. Januar 2021 geltenden Verwaltungsweisungen, d.h. Rz. 3532.10 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) in der auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Fassung - davon ausgegangen werden kann, dass nur bei Personen, die in der Zeit vor dem Bezug von Ergänzungsleistungen über ein genügendes Einkommen verfügten, die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des unbelegten Vermögensrückganges entspricht, während sie bei Personen, die in dieser Zeit mangels genügenden Einkommens von ihrem Vermögen zehren mussten, in der Differenz besteht zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, den sie für die Deckung des Lebensunterhalts aufwenden mussten.
7.2. Für die Frage, was als genügendes Einkommen in diesem Sinne zu betrachten ist, orientierte sich die Vorinstanz ebenfalls an Rz. 3532.11 und 3532.12 WEL in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung. Sie führte dazu aus, dass diese Randziffern der Wegleitung zwar auf die vorliegend nicht anwendbare, am 1. Januar 2021 in Kraft gesetzte Bestimmung des Art. 11a Abs. 2
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte - 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a. |
|
1 | Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a. |
2 | Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. |
3 | Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. |
4 | Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches. |
allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 WEL mit dem entsprechenden Faktor gemäss Anhang 8 WEL multipliziert wird (Rz. 3532.12 WEL). Bei einer alleinstehenden Person ohne Kinder ist der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für das betreffende Jahr mit dem Faktor 3.2 zu multiplizieren (Anhang 8 WEL).
7.3. Im hier zu beurteilenden Fall werden von keiner Seite Gründe vorgebracht gegen das Vorgehen des kantonalen Gerichts, die faktorisierten Pauschalbeträge beim Beschwerdegegner in analoger Anwendung der Rz. 3532.11 und 3532.12 WEL als zulässige Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Vielmehr begrüsst das BSV ausdrücklich den von der Vorinstanz eingeschlagenen Weg, dies unter Hinweis darauf, dass in der Zeit vor dem EL-Bezug eine Lebensführung zugestanden werde, die dem Median der Ausgaben eines Schweizer Haushaltes der jeweiligen Grösse entspreche (anders als während dem EL-Bezug, wo das EL-rechtliche Existenzminimum den Massstab bilde). Damit übereinstimmend setzt auch die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ans Bundesgericht die Lebenshaltungskosten den mit dem Faktor 3.2 multiplizierten Pauschalbeträgen gleich. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung von Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
7.4. In einem nächsten Schritt sind die zulässigen Beträge für den Lebensunterhalt (d.h. die faktorisierten Pauschalbeträge; E. 7.3) den tatsächlichen Einnahmen (E. 4.3) gegenüberzustellen. Eine allfällige Differenz der beiden Beträge ergibt das jeweilige jährliche Defizit aufgrund ungenügenden Einkommens. Die jährlichen Defizite fallen beim Beschwerdegegner wie folgt aus:
Defizit wegen ungenü-
genden Einkommens
2015 (Nov./Dez.) Fr. 6'652.00 (Fr. 10'288.00 - Fr. 3'636.00)
2016 Fr. 40'284.00 (Fr. 61'728.00 - Fr. 21'444.00)
2017 Fr. 40'284.00 (Fr. 61'728.00 - Fr. 21'444.00)
2018 Fr. 40'284.00 (Fr. 61'728.00 - Fr. 21'444.00)
2019 Fr. 40'604.00 (Fr. 62'240.00 - Fr. 21'636.00)
7.5. Die Höhe des Vermögensverzichts ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Vermögensrückgangs nach Abzug der belegten Auslagen (E. 6.3) und des tatsächlichen Einkommensdefizits im jeweiligen Jahr (E. 7.4). In Jahren, in welchen das Einkommensdefizit höher ist als der jeweilige Vermögensrückgang (wie hier 2016 und 2019 der Fall), ist kein Vermögensverzicht anzurechnen. Ist das Einkommensdefizit hingegen geringer als der jeweilige Vermögensrückgang (was in den Jahren 2015, 2017 und 2018 zutrifft), ist die Differenz als Vermögensverzicht zu berücksichtigen. In den einzelnen Jahren ergibt sich damit der folgende Vermögensverzicht:
Vermögensverzicht
2015 (Nov./Dez.) Fr. 63'185.50 (Fr. 69'837.50 - Fr. 6 '6 52.00)
2016 Fr. 0.00 (Fr. 9 '034.10 - Fr. 40'284.00)
2017 Fr. 11'295.60 (Fr. 51'579.60 - Fr. 40'284.00)
2018 Fr. 18'349.70 (Fr. 58'633.70 - Fr. 40'284.00)
2019 Fr. 0.00 (Fr. 24'080.00 - Fr. 40'604.00)
Insgesamt resultiert ein Vermögensverzicht von Fr. 92'830.80 (Fr. 63'185.50 [2015] + Fr. 11'295.60 [2017] + Fr. 18'349.70 [2018]).
7.6. Hinsichtlich der in Art. 17a
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 17a Bewertung des Vermögens - 1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. |
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1 | Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. |
2 | und 3 ...76 |
4 | Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen. |
5 | Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.77 |
6 | Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.78 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 17a Bewertung des Vermögens - 1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. |
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1 | Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. |
2 | und 3 ...76 |
4 | Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen. |
5 | Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.77 |
6 | Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.78 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 17a Bewertung des Vermögens - 1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. |
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1 | Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. |
2 | und 3 ...76 |
4 | Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen. |
5 | Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.77 |
6 | Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.78 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 17a Bewertung des Vermögens - 1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. |
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1 | Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. |
2 | und 3 ...76 |
4 | Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen. |
5 | Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.77 |
6 | Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.78 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
7.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Ermittlung eines Vermögensverzichts von Fr. 1483.40 vor Bundesrecht nicht standhält, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben ist (einschliesslich der dem Beschwerdegegner darin zufolge Obsiegens zugesprochenen Parteientschädigung). Die Beschwerdeführerin wird den Anspruch des Beschwerdegegners für die Zeit von April bis Dezember 2020, wie von ihr beantragt, unter Zugrundelegung eines anrechenbaren Verzichtsvermögens von Fr. 50'122.30 neu zu ermitteln haben.
8.
Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses werden die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2021 und der Einspracheentscheid der Gemeinde Regensdorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2. November 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch des Beschwerdegegners für die Zeit ab 1. April 2020 unter Zugrundelegung eines anrechenbaren Verzichtsvermögens von Fr. 50'122.30 neu festlege.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Mai 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann