150 III 238
25. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. und C. (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_603/2023 vom 25. März 2024
Regeste (de):
- Art. 189a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 189a - 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen.
1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. 2 Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem. SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. 2 Der Entscheid kann nur angefochten werden: a wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; b wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; c wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. 3 Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. 4 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 - Erläuterung und Berichtigung von internationalen Schiedsentscheiden (E. 2).
- Nichteinhaltung der Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Schiedsentscheids gemäss Art. 189a Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 189a - 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen.
1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. 2 Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem. - Zu einem nicht offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Erläuterungsgesuch ist der Gegenpartei das rechtliche Gehör zu gewähren (E. 2.4). Verletzung im vorliegenden Fall (E. 4).
Regeste (fr):
- Art. 189a et art. 190 al. 2 let. d et e LDIP; interprétation et rectification, ordre public procédural, droit d'être entendu.
- Interprétation et rectification de sentences arbitrales internationales (consid. 2).
- Le non-respect du délai de 30 jours à compter de la communication de la sentence arbitrale au sens de l'art. 189a al. 1 LDIP ne constitue pas une violation de l'ordre public formel (consid. 3).
- Le droit d'être entendu doit être accordé à la partie adverse sur une demande d'interprétation qui n'est pas manifestement infondée ou irrecevable (consid. 2.4). Violation dans le cas d'espèce (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 189a e art. 190 cpv. 2 lett. d e lett. e LDIP; interpretazione e rettifica, ordine pubblico procedurale, diritto di essere sentito.
- Interpretazione e rettifica di lodi internazionali (consid. 2).
- Il mancato rispetto del termine di 30 giorni dalla notificazione del lodo secondo l'art. 189a cpv. 1 LDIP non costituisce una violazione dell'ordine pubblico formale (consid. 3).
- Alla controparte va accordato il diritto di essere sentita su una domanda di interpretazione che non è manifestamente infondata o inammissibile (consid. 2.4). Violazione nel caso concreto (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 238
BGE 150 III 238 S. 238
A. A. (Beklagter, Beschwerdeführer) einerseits und B. und C. (Kläger, Beschwerdegegner) andererseits standen sich vor einem
BGE 150 III 238 S. 239
Rabbinischen Schiedsgericht mit Sitz in Zürich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit gegenüber, dies gestützt auf folgende Schiedsklausel (in der freien, nicht bestrittenen Übersetzung des Beschwerdeführers vom Hebräischen ins Deutsche): "Wir, die Parteien [...] haben einen Händel mit Geldforderung bezüglich D. Invest und haben unter uns beschlossen, dass zwischen uns gerichtet werde über alle diese Forderungen durch die folgenden (Schieds) Richter: [...] Und wir verpflichten uns und (unter Verpfändung) unser (es) Vermögen(s) zur Einhaltung all dessen was sie entscheiden (werden), sei dies als (hartes) Urteil oder sei dies als Kompromiss (welcher sich aber an einem harten Urteil anlehnt) und selbst bei einem Irrtum. Wir haben kein Recht, dieses Urteil anzufechten, weder bei (anderen) jüdischen Gerichten noch bei weltlichen Gerichten. All dies geschieht aus freiem Willen (und unter den hiefür nach jüdischem Gesetz geregelten Prozeduren), und unter Berücksichtigung der jüdischen und weltlichen Gesetze." Am 12. Januar 2023 fällte das Schiedsgericht sein Urteil.
Dagegen erhob der Beklagte Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4A_41/2023; BGE 149 III 338). Es konnte den Rügen des Beschwerdeführers von vornherein nicht stattgeben, weil der angefochtene Schiedsentscheid nicht (schriftlich) begründet war und die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen zur Streitsache und zum Verfahrensablauf fehlten.
B. Am 27. November 2023 erliess das Rabbinische Schiedsgericht mit Sitz in Zürich einen Erläuterungsentscheid, dies "nach Einblick in das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2023 sowie dem [sic] Gesuch des klägerischen Vertreters vom 12. Oktober 2023 um Erläuterung". Der Erläuterungsentscheid enthält zwei Vorbemerkungen und besteht in einem umfangmässig erheblich erweiterten Dispositiv. In der ersten Vorbemerkung stellt das Schiedsgericht klar, "dass mit dieser Erläuterung der frühere [Entscheid] materiell in keiner Weise geändert wird; keiner Partei wird hiermit mehr, weniger oder etwas anderes zugesprochen, und es geht ausschliesslich um eine formelle Klarstellung des früheren Entscheids". In der zweiten Vorbemerkung werden kurze Erklärungen abgegeben, auf welchen Beurteilungen der ursprüngliche Entscheid basiert.
C. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Schiedsgerichts vom 27. November 2023 (...) aufzuheben.
BGE 150 III 238 S. 240
(...)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den schiedsgerichtlichen Erläuterungsentscheid vom 27. November 2023 auf. (Auszug)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen (Art. 189a Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189a - 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
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1 | Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
2 | Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189a - 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
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1 | Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
2 | Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem. |
2.2 Mit der Berichtigung korrigiert das Schiedsgericht Redaktions- oder Rechnungsfehler. Die Erläuterung dient der Beseitigung von Unklarheiten im Dispositiv eines Schiedsentscheids. Die Erwägungen sind einer Erläuterung nur zugänglich, soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann. Die Berichtigung oder die Erläuterung kann keine inhaltliche Abänderung des gefällten Entscheids oder eine Hinzufügung herbeiführen (BGE 131 III 164 E. 1.1; MARTIN AEBI, in: Berner Kommentar, Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG], 2023, N. 6 und 7 zu Art. 189a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189a - 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
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1 | Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
2 | Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
BGE 150 III 238 S. 241
berichtigtem bzw. erläutertem Entscheid hat auch Auswirkungen aufdie Anfechtung und Vollstreckung (BGE 131 III 164 E. 1.1 und E. 1.2).
2.3 Mit der Ergänzung ergeht ein zum ursprünglichen Entscheid hinzutretender zusätzlicher Entscheid (Addendum), mit dem das Schiedsgericht über einen Antrag oder einen Anspruch entscheidet, den die Parteien im Schiedsverfahren geltend gemacht haben, der aber unbeurteilt geblieben ist (BGE 131 III 164 E. 1.1; AEBI, a.a.O., N. 9 zu Art. 189a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189a - 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
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1 | Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
2 | Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem. |
Eine infra petita Entscheidung bildet auch einen Beschwerdegrund (Art. 190 Abs. 2 lit. c
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
|
1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
2.4 In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kann das Schiedsgericht eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung gemäss Art. 189a Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189a - 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
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1 | Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
2 | Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 388 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs - 1 Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, dass dieses: |
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1 | Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, dass dieses: |
a | Redaktions- und Rechnungsfehler im Schiedsspruch berichtigt; |
b | bestimmte Teile des Schiedsspruchs erläutert; |
c | einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind. |
2 | Der Antrag ist innert 30 Tagen seit Entdecken des Fehlers oder der erläuterungs- und ergänzungsbedürftigen Teile des Schiedsspruches zu stellen, spätestens aber innert eines Jahres seit Zustellung des Schiedsspruches. |
3 | Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Schiedsspruchs läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem.293 |
Der Entscheid über eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung hat in der gleichen Form und im gleichen Verfahren zu erfolgen, wie für den ursprünglichen Entscheid vorgeschrieben. Es handelt sich um ein kontradiktorisches Verfahren. Dementsprechend ist den anderen Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren, sofern sich das Gesuch nicht als offensichtlich unbegründet erweist (AEBI, a.a.O., N. 14 zu Art. 189a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189a - 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
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1 | Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
2 | Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
2.5 Der Erläuterungsentscheid unterliegt derselben Anfechtungsmöglichkeit wie der ursprüngliche Entscheid (BGE 131 III 169 E. 1.2.1). Die geltend gemachten Beschwerdegründe müssen sich allerdings auf Mängel des Erläuterungsverfahrens und des berichtigten oder erläuterten Teils des Schiedsspruchs bzw. des Ergänzungsentscheids
BGE 150 III 238 S. 242
beziehen, nicht auf den ursprünglichen Entscheid. Denn das Erläuterungsverfahren dient nicht dazu, den ursprünglichen Entscheid erneut in Frage zu stellen, auch wenn eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wurde (BGE 131 III 169 E. 1.2.3).
3. Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des formellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189a - 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
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1 | Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
2 | Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem. |
3.1 Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 147 III 379 E. 4.1; BGE 141 III 229 E. 3.2.1; BGE 140 III 278 E. 3.1; BGE 136 III 345 E. 2.1). Diese Verfahrensgarantie ist subsidiär zu den weiteren Beschwerdegründen nach Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
3.2 Wenn das Bundesgericht in seinen Eintretenserwägungen zu einer Beschwerde in internationalen Schiedssachen jeweils ausführt, die Parteien hätten die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen, womit die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung gelangten (so auch in der nicht publ. E. 1.2 und im Urteil 4A_41/2023 vom 12. Mai 2023 E. 1.1), sind vorab die Bestimmungen nach Art. 190 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 182 - 1 Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.175 |
|
1 | Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.175 |
2 | Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. |
3 | Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten. |
4 | Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.176 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189 - 1 Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. |
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1 | Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. |
2 | Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er mit Stimmenmehrheit gefällt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt, durch die Präsidentin oder den Präsidenten186 des Schiedsgerichts. Der Entscheid ist schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten. |
BGE 150 III 238 S. 243
wachen würde. Es greift nur ein, wenn diesbezüglich einer der in Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189a - 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
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1 | Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
2 | Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem. |
3.3 Vorliegend ist bereits fraglich, ob die in Art. 189a Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189a - 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
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1 | Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
2 | Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189a - 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
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1 | Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
2 | Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem. |
3.4 So oder anders ist keine Verletzung des formellen Ordre public dargetan. Die Nichteinhaltung der in Art. 189a Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189a - 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
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1 | Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
2 | Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189a - 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
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1 | Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
2 | Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem. |
BGE 150 III 238 S. 244
von 30 Tagen ab Entdecken des Erläuterungsgrundes läuft, und eine einjährige absolute Frist seit Zustellung des Schiedsentscheids gilt (Art. 388 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 388 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs - 1 Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, dass dieses: |
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1 | Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, dass dieses: |
a | Redaktions- und Rechnungsfehler im Schiedsspruch berichtigt; |
b | bestimmte Teile des Schiedsspruchs erläutert; |
c | einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind. |
2 | Der Antrag ist innert 30 Tagen seit Entdecken des Fehlers oder der erläuterungs- und ergänzungsbedürftigen Teile des Schiedsspruches zu stellen, spätestens aber innert eines Jahres seit Zustellung des Schiedsspruches. |
3 | Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Schiedsspruchs läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem.293 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189a - 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
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1 | Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
2 | Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem. |
4. Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht vor, es habe seinen Gehörsanspruch und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, indem es den Erläuterungsentscheid ohne jegliche vorgängige Anhörung seinerseits erlassen und ihm das Erläuterungsgesuch nicht zugestellt habe (Art. 190 Abs. 2 lit. d
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
4.1 Art. 190 Abs. 2 lit. d
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 182 - 1 Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.175 |
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1 | Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.175 |
2 | Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. |
3 | Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten. |
4 | Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.176 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.2 Das Bundesgericht ist an den vom Schiedsgericht festgestellten Sachverhalt zum Ablauf des Schiedsverfahrens gebunden und es
BGE 150 III 238 S. 245
kann diesen auch nicht vervollständigen (vgl. nicht publ. E. 1.4). Entsprechend ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, allzu knappe oder fehlende Feststellungen selber aus den Schiedsakten zusammenzutragen. Ebenso wenig kann es diesbezüglichen Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften Rechnung tragen, selbst wenn sie durch die Schiedsakten belegt sein mögen. Diese Beschränkung der bundesgerichtlichen Kognition betreffend den Sachverhalt in internationalen Schiedssachen wirkt sich besonders im vorliegenden Verfahren vor einem Rabbinischen Schiedsgericht aus. Wie das Bundesgericht schon zum ursprünglichen Schiedsverfahren festhielt, traf das Rabbinische Schiedsgericht im Schiedsentscheid entsprechend dem im jüdischen Verfahrensrecht vorherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit kaum Feststellungen zum Prozessverlauf und zur Sache (Urteil 4A_41/2023 vom 12. Mai 2023 E. 3.3).
4.3 Dem nunmehr angefochtenen Erläuterungsentscheid ist aber immerhin zu entnehmen, dass das Schiedsgericht Einblick in das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2023 sowie in das Gesuch des klägerischen Vertreters vom 12. Oktober 2023 um Erläuterung des Schiedsspruchs vom 12. Januar 2023 nahm. Von einer Antwort des Beklagten steht nichts. Dies lässt annehmen, dass das Schiedsgericht effektiv keine Antwort eingeholt hat, ansonsten es diese bei den Dokumenten, in die es Einblick nahm, angeführt hätte, wie es dies für das Erläuterungsgesuch tat. Nichts anderes ergibt sich aus dem Einleitungssatz des Dispositivs des Erläuterungsentscheids: "Nach Anhörung und Prüfung aller Argumente beider Parteien kommt das [Schiedsgericht] zu folgendem [Urteil]". Diese einleitende Feststellung (Anhörung aller Argumente beider Parteien) ist aus dem ursprünglichen Schiedsspruch übernommen und bezieht sich offensichtlich auf das ursprüngliche Schiedsverfahren, nicht aber auf das Erläuterungsverfahren. Sodann hat das Schiedsgericht dem Vorhalt, den Beschwerdeführer nicht angehört und ihm das Gesuch nicht zugestellt zu haben, vernehmlassungsweise nicht widersprochen. Ebenso wenig vermochten die Beschwerdegegner darzutun, dass der Beschwerdeführer angehört worden wäre. Damit steht für das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass das Schiedsgericht seinen Erläuterungsentscheid traf, ohne dem Beschwerdeführer vorher Gelegenheit eingeräumt zu haben, zum Erläuterungsgesuch der Beschwerdegegner Stellung zu nehmen, und ohne ihm das Gesuch zugestellt zu haben.
BGE 150 III 238 S. 246
4.4 Bei dieser Sachlage liegt eine grundlegende Missachtung des fundamentalen Verfahrensprinzips der vorgängigen Anhörung beider Parteien vor. Es geht nicht an, dass eine Partei mehr als zehn Monate nach Eröffnung des Schiedsspruchs mit einem Erläuterungsentscheid überrascht wird, ohne dass sie überhaupt Kenntnis von einem Erläuterungsgesuch der Gegenpartei hatte und dazu Stellung nehmen konnte. Das Schiedsgericht hat die Anhörungspflicht (oben E. 2.4) und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Dass nach Art. 189a Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189a - 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
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1 | Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
2 | Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem. |
4.5 Nicht stichhaltig ist das weitere Argument der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer habe nicht ausgeführt, was er dem Schiedsgericht bei einer vorgängigen Anhörung hätte vortragen wollen und das den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hätte. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht trotz formeller Natur des Gehörsanspruchs betont, die Wahrung des rechtlichen Gehörs stelle keinen Selbstzweck dar. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, inwiefern das Verfahren anders ausgegangen wäre, wenn die Gehörsverletzung ausgeblieben wäre; ansonsten besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; Urteil 4A_167/2021 vom 19. Juli 2021 E. 4.1.2). Hier geht es nicht um die blosse Nichtwürdigung von vorgetragenen Argumenten, sondern um eine vollständige Nichtanhörung einer Partei in einem neuen Verfahren, das zu einem Erläuterungsentscheid führte, der nicht in der blossen Korrektur eines Versehens besteht, sondern über weite Strecken ausführlicher gefasst erscheint. Da es sich um eine komplette Nichtanhörung handelt, kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, er habe nicht dargetan, was er zum Erläuterungsgesuch ausgeführt hätte, das Einfluss auf den Entscheid hätte haben können. Denn offenbar wurde ihm das Erläuterungsgesuch der Beschwerdegegner vom 12. Oktober 2023 nicht einmal nach Eröffnung des Erläuterungsentscheids zugestellt. Entsprechend konnte er in der Beschwerde auch nicht ausführen, was er zum Erläuterungsgesuch gesagt hätte, wenn er dazu
BGE 150 III 238 S. 247
angehört worden wäre. Unabhängig vom Inhalt des Erläuterungsgesuchs erwähnt der Beschwerdeführer aber, dass er die Nichteinhaltung der in Art. 189a Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189a - 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
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1 | Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen. |
2 | Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem. |
4.6 Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs nach Art. 190 Abs. 2 lit. d
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |