149 III 338
40. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen B. und C. (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_41/2023 vom 12. Mai 2023
Regeste (de):
- Art. 77 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:43
1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:43 a in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198744 über das Internationale Privatrecht; b in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200845.46 2 Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.47 2bis Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.48 3 Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 189 - 1 Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben.
1 Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. 2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er mit Stimmenmehrheit gefällt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt, durch die Präsidentin oder den Präsidenten186 des Schiedsgerichts. Der Entscheid ist schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten. SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. 2 Der Entscheid kann nur angefochten werden: a wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; b wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; c wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. 3 Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. 4 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 - Der Entscheid eines rabbinischen Schiedsgerichts ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Zivilsachen (E. 2.1 und 2.2).
- Trotz Anfechtbarkeit eines Schiedsentscheids kann die bundesgerichtliche Überprüfung je nach gewählter Verfahrensordnung de facto ausgeschlossen sein (E. 3).
Regeste (fr):
- Art. 77 al. 1 let. a LTF; art. 189 et 190 al. 2 LDIP; arbitrage international; décision susceptible d'être attaquée; contrôle du Tribunal fédéral.
- La décision rendue par un Tribunal arbitral rabbinique peut faire l'objet d'un recours en matière civile (consid. 2.1 et 2.2).
- Nonobstant le fait qu'une telle sentence puisse être annulée, le contrôle du Tribunal fédéral peut être de facto exclu suivant le droit procédural choisi (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 77 cpv. 1 lett. a LTF; art. 189 e 190 cpv. 2 LDIP; arbitrato internazionale; decisione suscettiva di un ricorso; controllo da parte del Tribunale federale.
- La decisione di un tribunale arbitrale rabbinico è suscettiva di un ricorso in materia civile (consid. 2.1 e 2.2).
- Anche se una sentenza arbitrale è impugnabile, il suo controllo da parte del Tribunale federale può, a seconda del diritto procedurale scelto, essere de facto escluso (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 339
A. A.A. (Beklagter, Beschwerdeführer), vertreten durch seine Ehefrau B.A. einerseits und B. und C. (Kläger, Beschwerdegegner) andererseits unterzeichneten am 12. September 2022 eine Vereinbarung zur Klärung eines "Händel[s] mit Geldforderung bezüglich D. Invest" durch ein rabbinisches Schiedsgericht. Sie lautet (in der freien, nicht bestrittenen Übersetzung des Beschwerdeführers vom Hebräischen ins Deutsche): "Wir, die Parteien [...] haben einen Händel mit Geldforderung bezüglich D. Invest und haben unter uns beschlossen, dass zwischen uns gerichtet werde über alle diese Forderungen durch die folgenden (Schieds)Richter: [...] Und wir verpflichten uns und (unter Verpfändung) unser(es) Vermögen(s) zur Einhaltung all dessen was sie entscheiden (werden), sei dies als (hartes) Urteil oder sei dies als Kompromiss (welcher sich aber an einem harten Urteil anlehnt) und selbst bei einem Irrtum. Wir haben kein Recht, dieses Urteil anzufechten, weder bei (anderen) jüdischen Gerichten noch bei weltlichen Gerichten. All dies geschieht aus freiem Willen und unter den hiefür nach jüdischem Gesetz geregelten Prozeduren, und unter Berücksichtigung der jüdischen und weltlichen Gesetze."
B. Am 7. Dezember 2022 führte das Schiedsgericht eine (rund einstündige) Verhandlung durch. Mit Datum vom 12. Januar 2023 kam das Schiedsgericht "nach Anhörung und Prüfung aller Argumente beider Parteien" zu folgendem Urteil (hier wiedergegeben in der vom Beschwerdeführer eingereichten beglaubigten Übersetzung vom Hebräischen ins Deutsche, sic: "1 Die Kläger gelten als Parteien (Partei) in Bezug auf jegliche Handlungen, welche in diesem Gerichtsverfahren behandelt werden, und die Einrede des Beklagten von die Kläger ihm gegenüber als Kläger nicht legitimiert seien gilt hier nicht.
BGE 149 III 338 S. 340
2 a) Das Gericht stellt fest, dass das Geschäftsverhältnis, das zwischen Kläger und Beklagtem respektive seinen Firmen seit dem Hauskauf der Liegenschaft V. in W. eine persönliche Partnerschaft ist, und dass dieses weiterhin andauert, solange nicht beide Seiten durch einen Rechtsgeschäft einer Umwandlung des Partnerschaft in ein Darlehensverhältnis zustimmen oder durch einen Rechtsgeschäft das Partnerschaft auflösen gemäss Vereinbarung beider Parteien. b) Der Beklagte ist verpflichtet, alle bisher aufgelaufenen Schulden an die Kläger zu bezahlen. Er soll diese unverzüglich an den Bevollmächtigten der Kläger, RA E., überweisen. c) RA E. soll unverzüglich eine Vollmacht von F. beschaffen, um zu ermöglichen, dass die Zahlungen des Beklagten an Herrn E. adressiert werden können. Falls der Beklagte mit der Bezahlung trotzdem technische oder legale Probleme haben sollte, muss eine schriftliche Begründung diesbezüglich bis spätestens Freitag, 20. Januar 2023 dem Gericht eingereicht werden. 3 Der Beklagte ist verpflichtet, die Kläger vollumfänglich über alle bisherigen Transaktionen, welche irgendwie mit dem Investment in Zusammenhang stehen, zu informieren. 4 Ferner ist es dem Beklagten resp. seinen Firmen untersagt, ohne Zustimmung der Kläger irgendwelche Handlungen vorzunehmen, die denWert des Partnerschaft beeinflussen können, also insbesondere auch einen allfälligen Verkauf, eine zusätzliche Belehnung des Hauses oder die Rückzahlung von Hypothekarschulden. Die Parteien werden aufgefordert, raschestmöglich die finanziellen Details von Schuld resp. Guthaben miteinander auszuhandeln. 5 Jegliche Forderung wegen Verlusten oder Schaden, welche durch die Geschäftsführung durch den Beklagten in der Vergangenheit seit Beginn des Partnerschaft ohne Genehmigung der Kläger geschehen sind, können nach Vorliegen aller detaillierten Fakten dem Gericht vorgelegt werden, welches auch diesbezüglich einen Urteil (Psak) geben wird." Unterschrieben "zu Urteil dessen" von den drei Schiedsrichtern. Dieses Urteil enthält keine Begründung, weder Ausführungen zum Sachverhalt noch rechtliche Erwägungen.
C. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Schiedsgerichts vom 12. Januar 2023 aufzuheben. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. (Zusammenfassung)
Erwägungen
BGE 149 III 338 S. 341
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Näherer Betrachtung bedarf hingegen das Anfechtungsobjekt. Der Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:43 |
|
1 | Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:43 |
a | in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198744 über das Internationale Privatrecht; |
b | in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200845.46 |
2 | Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.47 |
2bis | Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.48 |
3 | Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189 - 1 Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. |
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1 | Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. |
2 | Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er mit Stimmenmehrheit gefällt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt, durch die Präsidentin oder den Präsidenten186 des Schiedsgerichts. Der Entscheid ist schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189 - 1 Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. |
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1 | Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. |
2 | Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er mit Stimmenmehrheit gefällt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt, durch die Präsidentin oder den Präsidenten186 des Schiedsgerichts. Der Entscheid ist schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 177 - 1 Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein. |
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1 | Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein. |
2 | Ist eine Partei ein Staat, ein staatlich beherrschtes Unternehmen oder eine staatlich kontrollierte Organisation, so kann sie nicht unter Berufung auf ihr eigenes Recht ihre Parteifähigkeit im Schiedsverfahren oder die Schiedsfähigkeit einer Streitsache in Frage stellen, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.159 |
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1 | Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.159 |
2 | Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO160 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.161 |
3 | Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht162 bezeichnet. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 177 - 1 Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein. |
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1 | Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein. |
2 | Ist eine Partei ein Staat, ein staatlich beherrschtes Unternehmen oder eine staatlich kontrollierte Organisation, so kann sie nicht unter Berufung auf ihr eigenes Recht ihre Parteifähigkeit im Schiedsverfahren oder die Schiedsfähigkeit einer Streitsache in Frage stellen, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 178 - 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.164 |
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1 | Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.164 |
2 | Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht. |
3 | Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit. |
4 | Für eine Schiedsklausel, die in einem einseitigen Rechtsgeschäft oder in Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.165 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.159 |
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1 | Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.159 |
2 | Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO160 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.161 |
3 | Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht162 bezeichnet. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189 - 1 Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. |
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1 | Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. |
2 | Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er mit Stimmenmehrheit gefällt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt, durch die Präsidentin oder den Präsidenten186 des Schiedsgerichts. Der Entscheid ist schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten. |
BGE 149 III 338 S. 342
2.2 Sodann greift das Verbot geistlicher Gerichtsbarkeit hier nicht. Die von Art. 58 aBV 1874 abgeschaffte und auch von der geltenden Bundesverfassung untersagte geistliche Gerichtsbarkeit erfasst ein freiwillig vereinbartes kirchliches Schiedsgericht nicht, sofern es in einem schiedsfähigen, d.h. in einem der freien Parteidisposition unterstehenden Bereich entscheidet (Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 72 Kirche und Staat - 1 Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig. |
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1 | Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig. |
2 | Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften. |
3 | Der Bau von Minaretten ist verboten.39 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 188 Stellung des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes. |
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1 | Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes. |
2 | Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren. |
3 | Das Gericht verwaltet sich selbst. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 177 - 1 Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein. |
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1 | Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein. |
2 | Ist eine Partei ein Staat, ein staatlich beherrschtes Unternehmen oder eine staatlich kontrollierte Organisation, so kann sie nicht unter Berufung auf ihr eigenes Recht ihre Parteifähigkeit im Schiedsverfahren oder die Schiedsfähigkeit einer Streitsache in Frage stellen, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189 - 1 Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. |
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1 | Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. |
2 | Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er mit Stimmenmehrheit gefällt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt, durch die Präsidentin oder den Präsidenten186 des Schiedsgerichts. Der Entscheid ist schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten. |
3.
3.1 Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Beschwerde effektiv greifen kann. Der Entscheid des rabbinischen Schiedsgerichts unterliegt zwar der Beschwerde an das Bundesgericht, indessen kann eine Überprüfung nicht stattfinden:
3.2 Sowohl das Verfahren als auch die Regelung von Form und Inhalt des Schiedsentscheids untersteht in erster Linie der Parteiautonomie (Art. 189 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189 - 1 Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. |
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1 | Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. |
2 | Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er mit Stimmenmehrheit gefällt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt, durch die Präsidentin oder den Präsidenten186 des Schiedsgerichts. Der Entscheid ist schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
|
1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189 - 1 Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. |
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1 | Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. |
2 | Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er mit Stimmenmehrheit gefällt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt, durch die Präsidentin oder den Präsidenten186 des Schiedsgerichts. Der Entscheid ist schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 189 - 1 Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. |
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1 | Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. |
2 | Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er mit Stimmenmehrheit gefällt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt, durch die Präsidentin oder den Präsidenten186 des Schiedsgerichts. Der Entscheid ist schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten. |
3.3 Damit das Bundesgericht den angefochtenen Schiedsspruch effektiv überprüfen kann, bedarf es zudem tatsächlicher
BGE 149 III 338 S. 343
Feststellungen zum Verfahrensablauf und zur Streitsache. Denn das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:43 |
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1 | Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:43 |
a | in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198744 über das Internationale Privatrecht; |
b | in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200845.46 |
2 | Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.47 |
2bis | Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.48 |
3 | Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
3.4 Solche Probleme der Anfechtung und allenfalls der Vollstreckung nehmen die Parteien in Kauf, wenn sie sich auf entsprechende Verfahrensbestimmungen einigen. Da sie dies in einem Bereich tun, der in ihrer freien Verfügbarkeit liegt, besteht kein Anlass, durch zwingende Mindestvorschriften korrigierend einzugreifen. Je nach dem von den Parteien gewählten Verfahrensrecht kann sich demnach die Situation einstellen, dass ein Schiedsentscheid zwar grundsätzlich mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, jedoch de facto nicht oder nur sehr beschränkt überprüfbar ist. So verhält es sich im zu beurteilenden Fall:
3.5 Vorliegend enthält die Schiedsvereinbarung folgende Klausel: "All dies geschieht aus freiem Willen (und unter den hiefür nach jüdischem Gesetz geregelten Prozeduren), und unter Berücksichtigung der jüdischen und weltlichen Gesetze." Der Verweis auf die nach jüdischem Gesetz geregelten Prozeduren ist klar und bedeutet, dass das rabbinische Schiedsgericht nach jüdischem Verfahrensrecht verfuhr. Zum Inhalt desselben enthält die Dissertation von STRAUSS ein Kapitel (a.a.O., S. 127 ff.). Darin wird insbesondere der Grundsatz der Mündlichkeit hervorgehoben, das heisst, dass im Verfahren das gesprochene Wort vorherrsche (a.a.O., S. 153).
BGE 149 III 338 S. 344
Entsprechend liegt dem Bundesgericht einzig das nicht begründete Entscheiddispositiv vom 12. Januar 2023 vor. Dieses enthält weder Feststellungen zum Prozesssachverhalt noch solche zur Sache und ebenso wenig rechtliche Erwägungen. Dies erschwert die Anfechtung ganz erheblich, was die Parteien aber mit der freiwilligen und zulässigen Vereinbarung der Anwendung jüdischen Verfahrensrechts in Kauf genommen haben.
3.6 Erst recht kann nicht gesagt werden und wird auch von keiner der Parteien geltend gemacht, der angefochtene Schiedsspruch sei mangels Begründung nichtig. Anders wäre nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit des angeblichen Schiedsgerichts zu erkennen, wie dies das Bundesgericht in einem Fall, in dem sich unbefugte Personen schiedsgerichtliche Befugnisse angemasst hatten, befand (Urteil 4A_618/2015 / 4A_634/2015 vom 9. März 2016).