Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 488/2023
Urteil vom 23. Januar 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Ramoni,
2. World Anti-Doping Agency (WADA),
vertreten durch
Rechtsanwälte Nicolas Zbinden und Adrian Veser,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 30. August 2023 (CAS 2022/A/8653).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (Beschwerdeführerin) ist eine international erfahrene Ausdauersportlerin. Sie hat an mehr als hundert Wettkämpfen teilgenommen und dutzende Medaillen gewonnen.
B.________ (Beschwerdegegnerin 1) mit Sitz in U.________ ist der internationale Verband für die Sportart X.________. Sie hat die B.________ Anti-Doping Rules (B.________ ADR) erlassen.
Die World Anti-Doping Agency (WADA, Beschwerdegegnerin 2) ist eine Stiftung schweizerischen Rechts mit Sitz in Lausanne; ihre Hauptniederlassung befindet sich in Montreal, Kanada. Ihr Zweck ist der weltweite Kampf gegen Doping im Sport. Sie hat den World Anti-Doping Code (WADC) erlassen, auf dem auch die B.________ ADR beruhen.
A.b. Am 16. Dezember 2014 setzte die WADA eine unabhängige Kommission ein, um dem in den Medien geäusserten Verdacht systematischer Manipulationen im russischen Sport auf den Grund zu gehen.
Am 9. November 2015 erstattete die unabhängige Kommission ihren Bericht, der den Verdacht systematischer Manipulationen und Betrügereien unter Einsatz verbotener leistungssteigernder Substanzen erhärtete.
Am 19. Mai 2016 beauftragte die WADA Prof. Richard McLaren damit, eine unabhängige Untersuchung zu weiteren Verdachtsmeldungen durchzuführen.
Am 18. Juli 2016 veröffentlichte Prof. Richard McLaren seinen Untersuchungsbericht, in dem festgehalten wird, dass in Russland ein System zur Manipulation des Dopingkontrollverfahrens existierte.
In seinem zweiten Bericht vom 9. Dezember 2016 bestätigte Prof. McLaren den Befund eines staatlich organisierten Dopingprogramms. Zudem identifizierte Prof. McLaren verschiedene Athleten, die an diesem Dopingprogramm beteiligt waren oder davon profitierten. Die Beilage zum Bericht enthält verschiedene E-Mails zwischen der staatlichen Verbindungsperson und dem Moskauer Labor hinsichtlich einer Reihe von Proben, die zwischen 2011 und 2015 analysiert worden waren, darunter auch E-Mails betreffend drei Urinproben der Beschwerdeführerin.
Im Oktober 2017 wurde der WADA ein Auszug aus dem Laborinformationssystem des Moskauer Labors (LIMS) betreffend der zwischen Januar 2012 und August 2015 erhobenen Proben zugespielt (2015 LIMS). Diese Informationen wurden von der WADA nach Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung als zuverlässig befunden. Die WADA stellte zudem fest, dass die Daten eine Reihe vermuteter Anti-Doping-Regelverstösse nach erfolgtem Test enthielten, die entgegen den Vorschriften weder in das Anti-Doping-Verwaltungssystem der WADA eingetragen noch mit einem zweiten Test überprüft wurden.
Im Jahr 2019 erhielt die WADA eine grosse Datenmenge aus dem Moskauer Labor, so unter anderem eine Kopie des LIMS (2019 LIMS). Im Rahmen einer unabhängigen Untersuchung dieser Daten stellte die WADA fest, diese seien absichtlich abgeändert worden, bevor sie der WADA zugänglich gemacht wurden.
A.c. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 forderte B.________ die Beschwerdeführerin auf, zum Befund im ersten Bericht von Prof. McLaren Stellung zu nehmen, wonach der Wirkstoff Trimetazidin in ihren Urinproben festgestellt, aber der WADA das positive Resultat nicht gemeldet worden sei.
Die Beschwerdeführerin bestritt mit Antwort vom 4. August 2016, jemals leistungssteigernde Wirkstoffe eingenommen zu haben.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2016 mit den Erkenntnissen des zweiten Berichts von Prof. McLaren konfrontiert worden war, bestritt sie mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 erneut einen Regelverstoss.
Am 24. Mai 2017 teilte B.________ der Beschwerdeführerin mit, das Verfahren werde eingestellt.
A.d. Am 7. Mai 2021 informierte B.________ die Beschwerdeführerin darüber, dass aufgrund neuer Erkenntnisse betreffend die erfolgten Manipulationen von Dopingproben ein möglicher Regelverstoss wegen Verwendung einer verbotenen Substanz nach Art. 2
IR 0.741.621 Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) ADR Art. 2 - 1. Soweit Artikel 4 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung die Anlage A ausschliesst, im internationalen Verkehr nicht befördert werden. |
|
1 | Soweit Artikel 4 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung die Anlage A ausschliesst, im internationalen Verkehr nicht befördert werden. |
2 | Die internationale Beförderung anderer gefährlicher Güter ist gestattet, wenn: |
a | die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage A für die betreffenden Güter, vor allem für deren Verpackung und Bezettelung, vorgeschrieben werden, und |
b | vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage B vor allem für den Bau, die Ausrüstung und den Verkehr des Fahrzeuges, das die betreffenden Güter befördert, vorgeschrieben werden. |
Konkret brachte B.________ vor, in drei am 28. Juni 2014, 7. August 2014 und 6. Juni 2015 erhobenen Urinproben der Beschwerdeführerin sei zunächst die verbotene Substanz Trimetazidin festgestellt worden. Auf Anordnung der russischen Behörden sei jedoch im Informationssystem der WADA jeweils ein negatives Testresultat eingetragen worden.
Die Beschwerdeführerin bestritt die Vorwürfe.
A.e. Die Angelegenheit wurde nach Art. 8
IR 0.741.621 Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) ADR Art. 8 - 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. |
|
1 | Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. |
2 | Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam. |
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte der Einzelschiedsrichter der Anti-Doping-Kammer mit Entscheid vom 17. Januar 2022 einen Regelverstoss nach Art. 2
IR 0.741.621 Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) ADR Art. 2 - 1. Soweit Artikel 4 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung die Anlage A ausschliesst, im internationalen Verkehr nicht befördert werden. |
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1 | Soweit Artikel 4 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung die Anlage A ausschliesst, im internationalen Verkehr nicht befördert werden. |
2 | Die internationale Beförderung anderer gefährlicher Güter ist gestattet, wenn: |
a | die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage A für die betreffenden Güter, vor allem für deren Verpackung und Bezettelung, vorgeschrieben werden, und |
b | vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage B vor allem für den Bau, die Ausrüstung und den Verkehr des Fahrzeuges, das die betreffenden Güter befördert, vorgeschrieben werden. |
B.
B.a. Am 7. Februar 2022 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid der Anti-Doping-Kammer des TAS vom 17. Januar 2022 bei der Berufungskammer des TAS an.
Am 4. März 2022 gab der Präsident der Berufungskammer dem Gesuch der WADA statt, als Partei am Verfahren teilzunehmen.
Am 14. März 2022 bezeichneten die Beschwerdegegnerinnen gemeinsam einen Schiedsrichter.
Nachdem der mit der Berufungserklärung bezeichnete Schiedsrichter die Annahme des Auftrags abgelehnt hatte, schlug die Beschwerdeführerin am 25. März 2022 einen anderen Schiedsrichter vor.
Am 12. Mai 2022 bestätigte die Kanzlei (Court Office) des TAS im Auftrag des Vizepräsidenten der Berufungskammer die Besetzung des Schiedsgerichts mit den beiden von den Parteien bezeichneten Schiedsrichtern sowie dem vom TAS bezeichneten Vorsitzenden.
Am 15. bzw. 22. November 2022 unterzeichneten die Beschwerdegegnerinnen die Anordnung über den Ablauf des Verfahrens (Order of Procedure).
Am 17. November 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Kanzlei des TAS mit, sie könne die Anordnung über den Ablauf des Verfahrens nicht in der vorgeschlagenen Form unterzeichnen, da sie mit den Paragraphen 2 ("Mission") und 9 ("Oral presentation") nicht einverstanden sei. Sie berief sich insbesondere darauf, es fehlten verschiedene Dokumente und Informationen; zudem behielt sie sich vor, in welcher Form sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.
Am 14. Februar 2023 fand die mündliche Verhandlung (teilweise mittels Videokonferenz) statt.
B.b. Mit Schiedsentscheid vom 30. August 2023 hiess das Schiedsgericht die Berufung der Beschwerdeführerin teilweise gut, bestätigte jedoch die gegen sie ausgesprochenen Sanktionen, mit der Ausnahme, dass die verhängte Wettkampfsperre von vier Jahren bereits am 7. Mai 2021 (anstatt 26. Mai 2021) zu laufen beginnt.
Das Schiedsgericht sah es nach Würdigung der vorliegenden Beweise als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2014, 7. August 2014 und 6. Juni 2015 eine verbotene Substanz, nämlich Trimetazidin, verwendet und damit einen Regelverstoss nach Art. 2
IR 0.741.621 Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) ADR Art. 2 - 1. Soweit Artikel 4 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung die Anlage A ausschliesst, im internationalen Verkehr nicht befördert werden. |
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1 | Soweit Artikel 4 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung die Anlage A ausschliesst, im internationalen Verkehr nicht befördert werden. |
2 | Die internationale Beförderung anderer gefährlicher Güter ist gestattet, wenn: |
a | die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage A für die betreffenden Güter, vor allem für deren Verpackung und Bezettelung, vorgeschrieben werden, und |
b | vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage B vor allem für den Bau, die Ausrüstung und den Verkehr des Fahrzeuges, das die betreffenden Güter befördert, vorgeschrieben werden. |
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des TAS vom 30. August 2023 aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin 2 schliesst wie auch das Schiedsgericht auf Abweisung der Beschwerde.
Die Akten des Schiedsverfahrens wurden beigezogen.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 54 Abs. 1
IR 0.741.621 Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) ADR Art. 2 - 1. Soweit Artikel 4 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung die Anlage A ausschliesst, im internationalen Verkehr nicht befördert werden. |
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1 | Soweit Artikel 4 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung die Anlage A ausschliesst, im internationalen Verkehr nicht befördert werden. |
2 | Die internationale Beförderung anderer gefährlicher Güter ist gestattet, wenn: |
a | die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage A für die betreffenden Güter, vor allem für deren Verpackung und Bezettelung, vorgeschrieben werden, und |
b | vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage B vor allem für den Bau, die Ausrüstung und den Verkehr des Fahrzeuges, das die betreffenden Güter befördert, vorgeschrieben werden. |
2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
|
1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167 |
|
1 | Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167 |
2 | Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167 |
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1 | Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167 |
2 | Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss. |
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Beschwerdeführerin hatte im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132 |
|
1 | Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132 |
2 | Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134 |
3 | Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132 |
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1 | Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132 |
2 | Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134 |
3 | Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet. |
Nach Art. 77 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132 |
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1 | Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132 |
2 | Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134 |
3 | Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet. |
2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
|
1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde verschiedentlich unmittelbar auf Bestimmungen der EMRK.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann in der Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid nicht direkt geltend gemacht werden, das Schiedsgericht habe die EMRK verletzt. Die aus Art. 6
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
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a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
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c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
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Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Semenya beruft (Urteil des EGMR Semenya gegen Schweiz vom 11. Juli 2023), und gestützt darauf eine Verletzung von Art. 13
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
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a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
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d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
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4.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht fehlende Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit vor (Art. 190 Abs. 2 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
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4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
4.1. Wie ein staatlicher Richter hat auch ein Schiedsrichter hinreichende Gewähr hinsichtlich seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu bieten. Fehlt es einem Schiedsgericht an Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, ist es als vorschriftswidrig zusammengesetzt im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
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4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
Einwendungen gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im frühest möglichen Zeitpunkt geltend zu machen. Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, muss daher den Ablehnungsgrund geltend machen, sobald sie davon Kenntnis hat (BGE 136 III 605 E. 3.2.2). Der Einwand der vorschriftswidrigen Zusammensetzung ist verwirkt, wenn er nicht unverzüglich geltend gemacht wird (BGE 136 III 605 E. 3.2.2; 129 III 445 E. 3.1; Urteile 4A 166/2021 vom 22. September 2021 E. 3.1, nicht publ. in BGE 147 III 586; 4A 318/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 6.1, nicht publ. in BGE 147 III 65).
4.2. Das Schiedsgericht liess den in der Berufungsbegründung erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin nicht gelten, wonach das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt sei:
Es erwog unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR sowie des Bundesgerichts, dass das bestehende System des TAS in Bezug auf die Ernennung der Schiedsrichter den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genüge. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts durch den Präsidenten der Berufungskammer des TAS bestimmt wird.
Ohnehin seien nach den anwendbaren Verfahrensregeln Einwände gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts innert sieben Tagen nach Bekanntwerden des Grundes zu erheben. Dies sei nicht erfolgt, weshalb das Recht der Beschwerdeführerin, sich auf die vorschriftswidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu berufen, verwirkt sei.
4.3.
4.3.1. Hinsichtlich der Verwirkung des Einwands der vorschriftswidrigen Zusammensetzung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der entsprechenden Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinander. Vielmehr behauptet sie lediglich, sie habe den Einwand im Schiedsverfahren "sofort" geltend gemacht, weshalb die Anrufung des Beschwerdegrunds nach Art. 190 Abs. 2 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
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4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
4.3.2. Selbst wenn die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit des Schiedsgerichts - so insbesondere aufgrund des kritisierten Einflusses des International Council of Arbitration for Sport (ICAS) - inhaltlich zu beurteilen wäre, würde die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht durchdringen. Der EGMR, auf den sie in ihrer Beschwerde verschiedentlich verweist, hat mehrfach betont, dass das TAS ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 6
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a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
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3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
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Die Beschwerdeführerin versucht vergeblich, die Debatte über den Mechanismus zur Auswahl der Schiedsrichter, das System der geschlossenen Schiedsrichterlisten sowie den angeblich übermässigen Einfluss der internationalen Verbände auf die Ernennung der Mitglieder des ICAS und deren Rolle bei der Ernennung der Schiedsrichter neu anzufachen (dazu bereits Urteil 4A 232/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.6.2, nicht publ. in BGE 148 III 427). Das Bundesgericht hat diese verschiedenen Punkte mehrfach eingehend geprüft und geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das TAS ausreichend unabhängig ist und die Entscheidungen der Berufungskammer bzw. des von ihr besetzen Schiedsgerichts als echte Schiedssprüche angesehen werden können, die den Urteilen eines staatlichen Gerichts gleichgestellt sind (dazu etwa BGE 144 III 120 E. 3.4.2; 133 III 235 E. 4.3.2.3; 129 III 445 E. 3.3.4; Urteile 4A 232/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.6.2, nicht publ. in BGE 148 III 427; 4A 644/2020 vom 23. August 2021 E. 4.3.2; 4A 248/2019 vom 25. August 2020 E. 5.1.2, nicht publ. in BGE 147 III 49). Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde besteht kein Anlass, auf diese etablierte Rechtsprechung zurückzukommen.
Der Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
5.
Die Beschwerdeführerin rügt unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. d
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
5.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 182 - 1 Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148 |
|
1 | Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148 |
2 | Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. |
3 | Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten. |
4 | Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.149 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 182 - 1 Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148 |
|
1 | Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148 |
2 | Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. |
3 | Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten. |
4 | Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.149 |
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 182 - 1 Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148 |
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1 | Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148 |
2 | Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. |
3 | Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten. |
4 | Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.149 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
5.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, sie habe das positive Testergebnis der drei fraglichen Urinproben vom 28. Juni 2014, 7. August 2014 und 6. Juni 2015 nie überprüfen lassen können.
Entgegen ihren Vorbringen bedeutet der Umstand, dass die fraglichen drei Urinproben nicht mehr existieren, nachdem das Moskauer Labor die Proben noch in den Jahren 2014 und 2015 vernichtet hatte und die Proben daher nicht für weitere Analysen verfügbar waren, keine Verletzung des Rechts auf Beweis durch das Schiedsgericht. Die fehlende Möglichkeit weiterer Untersuchungen der Urinproben führte dazu, dass eine entsprechende Beweisführung im Schiedsverfahren naturgemäss nicht offenstand. Dies stellt jedoch einen tatsächlichen Nachteil dar; dem Schiedsgericht kann gestützt darauf nicht vorgeworfen werden, es habe der Beschwerdeführerin verunmöglicht, mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zum Beweis zugelassen zu werden. Sie hätte die nunmehr vorgebrachten Umstände und Zusammenhänge hinsichtlich des Umgangs des Moskauer Labors mit den fraglichen Urinproben ins Schiedsverfahren einbringen können, womit sie im Rahmen der Beweiswürdigung hätten berücksichtigt werden können. Inwiefern die nunmehr vor Bundesgericht beanstandete Unmöglichkeit der Beweisführung im Schiedsverfahren nicht hätte vorgebracht werden können, wie die Beschwerdeführerin behauptet, vermag nicht einzuleuchten.
Indem sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, es hätte nach Art. 3
IR 0.741.621 Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) ADR Art. 3 - Die Anlagen dieses Übereinkommens sind wesentliche Bestandteile des Übereinkommens. |
IR 0.741.621 Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) ADR Art. 2 - 1. Soweit Artikel 4 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung die Anlage A ausschliesst, im internationalen Verkehr nicht befördert werden. |
|
1 | Soweit Artikel 4 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung die Anlage A ausschliesst, im internationalen Verkehr nicht befördert werden. |
2 | Die internationale Beförderung anderer gefährlicher Güter ist gestattet, wenn: |
a | die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage A für die betreffenden Güter, vor allem für deren Verpackung und Bezettelung, vorgeschrieben werden, und |
b | vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage B vor allem für den Bau, die Ausrüstung und den Verkehr des Fahrzeuges, das die betreffenden Güter befördert, vorgeschrieben werden. |
5.3. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf Beweis durch das Schiedsgericht auf mit dem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin 1 habe die Dopingproben zunächst selber als negativ gewertet und ihr am 24. Mai 2017 mitgeteilt, es werde auf eine Fortführung des Verfahrens betreffend möglichen Verstosses gegen die anwendbaren Anti-Doping-Regeln verzichtet. Weder der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der Folge aufgrund neuer Erkenntnisse im Jahr 2021 dennoch ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnete noch der bis dahin erfolgte Zeitablauf können dem Schiedsgericht als Verletzung garantierter Verfahrensrechte angelastet werden.
Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Beschwerdegegnerinnen hätten keinerlei Beweismittel vorgelegt, die der Prüfung durch die Beschwerdeführerin zugänglich wären. Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass im zu beurteilenden Fall keine direkten Beweise für die Verwendung einer verbotenen Substanz vorlagen, sondern verschiedene andere Beweise in Form von Dopingkontrollformularen, Untersuchungsberichten von Prof. McLaren, LIMS-Daten aus dem Moskauer Labor, eines Gutachtens zu diesen Daten sowie verschiedener E-Mails zu würdigen waren, bedeutet keine Verletzung des Rechts auf den Beweis. Mit dem Vorwurf, das Schiedsgericht habe sich bei der Verurteilung auf nicht authentische Daten gestützt und habe eine willkürliche (antizipierte) Beweiswürdigung vorgenommen, übt die Beschwerdeführerin unzulässige Kritik an der schiedsgerichtlichen Beweiswürdigung (vgl. BGE 142 III 360 E. 4.1.1). Fehl geht auch der nicht weiter begründete Vorwurf, das Schiedsgericht habe nicht ausgeführt, weshalb der Beizug der Originalunterlagen nicht zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Der Gehörsanspruch bedeutet nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss.
5.4. Keinen Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. d
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
5.5. Indem die Beschwerdeführerin beanstandet, das Schiedsgericht habe Art. 2
IR 0.741.621 Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) ADR Art. 2 - 1. Soweit Artikel 4 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung die Anlage A ausschliesst, im internationalen Verkehr nicht befördert werden. |
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1 | Soweit Artikel 4 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung die Anlage A ausschliesst, im internationalen Verkehr nicht befördert werden. |
2 | Die internationale Beförderung anderer gefährlicher Güter ist gestattet, wenn: |
a | die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage A für die betreffenden Güter, vor allem für deren Verpackung und Bezettelung, vorgeschrieben werden, und |
b | vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage B vor allem für den Bau, die Ausrüstung und den Verkehr des Fahrzeuges, das die betreffenden Güter befördert, vorgeschrieben werden. |
IR 0.741.621 Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) ADR Art. 3 - Die Anlagen dieses Übereinkommens sind wesentliche Bestandteile des Übereinkommens. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 182 - 1 Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148 |
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1 | Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.148 |
2 | Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. |
3 | Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten. |
4 | Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.149 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass ihr Recht auf Beteiligung am Schiedsverfahren missachtet worden wäre. Mit ihren Vorbringen, sie habe aufgrund der Vernichtung der Urinproben in den Jahren 2014 und 2015 keine weitere Analyse veranlassen können bzw. die von der Gegenseite vorgelegten Analysedaten in Form von Excel-Tabellen erlaubten keine Überprüfung von deren Richtigkeit, führt sie einmal mehr tatsächliche Schwierigkeiten in der Beweisführung ins Feld. Sie räumt denn auch selber ein, dass es sich dabei um "faktische Gründe" handelt. Wie sich bereits erwiesen hat, ist darin keine Verletzung des Gehörsanspruchs durch das Schiedsgericht zu erblicken (siehe vorn E. 5.2). Auch mit ihrer wiederholt geübten Kritik an der im Schiedsverfahren angewendeten Beweislastverteilung bzw. am angewendeten Beweismass zeigt die Beschwerdeführerin keine Gehörsverletzung auf.
Zudem zeigt sie mit dem Vorwurf, sie habe für eine negative Tatsache (Fehlen einer verbotenen Substanz im Körper) einen Beweis von über 50 Prozent erbringen müssen, obwohl die Gegenseite doch eigentlich die Beweislast zu tragen hätte, keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach Art. 190 Abs. 2 lit. e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
6.
Die Beschwerdeführerin rügt eventualiter eine Verletzung des formellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
6.1. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 147 III 379 E. 4.1; 141 III 229 E. 3.2.1; 140 III 278 E. 3.1; 136 III 345 E. 2.1). Diese Verfahrensgarantie ist subsidiär zu den weiteren Beschwerdegründen nach Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
6.2. Keinen Verstoss gegen den formellen Ordre public zeigt die Beschwerdeführerin mit der blossen Behauptung auf, das Schiedsgericht habe den Grundsatz "negativa non sunt probanda" verletzt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich dabei nicht um einen fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsatz, der dem Ordre public angehört (vgl. bereits Urteil 4A 530/2013 vom 2. Mai 2014 E. 6.1).
Eine weitere Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public begründet die Beschwerdeführerin damit, der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin 1 das Verfahren im Jahr 2017 eingestellt und ohne neue Analyse der Urinproben vier Jahre später wieder eingeleitet habe. Der Vorwurf zielt bereits deshalb ins Leere, weil er sich an die Gegenpartei im Schiedsverfahren richtet; inwiefern dem Schiedsgericht eine Missachtung fundamentaler Verfahrensgrundsätze vorzuwerfen wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann