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BGE-150-II-334 - 2024-03-22 - BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht - Art. 19 Abs. 1 lit. e, Art. 19 Abs. 4 lit. d und Art. 72 Abs. 1 EnG; Art. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 2 und Anhang 1.5 Ziff....
Urteilskopf

150 II 334

28. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gegen A. AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 2C_174/2023 vom 22. März 2024

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Sachverhalt ab Seite 335

BGE 150 II 334 S. 335

A. Die A. AG mit Sitz in U. betreibt ein Blockheizkraftwerk zur Produktion von Elektrizität sowie Fernwärme aus Biogas, das durch die Vergärung von landwirtschaftlichen Biomasseabfällen gewonnen wird. Die Anlage wurde mit Bescheid der B. AG vom 15. Oktober 2008 als grundsätzlich förderungswürdig eingestuft, am 19. Mai 2009 in Betrieb genommen und in die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) aufgenommen. (...)

BGE 150 II 334 S. 336

Am 16. September 2019 erkundigte sich die A. AG bei der ab dem 30. September 2016 für den Vollzug der kostendeckenden Einspeisevergütung zuständigen Pronovo AG, wie mit zugekauftem Klärgas bei der jährlichen Energiedatenlieferung und Beglaubigung umgegangen werden müsse, wie dieses Klärgas angerechnet werden könne und wie dieses vergütet würde. Am 18. September 2019 beantwortete die Pronovo AG diese Anfrage (...).

B. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 ersuchte die A. AG um den Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung.

B.a Mit Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 entschied die Pronovo AG, es werde festgestellt, dass die A. AG in ihrer Biogasanlage auch Klärgas verstromen könne, ohne dass deshalb die Förderungswürdigkeit entfalle, dass sie aber mit geeigneten Messvorrichtungen sicherzustellen habe, dass nur die mit erneuerbaren Energieträgern produzierte Elektrizität vergütet werde. Im Weiteren verfügte die Pronovo AG eine Reduktion des KEV-Tarifs ab der ersten Verstromung von Klärgas mittels eines Synergieabzugs von 15 % (...).


B.b Am 25. Januar 2021 erhob die A. AG gegen die Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 Einsprache bei der Pronovo AG und machte im Wesentlichen geltend, es handle sich bei ihrer Anlage weder um eine "Mischanlage" mit teils fossilen Energieträgern noch um eine Hybridanlage. Vielmehr handle es sich um eine Biogasanlage mit einem Blockheizkraftwerk, in dem künftig nebst landwirtschaftlichem Biogas auch Klärgas verstromt werden solle, wobei sich an der Biogasanlage nichts ändere. Ausserdem erfolge der Synergieabzug von 15 % ohne gesetzliche Grundlage.


B.c Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2021 wies die Pronovo AG die Einsprache weitgehend ab. Gutgeheissen wurde die Einsprache hingegen in Bezug auf die Feststellung der Berechtigung der A. AG, im Rahmen der Elektrizitätsproduktion aus Klärgas selbst produzierte, nicht förderungsberechtigte, Elektrizität am Ort der Produktion selber zu verbrauchen, sofern sie mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstellt, dass die Energieströme getrennt gemessen und separat ausgewiesen werden können. (...)

B.d Am 1. November 2021 reichte die A. AG gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben, als er einen Synergieabzug

BGE 150 II 334 S. 337


von 15 % ab der ersten Verstromung von Klärgas vorsehe, und er die Vergütung der Nettoproduktion betreffe. (...)

B.e Mit Urteil vom 10. Februar 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es beurteilte die Anlage der A. AG in Abweichung von der Einschätzung der Pronovo AG nicht als "Mischanlage", sondern als Hybridanlage. Im Weiteren hielt es den Synergieabzug von 15 % für unzulässig und bestätigte den bisher gültigen Vergütungssatz.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. März 2023 gelangt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK; nachfolgend: Departement), handelnd durch das Bundesamt für Energie, an das Bundesgericht. Das Departement beantragt die Aufhebung des Urteils vom 10. Februar 2023. Die Angelegenheit sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...) (Auszug)


Erwägungen


Aus den Erwägungen:


3. Gegenstand der vorliegenden Angelegenheit ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Einspeisevergütung, die die Beschwerdegegnerin für die Produktion von Elektrizität aus Biogas erhält, anzupassen ist, da sie beabsichtigt, in Zukunft in dem von ihr betriebenen Blockheizkraftwerk auch Klärgas zu verstromen. Während das beschwerdeführende Departement aufgrund der gleichzeitigen Verstromung von Biogas und Klärgas eine "Mischanlage" erkennen will und einen pauschalen Abzug von 15 % für die Nutzung von Synergien für gerechtfertigt hält, hat die Vorinstanz die Anlage der Beschwerdegegnerin als "Hybridanlage" eingestuft, den bisher gültigen Vergütungssatz bestätigt und den Synergieabzug als ungerechtfertigt beurteilt. Demgegenüber ist der Bestand der Förderungswürdigkeit der Anlage der Beschwerdegegnerin an sich, selbst unter Verwendung von Klärgas zur Produktion von Elektrizität, unbestritten (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils A-4807/2021 vom 10. Februar 2023). Darüber hinaus sind sich die Verfahrensbeteiligten einig, dass es sich bei Klärgas nicht um einen fossilen Energieträger handelt (vgl. E. 4.3 f. hiernach; vgl. auch E. 4.6 des angefochtenen Urteils).

4. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich,

BGE 150 II 334 S. 338


die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 149 II 187 E. 4.4; BGE 139 II 263 E. 6).


4.1 Am 1. Januar 2018 sind das neue Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0), die neue Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) sowie die Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03) in Kraft getreten (vgl. AS 2017 6839 ff., 6871; 2017 6889 ff., 6918; 2017 7031 ff., 7064). Das Einspeisevergütungssystem löste die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung ab. Letztere deckte die Differenz zwischen einer garantierten Vergütung und dem Marktpreis (vgl. Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7561 ff., 7623 f.). Demgegenüber soll das Einspeisevergütungssystem nicht mehr zwingend kostendeckend sein. Vielmehr orientiert sich die Vergütung an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen (vgl. Art. 22 Abs. 1
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 22   Vergütungssatz
  1.   Der Vergütungssatz orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie; diese muss langfristig wirtschaftlich sein.
  2.   Der Vergütungssatz bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich.
  3.   Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über:
a.   die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse;
b.   ein allfälliges einzelfallweises Festlegen des Vergütungssatzes durch das Bundesamt für Energie (BFE) für Anlagen, die nicht sinnvoll einer Referenzanlage zugewiesen werden können;
c.   eine periodische Überprüfung der Vergütungssätze, unter anderem anhand der jeweiligen Kapitalkosten;
d.   die Anpassung der Vergütungssätze;
e.   Ausnahmen vom Grundsatz nach Absatz 2, insbesondere über die Anpassung der Vergütungssätze für bereits am Einspeisevergütungssystem teilnehmende Anlagen, wenn bei der jeweiligen Referenzanlage übermässige Gewinne oder übermässige Verluste erzielt werden.
EnG; BBl 2013 7625 f.; vgl. auch Urteile 2C_634/2021 vom 16. März 2022 E. 3.1; 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1; 2C_821/ 2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.3.2).

4.2 Gemäss Art. 72 Abs. 1
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 72   Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem und zum Netzzuschlag
  1.   Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 1998 [1]) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.
  2.   Für Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), gelten die folgenden Neuerungen nicht:
a.   die Ausschlüsse nach Artikel 19 Absatz 4 von:Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW,Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW,gewissen Biomasseanlagen;
1.   Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW,
2.   Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW,
3.   gewissen Biomasseanlagen;
b.   die Beschränkung der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem auf Neuanlagen und damit der Ausschluss von erheblichen Anlageerweiterungen oder -erneuerungen;
c.   der 1. Januar 2013 als Stichdatum für die Neuanlage.
  3.   Für Betreiber und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist. Sie können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, wenn Artikel 19 sie davon ausschliesst. Die nach den Artikeln 25, 26 oder 27 Berechtigten können stattdessen eine Einmalvergütung oder einen anderen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen.
  4.   Die nach Artikel 19 Berechtigten, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde.
  5.   Den Betreibern, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten (Abs. 1), steht frei, ob sie an der Direktvermarktung nach Artikel 21 teilnehmen oder nicht. Denjenigen, die nicht daran teilnehmen, ist der Referenz-Marktpreis zuzüglich der Einspeiseprämie zu vergüten. Der Bundesrat kann dieses Wahlrecht und damit diese Art von Vergütung befristen.
  6.   Der Netzzuschlag steigt im Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh und bleibt so lange auf dieser Höhe, bis der Mittelbedarf infolge des Auslaufens der Unterstützungen nach Artikel 38 abnimmt. Danach ist wieder der Bundesrat für die bedarfsgerechte Festlegung des Netzzuschlages zuständig (Art. 35 Abs. 3). Tritt dieses Gesetz nach dem 1. Juli eines Jahres in Kraft, so steigt der Netzzuschlag nicht im Folgejahr, sondern erst ein Jahr später auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh.
 
[1] AS 2007 3425
EnG steht den Betreiberinnen von Anlagen, die beim Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten (vgl. Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [aEnG; AS 1999 197 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2017]), diese zwar weiterhin zu, während für den laufenden Betrieb das neue Recht gilt. Die Beschwerdegegnerin erhält seit dem Jahr 2009 eine Vergütung für die Produktion von Elektrizität aus Biogas, das durch die Vergärung von landwirtschaftlichen Biomasseabfällen gewonnen wird (vgl. Bst. A. hiervor). Dieser Umstand ist für die Frage, welches Recht anzuwenden ist, allerdings nicht massgebend, da die Beschwerdegegnerin erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts, zusätzlich zum Biogas auch Klärgas verstromen möchte. Es ist demnach ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich unter der Geltung des neuen Rechts ereignet hat, weshalb unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die Bestimmungen der Energieförderungsverordnung vorliegend einschlägig sind.


BGE 150 II 334 S. 339

4.3 Gemäss Art. 1
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 1   Gegenstand
  Diese Verordnung regelt die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die aus dem Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG finanziert wird.
EnFV regelt die Energieförderungsverordnung die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die aus dem Netzzuschlag nach Art. 35
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 35   Erhebung und Verwendung
  1.   Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
  2.   Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:
a.   die Einspeiseprämie nach Artikel 21 im Einspeisevergütungssystem und die damit verbundenen Abwicklungskosten;
b.   die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für Einspeisevergütungen nach bisherigem Recht;
c.   die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Mehrkosten-Vergütungen nach Artikel 73 Absatz 4;
d. [1]   die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel;
dbis. [2]   ...
dter. [3]   die gleitende Marktprämie nach dem 5a. Kapitel;
e.   die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen nach Artikel 30;
f.   die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 32;
g. [4]   die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 33;
h.   die Entschädigung nach Artikel 34;
hbis. [5]   die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a;
i.   die jeweiligen Vollzugskosten, insbesondere die notwendigen Kosten der Vollzugsstelle;
j.   die Kosten des BFE, die diesem aus seinen Aufgaben gegenüber der Vollzugsstelle entstehen.
  3.   Der Netzzuschlag beträgt höchstens 2,3 Rappen/kWh. Der Bundesrat legt ihn bedarfsgerecht fest.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt. 2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).
EnG finanziert wird. Das zweite Kapitel der Verordnung regelt das Einspeisevergütungssystem (vgl. Art. 11 ff
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 11   Allgemeine Anforderungen
  Die Anschlussbedingungen nach Artikel 10 EnV [1] sowie die Bestimmung der zu vergütenden Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 EnV gelten sinngemäss auch für Betreiber von Anlagen im Einspeisevergütungssystem.
 
[1] SR 730.01
. EnFV), wobei Art. 19 Abs. 1 lit. a
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 19   Teilnahme am Einspeisevergütungssystem
  1.   Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a.   Wasserkraft;
b.   Sonnenenergie;
c.   Windenergie;
d.   Geothermie;
e.   Biomasse.
  2.   Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
  3.   Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
  4.   Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a.   Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b.   Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c.   Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d.   Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e.   Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
  5.   Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem [1] teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a.   innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b.   mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
  6.   Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen. [2]
  7.   Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a.   das Antragsverfahren;
b.   die Vergütungsdauer;
c.   energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d.   das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e.   den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f.   die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g.   weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
 
[1] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).
-e EnG als Vorgabe vorsieht, dass am Einspeisevergütungssystem nur die Betreiberinnen teilnehmen können, die Elektrizität aus den erneuerbaren Energien Wasserkraft, Sonnenenergie, Windenergie, Geothermie und Biomasse erzeugen. Demgegenüber können die Betreiberinnen von Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. d
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 19   Teilnahme am Einspeisevergütungssystem
  1.   Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a.   Wasserkraft;
b.   Sonnenenergie;
c.   Windenergie;
d.   Geothermie;
e.   Biomasse.
  2.   Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
  3.   Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
  4.   Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a.   Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b.   Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c.   Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d.   Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e.   Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
  5.   Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem [1] teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a.   innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b.   mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
  6.   Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen. [2]
  7.   Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a.   das Antragsverfahren;
b.   die Vergütungsdauer;
c.   energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d.   das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e.   den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f.   die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g.   weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
 
[1] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).
EnG). Grund für die Ausnahme dieser Infrastrukturanlagen vom Einspeisevergütungssystem ist der Umstand, dass diese häufig im Besitz der öffentlichen Hand sind und den Auftrag haben, über verursachergerechte Entsorgungsgebühren kostendeckend zu wirtschaften (vgl. BBl 2013 7626).

4.4 Eine Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt, gilt laut Art. 2 lit. a
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
b.   Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
c.   biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;
d.   Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1] (EnV);
e.   Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
f.   Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen;
g. [2]   steuerbare Wasserkraftanlage: Wasserkraftanlage, die über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während mindestens sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.
 
[1] SR 730.01
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
EnFV als Hybridanlage. Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten (vgl. Art. 16 Abs. 2
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 16   Vergütungssätze und deren Anpassung
  1.   Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
  2.   Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird die gesamte Produktion verwendet.
  3.   Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
  4.   Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10-13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) steuerpflichtig sind, um den Faktor, der gestützt auf den jeweils gültigen Normalsatzes nach Artikel 25 Absatz 1 MWSTG, gerundet auf vier Nachkommastellen, wie folgt berechnet wird:. [2]
 
[1] SR 641.20
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
Satz 1 EnFV). Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 16   Vergütungssätze und deren Anpassung
  1.   Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
  2.   Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird die gesamte Produktion verwendet.
  3.   Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
  4.   Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10-13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) steuerpflichtig sind, um den Faktor, der gestützt auf den jeweils gültigen Normalsatzes nach Artikel 25 Absatz 1 MWSTG, gerundet auf vier Nachkommastellen, wie folgt berechnet wird:. [2]
 
[1] SR 641.20
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
Satz 2 EnFV die gesamte Produktion verwendet. Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1-1.5 EnFV festgelegt (vgl. Art. 16 Abs. 1
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 16   Vergütungssätze und deren Anpassung
  1.   Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
  2.   Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird die gesamte Produktion verwendet.
  3.   Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
  4.   Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10-13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) steuerpflichtig sind, um den Faktor, der gestützt auf den jeweils gültigen Normalsatzes nach Artikel 25 Absatz 1 MWSTG, gerundet auf vier Nachkommastellen, wie folgt berechnet wird:. [2]
 
[1] SR 641.20
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
EnFV). Anhang 1.5 der Energieförderungsverordnung regelt die Biomasseanlagen im Einspeisevergütungssystem. Eine Biomasseanlage ist jede selbstständige technische Einrichtung zur Produktion von Elektrizität aus Biomasse (vgl. Anhang 1.5 Ziff. 1 EnFV). Als Biomasse gilt sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde, wobei auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt, dazu gehören (vgl. Art. 2 lit. b
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
b.   Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
c.   biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;
d.   Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1] (EnV);
e.   Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
f.   Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen;
g. [2]   steuerbare Wasserkraftanlage: Wasserkraftanlage, die über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während mindestens sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.
 
[1] SR 730.01
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
EnFV). Als Biomasse zugelassen sind jene nach Art. 2 lit. b
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
b.   Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
c.   biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;
d.   Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1] (EnV);
e.   Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
f.   Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen;
g. [2]   steuerbare Wasserkraftanlage: Wasserkraftanlage, die über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während mindestens sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.
 
[1] SR 730.01
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
EnFV, sofern nicht Stoffe nach Anhang 1.5 Ziff. 2.1.2 EnFV verwendet werden. Zu der nicht zugelassenen Biomasse gehört unter anderem Klärgas sowie Rohschlamm aus ARA (vgl. Anhang 1.5 Ziff. 2.1.2 lit. g EnFV).

5. Das Departement kritisiert sinngemäss die vorinstanzliche Qualifikation der Anlage der Beschwerdegegnerin als Hybridanlage und

BGE 150 II 334 S. 340


rügt zudem die Missachtung von Art. 16 Abs. 2
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Art. 16   Vergütungssätze und deren Anpassung
  1.   Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
  2.   Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird die gesamte Produktion verwendet.
  3.   Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
  4.   Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10-13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) steuerpflichtig sind, um den Faktor, der gestützt auf den jeweils gültigen Normalsatzes nach Artikel 25 Absatz 1 MWSTG, gerundet auf vier Nachkommastellen, wie folgt berechnet wird:. [2]
 
[1] SR 641.20
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
EnFV bei der Berechnung des Vergütungssatzes für Hybridanlagen.

5.1 Das Departement trägt vor, die Vorinstanz weiche von der rechtlichen Würdigung des Einspracheentscheids der Pronovo AG vom 30. September 2021 ab und betrachte die Anlage der Beschwerdegegnerin nicht mehr als "Mischanlage", sondern als Hybridanlage im Sinne von Art. 2 lit. a
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
b.   Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
c.   biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;
d.   Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1] (EnV);
e.   Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
f.   Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen;
g. [2]   steuerbare Wasserkraftanlage: Wasserkraftanlage, die über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während mindestens sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.
 
[1] SR 730.01
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
EnFV. In der Folge erwäge die Vorinstanz, so das Departement weiter, dass die Beschwerdegegnerin ohne Synergieabzug auch künftig mit dem bisherigen Vergütungssatz zu entschädigen sei. Diese Schlussfolgerung verletze Bundesrecht, da die Vorinstanz ausser Acht lasse, dass auf Hybridanlagen im Sinne von Art. 2 lit. a
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Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
b.   Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
c.   biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;
d.   Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1] (EnV);
e.   Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
f.   Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen;
g. [2]   steuerbare Wasserkraftanlage: Wasserkraftanlage, die über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während mindestens sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.
 
[1] SR 730.01
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
EnFV zur Berechnung des Vergütungssatzes Art. 16 Abs. 2
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 16   Vergütungssätze und deren Anpassung
  1.   Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
  2.   Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird die gesamte Produktion verwendet.
  3.   Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
  4.   Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10-13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) steuerpflichtig sind, um den Faktor, der gestützt auf den jeweils gültigen Normalsatzes nach Artikel 25 Absatz 1 MWSTG, gerundet auf vier Nachkommastellen, wie folgt berechnet wird:. [2]
 
[1] SR 641.20
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
EnFV anzuwenden sei. Nach Auffassung des Departements sei der Vergütungssatz entweder nach Art. 16 Abs. 2
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Art. 16   Vergütungssätze und deren Anpassung
  1.   Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
  2.   Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird die gesamte Produktion verwendet.
  3.   Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
  4.   Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10-13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) steuerpflichtig sind, um den Faktor, der gestützt auf den jeweils gültigen Normalsatzes nach Artikel 25 Absatz 1 MWSTG, gerundet auf vier Nachkommastellen, wie folgt berechnet wird:. [2]
 
[1] SR 641.20
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
EnFV neu zu berechnen oder es sei aufgrund der vorliegenden Umstände an der ursprünglichen und sachgerechten Beurteilung der Pronovo AG festzuhalten, wonach das Blockheizkraftwerk der Beschwerdegegnerin infolge der Verstromung von Klärgas zu einer "Mischanlage" werde. Diesfalls rechtfertige sich ein Synergieabzug von 15 %.

5.2 Die Vorinstanz verwirft die Auffassung der Pronovo AG, wonach die Anlage der Beschwerdegegnerin eine "Mischanlage" darstelle. Die "Mischanlage" sei nicht positivrechtlich geregelt, sondern liege nach der Praxis lediglich vor, wenn zugleich erneuerbare und fossile Energieträger zur Stromproduktion eingesetzt würden (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Bei der Anlage der Beschwerdegegnerin, so die Vorinstanz weiter, spielten fossile Brennstoffe unbestrittenermassen keine Rolle, da auch mit der künftigen Produktion von Elektrizität aus Klärgas ausschliesslich erneuerbare Energieträger verstromt würden. Deshalb könne der Pronovo AG hinsichtlich ihrer Qualifikation der Anlage als "Mischanlage" nicht gefolgt werden. Vielmehr handle es sich angesichts der Nutzung mehrerer erneuerbaren Energieträger um eine Hybridanlage im Sinne von Art. 2 lit. a
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
b.   Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
c.   biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;
d.   Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1] (EnV);
e.   Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
f.   Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen;
g. [2]   steuerbare Wasserkraftanlage: Wasserkraftanlage, die über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während mindestens sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.
 
[1] SR 730.01
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
EnFV (vgl. E. 4.5 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz erwägt weiter, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin durch den Zukauf von Klärgas von einer Synergie profitieren sollte. Deshalb erweise sich ein Synergieabzug als ungerechtfertigt und die Vergütung habe zum bisher gültigen Ansatz zu erfolgen (vgl. E. 4.6 des angefochtenen Urteils).

5.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass ihre Anlage weder eine

BGE 150 II 334 S. 341


"Mischanlage" noch eine Hybridanlage darstelle. Vielmehr handelt es sich nach Auffassung der Beschwerdegegnerin um eine Anlage, in deren Blockheizkraftwerk nebst bisher Biogas neu auch zugekauftes Klärgas "mitverstromt" werde. Die Pronovo AG habe ihr bereits zugesagt, dass, wie bisher, die mit zugelassener Biomasse produzierte Elektrizität - d.h. die Verstromung aus Biogas, nicht aber aus Klärgas - im Rahmen des Einspeisevergütungssystems entschädigt werde. Im Übrigen erziele sie keine Synergien aus der Verstromung des Klärgases. Sie laste lediglich ihre Anlage besser aus, indem sie von der benachbarten Abwasserreinigungsanlage Klärgas käuflich erwerbe.

5.4 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in Abweichung vom Einspracheentscheid der Pronovo AG vom 30. September 2021 zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdegegnerin betreibe nicht eine "Mischanlage", sondern eine Hybridanlage im Sinne von Art. 2 lit. a
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
b.   Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
c.   biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;
d.   Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1] (EnV);
e.   Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
f.   Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen;
g. [2]   steuerbare Wasserkraftanlage: Wasserkraftanlage, die über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während mindestens sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.
 
[1] SR 730.01
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
EnFV.

5.4.1 Der Verordnungsgeber regelte bereits die vormalige kostendeckende Einspeisevergütung nicht nur für Anlagen, die mit einem einzigen Energieträger betrieben werden können, sondern auch für Hybridanlagen - d.h. Anlagen, welche mehrere erneuerbare Energieträger zur Stromproduktion nutzen (vgl. Art. 1 lit. o der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 [aEnV; AS 2008 1223 ff., 1239; in Kraft vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2017]). Allerdings stellte weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber eine Regelung auf, wie mit Anlagen zu verfahren ist, die sowohl erneuerbare als auch fossile Energieträger zur Produktion von Elektrizität verwenden. Vor diesem Hintergrund führte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer rechtsanwendenden Lückenfüllung den Begriff der "Mischanlage" ein. Der Begriff erfasst Anlagen, die sowohl erneuerbare als auch fossile Energieträger zur Produktion von Elektrizität verwenden (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf das Urteil des BVGer A-4065/2011 vom 15. Mai 2012).

5.4.2 Vorliegend ist indes unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin nicht beabsichtigt, in ihrer Anlage fossile Energieträger für die Produktion von Elektrizität einzusetzen. Vielmehr sind sich die Verfahrensbeteiligten zu Recht einig, dass es sich bei Klärgas um eine Form von Biomasse handelt und Klärgas damit grundsätzlich als erneuerbarer Energieträger im Sinne der Energiegesetzgebung gilt

BGE 150 II 334 S. 342


(vgl. E. 3 i.f. und E. 4.3 f. hiervor). Der blosse Umstand, dass Klärgas eine nicht zugelassene Biomasse im Sinne von Anhang 1.5 Ziff. 2.1.2 lit. g EnFV darstellt, führt nicht dazu, dass es den fossilen Energieträgern gleichzusetzen und als solcher zu behandeln ist. Wie die Vorinstanz zutreffend anführt, wird mit der abweichenden Behandlung von Klärgas im Rahmen des Einspeisevergütungssystems lediglich beabsichtigt, keine Vergütung an die Gemeinwesen zu entrichten (vgl. E. 4.3 hiervor). Angesichts der expliziten Regelung des Verordnungsgebers in Art. 2 lit. a
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
b.   Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
c.   biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;
d.   Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1] (EnV);
e.   Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
f.   Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen;
g. [2]   steuerbare Wasserkraftanlage: Wasserkraftanlage, die über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während mindestens sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.
 
[1] SR 730.01
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
EnFV für Anlagen, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzen, besteht in der vorliegenden Angelegenheit von vornherein kein Raum für eine Lückenfüllung in der Rechtsanwendung. Mangels Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren und fossilen Energieträgern erwägt die Vorinstanz daher zu Recht, die Anlage der Beschwerdegegnerin könne nicht als "Mischanlage" behandelt werden.

5.4.3 Damit ist allerdings noch nicht geklärt, ob die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangte, die Anlage der Beschwerdegegnerin stelle eine Hybridanlage dar, obschon Klärgas gemäss Anhang 1.5 Ziff. 2.1.2 lit. g EnFV im Rahmen des Einspeisevergütungssystems nicht förderungsberechtigt ist.

5.4.3.1 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Bundesrat Anhang 1.5 Ziff. 2.1.2 lit. g EnFV gestützt auf Art. 19 Abs. 7
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 19   Teilnahme am Einspeisevergütungssystem
  1.   Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a.   Wasserkraft;
b.   Sonnenenergie;
c.   Windenergie;
d.   Geothermie;
e.   Biomasse.
  2.   Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
  3.   Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
  4.   Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a.   Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b.   Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c.   Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d.   Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e.   Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
  5.   Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem [1] teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a.   innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b.   mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
  6.   Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen. [2]
  7.   Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a.   das Antragsverfahren;
b.   die Vergütungsdauer;
c.   energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d.   das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e.   den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f.   die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g.   weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
 
[1] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).
EnG sowie Art. 22 Abs. 3
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 22   Vergütungssatz
  1.   Der Vergütungssatz orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie; diese muss langfristig wirtschaftlich sein.
  2.   Der Vergütungssatz bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich.
  3.   Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über:
a.   die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse;
b.   ein allfälliges einzelfallweises Festlegen des Vergütungssatzes durch das Bundesamt für Energie (BFE) für Anlagen, die nicht sinnvoll einer Referenzanlage zugewiesen werden können;
c.   eine periodische Überprüfung der Vergütungssätze, unter anderem anhand der jeweiligen Kapitalkosten;
d.   die Anpassung der Vergütungssätze;
e.   Ausnahmen vom Grundsatz nach Absatz 2, insbesondere über die Anpassung der Vergütungssätze für bereits am Einspeisevergütungssystem teilnehmende Anlagen, wenn bei der jeweiligen Referenzanlage übermässige Gewinne oder übermässige Verluste erzielt werden.
EnG erlassen hat. Im Lichte des Regelungsgehalts von Anhang 1.5 Ziff. 2.1.2 lit. g EnFV liegt eine Verordnungsbestimmung vor, mit der der Verordnungsgeber das Gesetzesrecht ergänzt (zur Abgrenzung von vollziehenden und gesetzesvertretenden Verordnungsnormen siehe Urteil 2C_854/2021 / 2C_855/2021 vom 29. November 2022 E. 5.2). Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass sich Anhang 1.5 Ziff. 2.1.2 lit. g EnFV als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung auf eine hinreichende gesetzliche Delegationsnorm stützt und in formeller Hinsicht dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit standhält (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Art. 164
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 164   Gesetzgebung
  1.   Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a.   die Ausübung der politischen Rechte;
b.   die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c.   die Rechte und Pflichten von Personen;
d.   den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e.   die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f.   die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g.   die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
  2.   Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV; zur vorfrageweisen Normenkontrolle siehe z.B. Urteil 2C_1034/2022 / 2C_1035/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5).

5.4.3.2 Auch in materieller Hinsicht ist die Verordnungsbestimmung nicht zu beanstanden: Art. 19 Abs. 4 lit. d
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 19   Teilnahme am Einspeisevergütungssystem
  1.   Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a.   Wasserkraft;
b.   Sonnenenergie;
c.   Windenergie;
d.   Geothermie;
e.   Biomasse.
  2.   Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
  3.   Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
  4.   Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a.   Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b.   Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c.   Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d.   Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e.   Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
  5.   Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem [1] teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a.   innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b.   mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
  6.   Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen. [2]
  7.   Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a.   das Antragsverfahren;
b.   die Vergütungsdauer;
c.   energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d.   das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e.   den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f.   die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g.   weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
 
[1] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).
EnG bestimmt zwar, dass die Betreiberinnen von Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können. Damit macht das Energiegesetz aber keine Vorgaben für das Klärgas an sich, sofern es in anderen Anlagen verwendet wird.

BGE 150 II 334 S. 343


Entsprechend besteht mit Blick auf das Klärgas als solches Raum für eine gesetzesvertretende Regelung auf Verordnungsstufe. Indem der Bundesrat Klärgas zur nicht zugelassenen Biomasse erklärt, hat er im Lichte von Art. 19 Abs. 4 lit. d
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 19   Teilnahme am Einspeisevergütungssystem
  1.   Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a.   Wasserkraft;
b.   Sonnenenergie;
c.   Windenergie;
d.   Geothermie;
e.   Biomasse.
  2.   Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
  3.   Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
  4.   Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a.   Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b.   Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c.   Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d.   Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e.   Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
  5.   Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem [1] teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a.   innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b.   mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
  6.   Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen. [2]
  7.   Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a.   das Antragsverfahren;
b.   die Vergütungsdauer;
c.   energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d.   das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e.   den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f.   die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g.   weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
 
[1] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).
EnG und angesichts des gesetzgeberischen Willens beim Erlass dieser Gesetzesnorm (vgl. E. 4.3 hiervor) seine Bindung an die Delegationsnormen mit Rücksicht auf ihren Wortlaut, ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck gewahrt. Anhang 1.5 Ziff. 2.1.2 lit. g EnFV ist somit auch in materieller Hinsicht mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit vereinbar.


5.4.4 Nach dem Gesagten können zwar die Betreiberinnen von blossen Klärgasanlagen von Gesetzes wegen nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. d
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 19   Teilnahme am Einspeisevergütungssystem
  1.   Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a.   Wasserkraft;
b.   Sonnenenergie;
c.   Windenergie;
d.   Geothermie;
e.   Biomasse.
  2.   Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
  3.   Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
  4.   Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a.   Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b.   Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c.   Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d.   Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e.   Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
  5.   Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem [1] teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a.   innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b.   mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
  6.   Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen. [2]
  7.   Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a.   das Antragsverfahren;
b.   die Vergütungsdauer;
c.   energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d.   das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e.   den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f.   die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g.   weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
 
[1] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).
EnG). Dieser Ausschluss gilt indes nicht für andere Anlagen, die Klärgas nebst weiteren Energieträgern zur Produktion von Elektrizität verwenden. Somit kann Art. 2 lit. a
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
b.   Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
c.   biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;
d.   Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1] (EnV);
e.   Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
f.   Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen;
g. [2]   steuerbare Wasserkraftanlage: Wasserkraftanlage, die über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während mindestens sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.
 
[1] SR 730.01
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
EnFV auch Anlagen erfassen, die nicht förderungsberechtigte erneuerbare Energieträger, wie Klärgas, und zugleich andere, aber vergütungsberechtigte erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzen (vgl. auch E. 4.4 hiervor). Die Vorinstanz stuft das Blockheizkraftwerk der Beschwerdegegnerin folglich zu Recht als eine Hybridanlage im Sinne von Art. 2 lit. a
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
b.   Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
c.   biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;
d.   Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1] (EnV);
e.   Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
f.   Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen;
g. [2]   steuerbare Wasserkraftanlage: Wasserkraftanlage, die über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während mindestens sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.
 
[1] SR 730.01
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
EnFV ein, sobald es zusätzlich Klärgas zur Produktion von Elektrizität verwendet.

5.5 Im Weiteren bleibt zu überprüfen, ob die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Beschwerdegegnerin auch künftig zum bisher gültigen Vergütungssatz zu entschädigen sei, mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Das Departement bemängelt, die Vorinstanz hätte, nachdem sie die Anlage der Beschwerdegegnerin als Hybridanlage beurteilt habe, Art. 16 Abs. 2
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 16   Vergütungssätze und deren Anpassung
  1.   Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
  2.   Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird die gesamte Produktion verwendet.
  3.   Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
  4.   Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10-13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) steuerpflichtig sind, um den Faktor, der gestützt auf den jeweils gültigen Normalsatzes nach Artikel 25 Absatz 1 MWSTG, gerundet auf vier Nachkommastellen, wie folgt berechnet wird:. [2]
 
[1] SR 641.20
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
EnFV zur Anwendung bringen müssen.

5.5.1 Die Vorinstanz scheint, ohne dies aber ausdrücklich zu erwägen, davon auszugehen, dass die Höhe des Vergütungssatzes nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sei, da die Beschwerdegegnerin nur den pauschalen Synergieabzug von 15 % angefochten habe und die Pronovo AG der Beschwerdegegnerin zugesagt habe, dass der durch landwirtschaftliches Biogas gewonnene Anteil der erzeugten Elektrizität vergütungsberechtigt bleibe (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils).


5.5.1.1 Die Vorinstanz lässt diesbezüglich ausser Acht, dass die im nichtstreitigen Verfahren ergangene Verfügung grundsätzlich den äussersten Rahmen des daran anschliessenden Verwaltungsrechtsstreits bildet. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann nur sein,

BGE 150 II 334 S. 344


was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist (vgl. Urteile 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 4.3; 2C_1127/2018 vom 30. September 2019 E. 3.2). Im Übrigen hat die Vorinstanz im Rahmen des Streitgegenstands gemäss Art. 110
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 110   Beurteilung durch richterliche Behörde
  Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
BGG den Sachverhalt frei zu prüfen und das Recht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. BGE 142 I 99 E. 1.7.1).

5.5.1.2 Mit Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 entschied die Pronovo AG, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Biogasanlage auch Klärgas verstromen könne, ohne dass deshalb die Förderungswürdigkeit entfalle. Im Weiteren verfügte die Pronovo AG eine Reduktion des Tarifs ab der ersten Verstromung von Klärgas (vgl. Bst. B.a hiervor). Folglich war die Höhe der Vergütung Hauptgegenstand des Verfahrens. Dass die Pronovo AG die Vergütung nicht über eine Anpassung des Vergütungssatzes, sondern über einen pauschalen Synergieabzug von 15 % reduzierte, vermag daran nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zu überprüfen, ob ihre von der Pronovo AG abweichende Auffassung, wonach eine Hybridanlage vorliege, einen Einfluss auf den massgebenden Vergütungssatz hat.

5.5.2 Das beschwerdeführende Departement macht nach dem Gesagten zu Recht geltend, die Vorinstanz hätte Art. 16 Abs. 2
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 16   Vergütungssätze und deren Anpassung
  1.   Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
  2.   Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird die gesamte Produktion verwendet.
  3.   Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
  4.   Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10-13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) steuerpflichtig sind, um den Faktor, der gestützt auf den jeweils gültigen Normalsatzes nach Artikel 25 Absatz 1 MWSTG, gerundet auf vier Nachkommastellen, wie folgt berechnet wird:. [2]
 
[1] SR 641.20
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
EnFV anwenden müssen. Gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 16   Vergütungssätze und deren Anpassung
  1.   Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
  2.   Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird die gesamte Produktion verwendet.
  3.   Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
  4.   Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10-13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) steuerpflichtig sind, um den Faktor, der gestützt auf den jeweils gültigen Normalsatzes nach Artikel 25 Absatz 1 MWSTG, gerundet auf vier Nachkommastellen, wie folgt berechnet wird:. [2]
 
[1] SR 641.20
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
Satz 1 EnFV berechnet sich der Vergütungssatz für Hybridanlagen nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Im Lichte dieser positivrechtlichen Regelung durfte die Vorinstanz zwar zum Schluss kommen, dass für die Anwendung eines Synergieabzugs von 15 % kein Raum besteht. Jedoch ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Beschwerdegegnerin zum bisher gültigen Vergütungssatz zu entschädigen sei, bundesrechtswidrig. Wie das Departement im Übrigen zutreffend darlegt, ist der Vergütungssatz für Hybridanlagen nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten, zu berechnen. Dies bedeutet, dass für das eingesetzte Klärgas, das gemäss Anhang 1.5 Ziff. 2.1.2 lit. g EnFV zu den nicht zugelassenen Biomassen zählt, ein Vergütungssatz von Fr. 0.- pro kWh einzusetzen ist (zum Vergütungssatz von Biomasseanlagen im Einspeisevergütungssystem siehe auch Anhang 1.5 Ziff. 3 EnFV).

BGE 150 II 334 S. 345

5.5.3 Art. 16 Abs. 2
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 16   Vergütungssätze und deren Anpassung
  1.   Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
  2.   Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird die gesamte Produktion verwendet.
  3.   Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
  4.   Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10-13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) steuerpflichtig sind, um den Faktor, der gestützt auf den jeweils gültigen Normalsatzes nach Artikel 25 Absatz 1 MWSTG, gerundet auf vier Nachkommastellen, wie folgt berechnet wird:. [2]
 
[1] SR 641.20
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
Satz 2 EnFV hält zudem fest, dass zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen bei Hybridanlagen die gesamte Produktion verwendet wird. Entsprechend macht das Departement zu Recht geltend, es sei nicht massgebend, dass die Beschwerdegegnerin bereit sei, mit geeigneten Messvorrichtungen die verschiedenen Energieströme zu messen, sodass der Berechnung der Einspeisevergütung die genaue Menge der verstromten entschädigungsfähigen Biomasse zugrunde gelegt werden könne. Vielmehr ist zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 16   Vergütungssätze und deren Anpassung
  1.   Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
  2.   Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird die gesamte Produktion verwendet.
  3.   Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
  4.   Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10-13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) steuerpflichtig sind, um den Faktor, der gestützt auf den jeweils gültigen Normalsatzes nach Artikel 25 Absatz 1 MWSTG, gerundet auf vier Nachkommastellen, wie folgt berechnet wird:. [2]
 
[1] SR 641.20
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
Satz 2 EnFV die gesamte Produktion massgebend. Diese Regelung steht der separaten Messung der Gasströme folglich entgegen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Pronovo AG in der Verfügung vom 7. Dezember 2020 feststellte, die Beschwerdegegnerin könne in ihrer Biogasanlage auch Klärgas verstromen, ohne dass deshalb die Förderungswürdigkeit entfalle, dass sie aber mit geeigneten Messvorrichtungen sicherzustellen habe, dass nur die mit erneuerbaren Energieträgern produzierte Elektrizität vergütet werde (vgl. Bst. B.a hiervor). Die Pronovo AG verfügte die Auflage, wonach die Beschwerdegegnerin mit geeigneten Messvorrichtungen sicherzustellen habe, dass die Energieströme getrennt gemessen und separat ausgewiesen werden können, unter der Annahme, es liege eine "Mischanlage" vor. Nachdem die Vorinstanz zu einer anderen Auffassung gelangte, hätte sie auch diesbezüglich das einschlägige Verordnungsrecht anwenden müssen.

5.6 Die Vorinstanz verletzte nach dem Dargelegten Art. 16 Abs. 2
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 16   Vergütungssätze und deren Anpassung
  1.   Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
  2.   Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird die gesamte Produktion verwendet.
  3.   Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
  4.   Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10-13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) steuerpflichtig sind, um den Faktor, der gestützt auf den jeweils gültigen Normalsatzes nach Artikel 25 Absatz 1 MWSTG, gerundet auf vier Nachkommastellen, wie folgt berechnet wird:. [2]
 
[1] SR 641.20
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
EnFV, indem sie, nachdem sie zum Schluss kam, es liege eine Hybridanlage im Sinne von Art. 2 lit. a
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
b.   Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
c.   biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;
d.   Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1] (EnV);
e.   Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
f.   Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen;
g. [2]   steuerbare Wasserkraftanlage: Wasserkraftanlage, die über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während mindestens sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.
 
[1] SR 730.01
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
EnFV vor, festhielt, die Beschwerdegegnerin sei auch künftig zum bisher gültigen Vergütungssatz zu entschädigen. In Anbetracht dieses Ergebnisses, das zur Gutheissung der Beschwerde und zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, kann dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz dem Begründungsanspruch von Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hinreichend Rechnung trug.
150 II 334 22. März 2024 02. November 2024 Bundesgericht 150 II 334 BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht

Gegenstand Art. 19 Abs. 1 lit. e, Art. 19 Abs. 4 lit. d und Art. 72 Abs. 1 EnG; Art. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 2 und Anhang 1.5 Ziff....

Gesetzesregister
BGG 110
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 110   Beurteilung durch richterliche Behörde
  Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
BV 5
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV 164
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 164   Gesetzgebung
  1.   Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a.   die Ausübung der politischen Rechte;
b.   die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c.   die Rechte und Pflichten von Personen;
d.   den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e.   die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f.   die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g.   die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
  2.   Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
EnFV 1
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 1   Gegenstand
  Diese Verordnung regelt die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die aus dem Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG finanziert wird.
EnFV 2
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
b.   Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
c.   biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;
d.   Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1] (EnV);
e.   Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
f.   Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen;
g. [2]   steuerbare Wasserkraftanlage: Wasserkraftanlage, die über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während mindestens sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.
 
[1] SR 730.01
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
EnFV 11
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 11   Allgemeine Anforderungen
  Die Anschlussbedingungen nach Artikel 10 EnV [1] sowie die Bestimmung der zu vergütenden Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 EnV gelten sinngemäss auch für Betreiber von Anlagen im Einspeisevergütungssystem.
 
[1] SR 730.01
EnFV 16
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 16   Vergütungssätze und deren Anpassung
  1.   Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
  2.   Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird die gesamte Produktion verwendet.
  3.   Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
  4.   Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10-13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) steuerpflichtig sind, um den Faktor, der gestützt auf den jeweils gültigen Normalsatzes nach Artikel 25 Absatz 1 MWSTG, gerundet auf vier Nachkommastellen, wie folgt berechnet wird:. [2]
 
[1] SR 641.20
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 764).
EnG 19
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 19   Teilnahme am Einspeisevergütungssystem
  1.   Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a.   Wasserkraft;
b.   Sonnenenergie;
c.   Windenergie;
d.   Geothermie;
e.   Biomasse.
  2.   Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
  3.   Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
  4.   Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a.   Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b.   Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c.   Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d.   Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e.   Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
  5.   Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem [1] teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a.   innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b.   mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
  6.   Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen. [2]
  7.   Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a.   das Antragsverfahren;
b.   die Vergütungsdauer;
c.   energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d.   das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e.   den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f.   die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g.   weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
 
[1] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).
EnG 22
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 22   Vergütungssatz
  1.   Der Vergütungssatz orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie; diese muss langfristig wirtschaftlich sein.
  2.   Der Vergütungssatz bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich.
  3.   Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über:
a.   die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse;
b.   ein allfälliges einzelfallweises Festlegen des Vergütungssatzes durch das Bundesamt für Energie (BFE) für Anlagen, die nicht sinnvoll einer Referenzanlage zugewiesen werden können;
c.   eine periodische Überprüfung der Vergütungssätze, unter anderem anhand der jeweiligen Kapitalkosten;
d.   die Anpassung der Vergütungssätze;
e.   Ausnahmen vom Grundsatz nach Absatz 2, insbesondere über die Anpassung der Vergütungssätze für bereits am Einspeisevergütungssystem teilnehmende Anlagen, wenn bei der jeweiligen Referenzanlage übermässige Gewinne oder übermässige Verluste erzielt werden.
EnG 35
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 35   Erhebung und Verwendung
  1.   Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.
  2.   Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:
a.   die Einspeiseprämie nach Artikel 21 im Einspeisevergütungssystem und die damit verbundenen Abwicklungskosten;
b.   die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für Einspeisevergütungen nach bisherigem Recht;
c.   die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Mehrkosten-Vergütungen nach Artikel 73 Absatz 4;
d. [1]   die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel;
dbis. [2]   ...
dter. [3]   die gleitende Marktprämie nach dem 5a. Kapitel;
e.   die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen nach Artikel 30;
f.   die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 32;
g. [4]   die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 33;
h.   die Entschädigung nach Artikel 34;
hbis. [5]   die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a;
i.   die jeweiligen Vollzugskosten, insbesondere die notwendigen Kosten der Vollzugsstelle;
j.   die Kosten des BFE, die diesem aus seinen Aufgaben gegenüber der Vollzugsstelle entstehen.
  3.   Der Netzzuschlag beträgt höchstens 2,3 Rappen/kWh. Der Bundesrat legt ihn bedarfsgerecht fest.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt. 2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).
EnG 72
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 72   Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem und zum Netzzuschlag
  1.   Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 1998 [1]) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.
  2.   Für Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), gelten die folgenden Neuerungen nicht:
a.   die Ausschlüsse nach Artikel 19 Absatz 4 von:Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW,Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW,gewissen Biomasseanlagen;
1.   Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW,
2.   Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW,
3.   gewissen Biomasseanlagen;
b.   die Beschränkung der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem auf Neuanlagen und damit der Ausschluss von erheblichen Anlageerweiterungen oder -erneuerungen;
c.   der 1. Januar 2013 als Stichdatum für die Neuanlage.
  3.   Für Betreiber und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist. Sie können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, wenn Artikel 19 sie davon ausschliesst. Die nach den Artikeln 25, 26 oder 27 Berechtigten können stattdessen eine Einmalvergütung oder einen anderen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen.
  4.   Die nach Artikel 19 Berechtigten, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde.
  5.   Den Betreibern, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten (Abs. 1), steht frei, ob sie an der Direktvermarktung nach Artikel 21 teilnehmen oder nicht. Denjenigen, die nicht daran teilnehmen, ist der Referenz-Marktpreis zuzüglich der Einspeiseprämie zu vergüten. Der Bundesrat kann dieses Wahlrecht und damit diese Art von Vergütung befristen.
  6.   Der Netzzuschlag steigt im Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh und bleibt so lange auf dieser Höhe, bis der Mittelbedarf infolge des Auslaufens der Unterstützungen nach Artikel 38 abnimmt. Danach ist wieder der Bundesrat für die bedarfsgerechte Festlegung des Netzzuschlages zuständig (Art. 35 Abs. 3). Tritt dieses Gesetz nach dem 1. Juli eines Jahres in Kraft, so steigt der Netzzuschlag nicht im Folgejahr, sondern erst ein Jahr später auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh.
 
[1] AS 2007 3425
BGE Register
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