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A-4807/2021 - 2023-02-10 - Energie - Feststellungsverfügung betreffend Biogasanlage. Entscheid aufgehoben durch BVGer.
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale

Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 22.03.2024 (2C_174/2023)

Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-4807/2021

Urteil vom 10. Februar 2023

Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

Parteien

A. _______,
vertreten durch
lic. iur. Thomas Baumberger, Rechtsanwalt,
Sameli Thür Rechtsanwälte,
Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Pronovo AG,
Dammstrasse 3, 5070 Frick,
Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellungsverfügung betreffend Biogasanlage.
A-4807/2021

Sachverhalt:
A.
A.a Die A. _______ betreibt ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Produktion von elektrischer Energie sowie Fernwärme aus Biogas, welches durch die Vergärung von hauptsächlich landwirtschaftlichen Biomasse-Abfällen gewonnen wird. Die Anlage wurde mit Bescheid der Swissgrid AG vom 15. Oktober 2008 als grundsätzlich förderungswürdig eingestuft, am 19. Mai 2009 in Betrieb genommen und als Projekt-Nr. [...] in die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) aufgenommen. A.b Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 wechselte die A. _______ in die Direktvermarktung, was ihr durch die Pronovo AG mit Schreiben vom 4. Januar 2018 bestätigt wurde. A.c Am 16. September 2019 erkundigte sich die A. _______ bei der ab 30. September 2016 für den Vollzug der KEV zuständigen Pronovo AG, wie mit zugekauftem Klärgas bei der jährlichen Energiedatenlieferung und Beglaubigung umgegangen werden müsse, wie dieses Klärgas angerechnet werden könne und wie dieses vergütet würde. Am 18. September 2019 beantwortete die Pronovo AG diese Anfrage sinngemäss dahingehend, dass Klärgas laut der geltenden Verordnung bezüglich KEV eine nicht zugelassene Biomasse sei und diese Bestimmung keinen Spielraum lasse. Im Weiteren teilte sie mit, dass die Anlage der A. _______ durch die energetische Verwendung von Klärgas im bereits bestehenden BHKW die Förderwürdigkeit verlieren würde. B.
B.a Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 ersuchte die A. _______ um den Erlass einer Feststellungsverfügung und beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, "1a) dass die Gesuchstellerin berechtigt ist, in ihrem BHKW Elektrizität zu erzeugen aus landwirtschaftlichem Biogas (wie bisher; Projekt-Nr. [...]) und aus Klärgas (neu), wobei wie bisher nur für die aus landwirtschaftlichem Biogas erzeugte Elektrizität eine KEV/Einspeisevergütung beansprucht und vergütet wird; 1b) dass durch die energetische Verwendung von Klärgas im bereits bestehenden BHKW das Projekt-Nr. [...] seine Förderungswürdigkeit für die aus landwirtschaftlichem Biogas erzeugte Elektrizität nicht verliert; 1c) dass der bestehende Anspruch der Gesuchstellerin auf Einspeisevergütung/KEV für produzierte Elektrizität aus landwirtschaftlichem Biogas als übriger Biomasse nach
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den bisher geltenden Grundlagen und mit dem bisherigen Vergütungssatz erhalten und gewährleistet bleibt (Projekt-Nr. [...]), wenn die Gesuchstellerin in ihrem BHKW künftig Elektrizität neben landwirtschaftlichem Biogas auch aus Klärgas erzeugt (kombiniertes BHKW), wobei die Gesuchstellerin mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstellt, dass nur die mit KEV berechtigten erneuerbaren Energieträgern (landwirtschaftliches Biogas) produzierte Elektrizität im Rahmen des Einspeisevergütungssystems vergütet wird;
2) dass die Gesuchstellerin berechtigt ist, die im Rahmen der Elektrizitätsproduktion gemäss obiger Ziffer 1 (kombiniertes BHKW) aus Klärgas selbst produzierte, nicht KEVberechtigte Elektrizität am Ort der Produktion selber zu verbrauchen, wobei die Gesuchstellerin mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstellt, dass die Energieströme (landwirtschaftliches Biogas/Klärgas) getrennt gemessen und separat ausgewiesen werden können.".

B.b Mit Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 entschied die Pronovo AG, es werde festgestellt, dass die A. _______ in ihrer Biogasanlage auch Klärgas verstromen könne, ohne dass deshalb die Förderwürdigkeit entfalle, dass sie aber mit geeigneten Messvorrichtungen sicherzustellen habe, dass nur die mit erneuerbaren Energieträgern produzierte Elektrizität vergütet werde. Im Weiteren verfügte die Pronovo AG eine Reduktion des KEV-Tarifs ab der ersten Verstromung von Klärgas mittels eines Synergieabzugs von 15% und dass der Eigenverbrauch der Anlage entsprechend der Produktion "anteilsmässig aus erneuerbarer und nichterneuerbarer Energie" zu decken sei.
C.
Am 25. Januar 2021 erhob die A. _______ gegen diese Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, es handle sich bei ihrer Anlage weder um eine Mischanlage mit teils fossilen Energieträgern noch um eine Hybridanlage. Vielmehr handle es sich um eine Biogasanlage mit einem BHKW, in welchem künftig nebst landwirtschaftlichem Biogas auch Klärgas verstromt werden solle, wobei sich an der Biogasanlage nichts ändere. Ausserdem erfolge der Synergieabzug ohne gesetzliche Grundlage. Sie beantragte die Aufhebung der Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 und stellte im Weiteren die Anträge:
"1. Es sei festzustellen,
a) dass die Einsprecherin berechtigt ist, in ihrem BHKW Elektrizität zu erzeugen aus landwirtschaftlichem Biogas (wie bisher; Projekt-Nr. [...]) und aus Klärgas (neu), wobei wie bisher nur für die aus landwirtschaftlichem Biogas erzeugte Elektrizität eine KEV/Einspeisevergütung beansprucht und vergütet wird; b) dass durch die energetische Verwendung von Klärgas im bereits bestehenden BHKW das Projekt-Nr. [...] seine Förderungswürdigkeit für die aus landwirtschaftlichem Biogas erzeugte Elektrizität nicht verliert; und
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c) dass dabei der bestehende Anspruch der Einsprecherin auf Einspeisevergütung/KEV für produzierte Elektrizität aus landwirtschaftlichem Biogas als übriger Biomasse nach den bisher geltenden Grundlagen und mit dem bisherigen Vergütungssatz erhalten und gewährleistet bleibt (Projekt-Nr. [...]);
d) dass weiterhin die Nettoproduktion i.S. v. Art. 7a aEnG i. V.m. Art. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. b aEnV zu vergüten ist, solange die Einsprecherin in Bezug auf die Elektrizitätsproduktion aus Biogas nicht vom Recht auf Eigenverbrauch Gebrauch macht; und e) dass die Einsprecherin mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstellt, dass wie bisher nur die mit KEV-berechtigten erneuerbaren Energieträger (landwirtschaftliches Biogas) produzierte Elektrizität im Rahmen des Einspeisevergütungssystems vergütet wird.
2. Es sei festzustellen, dass die Einsprecherin berechtigt ist, die im Rahmen der Elektrizitätsproduktion gemäss obiger Ziffer 1 (kombiniertes BHKW) aus Klärgas selbst produzierte, nicht KEV-berechtigte Elektrizität am Ort der Produktion selber zu verbrauchen, wobei die Einsprecherin mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstellt, dass die Energieströme (landwirtschaftliches Biogas / Klärgas) getrennt gemessen und separat ausgewiesen werden können.".

D.
Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2021 wies die Pronovo AG die Einsprache weitgehend ab, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit einer Verstromung von Klärgas unter Erhalt der biomassebezogenen KEV, der Förderungswürdigkeit der Anlage bezüglich Biogas, der Feststellung des Vergütungssatzes, der Vergütung der Nettoproduktion solange nicht vom Recht auf Eigenverbrauch Gebrauch gemacht wird und den Einsatz geeigneter Messvorrichtungen durch die A. _______ zur Messung des Verbrauchs der unterschiedlichen Energieträger respektive die Messung des zu vergütenden Biogases. Gutgeheissen wurde die Einsprache hingegen in Bezug auf die Feststellung der Berechtigung der A. _______, im Rahmen der Elektrizitätsproduktion aus Klärgas selbst produzierte, nicht KEV-berechtigte, Elektrizität am Ort der Produktion selber zu verbrauchen, sofern sie mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstellt, dass die Energieströme getrennt gemessen und separat ausgewiesen werden können. Zur Begründung führt die Pronovo AG im Wesentlichen aus, die gesetzliche Grundlage schliesse die Verwendung von Klärgas als Biomasse explizit von der KEV aus. Zwar anerkenne die Feststellungsverfügung eine Förderwürdigkeit der Anlage, solange die Energieströme gemessen werden könnten, doch sei ein Synergieabzug von pauschal 15% gerechtfertigt. E.
Mit Eingabe vom 1. November 2021 führt die A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Verfügung der Pronovo AG (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als sie einen Synergieabzug von 15% Seite 4

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ab der ersten Verstromung von Klärgas vorsehe, und es sei festzustellen, dass ihr bestehender Anspruch auf Einspeisevergütung/KEV für produzierte Elektrizität aus landwirtschaftlichem Biogas nach den bisher geltenden Grundlagen und mit dem bisherigen Vergütungssatz erhalten und gewährleistet bleibe, und dass vom geltenden Vergütungssatz kein Synergieabzug vorzunehmen sei beziehungsweise der Tarif nicht um einen (Synergie-)Abzug zu reduzieren sei. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und rechtmässigen Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragt sie, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als sie die Vergütung der Nettoproduktion betreffe, und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin für die aus landwirtschaftlichem Biogas produzierte Elektrizität weiterhin die Nettoproduktion zu vergüten sei, solange sie in Bezug auf die Elektrizitätsproduktion aus Biogas nicht von ihrem Recht auf Eigenverbrauch Gebrauch mache. Eventualiter sei diesbezüglich die Sache zur rechtmässigen Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, es handle sich bei dem von ihr zur Verstromung beabsichtigten Klärgas nicht um einen fossilen, sondern um einen erneuerbaren Energieträger, welchen sie von der benachbarten Abwasserreinigungsanlage (ARA) zu kaufen beabsichtige. Eine Synergie der beiden Anlagen sei nicht ersichtlich, vielmehr diene das zugekaufte Klärgas dazu, ihre Anlage besser auszulasten. Immerhin sei sie auch bereit, mit geeigneten Messvorrichtungen die verschiedenen Energieströme zu messen, sodass der Berechnung der KEV die genaue Menge der verstromten entschädigungsfähigen Biomasse zu Grunde gelegt werden könne und eine Berechnung der Nettoproduktion zulasse. Im Weiteren erweise sich der Entscheid der Vorinstanz auch aufgrund verletzter Verfahrensvorschriften, wie der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der fehlerhaften Sachverhaltsermittlung und der Verletzung der Rechtsgleichheit als rechtsfehlerhaft. Im Übrigen bedeute die Anwendung eines pauschalen Synergieabzugs von 15% ein unverhältnismässiger Eingriff in ihre Rechte.

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F.
Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 äussert sich die Vorinstanz zur Sache und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre bereits im Einspracheentscheid vom 30. September 2021 gemachen Ausführungen.
G.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 legt die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen vor, hält an ihren Vorbringen fest und begründet dies insbesondere damit, ein Synergieabzug von 15% lasse sich weder auf eine tatsächliche noch auf eine rechtliche Grundlage stützen. H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird ­ soweit entscheidrelevant ­ in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt laut Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Beim Einspracheentscheid vom 30. September 2021 betreffend die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2021 gegen die Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 handelt es sich um eine solche Verfügung und die Pronovo AG ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG, deren Entscheide gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 63   Besondere Zuständigkeiten
  1.   Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
a.   Herkunftsnachweiswesen (Art. 9);
b.   Einspeisevergütungssystem (Art. 19);
c.   Einspeisevergütung nach bisherigem Recht;
d.   Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25);
e.   Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4;
f.   weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.
  2.   Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.
  3.   Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.
und 2
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 63   Besondere Zuständigkeiten
  1.   Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
a.   Herkunftsnachweiswesen (Art. 9);
b.   Einspeisevergütungssystem (Art. 19);
c.   Einspeisevergütung nach bisherigem Recht;
d.   Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25);
e.   Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4;
f.   weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.
  2.   Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.
  3.   Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 66   Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde
  1.   Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
  2.   Die Verfügungen des BFE, des BAFU, der ElCom und der Vollzugsstelle sowie, in den Fällen nach Absatz 1, deren Einspracheentscheide können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
  3.   Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.
des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders Seite 6

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berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der vorinstanzlichen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen ­ einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung ­ sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
  2.   Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
  3.   Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
  4.   Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Sind technische Fragen zu beurteilen oder hat die Vorinstanz gestützt auf die eigene Fachkompetenz oder der ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Ermessensüberprüfung jedoch eine gewisse Zurückhaltung. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-296/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1).
3.
Zunächst ist zu klären, welche Bestimmungen in materiell-rechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden. Per 1. Januar 2018 traten das revidierte EnG sowie die Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) in Kraft. Ebenso wurde in diesem Zusammenhang die Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (Energieförderungsverordnung, EnFV, SR 730.03) neu geschaffen. Gemäss dem in Art. 72 Abs. 1
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 72   Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem und zum Netzzuschlag
  1.   Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 1998 [1]) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.
  2.   Für Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), gelten die folgenden Neuerungen nicht:
a.   die Ausschlüsse nach Artikel 19 Absatz 4 von:Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW,Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW,gewissen Biomasseanlagen;
1.   Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW,
2.   Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW,
3.   gewissen Biomasseanlagen;
b.   die Beschränkung der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem auf Neuanlagen und damit der Ausschluss von erheblichen Anlageerweiterungen oder -erneuerungen;
c.   der 1. Januar 2013 als Stichdatum für die Neuanlage.
  3.   Für Betreiber und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist. Sie können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, wenn Artikel 19 sie davon ausschliesst. Die nach den Artikeln 25, 26 oder 27 Berechtigten können stattdessen eine Einmalvergütung oder einen anderen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen.
  4.   Die nach Artikel 19 Berechtigten, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde.
  5.   Den Betreibern, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten (Abs. 1), steht frei, ob sie an der Direktvermarktung nach Artikel 21 teilnehmen oder nicht. Denjenigen, die nicht daran teilnehmen, ist der Referenz-Marktpreis zuzüglich der Einspeiseprämie zu vergüten. Der Bundesrat kann dieses Wahlrecht und damit diese Art von Vergütung befristen.
  6.   Der Netzzuschlag steigt im Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh und bleibt so lange auf dieser Höhe, bis der Mittelbedarf infolge des Auslaufens der Unterstützungen nach Artikel 38 abnimmt. Danach ist wieder der Bundesrat für die bedarfsgerechte Festlegung des Netzzuschlages zuständig (Art. 35 Abs. 3). Tritt dieses Gesetz nach dem 1. Juli eines Jahres in Kraft, so steigt der Netzzuschlag nicht im Folgejahr, sondern erst ein Jahr später auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh.
 
[1] AS 2007 3425
Satz 1 EnG enthaltenen übergangsrechtlichen Grundsatz steht Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [aEnG, in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2017, AS 1999 197]) erhalten, diese weiterhin zu. Die Beschwer-
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deführerin erhielt als Betreiberin einer Anlage zur Produktion von Elektrizität aus landwirtschaftlicher Biomasse bereits vor Inkrafttreten des revidierten EnG Fördermittel aus dem KEV-Fonds. Das Verordnungsrecht präzisiert die genannte gesetzliche Übergangsregel in Anhang 1.5 Ziff. 9 EnFV. Auch diese Bestimmungen verweisen auf die Anwendbarkeit bisherigen Rechts für bestehende Anlagen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine KEV in Bezug auf die Verstromung von landwirtschaftlichem Biogas hat, richtet sich somit nach dem aEnG im Zusammenspiel mit der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV, in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2017, AS 1999 20), wobei dieser Anspruch an sich vorliegend nicht bestritten ist. Insofern als der Sachverhalt Fragen betrifft, welche sich nach der Revision des EnG verwirklichen ­ das heisst im Zusammenhang mit der Verstromung von Klärgas ­ sind die aktuell gültigen Bestimmungen anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer A-2295/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.2 f.).
4.
Unbestritten ­ respektive durch die mit der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2021 (Einspracheentscheid) bestätigte Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 zuerkannt ­ ist der Bestand der Förderungswürdigkeit der Anlage (Projekt-Nr. [...]) der Beschwerdeführerin durch die KEV, selbst unter Verwendung von Klärgas aus der benachbarten ARA zur Herstellung elektrischer Energie. Ebenso wurde der Beschwerdeführerin zugesichert, dass der durch landwirtschaftliches Biogas gewonnene Anteil des erzeugten elektrischen Stromes über die KEV vergütungsberechtigt bleibt. Hingegen ist bestritten, ob sich dabei ein Pauschalabzug von 15% für die allfällige Nutzung von Synergien als rechtmässig erweist. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern fehlerhaft festgestellt, als sie die Anlage der Beschwerdeführerin als Mischanlage qualifiziere und sich in der Folge auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil A-4065/2011 vom 15. Mai 2012 abstütze. Insbesondere treffe es nicht zu, dass in ihrer Anlage neben Biogas auch ein fossiler Energieträger verstromt werde. Es würden sodann auch nicht zwei Anlagen, eine Gesamtanlage oder eine Hybridanlage im Sinne der Energiegesetzgebung vorliegen, sondern eine einzige Anlage, welche einerseits durch Biogas und andererseits durch Klärgas betrieben werde. Letzteres werde von der benachbarten ARA zugekauft und sie erhalte für dieses auch keine Vergütung. Die ARA sei örtlich, organisatorisch und rechtlich von ihrem Betrieb Seite 8

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getrennt, weshalb ihr auch keine Synergie durch ein in der ARA zur allfälligen Verstromung des Klärgases nicht realisiertes BHKW angelastet werden könne. 4.2 Die Vorinstanz hält daran fest, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Anlage unter dem Einsatz von Klärgas um eine Mischanlage handelt, räumt jedoch in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 ein, dass es sich bei Klärgas zwar nicht um einen fossilen Energieträger handelt, dass dieses jedoch nicht der KEV zugänglich sei. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Synergieabzug von 15% gerechtfertigt sei, zumal sich die produzierte Energiemenge des BHKW durch die zusätzliche Verstromung von Klärgas in der Anlage der Beschwerdeführerin um 20­25% erhöhe. Weiter führt sie aus, neben diesem Vorteil für die Anlage der Beschwerdeführerin würde auch jene der ARA von einem Synergieeffekt profitieren, indem zusätzliche Kosten für die Erstellung und den Betrieb eines BHKW, welche in jenem Fall entstehen würden, wenn die ARA das Klärgas weiterhin selbständig verstromen würde, vermieden werden könnten. 4.3 Gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 89   Energiepolitik
  1.   Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
  2.   Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
  3.   Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
  4.   Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
  5.   Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) setzen sich der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträgliche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 1   Zweck
  1.   Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
  2.   Es bezweckt:
a.   die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;
b.   die sparsame und effiziente Energienutzung;
c.   den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.
EnG statuiert als Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien hat der Gesetzgeber unter dem aEnG die KEV eingeführt (Art. 7a
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 1   Zweck
  1.   Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
  2.   Es bezweckt:
a.   die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;
b.   die sparsame und effiziente Energienutzung;
c.   den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.
aEnG sowie Art. 3 ff
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 3 [1]   Verbrauchsziele
  1.   Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 bis zum Jahr 2035 um 43 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 53 Prozent zu senken.
  2.   Der durchschnittliche Elektrizitätsverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 bis zum Jahr 2035 um 13 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 5 Prozent zu senken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).
. aEnV). Dieses System wurde mit der Revision des EnG durch ein Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung abgelöst (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013, BBl 2013 7624 f.) respektive wird gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 102
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 3 [1]   Verbrauchsziele
  1.   Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 bis zum Jahr 2035 um 43 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 53 Prozent zu senken.
  2.   Der durchschnittliche Elektrizitätsverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 bis zum Jahr 2035 um 13 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 5 Prozent zu senken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).
EnG weitergeführt. Das neue Vergütungssystem findet seine Rechtsgrundlage in Art. 19 ff
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 19   Teilnahme am Einspeisevergütungssystem
  1.   Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a.   Wasserkraft;
b.   Sonnenenergie;
c.   Windenergie;
d.   Geothermie;
e.   Biomasse.
  2.   Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
  3.   Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
  4.   Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a.   Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b.   Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c.   Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d.   Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e.   Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
  5.   Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem [1] teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a.   innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b.   mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
  6.   Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen. [2]
  7.   Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a.   das Antragsverfahren;
b.   die Vergütungsdauer;
c.   energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d.   das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e.   den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f.   die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g.   weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
 
[1] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).
. EnG sowie in der EnFV. Diese sieht bezüglich Anlagen, welche elektrische Energie aus Biomasse produzieren, vor, dass Klärgas eine nicht zur Teilnahme am Einspeisevergütungssystem zugelassene Biomasse darstellt (Anhang 1.5 Ziffer 2.1.2 EnFV). Der gesetzgeberische Wille dieser Regelung liegt darin begründet, dass sich unter anderem Abwasserreinigungs- beziehungsweise Klärgasanlagen als Infrastrukturanlagen häufig in öffentlicher Hand befinden und damit den Auftrag haben, über verursachergerechte Entsorgungsgebühren kostendeckend zu wirtschaften. Eine Einspeisevergütung, das heisst eine Unterstützung des Gemeinwesens aus dem Netzzuschlag, würde nach dieser Meinung zu Marktverzerrungen führen, weshalb die betreffenden Anlagen unter der Regelung Seite 9

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des neuen Energiegesetzes nicht mehr unterstützt werden (vgl. BBl 2013 7626; vgl. Urteil des BVGer A-2295/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.4.4).
4.4
4.4.1 Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Einspracheentscheid vom 30. September 2021 im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4065/2011 vom 15. Mai 2012. Sie begründet dies unter anderem damit, der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sei mit jenem vergleichbar, da die Anlage der Beschwerdeführerin mit der dort als Mischanlage beurteilten Anlage gleichzusetzen sei, wobei ein Synergieeffekt erzielt werde, der einen Abzug von der Einspeisevergütung rechtfertige. Auch sei deshalb nach den Regeln für die Lückenfüllung im Recht vorzugehen, da die Mischanlage als solche nicht positivrechtlich geregelt sei. 4.4.2 Im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war eine geplante Anlage zur Produktion von Wärme und Strom zu beurteilen. Die Betreiberin beabsichtigte dabei, zum einen in einem Holzheizkraftwerk Holz als Energieträger zu verwenden, zum anderen in einem Gas- und Dampfkombikraftwerk fossiles Erdgas einzusetzen. Die beiden Kraftwerke sollten sich dabei eine gemeinsame Dampfturbine und einen dadurch angetriebenen gemeinsamen Generator zur Stromproduktion teilen. Diese Anlage wurde damals als sogenannte "Mischanlage" qualifiziert, welche sich gemäss Rechtsprechung dadurch auszeichne, dass zugleich erneuerbare und fossile Energieträger zur Stromproduktion eingesetzt werden. Durch die gemeinsame Nutzung der stromerzeugenden Komponenten von Turbine und Generator wurde erkannt, dass dem fossil betriebenen Anlageteil durch die Synergie ein Vorteil entstehe, da diese Komponenten eingespart würden. In der Folge wurde das Vorgehen der Vorinstanz gutgeheissen, mittels eines Synergieabzugs die KEV betreffend die im Holzheizkraftwerk produzierte Elektrizität zu reduzieren.
4.5 Wird die geschilderte Anlagekonstellation mit der vorliegend zu beurteilenden Anlage verglichen, so fällt insbesondere auf, dass in der Anlage der Beschwerdeführerin fossile Brennstoffe ­ von den Parteien unbestritten ­ keine Rolle spielen, sondern dass ausschliesslich erneuerbare Energieträger verstromt werden sollen. Demnach kann der Vorinstanz hinsichtlich ihrer Qualifikation der Anlage als Mischanlage von vorneherein nicht gefolgt werden und eine Vergleichbarkeit der Fälle ist schon deshalb zu verneinen. Vielmehr handelt es sich um eine ­ gemäss Art. 2 Bst. a
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
b.   Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
c.   biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;
d.   Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1] (EnV);
e.   Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
f.   Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen;
g. [2]   steuerbare Wasserkraftanlage: Wasserkraftanlage, die über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während mindestens sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.
 
[1] SR 730.01
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
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durch die Nutzung mehrerer erneuerbaren Energieträger ­ als "Hybridanlage" bezeichnete Anlage. Eine diesbezüglich gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin muss hier nicht diskutiert werden, da sie keine Auswirkung auf die Beurteilung eines Synergieabzugs nach sich zieht. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich im Urteil A-4065/2011 zwei Kraftwerke ­ einerseits mit erneuerbarem, andererseits mit fossilem Energieträger betrieben ­ wesentliche Anlageteile zur Stromerzeugung teilten, dadurch im fossil betriebenen Kraftwerk auf die Erstellung dieser Anlageteile verzichtet werden konnte und dadurch die Gefahr bestand, dass durch die ausgerichtete KEV die Erzeugung von Strom aus einem fossilen Energieträger unterstützt würde, wobei der Vorteil auch noch bei ein und demselben Betreiber der Anlage anfallen würde. In der vorliegend zu beurteilenden Anlage teilen sich hingegen keine zwei Kraftwerke die stromerzeugenden Komponenten. Die bereits existierende Anlage der Beschwerdeführerin, welche mit landwirtschaftlichem ­ und demzufolge KEV-berechtigtem ­ Biogas betrieben wird, wurde auf 526 kW ausgelegt, erweist sich aber nur im Umfang von ca. 50 ­60% der Kapazität als ausgelastet. Diese Auslastungslücke möchte die Beschwerdeführerin durch den Zukauf und die Verstromung von ­ unbestrittenermassen nicht vergütungsberechtigtem ­ Klärgas aus dem benachbarten Betrieb der ARA im Umfang von ca. 20 ­25% auffüllen. Es besteht demnach nur eine einzige Anlage, welche jedoch besser ausgelastet werden soll. Darin kann kein Synergieeffekt erkannt werden: Zwar ist es zutreffend, dass die ARA ­ sollte sie denn eine Verstromung des Klärgases selbständig wünschen ­ ein BHKW unter Aufwendung entsprechender Investitionen erstellen müsste, doch kann der Beschwerdeführerin dadurch nicht angelastet werden, sie würde durch eine Nicht-Erstellung dieses BHKW bei der ARA von Einsparungen profitieren, erwirbt sie doch das Klärgas käuflich und erfährt deshalb keinen finanziellen Vorteil durch eine Synergie in ihrer eigenen Anlage. Einzig die erhöhte Auslastung ihrer Anlage könnte ihr als wirtschaftlicher Vorteil angerechnet werden, doch ist dies ­ gerade angesichts der vom Gesetzgeber gewünschten effizienten Nutzung erneuerbarer Energieträger in entsprechenden Anlagen ­ ein legitimes Ziel, welches auch durch zusätzliches ­ vergütungsberechtigtes Biogas ­ erreicht werden könnte. Durch einen Verzicht auf die Erhebung eines Synergieabzuges besteht ausserdem auch nicht die Gefahr, dass dessen Zweck, nämlich die Verhinderung einer Subventionierung fossiler Energieträger, wie dies in einer Mischanlage der Fall wäre, unterlaufen würde, handelt es sich doch bei Klärgas um einen erneuerbaren Energieträger.
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4.6 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass Klärgas als ­ unbestritten ­ erneuerbarer Energieträger nicht den fossilen Energieträgern gleichgesetzt werden darf. Zwar ist Klärgas nicht berechtigt, von der Einspeisevergütung zu profitieren, dies aber aus anderen Gründen als die fossilen Energieträger: Der gesetzgeberische Wille zielt beim Klärgas darauf ab, die Vergütung nicht an die Gemeinwesen zu entrichten. Hingegen soll bei den fossilen Energieträgern keine Subventionierung erfolgen, weil sie nicht erneuerbar sind. Der Vorinstanz kann demnach nicht gefolgt werden, wenn sie die beiden Sachverhalte als vergleichbar bezeichnet. Ebensowenig ist ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin durch den Zukauf von Klärgas von einer Synergie mit der ARA profitieren soll. Deshalb erweist sich ein Synergieabzug als ungerechtfertigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Dementsprechend hat die KEV zugunsten der Projekt-Nr. [...] auch künftig gemäss den bisher geltenden Grundlagen und zum bisher gültigen Vergütungsansatz zu erfolgen, ohne dass dieser durch einen Synergieabzug reduziert wird.
4.7 Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz als Fachbehörde auf dem Gebiet der KEV/Einspeisevergütung zu gelten hat und deren Fachkenntnisse durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren sind. Ein Abweichen soll sodann nicht aus eigenem Gutdünken erfolgen, sondern ist nur dann gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen, welche eine andere Beurteilung der Sache rechtfertigen (vgl. oben E. 2; BGE 142 II 451 E. 4.5.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_221/2029 vom 17. April 2020 E. 2.2).
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn durch die Vorinstanz ein einfacher Ermessensfehler in Form einer schlichten Unangemessenheit begangen wird, ohne dass es zu einer Rechtsverletzung kommt. Insbesondere trifft dies aber dann zu, wenn ein Missbrauch des Ermessens vorliegt, die Behörde also wohl im Rahmen ihres Ermessens handelt, sich ihr Entscheid aber angesichts des Zwecks der betreffenden Vorschrift als unsachlich erweist (OLIVER ZIEBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.]), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49, Rz. 42, 49; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 2.154, 2.155a, 2.192).
Angesichts der dargelegten Gründe des Gesetzgebers, Klärgas als erneuerbarer Energieträger trotz der grundsätzlichen Förderungswürdigkeit nicht Seite 12

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zu subventionieren, erweist sich ein Synergieabzug als nicht sachgerecht und damit als unangemessen. Ein Abweichen von der Begründung der Vorinstanz als Fachbehörde ist deshalb gerechtfertigt. 5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz habe ihr Rechtsbegehren betreffend die Vergütung der Nettoproduktion für die aus Biogas produzierte Elektrizität ohne Begründung nicht behandelt. Zwar sei betreffend Eigenverbrauch korrekt festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, die aus Klärgas selbst produzierte Elektrizität am Ort der Produktion selbst zu verbrauchen, also diesbezüglich das Wahlrecht auf Eigenverbrauch auszuüben. Gleiches sei aber auch für die aus landwirtschaftlichem Biogas produzierte Elektrizität beantragt worden. Die beiden Energieträger seien separat messbar, weshalb auch für die aus Biogas produzierte Elektrizität weiterhin eine Vergütung der Nettoproduktion möglich sein müsse, solange nicht vom Wahlrecht auf Eigenverbrauch Gebrauch gemacht werde. Sie macht geltend, der entsprechende Antrag hätte deshalb gutgeheissen werden müssen. Komme das Bundesverwaltungsgericht zu einem gegenteiligen Schluss, so sei über das Säumnis der Vorinstanz im Sinne einer Rechtsverweigerung zu befinden. 5.2 Die Vorinstanz hatte in ihrem Einspracheentscheid vom 30. September 2021 im Zusammenhang mit der Verfügung eines pauschalen Synergieabzugs von 15% erwogen, es bestehe kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Gewährleistung der Einspeisevergütung nach dem bisherigen Vergütungssatz und in diesem Zusammenhang auch den Antrag betreffend die Vergütung der Nettoproduktion abgewiesen. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 führt sie aus, der Antrag betreffend Nettoproduktion sei mit Verweis auf die Erwägungen zum Synergieabzug abgewiesen worden. Angesichts derselben Begründung rechtfertige sich dieses Vorgehen, weshalb die Rüge, der Antrag sei nicht behandelt worden, unbegründet sei. 5.3 Einem Anlagebetreiber steht die Vergütung der Nettoproduktion der durch landwirtschaftliches Biogas hergestellten und eingespeisten Elektrizität gemäss Art. 11 Abs. 3
SR 730.01 EnV Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung

Art. 11   Abzunehmende und zu vergütende Elektrizität
  1.   Der Netzbetreiber hat abzunehmen und zu vergüten:
a.   einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der einen Teil der produzierten Elektrizität am Ort der Produktion (Art. 14) selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch): die dem Netzbetreiber angebotene Überschussproduktion;
b.   einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der die gesamte produzierte Elektrizität dem Netzbetreiber veräussert: die Nettoproduktion;
c.   einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der Elektrizität der nationalen Netzgesellschaft als Regelenergie verkauft: die Überschuss- respektive Nettoproduktion abzüglich der Regelenergie.
  2.   Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität, die nicht am Ort der Produktion verbraucht wird. Die Nettoproduktion entspricht der Elektrizität, die mit der Anlage produziert wird (Bruttoproduktion), abzüglich der von der Anlage selber verbrauchten Elektrizität (Hilfsspeisung). [1]
  3.   Produzenten und Produzentinnen, die zwischen den Vergütungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b wechseln wollen, haben dies dem Netzbetreiber drei Monate im Voraus mitzuteilen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).
EnV von Gesetzes wegen zu, solange er sich nicht für den Eigenverbrauch vor Ort mit Vergütung der tatsächlich ins Netz eingespeisten Überschussproduktion entscheidet. Nachdem vorliegend feststeht, dass der Beschwerdeführerin die KEV zugunsten der Projekt-Nr. Seite 13

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[...] auch künftig ohne Synergieabzug gemäss den bisher geltenden Grundlagen und zum bisher gültigen Vergütungsansatz ausgerichtet wird, und dass das zugekaufte Klärgas lediglich für den Eigenverbrauch bestimmt ist bzw. nicht ins Netz eingespiesen wird, entspricht der weitere Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin der geltenden Rechtslage. Wie bisher ist sie berechtigt, für die aus Biogas produzierte Elektrizität weiterhin eine Vergütung der Nettoproduktion zu erhalten, solange sie nicht vom Wahlrecht auf Eigenverbrauch Gebrauch macht. Es besteht daher kein Feststellungsinteresse mehr, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 25 Rz. 17; Urteile des BVGer A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 1.3.1, 1.4.2, A6853/2018 vom12. November 2019 E. 6.1 je m.w.H.). 6.
6.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Vorinstanzen werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Die Beschwerdeführerin ist vorliegend als obsiegend zu betrachten. Es sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ebenfalls keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 5'000.-- geleistete Kostenvorschuss ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben. 6.2 Die im Beschwerdeverfahren obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 8 [1]   Parteientschädigung
  1.   Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
  2.   Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detaillierten Kostennote oder, wenn keine Kostennote beigebracht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 14   Festsetzung der Parteientschädigung
  1.   Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
  2.   Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Die Entschädigung für die anwaltliche Vertretung wird nach dem zeitlichen Aufwand bemessen, wobei bei der Beurteilung des Seite 14

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notwendigen und verhältnismässigen Aufwands nebst der Komplexität der Streitsache auch zu berücksichtigen ist, ob der Rechtsvertretung die Sachund Rechtslage bereits bekannt war (vgl. Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.5 und 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6). Die anwaltlich vertretene und als obsiegend anzusehende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz als unterliegende Partei. Gemäss der eingereichten Kostennote vom 18. Mai 2022 erbrachte die Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Leistungen mit einem Zeitaufwand von 52.7 Stunden à Fr. 350.-- zzgl. Auslagen von Fr. 368.20. Angesichts der durch den Vertreter der Beschwerdeführerin verfassten Rechtsschriften im Umfang von 24 Seiten und der kurz gehaltenen Entscheide der Vorinstanz erscheint der veranschlagte Zeitaufwand selbst angesichts der mittleren Komplexität der Materie als unverhältnismässig hoch. Im Übrigen war dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage bereits aus dem Feststellungs- sowie dem Einspracheverfahren gegen die Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 bekannt, was sich im Beschwerdeverfahren als aufwandmindernd niederschlagen muss. Unter diesen Umständen ist der Zeitaufwand auf 27 Stunden festzusetzen und die Parteientschädigung auf Fr. 10'574.20 inkl. MwSt. sowie Auslagen zu kürzen. Diese ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Vorinstanz zu bezahlen.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Ziffer 2 des Einspracheentscheides vom 30. September 2021 wird aufgehoben. 3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 5'000.-- geleistete Kostenvorschuss wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben. 4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'574.20 zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi

Stephan Metzger

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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 48   Einhaltung
  1.   Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2.   Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1]
  3.   Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
  4.   Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand:

Seite 17

A-4807/2021

Zustellung erfolgt an:
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die Beschwerdeführerin (GA_VERT_KLAG_ZC; Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. Verfahren: [...]; Eingeschrieben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)

Seite 18
A-4807/2021 10. Februar 2023 20. Februar 2023 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Energie

Gegenstand Feststellungsverfügung betreffend Biogasanlage. Entscheid aufgehoben durch BVGer.

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 48
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 48   Einhaltung
  1.   Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2.   Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1]
  3.   Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
  4.   Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 89
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 89   Energiepolitik
  1.   Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
  2.   Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
  3.   Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
  4.   Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
  5.   Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
EnFV 2
SR 730.03 EnFV Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) - Energieförderungsverordnung

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
b.   Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
c.   biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;
d.   Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [1] (EnV);
e.   Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
f.   Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen;
g. [2]   steuerbare Wasserkraftanlage: Wasserkraftanlage, die über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während mindestens sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.
 
[1] SR 730.01
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 708).
EnG 1
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 1   Zweck
  1.   Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
  2.   Es bezweckt:
a.   die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;
b.   die sparsame und effiziente Energienutzung;
c.   den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.
EnG 3
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 3 [1]   Verbrauchsziele
  1.   Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 bis zum Jahr 2035 um 43 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 53 Prozent zu senken.
  2.   Der durchschnittliche Elektrizitätsverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 bis zum Jahr 2035 um 13 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 5 Prozent zu senken.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).
EnG 7 a EnG 19
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 19   Teilnahme am Einspeisevergütungssystem
  1.   Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:
a.   Wasserkraft;
b.   Sonnenenergie;
c.   Windenergie;
d.   Geothermie;
e.   Biomasse.
  2.   Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).
  3.   Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
  4.   Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:
a.   Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b.   Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c.   Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d.   Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e.   Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.
  5.   Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem [1] teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:
a.   innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b.   mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.
  6.   Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen. [2]
  7.   Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:
a.   das Antragsverfahren;
b.   die Vergütungsdauer;
c.   energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d.   das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e.   den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f.   die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g.   weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.
 
[1] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).
EnG 63
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 63   Besondere Zuständigkeiten
  1.   Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
a.   Herkunftsnachweiswesen (Art. 9);
b.   Einspeisevergütungssystem (Art. 19);
c.   Einspeisevergütung nach bisherigem Recht;
d.   Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25);
e.   Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4;
f.   weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.
  2.   Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.
  3.   Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.
EnG 66
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 66   Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde
  1.   Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
  2.   Die Verfügungen des BFE, des BAFU, der ElCom und der Vollzugsstelle sowie, in den Fällen nach Absatz 1, deren Einspracheentscheide können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
  3.   Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.
EnG 72
SR 730.0 EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss

Art. 72   Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem und zum Netzzuschlag
  1.   Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 1998 [1]) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.
  2.   Für Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), gelten die folgenden Neuerungen nicht:
a.   die Ausschlüsse nach Artikel 19 Absatz 4 von:Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW,Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW,gewissen Biomasseanlagen;
1.   Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW,
2.   Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW,
3.   gewissen Biomasseanlagen;
b.   die Beschränkung der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem auf Neuanlagen und damit der Ausschluss von erheblichen Anlageerweiterungen oder -erneuerungen;
c.   der 1. Januar 2013 als Stichdatum für die Neuanlage.
  3.   Für Betreiber und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist. Sie können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, wenn Artikel 19 sie davon ausschliesst. Die nach den Artikeln 25, 26 oder 27 Berechtigten können stattdessen eine Einmalvergütung oder einen anderen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen.
  4.   Die nach Artikel 19 Berechtigten, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde.
  5.   Den Betreibern, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten (Abs. 1), steht frei, ob sie an der Direktvermarktung nach Artikel 21 teilnehmen oder nicht. Denjenigen, die nicht daran teilnehmen, ist der Referenz-Marktpreis zuzüglich der Einspeiseprämie zu vergüten. Der Bundesrat kann dieses Wahlrecht und damit diese Art von Vergütung befristen.
  6.   Der Netzzuschlag steigt im Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh und bleibt so lange auf dieser Höhe, bis der Mittelbedarf infolge des Auslaufens der Unterstützungen nach Artikel 38 abnimmt. Danach ist wieder der Bundesrat für die bedarfsgerechte Festlegung des Netzzuschlages zuständig (Art. 35 Abs. 3). Tritt dieses Gesetz nach dem 1. Juli eines Jahres in Kraft, so steigt der Netzzuschlag nicht im Folgejahr, sondern erst ein Jahr später auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh.
 
[1] AS 2007 3425
EnG 102 EnV 11
SR 730.01 EnV Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung

Art. 11   Abzunehmende und zu vergütende Elektrizität
  1.   Der Netzbetreiber hat abzunehmen und zu vergüten:
a.   einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der einen Teil der produzierten Elektrizität am Ort der Produktion (Art. 14) selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch): die dem Netzbetreiber angebotene Überschussproduktion;
b.   einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der die gesamte produzierte Elektrizität dem Netzbetreiber veräussert: die Nettoproduktion;
c.   einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der Elektrizität der nationalen Netzgesellschaft als Regelenergie verkauft: die Überschuss- respektive Nettoproduktion abzüglich der Regelenergie.
  2.   Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität, die nicht am Ort der Produktion verbraucht wird. Die Nettoproduktion entspricht der Elektrizität, die mit der Anlage produziert wird (Bruttoproduktion), abzüglich der von der Anlage selber verbrauchten Elektrizität (Hilfsspeisung). [1]
  3.   Produzenten und Produzentinnen, die zwischen den Vergütungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b wechseln wollen, haben dies dem Netzbetreiber drei Monate im Voraus mitzuteilen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702).
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 8
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 8 [1]   Parteientschädigung
  1.   Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
  2.   Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 14
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 14   Festsetzung der Parteientschädigung
  1.   Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
  2.   Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 62
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
  2.   Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
  3.   Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
  4.   Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
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