149 IV 248
24. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. B.A. und C.A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, D. AG und E. AG (Beschwerde in Strafsachen) 6B_219/2021 / 6B_228/2021 vom 19. April 2023
Regeste (de):
- Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 a als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; b als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; c durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 3 Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 - Der Verbrauch (bzw. der Verzehr oder der Konsum) von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten stellt eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar. Durch sie wird die Einziehung vereitelt und der Geldwäscher muss die legale Gegenleistung nicht erbringen, die für den Konsum dieser Verbrauchsgüter angefallen wäre. Das Verbrechen hätte sich somit gelohnt. Demgegenüber erfüllt die Vernichtung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren, an sich den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei nicht. Zwar vereitelt auch die Vernichtung verbrecherisch erlangter Vermögenswerte deren Einziehung. Wirtschaftlich betrachtet entsteht dadurch aber in aller Regel kein Vorteil, die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte werden nicht als scheinbar legal erworben wieder in den Wirtschaftskreislauf eingebracht; die Straftat hat sich nicht gelohnt (E. 6.4.2).
Regeste (fr):
- Art. 305bis CP; la consommation de valeurs patrimoniales provenant d'un crime constitue un acte de blanchiment d'argent, mais pas leur destruction.
- La consommation de valeurs patrimoniales provenant d'un crime constitue un acte de blanchiment d'argent. Elle permet de faire obstacle à la confiscation et évite à l'auteur du blanchiment de devoir fournir la contreprestation qui aurait été nécessaire. Le crime aurait donc payé. En revanche, la destruction de valeurs patrimoniales provenant d'un crime ne remplit pas en soi les éléments objectifs du blanchiment d'argent. La destruction de telles valeurs patrimoniales empêche certes leur confiscation. Toutefois, d'un point de vue économique, il n'en résulte généralement aucun avantage, puisque ces valeurs patrimoniales ne sont pas réintroduites dans le circuit économique en tant que biens en apparence acquis légalement; l'infraction n'a pas payé (consid. 6.4.2).
Regesto (it):
- Art. 305bis CP; l'impiego di valori patrimoniali di origine criminale costituisce un atto di riciclaggio di denaro, ma non la loro distruzione.
- L'impiego (rispettivamente la spendita o il consumo) di valori patrimoniali di origine criminale costituisce un atto di riciclaggio di denaro. Esso vanifica la confisca ed evita al riciclatore di fornire la controprestazione legale che sarebbe dovuta. Il crimine avrebbe dunque pagato. Per contro, la distruzione di valori patrimoniali che provengono da un crimine non adempie in sé gli elementi costitutivi oggettivi del riciclaggio di denaro. Certo, anche la distruzione di valori patrimoniali di origine criminale vanifica la loro confisca. Sotto il profilo economico, tuttavia, non sussiste in linea di principio alcun vantaggio, perché i valori patrimoniali di origine criminale non sono reintrodotti nel circuito economico come se fossero stati apparentemente ottenuti in modo legale; il reato non ha pagato (consid. 6.4.2).
Sachverhalt ab Seite 249
BGE 149 IV 248 S. 249
A.
A.a Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach B.A. am 10. September 2019 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.-, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zug vom 18. August 2011 und der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. April 2013 sowie als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 9. September 2015 und 18. August 2018 sowie der Staatsanwaltschaft 5 für Wirtschaftsdelikte vom 14. Juni 2017, verurteilt. Er wurde zudem mit einem Berufsverbot von 5 Jahren
BGE 149 IV 248 S. 250
belegt. Zudem wurde gegen B.A. eine Ersatzforderung von Fr. 205'201.60 ausgesprochen. C.A. wurde mit gleichem Entscheid zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate vollziehbar erklärt und die restlichen 20 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. Er wurde mit einem Berufsverbot von 2 Jahren belegt. Zudem wurde gegen C.A. eine Ersatzforderung von Fr. 110'000.- ausgesprochen. B.A. und C.A. wurden schliesslich dem Grundsatz nach verpflichtet, den Privatklägerinnen unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Haftpflichtigen Schadenersatz zu bezahlen.
A.b Das Kantonsgericht des Kantons Luzern bestätigte am 7. Dezember 2020 den Schuldspruch gegen B.A. wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie gewerbsmässiger Geldwäscherei, mit Ausnahme von einem Fall beim Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Nr. 21) sowie von mehreren Fällen beim Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Fälle Nr. 1-3, 9, 12-17, 19-21, 23). Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft und verpflichtet, die erstinstanzlich ausgefällte Geldstrafe zu bezahlen. Von der Anordnung eines Berufsverbots wurde abgesehen. Die Ersatzforderung wurde auf Fr. 132'509.85 reduziert. Er wurde zudem dem Grundsatz nach verpflichtet, den Privatklägerinnen unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Haftpflichtigen Schadenersatz zu bezahlen. C.A. wurde mit gleichem Urteil des Kantonsgerichts des gewerbsmässigen Betrugs, der gewerbsmässigen Geldwäscherei und der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten bestraft, wovon 12 Monate vollziehbar erklärt und die restlichen 15 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. Zudem wurde er mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 30.- bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Von der Anordnung eines Berufsverbots wurde abgesehen. Die Ersatzforderung wurde auf Fr. 70'000.- reduziert. Er wurde zudem dem Grundsatz nach verpflichtet, den Privatklägerinnen unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Haftpflichtigen Schadenersatz zu bezahlen.
A.c Das Kantonsgericht erachtete zusammenfassend folgenden Sachverhalt als erstellt:
BGE 149 IV 248 S. 251
B.A. war von Juli 2005 bis Juni 2011 Geschäftsführer und Gesellschafter der F. GmbH und von Dezember 2004 bis Februar 2017 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der G. GmbH. B.A. und sein Bruder C.A. vermittelten über die beiden genannten Gesellschaften berufsmässig unter anderem Konsumkredite an Drittpersonen. In insgesamt 23 Fällen wurden Kredite an nicht kreditwürdige bzw. nicht kreditfähige Personen vermittelt. C.A. war an fünf Fällen beteiligt. Gegenüber den kreditgebenden Banken haben sie mittels Falschangaben und fingierten Unterlagen bzw. Urkunden die nicht vorhandene Bonität des jeweiligen Kreditantragstellers vorgetäuscht. Die über die F. GmbH und G. GmbH eingereichten Kreditanträge haben systematisch Falschangaben zu bonitätsrelevanten Kriterien wie Bestand, Dauer und Art eines Arbeitsverhältnisses oder Lohnhöhe enthalten. Zudem reichten die Beschuldigten teils von ihnen organisierte und teils von ihnen selbst hergestellte unwahre bzw. unechte Schriftstücke wie namentlich Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge etc. ein, um gegenüber den Banken die Falschangaben zu belegen. Die den Beschuldigten mehrheitlich persönlich bekannten Geschäftsführer der angeblichen Arbeitgeber wurden ferner instruiert, bei allfälligen Nachfragen der Banken die zuvor gemachten Falschangaben über die Arbeitsverhältnisse der potenziellen Kreditnehmer wahrheitswidrig zu bestätigen. Die auf diese Weise über die Bonität der Kreditantragssteller getäuschten Bankmitarbeitenden bewilligten die Kreditanträge und veranlassten die Auszahlung der Kreditbeträge. Die D. AG (Privatklägerin 1) hat der F. GmbH bzw. der G. GmbH nach erfolgreicher Kreditvermittlung eine vertraglich vereinbarte Vermittlungsprovision in der Höhe von 15 % des Zinsertrags des jeweiligen Kredits überwiesen. Die E. AG (Privatklägerin 2) hat keine Vermittlungsprovisionen bezahlt. Überdies hat ein Teil der Kreditantragssteller eine Zusatzentschädigung an die Beschuldigten bezahlt. B.A. ist für die deliktische Vermittlung eines Kreditvolumens in der Höhe von mindestens Fr. 1'088'700.- verantwortlich. Die Privatklägerin 1 hat ihm Vermittlungsprovisionen von Fr. 57'201.70 ausbezahlt. Dazu kamen Zusatzprovisionen der Kreditnehmer in der Höhe von Fr. 38'000.-. C.A. hat von den Kreditnehmern Zusatzprovisionen im Betrag von Fr. 70'000.- erhalten. Zudem hat C.A. von dem von der H. AG an I. gewährten Kredit Fr. 50'000.- in bar bezogen und davon Fr. 40'000.- an B.A. übergeben. Die erhaltenen Provisionen wurden vollständig verbraucht.
BGE 149 IV 248 S. 252
C.A. hat überdies J. bezichtigt, den ihm selbst zur Last gelegten Tatbeitrag geleistet zu haben.
B.
B.a B.A. führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Dezember 2020. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, auf eine Ersatzforderung sei zu verzichten, die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte und Grundstücke seien ihm herauszugeben. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
B.b C.A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der falschen Anschuldigung und der gewerbsmässigen Geldwäscherei sei er freizusprechen. Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt zu vollziehen sei. Subeventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht des Kantons Luzern zurückzuweisen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Gesuch von C.A. wurde am 12. März 2021 dahingehend beantwortet, dass der Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt und dieses daher gegenstandslos ist.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
6. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei.
6.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vernichtung oder der Verbrauch von Werten sei keine Geldwäscherei, ebenso die einfache Investition in Gebrauchswerte. Die Vorinstanz gehe selbst davon aus, dass er "den ihm zu Recht zustehenden Provisionsgewinn von 15 % der vermittelten Kredite" (d.h. die Vermittlungsprovision) vollständig verbraucht habe. Der Beschwerdeführer 2 rügt, das Abheben von Geld von einem Konto bzw. die Entgegennahme von Bargeld, welches vorher von einem Bankkonto abgehoben wurde, begründe keine tatbestandsmässige Handlung. Zudem hätten die Kreditnehmer den Kredit jeweils auf ihr Konto ausbezahlt erhalten, wo sich dieser mit legalem
BGE 149 IV 248 S. 253
Geld vermischt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den abgehobenen bzw. weitergeleiteten Summen nicht um Gelder des "kontaminierten Bodensatzes" gehandelt habe. Auch sei anzunehmen, dass die Gelder "in adäquater Weise ge- bzw. verbraucht" wurden.
6.2 Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer 1 betreffend die Vermittlungsprovisionen im Umfang von Fr. 29'368.10 vom Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei frei (Fälle Nr. 1-3, 9, 12-17, 19-21 und 23), soweit die diesbezüglichen erstinstanzlichen Schuldsprüche nicht unangefochten geblieben und damit bereits rechtskräftig geworden waren (Fälle Nr. 4-8, 10, 11, 18 und 22; Total dieser Fälle Fr. 27'833.60). Demgegenüber erklärt sie ihn schuldig der gewerbsmässigen Geldwäscherei betreffend die Zusatzprovisionen in den Fällen Nr. 5, 6, 8, 10 und 22 im Betrag von gesamthaft Fr. 78'000.-. Den Beschwerdeführer 2 erklärt die Vorinstanz schuldig der gewerbsmässigen Geldwäscherei betreffend die Zusatzprovisionen in den Fällen Nr. 2, 12, 14 und 16 sowie im Zusammenhang mit dem durch I. (Fall Nr. 8) erlangten Kredit (Total Fr. 110'000.-). Die Zusatzprovisionen in den Fällen Nr. 2, 12, 14, 16 habe er in bar erhalten und "anklagegemäss verbraucht". Den für I. erlangten Kredit über Fr. 50'000.- habe er mittels Vollmacht in bar von der H. AG in U. bezogen und davon Fr. 10'000.- als Entschädigung an I. und Fr. 40'000.- an den Beschwerdeführer 1 übergeben.
6.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
BGE 149 IV 248 S. 254
Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; BGE 129 IV 238 E. 3.3; je mit Hinweisen). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden. Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
6.4
6.4.1 Die Rüge des Beschwerdeführers 1, die sich einzig auf den Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Zusammenhang mit den Vermittlungsprovisionen ("Provisionsgewinn von 15 % der vermittelten Kredite", der ihm zu Recht zustehe) bezieht, geht ins
BGE 149 IV 248 S. 255
Leere. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer 1 vom Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Zusammenhang mit den Vermittlungsprovisionen frei, soweit die diesbezüglichen erstinstanzlichen Schuldsprüche nicht bereits zufolge Verzichts auf eine Berufung rechtskräftig geworden sind (siehe E. 6.2 oben). Den vorinstanzlichen Schuldspruch der gewerbsmässigen Geldwäscherei betreffend die Zusatzprovisionen rügt der Beschwerdeführer 1 nicht. Es kann insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
6.4.2 Mit der Rüge, der Verbrauch oder die Vernichtung verbrecherisch erlangter Vermögenswerte stelle keine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar, dringt der Beschwerdeführer 2 nicht durch. Gemäss der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
BGE 149 IV 248 S. 256
WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 504; eher ablehnend BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 3. Aufl. 2010, N. 26 zu Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
BGE 149 IV 248 S. 257
gleicher Auffassung PIETH/SCHULTZE, a.a.O., N. 18 zu Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
BGE 149 IV 248 S. 258
Der Beschwerdeführer 2 wusste namentlich, dass die Vermögenswerte, welche er verbrauchte bzw. bar vom Konto des I. bezog und an den Beschwerdeführer 1 übergab, namentlich aus dem von ihm mit dem Beschwerdeführer 1 mittäterschaftlich begangenen gewerbsmässigen Betrug stammen. Die Erfüllung der Voraussetzungen des schweren Falls gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
6.4.3 Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer 1 infolge Rechtsmittelverzichts (teils in erster, teils in zweiter Instanz) rechtskräftig wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei verurteilt. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer 2 hat sich der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig gemacht, indem er die verbrecherisch erlangten Zusatzprovisionen im Betrag von Fr. 70'000.- verbraucht sowie den Kredit von I. über Fr. 50'000.- in bar bezogen und davon Fr. 40'000.- an den Beschwerdeführer 1 übergeben hat. Die Rüge ist unbegründet.