Urteilskopf

147 III 345

34. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.-Foundation gegen Bank B. AG (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_449/2020 vom 23. März 2021
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 346

BGE 147 III 345 S. 346

A. Am 30. September 2019 erhob die A.-Foundation (Beschwerdeführerin) beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Bank B. AG (Beschwerdegegnerin), mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr einen Betrag von Fr. 100'000.- nebst Zins zu bezahlen. Die Bank B. AG ersuchte in prozessualer Hinsicht (unter anderem) darum, das Verfahren sei auf die Frage der abgeurteilten Sache zu beschränken. Nachdem das Handelsgericht dieses Gesuch abgewiesen hatte, stellte sie den Antrag, auf die Klage sei zufolge abgeurteilter Sache nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Sie machte geltend, das Bezirksgericht Zürich habe mit Urteil vom 29. März 2016 bereits rechtskräftig über die identische Klage entschieden. Damals habe die C. GmbH (angebliche Vermögensverwalterin der A.-Foundation) mit Teilklage vom 29. Januar 2014 den von der A.-Foundation behaupteten Anspruch gegen sie (die Bank B. AG) geltend gemacht. Das Bezirksgericht habe die Klage infolge fehlender Aktivlegitimation der C. GmbH, mangels direkter Schädigung derselben und infolge Verjährung allfälliger vertraglicher oder ausservertraglicher Ansprüche vollumfänglich abgewiesen. Die vorliegend behauptete Forderung sei mit der bereits beurteilten identisch. Nachdem das Handelsgericht der A.-Foundation Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, trat es mit Beschluss vom 27. Juli 2020 gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO auf die Klage nicht ein, da eine abgeurteilte Sache vorliege.
B. Die A.-Foundation hat "Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt, der Beschluss des Handelsgerichts sei aufzuheben und auf ihre Klage vom 30. September 2019 sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Handelsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet, die Bank B. AG Antrag gestellt, auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei nicht einzutreten, die Beschwerde in Zivilsachen sei abzuweisen und der angefochtene Beschluss des Handelsgerichts sei zu bestätigen. Die A.-Foundation hat eine Replik, die Bank B. AG eine Duplik eingereicht.
BGE 147 III 345 S. 347

Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2020 wurde das Gesuch der A.-Foundation um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

6. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 59 Abs. 2 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
sowie Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.
ZPO, da sich die Rechtskraft des Urteils vom 29. März 2016 lediglich auf den damals beurteilten Teilanspruch erstrecke.
6.1 Das Handelsgericht stellte fest, die klägerischen Rechtsbegehren sowohl der vorliegenden Klage als auch im früheren Verfahren am Bezirksgericht beschränkten sich jeweils auf eine Teilklage. Es handle sich "um sog. echte Teilklagen, mit welchen jeweils nur ein Teil (quantitativ) einer Gesamtforderung (vorliegend CHF 5'000'000.-) geltend gemacht" werde. Es erwog, in diesem Fall schliesse die rechtskräftige Abweisung der ersten Klage "spätere identische Klagen über andere Anspruchsteile" aus.
Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits zwar geltend, die Gesamtforderung von Fr. 5'000'000.- zerlege sich "in 10 Teilforderungen", nicht jedoch, sie habe mit ihren beiden Klagen jeweils nur eine dieser Teilforderungen eingeklagt, geschweige denn zeigt sie auf, dass sie zu einer dahingehenden Sachverhaltsergänzung berechtigt ist (nicht publ. E. 2.2).
6.2 Mit einer Teilklage macht die klagende Partei nur einen Teil eines Anspruchs geltend. Gemäss Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.
ZPO ist dies zulässig, wenn der Anspruch teilbar ist, was bei Geldforderungen stets zutrifft ( BGE 143 III 506 E. 4.1; BGE 142 III 683 E. 5.2 mit Hinweis). Was die Folgen einer Teilklage betrifft, hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass das Urteil nur für den beurteilten Teilbetrag, nicht jedoch bezüglich der Gesamtforderung Rechtskraftwirkung entfaltet ( BGE 125 III 8 E. 3b; aus der seither ergangenen Rechtsprechung Urteile 4A_536/2018 vom 16. März 2020 E. 3.1.1; 4A_270/2018 vom 2. November 2018 E. 1.2; 4A_13/2017 vom 26. Januar 2017 E. 2.3; 4A_101/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2; 4A_352/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1; 4A_401/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4; 2C_110/2008 vom 3. April 2009 E. 8.3; 4A_209/2007 vom 5. September 2007 E. 2.2.2; 4C.233/2000 vom 15. November 2000 E. 3a). Dieser Grundsatz ist als solcher auch in der Lehre anerkannt (statt vieler HOHL, Procédure Civile, Bd. I, 2. Aufl. 2016, S. 96
BGE 147 III 345 S. 348

Rz. 513; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, S. 225 Rz. 39). Er erklärt sich dadurch, dass die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO) die Zuständigkeit des Gerichts auf den eingeklagten Betrag begrenzt. Darüber hinaus kann das Urteilsdispositiv keine Wirkung entfalten. Die Urteilsgründe - seien sie tatsächlicher oder rechtlicher Natur - sind für ein späteres Verfahren über die Restforderung nicht verbindlich, auch wenn sich in diesem dieselben Fragen stellen (vgl. zit. Urteil 4A_536/2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
6.3 Der angefochtene Beschluss weist darauf hin, dass ein gewichtiger Teil der Lehre für den Fall der Abweisung der Teilklage eine weitergehende Rechtskraftwirkung befürwortet, sofern die eingeklagte Teilforderung bloss betragsmässig beschränkt bzw. individualisiert wurde. Diese Auffassung beruht auf der Überlegung, dass die klagende Partei mit einer derartigen Teilklage (etwa auf Zahlung eines Teils der behaupteten Kaufpreisforderung) geltend mache, es sei mindestens der eingeklagte Teilbetrag geschuldet (sogenannter Sockelbetrag). Mit der darauffolgenden Teilklage mache sie dagegen einen den Sockelbetrag übersteigenden sogenannten Restbetrag geltend, wofür sie behaupten müsse, die Gesamtforderung sei grösser als der Sockelbetrag. Bereits aufgrund des Dispositivs des ersten Entscheids, der die Teilklage (gesamt oder teilweise) abweist, stehe aber fest, dass dies nicht der Fall sei und daher der geforderte Restbetrag nicht geschuldet sei (grundlegend: OBERHAMMER, Wieder einmal: Rechtskraft bei Teilklagen, in: Festschrift für Helmut Kollhosser, 2004, Bd. II, S. 501-521; für das schweizerische Recht ausführlich BERTI, Zur Teilklage nach Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.
ZPO der Schweizerischen Zivilprozessordnung [zugleich ein Beitrag zur Lehre der materiellenRechtskraft], in: Haftpflichtprozess 2010, S. 46-50; DROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 337-349; OBERHAMMER, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2014,N. 10 zu Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.
ZPO; diesen folgend etwa BOHNET, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.
ZPO; HEINZMANN, in: CPC, 2021, N. 6 zu Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.
ZPO; zum Meinungsstand in der Literatur ausführlich CURCHOD/GONCZY, L'action partielle, AJP 2019 S. 815 f.; aus der kantonalen Rechtsprechung etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich NP180007 vom 19. Juli 2018 E. III/4.3 f. mit weiteren Hinweisen).
6.4 Das Handelsgericht hat sich dieser Auffassung zu Recht angeschlossen und sie seinem Nichteintretensentscheid zugrundegelegt:
BGE 147 III 345 S. 349

6.4.1 Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu der dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar beschränkt sich die Rechtskraftwirkung auf das Urteilsdispositiv; doch erschliesst sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen, namentlich im hier interessierenden Falle einer Klageabweisung ( BGE 141 III 229 E. 3.2.6; BGE 121 III 474 E. 4a mit weiteren Hinweisen).
6.4.2 Beschränkt die klagende Partei ihr Klagebegehren wie vorliegend einzig betragsmässig, darf das Gericht dieses nur abweisen, wenn es zur Erkenntnis gelangt ist, dass der klagenden Partei aus dem behaupteten Sachverhalt überhaupt keine Forderung zusteht. Mit anderen Worten hat es vor der Abweisung der Teilklage die gesamte von der klagenden Partei behauptete Forderung zu prüfen. Bei der Auslegung des Urteilsdispositivs (auf Klageabweisung) ist diesem Prüfungsumfang Rechnung zu tragen, mit der Folge, dass die Rechtskraft eine zweite Klage über einen weiteren Teil derselben Forderung ausschliesst. Dagegen widerspräche eine erneute Beurteilung dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, der in Art. 59 Abs. 2 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO zum Ausdruck kommt. Dies muss im Übrigen unabhängig davon gelten, in welcher Verfahrensart (siehe Art. 243 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 243 Geltungsbereich - 1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
1    Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
2    Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:91
a  nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199592;
b  wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB94 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
c  aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;
d  zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG96;
e  nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199397;
f  aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199498 über die Krankenversicherung.
3    Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.
ZPO) und von welchem Gericht (siehe Art. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 4 Grundsätze - 1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz.
-8
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 8 Direkte Klage beim oberen Gericht - 1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt.
1    In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt.
2    Dieses Gericht entscheidet als einzige kantonale Instanz.
ZPO) die erste Teilklage aufgrund ihres Streitwerts (siehe Art. 91 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO) beurteilt wurde und welche Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Teilklage offenstanden (siehe Art. 308 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
ZPO und Art. 74 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Denn die klagende Partei hat es in der Hand, den Gesamtbetrag anstelle eines Teils davon einzuklagen.
6.4.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich dieses Verständnis vorbehaltlos mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtskraft bei Teilklagen vereinbaren. Insbesondere hat das Bundesgericht in einem Fall, in dem der Kläger eine Gesamtforderung von Fr. 45'875.70 behauptet und von dieser mit der Teilklage Fr. 30'000.- gerichtlich geltend gemacht hatte, erwogen, die Vorinstanz erachte die behauptete Forderung nur im Umfang von Fr. 14'162.55 für begründet. Erwachse dieser Entscheid in Rechtskraft, stehe bereits fest, "dass der [Beklagte] dem [Kläger] aus dem im Prozess geltend gemachten Sachverhalt diesen Betrag schuldet, und nicht mehr" (Urteil 4A_194/2012 vom 20. Juli 2012 E. 1.5). In einem späteren Urteil hat es die dahingehende Meinung erwähnt, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen (Urteil 4A_659/ 2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2).
BGE 147 III 345 S. 350

Demgegenüber haben die Entscheide, in denen der Grundsatz der beschränkten Rechtskraft eines Urteils über eine Teilklage statuiert wird (E. 6.2), überwiegend den Fall der Gutheissung der Teilklage zum Gegenstand, für den die Nichtbindung aber weitgehend unbestritten ist (siehe CURCHOD/GONCZY, a.a.O., S. 815 mit Hinweisen). Das gilt insbesondere für das zit. Urteil 4A_352/2014, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft. Daher musste sich das Bundesgericht darin auch nicht zur Frage äussern, welche Wirkung die Abweisung einer Teilklage hat (siehe dazu Urteilsbesprechung DROESE, SZZP 2015 S. 307 f.).
In einem jüngeren Entscheid hat das Bundesgericht dagegen erwogen, selbst wenn die Teilklage abgewiesen werden sollte, hindere dies den Beschwerdegegner (als klagende Partei) nicht daran, in einer neuen Klage die anderen Schadensposten geltend zu machen ("même si la présente action partielle venait à être rejetée, rien n'empêcherait l'intimé d'introduire une nouvelle demande pour y faire valoir les autres postes du dommage"; zit. Urteil 4A_13/2017 E. 2.3). Bereits die zitierte Formulierung macht indessen deutlich, dass die damals zu beurteilende Teilklage nicht betragsmässig auf einen Teil der Gesamtforderung, sondern vielmehr auf einzelne Schadensposten begrenzt war. Unter diesen Umständen muss das Gericht aber - im Gegensatz zum hier interessierenden Fall einer einzig betragsmässig beschränkten Klage - auch für eine Abweisung nicht den Gesamtschaden, sondern lediglich die eingeklagten Schadensposten prüfen. Es findet daher in einem solchen Fall ohne Weiteres der Grundsatz Anwendung, dass das erste Urteil das zweite Verfahren über die weiteren Schadensposten nicht präjudiziert, eben gerade weil im ersten Urteil nicht entschieden wurde, dass der klagenden Partei überhaupt (und auch im Grundsatz) keine Forderung zusteht (anders als bei Abweisung eines einzig betragsmässig eingeschränkten Klagebegehrens). Entsprechendes gilt auch für das Urteil C.214/1987 vom 21. Juni 1988, in dem die abgewiesene Teilklage eine zeitlich abgegrenzte (arbeitsrechtliche) Forderung zum Gegenstand hatte (E. 1d, nicht publ. in: BGE 114 II 279).
6.5 Zusammenfassend ist was folgt festzuhalten: Macht die klagende Partei mit der Teilklage einen einzig betragsmässig beschränkten Teil einer Forderung geltend, schliesst die rechtskräftige Abweisung der Teilklage grundsätzlich aus, dass die klagende Partei später einen weiteren Teilbetrag derselben Forderung einklagt.
BGE 147 III 345 S. 351

Das Handelsgericht ist von der zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen und hat durch seinen Nichteintretensentscheid weder gegen Art. 59 Abs. 2 lit. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
noch gegen Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.
ZPO verstossen. Auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobenen Verfassungsrügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den dafür bestehenden Anforderungen genügen (nicht publ. E. 2.1 und 2.3).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 147 III 345
Datum : 23. März 2021
Publiziert : 03. November 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : 147 III 345
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 59 Abs. 2 lit. e und Art. 86 ZPO; Rechtskraft; Teilklage. Macht die klagende Partei mit einer Teilklage einen einzig


Gesetzesregister
BGG: 74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
ZPO: 4 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 4 Grundsätze - 1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz.
8 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 8 Direkte Klage beim oberen Gericht - 1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt.
1    In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt.
2    Dieses Gericht entscheidet als einzige kantonale Instanz.
58 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
59 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
86 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.
91 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
243 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 243 Geltungsbereich - 1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
1    Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
2    Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:91
a  nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199592;
b  wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB94 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
c  aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;
d  zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG96;
e  nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199397;
f  aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199498 über die Krankenversicherung.
3    Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.
308
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
BGE Register
114-II-279 • 121-III-474 • 125-III-8 • 141-III-229 • 142-III-683 • 143-III-506 • 147-III-345
Weitere Urteile ab 2000
2C_110/2008 • 4A_101/2016 • 4A_13/2017 • 4A_194/2012 • 4A_209/2007 • 4A_270/2018 • 4A_352/2014 • 4A_401/2011 • 4A_449/2020 • 4A_536/2018 • 4C.233/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
teilklage • handelsgericht • bundesgericht • rechtsbegehren • sachverhalt • frage • beschwerde in zivilsachen • rechtskraft • nichteintretensentscheid • beklagter • vorinstanz • entscheid • schweizerische zivilprozessordnung • umfang • rechtskraft • begründung des entscheids • verfahren • dispositiv • berechnung • sachlicher geltungsbereich
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AJP
2019 S.815