147 III 249
27. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_907/2018 vom 3. November 2020
Regeste (de):
- Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. 2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: 1 die Aufgabenteilung während der Ehe; 2 die Dauer der Ehe; 3 die Lebensstellung während der Ehe; 4 das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; 5 Einkommen und Vermögen der Ehegatten; 6 der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; 7 die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; 8 die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. 3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: 1 ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; 2 ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; 3 gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. - Prinzipien der Unterhaltsfestsetzung (E. 3.4). Begriff und Folgen der lebensprägenden Ehe nach bisheriger Rechtsprechung (E. 3.4.1). Die Frage der Lebensprägung darf keinen "Kippeffekt" für die Rechtsfolgen zeitigen; vielmehr ist die konkrete Ehe zu würdigen und der Einzelfall zu beurteilen (E. 3.4.2). Weiterentwicklung des Begriffes der lebensprägenden Ehe, welche zur Bestimmung des gebührenden nachehelichen Unterhaltes eine Anknüpfung am ehelich gelebten Standard rechtfertigt (E. 3.4.3). Selbst bei lebensprägender Ehe geht die Eigenversorgung einem allfälligen Unterhaltsanspruch vor. Grundsätzlich ist eine vorhandene Erwerbskapazität vollständig auszuschöpfen (E. 3.4.4). Wenn sie ganz oder teilweise fehlt, besteht gegenüber dem anderen Ehegatten auch nachehelich ein Unterhaltsanspruch, soweit dieser leistungsfähig ist. Der Unterhaltsanspruch ist zeitlich angemessen zu begrenzen (E. 3.4.5). Insgesamt massgeblich sind somit die Umstände des Einzelfalles, d.h. das, was die konkrete Ehe ausgemacht hat (E. 3.4.6). Anwendung dieser Prinzipien auf den vorliegenden Fall (E. 3.5).
Regeste (fr):
- Art. 125 CC; entretien après le divorce; question de l'impact décisif du mariage sur la vie.
- Principes régissant la fixation de l'entretien (consid. 3.4). Notion et conséquences du mariage qui a concrètement influencé la situation financière de l'époux créancier selon la jurisprudence valable jusqu'à présent (consid. 3.4.1). Cette question ne doit pas avoir un "effet de bascule" sur les conséquence juridiques; il s'agit plutôt d'apprécier le mariage en cause et de juger le cas individuel (consid. 3.4.2). Poursuite du développement de la notion de mariage qui a eu une influence concrète, lequel justifie de se référer au train de vie mené par les époux pour déterminer l'entretien convenable dû après le divorce (consid. 3.4.3). Même lorsque le mariage a durablement marqué de son empreinte la situation de l'époux bénéficiaire, le principe de l'autonomie prime sur toute prétention d'entretien. S'il existe une capacité de gain, elle doit en règle générale être entièrement épuisée (consid. 3.4.4). Lorsqu'elle fait défaut, en tout ou en partie, l'époux concerné peut prétendre à une contribution d'entretien, même après le divorce, pour autant que l'autre conjoint dispose d'une capacité contributive suffisante. Le droit à une contribution d'entretien doit être limité dans le temps de manière appropriée (consid. 3.4.5). D'une manière générale, ce sont donc les circonstances du cas particulier qui sont déterminantes, c'est-à-dire ce qui a spécifiquement constitué le mariage (consid. 3.4.6). Application de ces principes en l'espèce (consid. 3.5).
Regesto (it):
- Art. 125 CC; mantenimento dopo il divorzio; questione dell'influenza concreta sulla vita.
- Principi che reggono la fissazione del mantenimento (consid. 3.4). Concetto e conseguenze del matrimonio che ha concretamente influenzato la vita del coniuge creditore secondo la giurisprudenza finora valida (consid. 3.4.1). La questione dell'influenza concreta sulla vita non deve produrre un "effetto di ribaltamento" sulle conseguenze giuridiche; occorre piuttosto valutare il matrimonio specifico esaminare il singolo caso (consid. 3.4.2). Sviluppo ulteriore del concetto di matrimonio che ha concretamente influenzato la vita del coniuge creditore, matrimonio che giustifica di riferirsi al tenore di vita coniugale per determinare il debito mantenimento dopo il divorzio (consid. 3.4.3). Anche in caso di matrimonio che ha concretamente influenzato la vita del coniuge creditore, l'indipendenza economica ha la priorità su un eventuale diritto al mantenimento. Se esiste una capacità di guadagno, essa va in linea di principio completamente sfruttata (consid. 3.4.4). Se tale capacità è assente, in parte o del tutto, il coniuge creditore ha diritto al mantenimento da parte dell'altro coniuge anche dopo il divorzio, per quanto quest'ultimo abbia una capacità contributiva sufficiente. Il diritto al mantenimento va opportunamente limitato nel tempo (consid. 3.4.5). Complessivamente sono quindi determinanti le circostanze del singolo caso, vale a dire ciò che ha costituito il matrimonio specifico (consid. 3.4.6). Applicazione di tali principi al caso di specie (consid. 3.5).
Sachverhalt ab Seite 250
BGE 147 III 249 S. 250
A. Die Parteien (geb. 1960 bzw. 1963) haben im Jahr 2004 geheiratet. Per August 2012 trennten sie sich. Die Ehe blieb kinderlos. Im Eheschutzverfahren verpflichtete das Bezirksgericht Landquart den Ehemann zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau von monatlich Fr. 4'500.-.
B. Mit Entscheid vom 18. November 2015 schied das Bezirksgericht die Ehe der Parteien und verpflichtete den Ehemann zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'500.- bis zum Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters der Ehefrau. Ferner regelte es die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und verpflichtete den Ehemann zu einer Leistung aus Güterrecht von Fr. 25'574.35.
BGE 147 III 249 S. 251
Die hiergegen erhobene Berufung des Ehemannes wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 27. August 2018 ab.
C. Gegen dieses Urteil hat der Ehemann am 2. November 2018 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Abweisung des Unterhaltsbegehrens ab März 2016 sowie Feststellung, dass ab März 2016 kein Unterhaltsanspruch der Ehefrau mehr besteht, und um Verpflichtung der Ehefrau zu einer Leistung aus Güterrecht von Fr. 30'588.-. In dahingehender Gutheissung der Beschwerde sieht das Bundesgericht vom Zuspruch nachehelichen Unterhalts ab, während es sie in Bezug auf das Güterrecht abweist. (Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Hauptstreitpunkt bildet der nacheheliche Unterhalt und dabei die Frage, ob nach acht Jahren des - vorliegend speziell gelagerten - "Zusammenlebens" von einer sog. lebensprägenden Ehe auszugehen ist und ob diesfalls ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau bis zum Erreichen des AHV-Alters besteht. Die Höhe eines allfälligen Anspruches ist nicht Anfechtungsgegenstand.
3.1 Der Ehemann arbeitete und arbeitet bei der international tätigen Unternehmung C. AG, wobei er seine Arbeitseinsätze im Ausland verrichtete. Im Zeitpunkt der Eheschliessung arbeitete er in Ägypten. Vor allen drei Instanzen brachte und bringt der Ehemann vor, im Anschluss an die Heirat habe sich die Ehefrau während ungefähr 10 Wochen bei ihm in Ägypten aufgehalten und sei danach in die Schweiz zurückgekehrt. Im Jahr 2005 sei sie vom 30. Januar bis 12. April, vom 25. bis 27. Juni und vom 2. November bis 16. Dezember bei ihm in Ägypten gewesen, sodann im Jahr 2006 vom 4. Februar bis 3. April und vom 2. Oktober bis 2. Dezember. Während dieser Besuche habe sie jeweils in seinem Ferienhaus gelebt, während er selbst in Kairo gearbeitet habe, und sie hätten sich vorwiegend am Wochenende und während seinen Urlaubstagen gesehen; ansonsten sei sie in Ägypten vorwiegend mit ihren Eltern und ihrem Bruder oder einer Freundin zusammen gewesen. In den Jahren 2007 und 2008 habe er in Teheran gearbeitet, wobei sie ihn dort nie besucht habe. In der Folge habe er in Moskau gearbeitet. Dort habe sie während rund 3½ Wochen Ferien bei ihm verbracht. Anschliessend habe er in Santiago de Chile gearbeitet, wo sie ihn wiederum
BGE 147 III 249 S. 252
während ungefähr 3½ Wochen ferienhalber besucht habe. Bereits vor erster Instanz machte er in diesem Zusammenhang geltend, die eheliche Gemeinschaft sei eigentlich nie aufgenommen worden und spätestens seit 2007, als er im Iran gearbeitet habe, hätten sie faktisch getrennt gelebt. Beide kantonalen Instanzen haben zu den Modalitäten des ehelichen Zusammenlebens explizit keine Beweiswürdigung vorgenommen bzw. keine eigentlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen mit dem Argument, die konkreten Lebensumstände seien vorliegend irrelevant für die Frage der Lebensprägung und nähere Abklärungen bzw. Feststellungen würden sich erübrigen (das Kantonsgericht spricht im Zusammenhang mit den Vorbringen des Ehemannes von "unerheblichen Tatsachen"). Wie sich in den weiteren Ausführungen noch zeigen wird, trifft dies keineswegs zu und es fragt sich deshalb, ob das Kantonsgericht den von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
|
1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
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1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
Damit kann dem bundesgerichtlichen Urteil immerhin der Sachverhalt zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
BGE 147 III 249 S. 253
Ländern seiner Erwerbstätigkeit nachging, dass die Ehefrau den Ehemann nur selten besuchte, mithin die Eheleute primär eine Beziehung auf Distanz führten, dass aber insofern eine "wirtschaftliche Verbindung" bestand, als der Ehemann auch für den autonom geführten Haushalt und die übrigen Lebenshaltungskosten der Ehefrau in der Schweiz aufkam. Sodann steht fest, dass die Zeitspanne von der Heirat bis zur offiziellen Trennung acht Jahre dauerte und der Ehemann in den folgenden nunmehr acht Jahren Unterhaltsleistungen von Fr. 4'500.- pro Monat erbrachte.
3.2 Beide Instanzen zitierten die gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehenden Vermutungen, wonach bei einem Zusammenleben von weniger als fünf Jahren von einer Kurzehe und bei einem Zusammenleben von mehr als zehn Jahren von einer sog. lebensprägenden Ehe auszugehen ist und für die dazwischen liegende Zeitspanne keine Vermutungen bestehen. Sodann erachteten beide Instanzen die Ehe der Parteien als lebensprägend, weil die Ehefrau mit der Heirat ihre Tätigkeit (gemäss Ehemann Anstellung als Direktionssekretärin; keinerlei Angaben im angefochtenen Urteil; Hinweis im erstinstanzlichen Entscheid, dass die Ehefrau aufgrund der Transfervereinbarung vom 1. April 2004 als Sachbearbeiterin Innendienst weiterbeschäftigt worden wäre) zwecks Haushaltsführung aufgegeben und sich vollständig in die finanzielle Abhängigkeit des Ehemannes begeben habe, was dieser zumindest stillschweigend geduldet habe und was damit der gemeinsam gewählten "klassischen Rollenteilung" entspreche. Hingegen sei die Art und Weise der Gestaltung des Ehelebens, bzw. die Frage, ob dieses den üblichen Normen entsprochen habe, im Zusammenhang mit der Lebensprägung nicht relevant, zumal die getrennten Haushalte durch die ununterbrochene Auslandstätigkeit des Ehemannes bedingt gewesen seien. In Bezug auf die Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau verwies das Kantonsgericht auf die Ausführungen im bezirksgerichtlichen Entscheid, mit welchen sich der Ehemann nicht genügend auseinandergesetzt habe, weshalb auch seine Editionsbegehren im Zusammenhang mit der Eigenversorgungskapazität abzuweisen sei. Das Bezirksgericht hatte diesbezüglich festgehalten, dass sich die Ehefrau auf verschiedene ausgeschriebene Arbeitsstellen innerhalb des zuvor ausgeübten Berufes gemeldet und auch zahlreiche Spontanbewerbungen gemacht habe, ohne jedoch eine Anstellung zu finden, womit als erstellt gelten könne, dass die Erwerbsaussichten im angestammten Berufsfeld
BGE 147 III 249 S. 254
sehr schwierig, wenn nicht sogar praktisch aussichtslos seien. Ferner hielten es beide Instanzen für unzumutbar, dass die Ehefrau ausserhalb ihres früheren Berufsfeldes tätig werden müsste.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, für ihn sei bei der Heirat klar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin entweder ihm ins Ausland folge oder aber in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehe. In der Folge habe sie ihn schliesslich fast nie besucht, aber zuhause in der Schweiz auch keine Betreuungsarbeiten zu erledigen gehabt. Spätestens im Jahr 2007, als er nach Teheran versetzt worden und klar geworden sei, dass sie in der Schweiz ein eigenes Leben führe, hätte nichts sie daran gehindert, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Wenn sie darauf verzichtet habe, müsse sie die sich daraus ergebenden Konsequenzen selbst tragen. Sie habe nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass die Ehe ewig bestehen bleibe. Es sei auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt zu verweisen, wonach die Ehe in den letzten Jahrzehnten ihren Charakter als Versorgungsinstitut eingebüsst habe und aus gesamtgesellschaftlicher Perspektive nicht mehr in gleicher Intensität von einem schützenswerten Vertrauen in deren Fortbestand gesprochen werden könne. Dies verhalte sich noch viel ausgeprägter so, wenn keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen seien. Es gehe nicht an, die Ehe zu einer Lebensversicherung zu degradieren, zumal die Beschwerdegegnerin überhaupt nichts unternommen habe, um eine eigentliche Ehe zu führen. Angesichts der konkreten Umstände sei die Ehe nicht lebensprägend gewesen. Er habe seit der offiziellen Trennung im August 2012 bis zum heutigen Tag Unterhaltszahlungen geleistet, was angesichts der Dauer des "Zusammenlebens" mehr als genug sei. Auf keinen Fall gehe es an, dass er sogar über seine eigene Pensionierung hinaus bis zum Erreichen des AHV-Alters der Beschwerdegegnerin Unterhalt zu leisten habe. Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer die Lebensprägung durch die vorliegend geführte Ehe in Frage und überdies macht er geltend, dass im Anschluss an die Ausführungen im neulich ergangenen Leiturteil zum Betreuungsunterhalt ( BGE 144 III 481 E. 4.8.2 S. 500) auch der nacheheliche Unterhalt vor dem Hintergrund der geänderten gesamtgesellschaftlichen Realitäten objektiv-zeitgemäss auszugestalten sei.
3.4 Die in der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkte sind im Folgenden näher zu prüfen.
BGE 147 III 249 S. 255
3.4.1 Für die Festlegung des gebührenden Unterhaltes im Sinn von Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
Bei lebensprägenden Ehen hat das Bundesgericht nach bisheriger Rechtsprechung angenommen, dass das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig sei ( BGE 141 III 465 E. 3.1 und 3.2.2 S. 468 f.; BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61; BGE 134 III 577 E. 8 S. 580) und Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
BGE 147 III 249 S. 256
3.4.2 In der Lehre wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Unterscheidung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen in der schweizerischen Rechtsprechung eine eigentliche Triagefunktion zukommt (BÜCHLER/CLAUSEN, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts, Theorie und Rechtsprechung, FamPra.ch 2015 S. 12; ferner DIEZI, Nachlebensgemeinschaftlicher Unterhalt, 2014, Rz. 624 und 674; sinngemäss auch GABATHULER, Unterhalt nach Scheidung, Rechtsgleichheit nicht verletzen, Plädoyer 2012 1 S. 34 f.). Dies war jedoch in dieser absoluten Form nie die Meinung des Bundesgerichtes, zumal sich im Gesetz keine dahingehende Unterscheidung findet. Vielmehr enthält Art. 125 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
3.4.3 Auf einer ersten Ebene ist bereits die Frage der Lebensprägung als solche im Einzelfall kritisch zu prüfen: Bei einer lebensprägenden Ehe wird für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes in der schweizerischen Rechtsprechung auf die bisherige gemeinsame Lebenshaltung abgestellt ( BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 468; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGE 134 III 145 E. 4 S. 146;
BGE 147 III 249 S. 257
BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.). Mithin kommt es, obwohl die Ehe gerade aufgelöst wird, auch für die Zeit danach nicht auf das jeweilige wirtschaftliche Eigenleistungspotential an, sondern auf die Gesamtleistungsfähigkeit der (nicht mehr bestehenden) Gemeinschaft. Dieser Ansatz entspricht der "Versorgerehe", wie sie historisch dem Eherecht von 1907/1912 zugrunde lag (vgl. DIEZI, a.a.O., Rz. 603 und 605, ferner Rz. 562, 575 und 778; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., S. 38) und zufolge der mehrfach erfolgten Gesetzesrevisionen in der Lehre teils kritisch betrachtet wird (GEISER, Familie und Geld: wie sind die wirtschaftlichen Fragen in einem modernen Familienrecht zu regeln?, FamPra.ch 2014 S. 895, spricht von "Lebensversicherung" und "Durchlauferhitzer für den wirtschaftlichen Aufstieg"; HAEFELI, Nachehelicher Unterhalt als Auslaufmodell, SJZ 112/2016 S. 418, spricht unter Verweis auf deutsche Stimmen von "Unterhaltsknechtschaft"; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., S. 5 Fn. 18, und GABATHULER, a.a.O., S. 35 Fn. 10, sprechen je mit Verweis auf das Kantonsgericht St. Gallen, in: FamPra.ch 2007 S. 159, von "Abwälzung des Lebensrisikos auf den früheren Partner"). Jedenfalls kann die Sichtweise, dass der gebührende Unterhalt sich am ehelichen Status ausrichten soll, nur dort gerechtfertigt sein, wo der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben hat und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht. Diesfalls lässt sich auch heute davon sprechen, dass die Ehe lebensprägend gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage soll derjenige Ehegatte, der auf seine frühere wirtschaftliche Selbständigkeit verzichtet hat, um während vieler Ehejahre seine Unterhaltsleistungen an die Gemeinschaft im Sinn von Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
BGE 147 III 249 S. 258
Kriterien nicht von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werden könnte (dazu im Einzelnen E. 3.5). Indes ist mit Deutlichkeit festzuhalten, dass Richtlinien jedenfalls nie schematisch, d.h. losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalles gehandhabt werden dürfen.
3.4.4 Auf einer zweiten Ebene ist zu beachten, dass selbst die Bejahung einer lebensprägenden Ehe nicht automatisch zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt führt. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung - gemäss Rechtsprechung sogar ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht ( BGE 138 III 97 E. 2.2 S. 99; BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f.; BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 542) - gilt nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
BGE 147 III 249 S. 259
Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Weiterbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt u.Ä.m., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Zentrum stehen mithin auch hier nicht generalisierende Vermutungen, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalles. So ist beispielsweise Pflegepersonal gesucht und in diesem Bereich ein beruflicher Wiedereinstieg selbst für Personen in fortgeschrittenem Arbeitsalter und nach längerem beruflichem Unterbruch mit der nötigen Anstrengung möglich, während in bestimmten Branchen selbst eine jüngere Person nach kürzerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt allenfalls Mühe bekundet, im angestammten Bereich wieder Fuss zu fassen. Berücksichtigung finden muss auch, dass heute das Aus-, Um- und Weiterbildungsangebot in der Schweiz gross und vielfältig ist. Allerdings kann angesichts der persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie der konkreten Situation nicht jede Person gleichermassen davon profitieren. All dies ist im Einzelfall zu prüfen, wobei vor dem Hintergrund der Maxime der Eigenversorgung alle zumutbaren Anstrengungen für eine berufliche (Wieder-) Eingliederung verlangt werden dürfen und sich ein hypothetisches Einkommen anzurechnen lassen hat, wer sich diesen verweigert.
3.4.5 Wo die geschilderte Eigenversorgung nicht oder nicht in genügendem Ausmass möglich bzw. erreichbar ist, um den gebührenden Unterhalt zu decken, ist jedenfalls bei lebensprägenden Ehen nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. Diesbezüglich ist aber auf einer dritten Ebene zu berücksichtigen, dass das Gesetz in Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
BGE 147 III 249 S. 260
a.a.O., S. 39; HAEFELI, a.a.O., S. 420). Vor diesem Hintergrund kann es keinen Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung geben, ansonsten ökonomisch über die Tatsache der Scheidung hinweggegangen würde ( BGE 134 III 145 E. 4 S. 146). Was "angemessen" im Sinn von Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
3.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass "nacheheliche Solidarität" auf einem Fortwirken der ehelichen Gemeinschaft beruht und sich ein allfälliger nachehelicher Unterhalt folglich an dem ausrichten muss, was die konkrete Ehe ausgemacht hat. Richtschnur für eine einzelfallgerechte Festsetzung sind mithin weniger abstrakte Vermutungen als vielmehr die Beurteilung, was angesichts der individuellen Verhältnisse (Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit, Kinderbetreuung, Ehedauer, Möglichkeit der Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit sowie anderweitige finanzielle Absicherungen) als angemessen erscheint.
3.5 Vorliegend geht es um ein kinderloses Ehepaar, bei welchem das "Eheleben", soweit man aufgrund der speziellen Verhältnisse von einem solchen sprechen kann, rund acht Jahre gedauert hat, wobei die definitive Trennung nunmehr acht Jahre zurückliegt.
3.5.1 Die Eheleute sind in der Gestaltung ihrer Beziehung frei, insbesondere was die Form ihres Zusammenlebens anbelangt (vgl. Urteil 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2, in: FamPra.ch 2016 S. 274). Es gibt diesbezüglich keine staatlichen Vorschriften und es sind auch verschiedene Gründe denkbar, dass die Ehegatten keine gemeinsame eheliche Wohnung im Sinn von Art. 162
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 162 - Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung. |
BGE 147 III 249 S. 261
das Urteil 5A_856/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3, in: FamPra.ch 2012 S. 779, erfolgte kantonsgerichtliche Erwägung, dass für die Unterhaltspflicht weder gemeinsame Hobbys noch körperlicher Verkehr entscheidend seien, sondern im Vordergrund stehe, dass die Ehegatten eine ökonomische Gemeinschaft bilden und sich Treue und Beistand leisten würden. Entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts pflegten allerdings die Parteien gerade keine sog. klassische Rollenteilung: Dazu gehört nach dem üblichen Verständnis nicht bloss, dass nur der eine Ehegatte einer Erwerbsarbeit nachgeht, sondern gleichzeitig auch, dass der andere Teil den gemeinsamen Haushalt besorgt und gegebenenfalls die Kinder betreut (vgl. Art. 163 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
BGE 147 III 249 S. 262
Konstellation für ein Zurückbleiben zur Erbringung von Leistungen an den gemeinsamen Familienunterhalt vor, etwa dass gemeinsame Kinder zu betreuen wären und die Ehegatten diesen stete Neueinschulungen in wechselnden Ländern ersparen möchten oder dass der eine Ehegatte seine Erwerbsarbeit im Ursprungsland nicht aufgeben will, gerade weil er am jeweiligen ausländischen Aufenthaltsort des anderen keine adäquate Beschäftigung finden würde. Insofern trifft namentlich die Erwägung des Kantonsgerichts nicht zu, dass die getrennten Haushalte und die Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Zuge der Heirat durch die Auslandstätigkeit des Ehemannes bedingt gewesen seien. Vielmehr verhält es sich so, dass die Ehefrau ohne ehelich bedingte Notwendigkeit in der Schweiz faktisch ihren eigenen Haushalt führte und auch keine Betreuungsaufgaben hatte, mithin keinerlei Beiträge an den Familienunterhalt zu erbringen waren, welche sie von der Weiterverfolgung einer eigenen Erwerbstätigkeit abgehalten hätten. Ferner hat sie auch nie behauptet, dass der Ehemann von ihr die Aufgabe der Erwerbsarbeit verlangt hätte (bestritten ist und vom Kantonsgericht als nicht erwiesen erachtet wurde einzig, dass der Ehemann sie bereits sehr früh zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgefordert hätte, und es wurde als Folge davon ausgegangen, dass er ihre Aufgabe der Erwerbsarbeit zumindest stillschweigend geduldet habe). Insofern ergibt sich das Bild, dass die Ehefrau aufgrund eines vorab persönlichen Entscheides ein zwar vom Ehemann finanziertes, aber in der Ausgestaltung autonomes Leben in der Schweiz verwirklichte. Damit ist nicht etwa eine missbilligende Wertung verbunden, sondern es geht einzig um die Feststellung der Tatsachenelemente, dass im vorliegenden Fall kein eigentliches Zusammenleben stattfand und die Ehefrau auch nicht aus einem familienbedingten Anlass ihre Erwerbsarbeit aufgab bzw. sie nicht umgehend wieder eine solche ins Auge fasste, nachdem feststand, dass sie dauerhaft nicht mit ihrem Ehemann zusammenleben würde. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Rahmen einer einzelfallgerechten Prüfung nicht sagen, dass während der acht Jahre bis zur definitiven Trennung die Ehe einen lebensprägenden Charakter angenommen hätte. Insbesondere lässt sich die gegenteilige kantonsgerichtliche Erwägung nicht damit begründen, dass sich die Ehefrau vollständig in die finanzielle Abhängigkeit des Ehemannes begeben habe, lag doch hierfür nach dem Gesagten gerade kein sich aus der Art der Eheführung ergebender Anlass vor.
BGE 147 III 249 S. 263
Unter den geschilderten Vorzeichen ist vielmehr von einer nicht lebensprägenden Ehe auszugehen. Ohnehin ist dies aber insofern nicht von sehr zentraler Bedeutung, als der Ehemann seit der Trennung monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'500.- leistet und zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass dieser in der einen wie in der anderen Kategorie der Höhe des gebührenden Unterhaltes entsprechen dürfte, nämlich in etwa dem, was die Ehefrau als Sekretärin oder Sachbearbeiterin vor der Heirat netto verdient hat (gemäss den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen zuletzt Bruttolohn von Fr. 5'100.-) und was sie heute netto in diesem Umfeld zu verdienen vermöchte.
3.5.2 Was die Eigenversorgungskapazität anbelangt, war die Ehefrau ab der definitiven Trennung im Sinn der rechtlichen Zumutbarkeit angehalten, sich um die Bestreitung ihres eigenen Unterhaltes zu bemühen (E. 3.4.4). Dies hat sie denn auch getan; dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass sie sich nach der Trennung erfolglos auf verschiedene Stellen in ihrem Berufsfeld bewarb (vgl. E. 3.2). Ob daraus bereits zu schliessen ist, dass der Beschwerdegegnerin, von der keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt sind und die vor der Ehe vollzeitig gearbeitet hat, der berufliche Wiedereinstieg im angestammten Bereich oder einem anderen Tätigkeitsfeld faktisch nicht zu gelingen vermag, kann offenbleiben, weil unter den konkreten Umständen selbst im bejahenden Fall kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet sein kann (dazu E. 3.5.3).
3.5.3 Die Ausführungen in E. 3.5.1 lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die Ehefrau nach der Heirat keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, dass die Parteien, ohne dass aufgrund der Umstände hierfür eine Notwendigkeit bestand, eine Beziehung auf Distanz führten und dass die Ehefrau als faktische Folge dieser Tatsachen keine Beiträge an den Familienunterhalt im Sinn von Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
BGE 147 III 249 S. 264
Trennung war die Ehefrau in rechtlicher Hinsicht gehalten, ihre Eigenversorgungskapazität voll auszuschöpfen, was ihr offensichtlich auch bewusst war. Sodann ist aktenkundig, dass trotzdem der Ehemann im Anschluss an die Trennung seit acht Jahren Unterhaltszahlungen leistet. Dieser Umstand ist dadurch bedingt, dass die Wartefrist von Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. |