Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 668/2014, 5A 670/2014
Urteil vom 11. Mai 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Griessen.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut,
Beschwerdeführer im Verfahren 5A 668/2014,
Beschwerdegegner im Verfahren 5A 670/2014,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Stamm,
Beschwerdegegnerin im Verfahren 5A 668/2014,
Beschwerdeführerin im Verfahren 5A 670/2014.
Gegenstand
Ehescheidung (Unterhalt, Güterrecht),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Juni 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________, geb. 1954, und B.A.________, geb. 1957, heirateten am 18. Januar 1979. Die Parteien haben vier gemeinsame erwachsene Kinder. Sie unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Parteien entschieden sich für eine klassische Rollenteilung. A.A.________ ging seiner Bankkarriere nach und B.A.________ kümmerte sich um den Haushalt und die Kinder. Seit dem Jahr 1996 betrieb die Ehefrau ein Kosmetikstudio. Im Herbst 2004 reiste sie mit ihrer Tochter für einen Sprachaufenthalt nach Australien. Dort stellte sie der Tochter ihren Freund aus U.________ vor, zu welchem sie in der Folge zog.
A.b. Im Zeitraum zwischen Anfang August 1998 und Juli 2004 unterzeichnete B.A.________ Kreditanträge sowie Darlehensverträge mit der Bank C.________, und zwar nicht nur in eigenem Namen, sondern auch im Namen ihres Ehemannes, wobei sie dessen Unterschrift fälschte. In diesem Zusammenhang wurde zunächst gegen B.A.________ eine Strafuntersuchung geführt. Mit Strafbefehl vom 3. September 2008 wurde B.A.________ der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...332 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
|
1 | Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
unglaubhaft". Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 wurde die Untersuchung gegen A.A.________ eingestellt und dieser aus der Staatskasse entschädigt.
Gestützt auf die von B.A.________ unterzeichneten Darlehensverträge machte die Bank C.________ gegen A.A.________ eine Forderungsklage hängig und verlangte Zahlung aus Darlehen, eventuell aus ungerechtfertigter Bereicherung, sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der gegen A.A.________ ergangenen Betreibung. In diesem Zusammenhang wurde der Liquidationsanteil von B.A.________ am unverteilten Gemeinschaftsvermögen, d.h. dem Einfamilienhaus, gepfändet. Nachdem B.A.________ den Forderungsbetrag vollumfänglich getilgt hatte, wurde das Zivilverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und die Verfahrenskosten der Bank und A.A.________ je hälftig auferlegt. Es wurde keine Prozessentschädigung zugesprochen.
A.c. Am 3. Januar 2005 wurde das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren beim Bezirksgericht Zürich anhängig gemacht. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Dezember 2012 wurden die Ehegatten geschieden und die Nebenfolgen geregelt. Soweit vorliegend von Interesse, verpflichtete das Bezirksgericht A.A.________, bis am 31. August 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'340.-- (indexiert) an B.A.________ zu leisten (Ziff. 2) und dieser zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche Fr. 219'513.-- zu bezahlen (Ziff. 3).
B.
Am 25. Januar 2013 erhob A.A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung; B.A.________ reichte mit Eingaben vom 25. März 2013 und 2. April 2013 Berufungsantwort und Anschlussberufung ein. Auf die Anschlussberufung trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 5. Juli 2013 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Die Scheidung wurde am 27. März 2013 rechtskräftig. Mit Urteil vom 26. Juni 2014 (beiden Parteien zugestellt am 2. Juli 2014) erkannte das Obergericht:
" 1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Ausgleichung aller
Ansprüche einen Betrag von Fr. 79'694.-- zu bezahlen.
2.
[Regelung Teilung Pensionskasse]
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten bis 31. August 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'625.-- zu bezahlen, zahlbar
monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
[Indexierung]
4. [Bestätigung der erstinstanzlichen Gerichtskosten und Parteient-
schädigung]
5. [Erstinstanzliche Kostenverlegung]
6. [Festsetzung der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr]
7. [Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr]
8. [Regelung der Prozessentschädigung vor Obergericht]
9. [Mitteilungen]
10. [Rechtsmittelbelehrung]"
C.
C.a. Mit je separaten Eingaben vom 2. September 2014 erhoben A.A.________ (Verfahren 5A 668/2014) und B.A.________ (Verfahren 5A 670/2014) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
C.b. A.A.________ (Verfahren 5A 668/2014) beantragt in der Sache, es sei B.A.________ in Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts zu verpflichten, ihm zur Ausgleichung aller Ansprüche einen Betrag von Fr. 177'861.-- zu bezahlen (Ziff. 2). Weiter verlangt er, die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren (Ziff. 4, 5, 7 und 8 des angefochtenen Urteils) aufzuheben und dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens anzupassen (Ziff. 3-6). Schliesslich beantragt er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Ziff. 7), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.A.________ (Ziff. 8). Mit denselben Anträgen reicht A.A.________ in derselben Beschwerdeschrift zudem eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein.
C.c. B.A.________ (Verfahren 5A 670/2014) beantragt, es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der monatlichen Unterhaltsbeiträge und bezüglich der Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche korrekt war (Ziff. 1). Folglich sei A.A.________ zu verpflichten, ihr zur Ausgleichung aller Ansprüche einen Betrag von Fr. 219'513.-- zu bezahlen (analog Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils) und ihr bis am 31. August 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'340.-- zu bezahlen (analog Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils) (Ziff. 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.A.________ (Ziff. 3).
C.d. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde 5A 668/2014 wurde am 5. September 2014 abgewiesen.
C.e. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wurde den Parteien und dem Obergericht Frist zur Vernehmlassung gewährt. Am 10. Februar 2015 liess sich A.A.________ im Verfahren 5A 670/2014 vernehmen. Er beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Eine Replik ist nicht erfolgt. Im Verfahren 5A 668/2014 wurde die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung zweimal erstreckt (Art. 47 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. |
|
1 | Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden. |
2 | Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist. |
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerden 5A 668/2014 und 5A 670/2014 richten sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, der die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also eine Zivilsache, zum Gegenstand hat (Art. 72 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
1.2. Die Beschwerden richten sich gegen denselben letztinstanzlichen kantonalen Entscheid und es liegt ihnen der nämliche Sachverhalt zu Grunde. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 5A 668/2014 und 5A 670/2014 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar. |
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SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
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1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
Der Beschwerdeführer verlangt in 5A 668/2014, ihm sei in der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung gegen die Beschwerdegegnerin für Steuerschulden in der Höhe von Fr. 515'110.20 anzurechnen. Nach Berücksichtigung dieser Ersatzforderung hätte nicht mehr er der Beschwerdegegnerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten, sondern stünde ihm gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Forderung von Fr. 177'861.33 zu.
2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte die Steuerschuld von Fr. 515'110.20 (wie bereits das erstinstanzliche Gericht mit einem leicht abweichenden Betrag) als Errungenschaftsschuld des Beschwerdeführers. Als Ersatzforderung wurden ihm diesbezüglich jedoch nur Fr. 41'968.-- (entsprechend dem diesbezüglich unangefochten gebliebenen Entscheid des Bezirksgerichts) zugestanden.
2.1.1. Die Vorinstanz verweist auf die Argumentation des Bezirksgerichts und bestätigt dessen Erwägungen: Das Bezirksgericht stellte unter dem Titel "Rückerstattung aus ungetreuer Geschäftsbesorgung" Folgendes fest: Die Ermächtigung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin, über seine Errungenschaft zu verfügen, habe zweifellos nicht bloss die laufenden Bedürfnisse der Familie, sondern auch die übrigen Bedürfnisse im Sinne von Art. 166 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 166 - 1 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. |
|
1 | Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. |
2 | Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten: |
1 | wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigt worden ist; |
2 | wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann. |
3 | Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern Ehegatten. |
Ergebnis, dass die Zahlungseinladungen für Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 im Umfang von Fr. 171'000.-- nicht zu berücksichtigen seien. Diese seien eben nur Zahlungseinladungen und keine definitiven Rechnungen mit Fälligkeitsdatum, mithin keine Schulden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sei die provisorische Rechnung für die direkte Bundessteuer 2004, da diese erst im März 2005 und somit nach dem Auszug der Beschwerdegegnerin gestellt wurde. Ferner hielt das Bezirksgericht fest, dass frühere Steuerschulden per September 2004 bezahlt waren. Berücksichtigt wurde vom Bezirksgericht einzig die bereits fällige Steuerschuld, nämlich die provisorische Rechnung für die direkte Bundessteuer 2004 von Fr. 41'968.--, für welche die Beschwerdegegnerin ohne Wissen des Beschwerdeführers eine Stundung bis März 2005 beantragt hatte.
2.1.2. Die Vorinstanz ergänzt sodann, der Beschwerdeführer habe vor dem Bezirksgericht ausgeführt, dass er in den letzten Jahren gesehen habe, dass seine Frau sehr viel Geld ausgegeben habe. Darüber sei er nicht besorgt gewesen, weil - wie er gemeint habe - die Familie nicht verschuldet gewesen sei. Darum habe er seiner Frau und seiner Familie den von der Beschwerdegegnerin "gewünschten exklusiven Lebensstandard" gegönnt. Für ihre Ausgaben habe seine Frau keine Belege aufbewahrt, und zwar mit der Begründung, dass "sie wisse, was bezahlt sei". Er, der Beschwerdeführer, habe "dies zwar nicht logisch oder richtig" gefunden, habe aber gesehen, "dass alles in Ordnung war". Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer hätte sich periodisch um den Stand seines Vermögens kümmern und sich von der Bezahlung der sehr hohen Steuerrechnungen selbst überzeugen müssen. Im Sinne von Art. 3 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
|
1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
2.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin pauschal eine Ersatzforderung für Steuerschulden von Fr. 515'110.20 geltend. Er rügt, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz (oben E. 2.1.2) seien falsch: Die Vorinstanz sei bezüglich des von der Beschwerdegegnerin heimlich aufgenommenen Bankkredits (vgl. Sachverhalt A.b) zum Ergebnis gekommen, die Beschwerdegegnerin habe in krasser Weise gegen die eheliche Treuepflicht nach Art. 159
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
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1 | Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
2 | Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
2.3. Die Beschwerdegegnerin wiederholt in ihrer Beschwerdeantwort weitgehend, wie sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht zugetragen hat. Damit gibt sie in weiten Teilen Ausführungen ihrer eigenen Beschwerdeschrift wieder. Ferner sind sämtliche Sachverhaltsdarstellungen unbeachtlich, die sich gegen den von den Vorinstanzen bereits verbindlich festgestellten Sachverhalt richten oder zum ersten Mal vorgetragen werden (vgl. E. 1.3). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer in seiner Replik erstmalig eingereichten Unterlagen.
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer hat darzutun, inwiefern eine Verletzung von Bundesrecht vorliegt. Hierzu bringt er lediglich vor, aus denselben Gründen wie bei der Kreditaufnahme stehe ihm für die Steuerschulden gestützt auf Art. 41
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
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1 | Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
2 | Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
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1 | Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
2 | Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45 |
Gegensatz zu der Kreditschuld respektive den Kreditamortisationen - nicht durch die Beschwerdegegnerin begründet. Der Beschwerdeführer müsste daher aufzeigen, inwiefern das Verhalten der Beschwerdegegnerin für die Begründung der Steuerschuld kausal ist. Ferner unterlässt es der Beschwerdeführer, seinen Schaden zu substanziieren: Die Beurteilung, ob und welcher Schaden eingetreten ist, stellt eine Tatfrage dar. Als Rechtsfrage kann geprüft werden, ob die Vorinstanz den Rechtsbegriff des Schadens verkannt hat (BGE 128 III 22 E. 2e S. 26; 127 III 73 E. 3c S. 75; je mit Hinweisen). Die Zusprechung von Schadenersatz setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass der Eintritt des geltend gemachten Schadens nicht bloss im Bereich des Möglichen liegt, sondern als annähernd sicher erscheint (BGE 122 III 219 E. 3a S. 222 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 III 379 E. 3.1 S. 381). Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen behaupteten Schaden nicht substanziiert. Der Beschwerdeführer kann nicht einfach die Steuerschuld der Jahre 2003 und 2004 mit seinem angeblichen Schaden gleichsetzen. Dies ist bereits deshalb augenfällig, weil bis zu dem Zeitpunkt, in welchem seine Ehefrau noch für die Erledigung der laufenden Zahlungen
verantwortlich war - abgesehen von der provisorischen Rechnung für die direkte Bundessteuer 2003 - blosse Zahlungseinladungen im Umfang von Fr. 171'000.-- und nicht etwa Steuerforderungen im Umfang von den nun geltend gemachten Fr. 515'110.20 vorlagen. Mit seiner unsubstanziierten Kritik am vorinstanzlichen Entscheid vermag der Beschwerdeführer keine Ersatzforderung für die Steuerschuld zu begründen.
2.4.2. Im Übrigen wurde die Steuerschuld im Umfang von Fr. 515'110.20 von den Vorinstanzen richtigerweise als Passivum der Errungenschaft des Beschwerdeführers berücksichtigt (Art. 209 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
|
1 | Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
2 | Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. |
3 | Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet. |
2.4.3. Fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung, erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere zu Art. 3 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
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1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
2.5. Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durch. Somit besteht kein Anlass, die Kostenfestsetzungen und Parteientschädigungen vor den Vorinstanzen diesbezüglich anzupassen. Die Beschwerde 5A 668/2014 ist abzuweisen.
3.
In ihrer Beschwerde (5A 670/2014) verlangt die Beschwerdegegnerin die Bestätigung der vom Bezirksgericht angeordneten güterrechtlichen Ausgleichszahlung und des vom Bezirksgericht festgesetzten nachehelichen Unterhalts. Sie ist der Auffassung, die Vorinstanz habe ihr strafrechtliches Verhalten in willkürlicher Art und Weise gewichtet.
Der Beschwerdeführer argumentiert, die Beschwerdegegnerin erfülle in ihrer Eingabe die qualifizierten Anforderungen an die Willkürrüge nicht. Auf die rein appellatorische Kritik sei nicht einzutreten. Falls darauf eingetreten werde, sei die Beschwerde abzuweisen.
3.1. Der Streit um die güterrechtliche Ausgleichszahlung betrifft die Frage, ob Amortisationsleistungen aus der Errungenschaft des Beschwerdeführers für den von der Beschwerdegegnerin heimlich aufgenommenen Kredit eine Ersatzforderung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 41
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
3.1.1. Das Bezirksgericht hat die Ersatzforderung für Amortisationszahlungen aus der Errungenschaft des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 121'454.30 abgewiesen. Das Bezirksgericht erwog, es sei der Beschwerdegegnerin mit den von ihr eingereichten Unterlagen der Beweis gelungen, dass sie den Kredit respektive die daraus bezogenen Gelder für die Bedürfnisse der Familie verwendet habe. Da der vom Kredit vor der Auflösung des Güterstandes für die Familie verbrauchte Betrag (Fr. 125'283.25) höher sei als die mit der Errungenschaft des Beschwerdeführers beglichenen Raten von Fr. 121'454.30, stehe dem Beschwerdeführer kein Ersatzanspruch zu.
3.1.2. Die Vorinstanz erwog, dass sich mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Urkunden (Schreiben ihres Anwaltes, Korrespondenz mit der PostFinance, Kontoauszüge des Postkontos vom 01.08.1998 bis 31.08.2004 sowie etliche Auszahlungs- und Zahlungsbelege, zum Teil mit erkennbarem und zum Teil mit unbekanntem Zahlungszweck) der Beweis nicht führen lässt. Das Bezirksgericht habe alle Zahlungsbelege, auf wen sie auch immer lauten, als Aufwand für die Familie verbucht. Damit aber würden zugunsten der Beschwerdegegnerin Zahlungen erfasst, deren Zweck gänzlich unbekannt sei. Die Vorinstanz hält fest, dass diese Urkunden nicht beweistauglich sind und die Beschwerdegegnerin damit den ihr auferlegten Beweis nicht zu erbringen vermag. Zusätzlich verneint sie den Standpunkt der Beschwerdegegnerin aber auch mit folgender Begründung: Da die Haupterwerbsquelle der Familie das - sehr ansehnliche - Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers war und die Beschwerdegegnerin für die laufenden Zahlungen der Familie zu sorgen hatte, hätte sie nicht hinter dem Rücken ihres Ehemannes einen Kredit auf den Namen beider Parteien aufnehmen dürfen. Vielmehr hätte sie ihren Ehemann darüber informieren müssen, dass sein Erwerbseinkommen für den Unterhalt
der Familie nicht mehr ausreiche. Durch die heimliche Aufnahme des Kredites auf den Namen des Beschwerdeführers habe sie gegen die eheliche Treuepflicht von Art. 159
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
eigentliche Grund für die Kreditaufnahme waren.
Mit diesen Erwägungen kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin ihre eheliche Treuepflicht verletzt und dem Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme entstandenen Auslagen respektive Amortisationszahlungen von Fr. 121'454.30 gestützt auf Art. 41
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
3.1.3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die bezogenen Gelder seien praktisch lückenlos für die Familie verwendet worden. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz einfach der einen oder anderen Seite glaube. Der Beschwerdeführer habe nicht beweisen können, dass die Beschwerdegegnerin Geld für sich auf die Seite geschafft hätte. Hingegen habe die Beschwerdegegnerin im Strafverfahren praktisch lückenlos beweisen können, dass sie die Gelder für die Familie ausgegeben habe. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz trotz den vorgelegten Aktenkonvoluten zum Ergebnis komme, diese Urkunden seien nicht beweistauglich. Es sei unhaltbar, wenn die Vorinstanz davon ablenke, dass die Beschwerdegegnerin jeweils nach der Auszahlung der Kredite Rechnungen für die Familie beglichen habe, und nun nach den Gründen für die Kreditaufnahme suche. Die Beschwerdegegnerin wirft die Frage auf, wer denn die Beweislast dafür zu tragen habe, wenn es den Parteien nicht gelinge, den Verbleib der Hunderttausenden von Franken zu belegen. Die Vorinstanz habe selbst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Misswirtschaft gesehen und die Beschwerdegegnerin dennoch gewähren lassen. Es sei willkürlich, ihr unter dem Titel "strafrechtliche Verfehlungen" nun noch
einmal unter dem Güterrecht Zahlungen aufzubürden und die Alimente zu kürzen. Zudem habe sie die restlichen Schulden gegenüber der Bank C.________ zurückbezahlt.
3.1.4. Die Rügen der Beschwerdegegnerin sind unbehelflich. Die Erwägungen der Vorinstanz, dass mit den Belegen zum Verwendungszweck des Kredites noch nicht gesagt sei, wofür denn das Erwerbseinkommen verwendet worden sei und wieso eine Kreditaufnahme überhaupt nötig war, sind zutreffend. Somit ist es unerheblich, was die Vorinstanz zur Tauglichkeit der Beweismittel erwog, da eben auch bei deren Tauglichkeit noch nicht gesagt ist, was mit dem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers geschah.
Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die hohen Ausgaben der Beschwerdegegnerin tolerierte. Der Beschwerdeführer ermächtigte die Beschwerdegegnerin (zumindest konkludent), auch Geschäfte für die übrigen Bedürfnisse der Familie (Art. 166 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 166 - 1 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. |
|
1 | Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. |
2 | Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten: |
1 | wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigt worden ist; |
2 | wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann. |
3 | Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern Ehegatten. |
Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes spielt es letztlich keine Rolle, wofür die Beschwerdegegnerin den Kredit verwendet hat. Denn sowohl Zahlungen für die Familie als auch Zahlungen für die Individualbedürfnisse der Beschwerdegegnerin wären nach dem Gesagten grundsätzlich von der Ermächtigung des Beschwerdeführers gedeckt gewesen. Allein aus dem Umstand aber, dass die Beschwerdegegnerin mit der heimlichen Kreditaufnahme sowohl für sich selbst als auch für ihren Ehemann eine Schuldverpflichtung begründete, kann eine Treue pflichtverletzung nach Art. 159
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
Ersatzforderung gewährt, kommt es weder auf den Verwendungszweck noch auf die Tauglichkeit der Beweismittel an. Die Rüge der Beschwerdegegnerin ist daher, soweit sie sich gegen die Ersatzforderung von Fr. 121'454.30 richtet, unbegründet.
Nur am Rande sei bemerkt, dass es der Beschwerdegegnerin nichts nützt, wenn sie geltend macht, sie halte auch heute noch daran fest, der Beschwerdeführer habe sie zur Kreditaufnahme veranlasst. Das Bezirksgericht erachtete die Aussagen der Beschwerdegegnerin diesbezüglich "weder nachvollziehbar noch glaubhaft" und kam zum Beweisergebnis, dass die Beschwerdegegnerin den Kredit ohne Wissen und Einverständnis des Beschwerdeführers aufgenommen hat. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin halte zwar daran fest, die Kredite mit Wissen und im Auftrag des Beschwerdeführers aufgenommen zu haben. Sie anerkenne aber, dass ihr der Beweis nicht gelungen sei, und das Bezirksgericht daher folgerichtig vom Gegenteil ausgegangen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind somit unbehelflich.
3.1.5. Unbegründet ist auch die Rüge der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer hätte sich zu Unrecht auf den Prozess gegen die Bank C.________ eingelassen und dadurch unnötige Kosten verursacht. Sinngemäss will die Beschwerdegegnerin damit geltend machen, die Vorinstanz habe die dem Beschwerdeführer durch diesen Prozess entstandenen Kosten im Umfang von Fr. 14'368.-- zu Unrecht berücksichtigt. Der von der Bank C.________ (bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin) angehobene Forderungsprozess gegen den Beschwerdeführer hatte die Rückzahlung des von der Beschwerdegegnerin aufgenommenen Kredites zum Gegenstand (vgl. Sachverhalt A.b). Die Prozesskosten entstanden im Zusammenhang mit dem Kredit und der Treuepflichtverletzung der Beschwerdegegnerin. Es überzeugt nicht, wenn die Beschwerdegegnerin argumentiert, der Beschwerdeführer hätte den Prozess durch Anerkennung der Schuld beenden sollen, da sie diese intern bereits anerkannt habe. Die Bejahung einer Ersatzforderung des Beschwerdeführers für seine in diesem Zusammenhang entstandenen und von der Vorinstanz an übliche Aufwendungen angepassten Kosten hält vor Bundesrecht stand.
3.1.6. Die Beschwerdegegnerin sieht weiter in den von der ersten Instanz auferlegten Fr. 65'091.-- "faktisch eine Bestrafung für die Aufnahme der Kredite bei der Bank C.________". Diese Forderung stand aber im Umfang von Fr. 41'968.-- im Zusammenhang mit den geltend gemachten Steuerschulden (vgl. oben E. 2.1.1 am Ende) und betraf im Umfang von Fr. 23'123.-- Kontominusstände per September 2004. Somit haben diese Fr. 65'091.-- nichts mit der Forderung aus Kreditamortisation zu tun, gegen welche sich die Beschwerdegegnerin nun mit ihrer Willkürbeschwerde wendet. Daher wird die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Behauptung auch nicht ein viertes und ein fünftes Mal für dasselbe "bestraft". Weder die strafrechtliche Verurteilung noch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den verbleibenden offenen Kredit selber bezahlte, noch die Ersatzforderung von Fr. 65'091.-- widersprechen dem Urteil der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin für die Kreditamortisationen im Umfang von Fr. 121'454.30 und für die Prozesskosten von Fr. 14'368.-- im Zusammenhang mit diesem Kredit aufzukommen hat.
3.2.
Die Beschwerdegegnerin rügt sodann die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes durch die Vorinstanz.
3.2.1. Sie rügt, es sei willkürlich, wenn ihr die Vorinstanz ein hypothetisches Monatseinkommen von Fr. 4'000.-- anrechne, anstatt wie das Bezirksgericht von einem Einkommen von Fr. 2'360.--, bestehend aus einem hypothetischen Einkommen von Fr. 2'160.-- und einem Vermögensertrag von Fr. 200.--, auszugehen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Bezirksgerichts. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.). Zu den Beurteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108). Mit dem pauschalen Verweis auf die Begründung des Bezirksgerichts setzt sich die Beschwerdegegnerin nicht damit auseinander, weshalb die vorinstanzliche Annahme eines hypothetischen Einkommens von Fr. 4'000.-- falsch sei. Damit erfüllt sie die Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.3) nicht. Bezüglich der - wohl gerügten - Tatfrage, ob das angenommene Einkommen
tatsächlich erzielbar ist, ist aber auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ersichtlich: Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin habe vor Jahrzehnten eine kaufmännische Lehre abgeschlossen. Nach Jahren der Familienarbeit habe sie 1996 ohne entsprechende Ausbildung ein Kosmetikstudio betrieben. Nach der Trennung habe sie eine Anstellung in der dermatologischen Praxis ihres (damaligen) Lebenspartners in U.________ gefunden, wobei sie dort arbeitete, ohne einen Lohn zu beziehen. Die Vorinstanz erwägt, heute sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Stelle auch bei einem anderen Arbeitgeber finden könnte, es sich dabei aber wohl um Anstellungen im Tieflohnbereich handeln würden. Daher sei der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'000.-- anzurechnen, wonach sich der nacheheliche monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 9'340.-- auf Fr. 8'354.60 reduziere. Es wurde von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan und ist auch nicht offenkundig, inwiefern diese Feststellungen nicht zutreffen würden. Somit ist diese Rüge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.2.2. Die Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, das Einkommen des Beschwerdeführers sei "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" höher als das ausgewiesene und somit willkürlich festgestellt worden. Es sei insbesondere nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine Lohnerhöhung hatte und nur so viel verdiene, wie er vor 10 Jahren verdient habe. Das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers war vor der Vorinstanz nur insoweit Beschwerdegegenstand, als dieser einen Abzug für Pauschalspesen verlangte. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Berufungsantwort aus, das vom Bezirksgericht "als relevant betrachtete monatliche Einkommen von Fr. 29'586.-- [sei] in Ordnung". Die Vorinstanz bestätigte das vom Bezirksgericht festgestellte Einkommen. Die Beschwerdegegnerin kann nun nicht mehr vorbringen, das Erwerbseinkommen sei zu tief veranschlagt worden. Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden.
3.2.3. Schliesslich wehrt sich die Beschwerdegegnerin gegen die Kürzung des nachehelichen Unterhaltes gestützt auf Art. 125 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
3.2.3.1. Die Vorinstanz hat das Aufteilungsverhältnis des Freibetrages zwischen den Parteien von 4:6 auf 3:7 zu Lasten der Beschwerdegegnerin angepasst. Gerundet ergibt dies einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr 6'625.-- anstatt Fr. 8'350.--. Die Vorinstanz stützt diese Kürzung auf Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
3.2.3.2. Die Beschwerdegegnerin macht dazu einerseits geltend, die Kürzung gestützt auf Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
3.2.3.3. Bei der Festsetzung des Unterhalts steht den Gerichten ein weites Ermessen zu (Art. 4
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
3.2.3.4. Gemäss Art. 125 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
S. 773, mit Hinweisen). So ist beispielsweise jahrelange Untreue ebenso wenig ein Ausschlussgrund (BGE 127 III 65 E. 2b S. 67) wie ein jähzorniges und aggressives Verhalten, das gar in Todesdrohungen mündet (Urteile 5C.232/2004 vom 10. Februar 2005 E. 2.4, publ. in FamPra.ch 2005 S. 357; 5C.286/2006 vom 12. April 2007 E. 3.4.2, publ. in FamPra.ch 2007 S. 907). Art. 125 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
Bezüglich Ziff. 3 ist zu bemerken, dass die Schwere der Straftat nach rein privatrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Dabei kommt es nicht auf die strafrechtliche Qualifikation als Verbrechen oder Vergehen, sondern auf die objektive Schwere der Tat an (Urs Gloor/ Annette Spycher, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 40 zu Art. 125
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
einem solchen Grenzfall von seinem Ermessen im Rahmen von Art. 125 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
3.2.3.5. Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen (vgl. Sachverhalt A.b). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 168 f. mit Hinweisen). Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 119 Ia 342 E. 2b S. 346 f.; Urteil 6B 496/2012 vom 18. April 2013 E. 5.2; zuletzt bestätigt in BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 S. 159).
3.2.3.6. Die Beschwerdegegnerin setzt sich nicht mit den Feststellungen der Vorinstanz auseinander, wonach sich die Urkundenfälschung gegen den Beschwerdeführer richtete. Ebenso wenig nimmt die Beschwerdegegnerin zu den weiteren von der Vorinstanz diesbezüglich angeführten Erwägungen Stellung. Soweit sie sinngemäss geltend macht, sie sei bereits mehrfach für diese Handlungen "bestraft" worden, ist dem entgegenzuhalten, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung Ausgleichszahlungen für von der Beschwerdegegnerin verursachte Schäden berücksichtigt wurden. Unabhängig vom Ersatz des Schadens beziehungsweise vom Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung verfolgt Art. 125 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
3.2.3.7. Vorliegend kann offen bleiben, ob die wiederholten Urkundenfälschungen der Beschwerdegegnerin eine schwere Straftat im Sinne von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
4.
Aus den dargelegten Gründen müssen die Beschwerden 5A 668/2014 und 5A 670/2014 abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang haben A.A.________ und B.A.________ je für die mit ihrer Beschwerde verursachten Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A 668/2014 und 5A 670/2014 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in Zivilsachen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden zu Fr. 4'000.-- A.A.________ und zu Fr. 4'000.-- B.A.________ auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Griessen