Urteilskopf

144 V 245

29. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 8C_148/2018 vom 6. Juli 2018

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 246

BGE 144 V 245 S. 246

A.

A.a Der 1963 geborene A. war ab dem 9. April 1979 bei der B. angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 19. April 2003 mit seinem Kickboard stürzte. Dabei zog er sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit ausgeprägtem Hirnödem, kleinem Subduralhämatom und diffuser Subarachnoidalblutung zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 24. Juni 2005 sprach sie A. eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Verfügung vom 14. Juli 2005). Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen, da die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt sei.
A.b Am 9. Mai 2007 meldete A. der Suva unter Beilage von Arztzeugnissen, er sei nicht mehr in der Lage, seiner Arbeit zu 100 % nachzugehen (vgl. auch die gleichentags erstellte Rückfallmeldung der Arbeitgeberin). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht. Nachdem sie eine neurologische Standortbestimmung veranlasst hatte und der Versicherte in der Folge ohne Lohneinbusse in den Innendienst der B. versetzt worden war, vereinbarte die Suva mit der Arbeitgeberin und dem Versicherten mündlich, dass der Unfallversicherer bei erneut auftretenden Problemen wieder benachrichtigt werde.
A.c Am 20. Dezember 2013 liess A. unter Verweis auf einen Bericht der Dr. med. C., Fachärztin FMH für Neurologie, und Prof. Dr. Phil. D., Neuropsychologin, vom 2. Oktober 2013 ein Revisionsbegehren gemäss Art. 53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG, eventualiter ein Begehren auf Anerkennung eines Rückfalls resp. von Spätfolgen stellen. Zwischenzeitlich hatte er seine Arbeitsstelle per Ende März 2011 gekündigt und in der Folge Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Suva tätigte wiederum medizinische Abklärungen; insbesondere veranlasste sie eine bidisziplinäre Untersuchung durch die Dres. med. E., Facharzt FMH für Neurologie, und F., Fachärztin FMH
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für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva (Expertise vom 3. März 2015). Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 sprach sie A. ab dem 1. Januar 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 40 % (Integritätseinbusse von insgesamt 65 %) zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2016 fest.
B. Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit der A. insbesondere die Zusprechung einer Invalidenrente bereits vor dem 1. Januar 2014 beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 ab.
C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, vor dem 1. Januar 2014 zuzusprechen. Ausserdem ersucht er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Sowohl die Suva als auch das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Suva im Einspracheentscheid vom 31. Mai 2016 festgelegten Rentenbeginn per 1. Januar 2014 bestätigte. Unbestritten ist dagegen der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %.
3.2 Das kantonale Gericht hat die Grundlagen betreffend Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Rückfällen und Spätfolgen als besondere revisionsrechtliche Tatbestände (Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV [SR 832.202]; BGE 118 V 293 E. 2c S. 296) sowie die Voraussetzungen der prozessualen Revision rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide (Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.

4.1 Die Vorinstanz erwog, die Suva sei gestützt auf die medizinischen Berichte, insbesondere aufgrund des von Dr. F. geschilderten Verlaufs, zu Recht von einem Rückfall resp. von Spätfolgen des Unfalls vom 19. April 2003 ausgegangen. Es sei anzunehmen, dass sich
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die seit dem Unfall aufgetretenen Schwierigkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers erst im Verlauf zunehmend problematisch manifestiert und ausgewirkt hätten. Sie kam zum Schluss, es seien keine neuen Tatsachen erkennbar, die sich in den früheren Verfahren bereits verwirklicht hätten, aber (noch) nicht bekannt gewesen wären. Weder in Bezug auf den ursprünglichen Leistungsentscheid des Jahres 2005 noch in Bezug auf den formlosen Abschluss des Rückfallverfahrens im Jahr 2007 sei ein Grund für eine prozessuale Revision gegeben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die organische Persönlichkeitsstörung erst gegen Ende des Jahres 2009 akzentuiert habe. Ein veränderter Sachverhalt im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustands stelle keinen Grund für eine prozessuale Revision dar. Dasselbe gelte, wenn die Einschätzung in den aktuellsten Arztberichten auf einer anderen Wertung des bereits bekannten Sachverhalts beruhe.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG. Er bestreitet, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 14. Juli 2005 verschlechtert habe. Vielmehr sei überwiegend wahrscheinlich, dass von Beginn an, zumindest aber seit 2007, keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe. Es treffe nicht zu, dass die Persönlichkeitsveränderung bereits im Bericht von Dr. med. G., Facharzt FMH für Neurologie, vom 16. Juli 2004 Erwähnung finde. Die Suva habe zum damaligen Zeitpunkt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf eine psychiatrische Abklärung verzichtet. Damit stelle die neue Erkenntnis einer Persönlichkeitsstörung mit ihren erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen (prozessualen) Revisionsgrund dar. Entgegen der Vorinstanz sei diesbezüglich nicht von einer bloss anderen medizinischen Beurteilung auszugehen. Diese Betrachtungsweise widerspreche denn auch der ansonsten vertretenen Ansicht der Vorinstanz, wonach es im Verlauf zu einer Verschlechterung gekommen sei.
5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht die Voraussetzungen der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG zu Recht verneint hat.
5.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen nach Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Begriff "neue Tat
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sachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG (vgl. Urteil 9C_764/ 2009 vom 26. März 2010 E. 3.1, in: SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169; Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1).
5.2 Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; Urteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 7.1, in: SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63).
5.3 Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (Urteile 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.2 und 8C_464/ 2016 vom 27. September 2016 E. 6.1 mit Hinweis).
5.4 Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gravierende und unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht. Aufgrund der Symptome lassen sich Krankheiten oft nicht klar von
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einander abgrenzen. Es wäre nicht sinnvoll, wenn jede im Nachhinein korrigierte Diagnose eine Revision begründen könnte, zumal der erhobene Krankheitsbefund nicht grundlegend für das Mass der Arbeits(un)fähigkeit und damit die Beurteilung des Invaliditätsgrades ist (Urteil 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.3).
5.5

5.5.1 Der Beschwerdeführer erblickt in der vor dem 14. Juli 2005 unterlassenen Abklärung der psychischen Auswirkungen eine Verletzung der Untersuchungspflicht, weshalb die durch das bidisziplinäre Gutachten vom 3. März 2015 gewonnene neue Erkenntnis einer organischen Persönlichkeitsstörung mit ihren erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen (prozessualen) Revisionsgrund darstelle. Entgegen der Vorinstanz sei nicht von einer bloss anderen medizinischen Beurteilung auszugehen.

5.5.2 Dieser Beurteilung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie das kantonale Gericht richtig ausführte, war Dr. med. G. und damit der Suva die Persönlichkeitsveränderung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Juli 2005 bekannt. So hielt Dr. med. G. im Bericht vom 16. Juli 2004 fest, die fremdanamnestischen Angaben einer neu aufgetretenen Aggressionstendenz in Überforderungssituationen sprächen für eine gewisse Affektlabilität und -inkontinenz. Da der Beschwerdeführer selbst diese Defizite nicht erkenne, sei davon auszugehen, dass er an einer sogenannten Anosognosie leide. Diese Unfähigkeit, eigene körperliche Defizite zu erkennen, werde häufig bei rechtshirnigen Läsionen angetroffen. Somit mag zwar die im Gutachten vom 3. März 2015 gestellte Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung neu sein, das der Diagnose zu Grunde liegende Beschwerdebild resp. Verhalten des Beschwerdeführers war aber bereits früher bekannt. Erschöpft sich das Neue aber in diagnostischen Überlegungen, rechtfertigt dies keine prozessuale Revision (vgl. E. 5.2 hiervor). Anzufügen bleibt, dass es nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
5.5.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in den angestammten Beruf zunächst gelang. Qualitativ war seine Arbeit zu Beginn in Ordnung. Anlässlich der Standortbestimmung vom 14. März 2005 zeigte sich etwa, dass der Beschwerdeführer bei guter Qualität noch Zeitreserven habe. Einer
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Steigerung auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit stand offenbar nichts im Wege. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Juli 2005 war der Beschwerdeführer ohne Lohneinbusse wieder voll beim bisherigen Arbeitgeber eingegliedert. Insoweit folgerte die Vorinstanz zu Recht, dass sich die Persönlichkeitsstörung zunächst nicht erheblich ausgewirkt hatte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe von Beginn an weder im Aussendienst noch im Innendienst den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes genügt, kann ihm nach dem Gesagten nicht beigepflichtet werden. Die gesundheitlichen Beschwerden haben sich erst im weiteren Verlauf zunehmend manifestiert. Im Rahmen des im Jahr 2007 gemeldeten Rückfalls wurde der Beschwerdeführer an einen angepassten Arbeitsplatz im Innendienst versetzt. Damit wurde der Persönlichkeitsveränderung Rechnung getragen. Eine relevante Lohneinbusse erlitt der Versicherte dadurch nicht, wie das kantonale Gericht richtig aufzeigte. Insoweit bestand für die Suva auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Zweifellos war der Versicherte in der glücklichen Lage, eine verständnisvolle Arbeitgeberin zu haben. Insofern dürfte es sich um einen sogenannten Nischenarbeitsplatz (vgl. dazu Urteil 9C_312/2017 vom 18. Mai 2018 E. 6.2 mit Hinweisen) gehandelt haben. Erst in den folgenden Jahren hat sich der Gesundheitszustand nach den überzeugenden Ausführungen des kantonalen Gerichts zusätzlich verschlechtert, was schliesslich in der Kündigung der Arbeitsstelle durch den Beschwerdeführer per Ende März 2011 mündete.
5.5.4 Die Beurteilung des Sozialversicherungsgerichts steht im Einklang mit den Ergebnissen der bidisziplinären Begutachtung der Suva-Ärzte. So führte Dr. med. F. in ihrem psychiatrischen Teilgutachten vom 4. März 2015 aus, die seit dem Unfall aufgetretenen Schwierigkeiten im Verhalten hätten sich im Verlauf zunehmend problematisch manifestiert und ausgewirkt. Dies könnte zum einen durch eine langsame Erschöpfung der Verdrängungs- und Kompensationsmöglichkeiten erklärt werden oder zum anderen auf einer echten Verschlechterung durch alkoholtoxische Schädigung des vorgeschädigten Gehirns beruhen. Am ehesten sei davon auszugehen, dass es sich um eine Mischung beider Faktoren handle. Die unterschiedliche Einschätzung von Dr. med. G. und Prof. Dr. phil. D. könne teilweise dadurch erklärt werden, dass Dr. med. G. bereits früh im Verlauf involviert gewesen sei, wohingegen in den späteren Untersuchungen die Anosognosie und Dissimulationsneigung aufgedeckt gewesen seien, die Alkoholproblematik belegt und dadurch
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eine kritischere Sicht auf die Darstellung des Exploranden möglich gewesen sei. Auf der anderen Seite könne auch eine Verschlimmerung des Zustandes vorliegen, am wahrscheinlichsten durch die alkoholtoxische Schädigung des vorgeschädigten Gehirns. In ihrer Schlussfolgerung hielt Dr. med. F. noch einmal fest, seit dem Fallabschluss im Jahr 2005 habe sich der Zustand des Versicherten wahrscheinlich durch die zunehmende Erschöpfung von Kompensationsmöglichkeiten wohl verschlechtert. Vor allem aber seien das Ausmass der Beeinträchtigung und deren Auswirkung zum Zeitpunkt des Abschlusses in seiner Dimension noch nicht abschätzbar gewesen.

5.5.5 Damit ein neues Beweismittel einen Revisionsgrund bilden könnte, müsste es den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigen (vgl. Urteil 8C_683/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 4 mit Hinweis). Nur auf diesem Weg ist zu vermeiden, "dass immer wieder neue Beweismittel produziert werden, um eine Revision in Gang zu bringen", wie sich der Gesetzgeber bei den Beratungen zu Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG äusserte (Bericht der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 [BBl 1999 4523, 4614, zitiert in: SVR 2010 UV Nr. 22 S. 90, 8C_720/2009 E. 5.2 in fine]). Vorliegend stellten weder Dr. med. C./ Prof. Dr. Phil. D. noch die Ärzte der Suva in Bezug auf die früheren Einschätzungen Fehler fest. Letztere gingen vielmehr von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Verlauf aus. Dies steht im Übrigen auch nicht in Widerspruch zu den Feststellungen von Dr. med. G. in seinen Berichten vom 27. April 2005 und 13. September 2007, wonach der Endzustand zwei resp. vier Jahre nach dem Unfall erreicht und nicht mit einer künftigen Besserung zu rechnen sei. Denn das Erreichen des Endzustands bedeutet in erster Linie, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung zu erwarten ist, was eine zukünftige Verschlechterung nicht ausschliesst. Von geringen Zweifeln an der versicherungsinternen Beurteilung kann jedenfalls entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rede sein. Nicht stichhaltig ist weiter der mit keinem medizinischen Bericht untermauerte Einwand des Beschwerdeführers, wonach eine Verschlechterung von 100 % auf 0 % zwischen 2007 und 2010/2011 mit Blick auf die grossen Substanzdefekte am Hirn äusserst unwahrscheinlich sei, da erfahrungsgemäss bei derartigen Verletzungen der Verlauf meist umgekehrt sei, indem es zu einer allmählichen Gewöhnung und einer Aktivierung von noch intakten Hirnarealen komme. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vor
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bringt, aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsabklärung sei nicht erkannt worden, wie gross die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10 F07.0) mit Verhaltensstörungen, Anosognosie und dissoziativen Zuständen gewesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie das kantonale Gericht richtig erkannte - in den Jahren 2005 und 2007 keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt waren, zumal der Beschwerdeführer bei der B. keine (relevante) Lohneinbusse erlitt. Ein Wiedererwägungsgrund (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) im Sinne einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes steht sodann im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass selbst dann kein (prozessualer) Revisionsgrund vorläge, wenn die im ursprünglichen Verfahren bekannten Tatsachen unrichtig gewürdigt worden wären. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Urteil 8C_968/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2 mit Hinweis). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.6 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen der prozessualen Revision verneint hat.
6. Auch wenn vorliegend eine prozessuale Revision ausscheidet, fragt sich, ob die Vorinstanz den Rentenbeginn per 1. Januar 2014 zu Recht bestätigt hat. Die Suva begründete diesen Zeitpunkt in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Mai 2016 damit, dass gemäss Art. 88 bis Abs. 1 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV (SR 831.201) eine Rentenerhöhung frühestens von dem Monat an erfolge, in dem das Revisionsbegehren gestellt worden sei. Das kantonale Gericht scheint dem stillschweigend zuzustimmen. Es führte dazu lediglich aus, möglicherweise wäre bereits im Jahr 2010 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen gewesen, es sei jedoch keine Rückfallmeldung erfolgt. Daher habe die Suva dem Versicherten aufgrund der Rückfallmeldung vom 20. Dezember 2013 erst mit Wirkung ab 1. Januar 2014 eine 100%ige Invalidenrente sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 40 % zugesprochen. Eine kritische Prüfung des Rentenbeginns fand nicht statt.
6.1 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein sol
BGE 144 V 245 S. 254

cher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (RKUV 1994 Nr. U 189 S. 138, U 119/92 E. 3a). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können.
6.2 Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (BGE 127 V 456 E. 4b S. 457; BGE 118 V 293 E. 2d S. 297). Diesem Umstand ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsanspruch verneint wurde, wie es hier durch die Verfügung vom 14. Juli 2005 geschehen ist. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (Urteil U 55/07 vom 13. November 2007 E. 4.1).
6.3 Das Bundesgericht hat in BGE 140 V 65 entschieden, dass Art. 88a Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
und Art. 88 bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV in der Unfallversicherung im Verfahren um eine Rentenerhöhung im Rahmen eines Rückfalls nicht analog anwendbar seien. Vielmehr habe die Rentenerhöhung im Rahmen eines Rückfalls auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung zu erfolgen (E. 4.2). Es erwog, wenn der Zeitpunkt der Rentenanpassung in analoger Anwendung der erwähnten IVV-Bestimmungen festgesetzt würde, so würde die Rente erhöht, bevor das diesbezügliche Abklärungsverfahren durchgeführt worden ist, was wiederum das Risiko einer baldigen Rentenrevision mit sich bringe. In BGE 142 V 259 hat es ausserdem erwogen, dass die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung im Bereich der sozialen Unfallversicherung nicht analog zu Art. 88 bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV zu erfolgen hat (E. 3.2).
BGE 144 V 245 S. 255

6.4 Hat gemäss BGE 140 V 65 die Rentenerhöhung bei Rückfällen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung zu erfolgen, so kann grundsätzlich nichts anderes gelten für den Fall, dass noch gar kein Rentenanspruch besteht und der Rentenbeginn erstmals festzusetzen ist. Im hier zu beurteilenden Fall kam es allerdings nach dem Revisionsbegehren resp. nach der Rückfallmeldung im Dezember 2013 zu keiner weiteren Heilbehandlung. Entsprechend wiesen die Dres. med. E. und F. in ihren Teilgutachten darauf hin, dass von weiteren Massnahmen keine namhafte Besserung zu erwarten sei. Die von der Psychiaterin empfohlene psychiatrische Behandlung dient einzig der Stabilisierung des Gesundheitszustands. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem Leitentscheid BGE 140 V 65 zu Grunde lag. In der hier gegebenen Konstellation, in welcher im Zeitpunkt der Rückfallmeldung keine Heilbehandlung erfolgt, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG), rechtfertigt es sich, den Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung resp. der Rückfallmeldung festzulegen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 51 zu Art. 17; der Autor nennt für die Festlegung des Anpassungszeitpunkts im Revisionsfall fünf mögliche Anknüpfungszeitpunkte, darunter den Zeitpunkt des Gesuchs der rentenbeziehenden Person). Ab diesem Moment wird der Unfallversicherer in die Lage versetzt, das entsprechende Abklärungsverfahren zeitnah durchzuführen (vgl. auch Art. 45 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 45 Unfallmeldung - 1 Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.
1    Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.
2    Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG95) oder den Tod zur Folge hat.96
2bis    Arbeitslose Personen haben der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder dem Unfallversicherer den Unfall unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.97
3    Der selbständigerwerbende Versicherte hat dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.
3bis    Erleidet eine Person nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c einen Unfall, so hat sie dies der IV-Stelle oder der Suva unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.98
UVG, wonach der versicherte Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall unverzüglich zu melden hat).
6.5 Das Revisionsgesuch resp. die Rückfallmeldung des Beschwerdeführers datiert vom 19. Dezember 2013 und ist bei der Suva am 20. Dezember 2013 eingegangen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zu jenem Zeitpunkt bereits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestand. Jedenfalls ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 3. März 2015, nichts Gegenteiliges. Ist nach dem Gesagten der Rentenbeginn auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung festzulegen, so ist die Rente für den ganzen Kalendermonat Dezember 2013 auszubezahlen (vgl. Art. 19 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 19 Auszahlung von Geldleistungen - 1 Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt.
1    Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt.
2    Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt.
3    Renten und Hilflosenentschädigungen werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Eine Leistung, die eine vorangehende ablöst, wird erst für den Folgemonat ausgerichtet.
4    Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden.
ATSG). Soweit die Vorinstanz den von der Suva festgelegten Rentenbeginn per 1. Januar 2014 bestätigt hat, hält dies demnach vor Bundesrecht nicht stand. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 144 V 245
Datum : 06. Juli 2018
Publiziert : 27. Oktober 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : 144 V 245
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 11 UVV; frühestmöglicher Rentenbeginn bei Rückfällen und Spätfolgen ohne Heilbehandlung. Erfolgt


Gesetzesregister
ATSG: 17 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
19 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 19 Auszahlung von Geldleistungen - 1 Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt.
1    Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt.
2    Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt.
3    Renten und Hilflosenentschädigungen werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Eine Leistung, die eine vorangehende ablöst, wird erst für den Folgemonat ausgerichtet.
4    Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden.
53 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
IVV: 87 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
88a 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
88bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
UVG: 19 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
45
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 45 Unfallmeldung - 1 Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.
1    Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.
2    Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG95) oder den Tod zur Folge hat.96
2bis    Arbeitslose Personen haben der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder dem Unfallversicherer den Unfall unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.97
3    Der selbständigerwerbende Versicherte hat dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.
3bis    Erleidet eine Person nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c einen Unfall, so hat sie dies der IV-Stelle oder der Suva unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.98
UVV: 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
BGE Register
118-V-293 • 127-V-353 • 127-V-456 • 134-III-669 • 136-V-279 • 140-V-65 • 142-V-259 • 144-V-245
Weitere Urteile ab 2000
8C_148/2018 • 8C_170/2017 • 8C_434/2011 • 8C_683/2015 • 8C_720/2009 • 8C_968/2010 • 9C_312/2017 • 9C_955/2012 • U_119/92 • U_55/07
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • revisionsgrund • einspracheentscheid • sachverhalt • beginn • diagnose • invalidenrente • stelle • richtigkeit • gesundheitszustand • verhalten • neurologie • neues beweismittel • unfallversicherer • medizinische abklärung • entscheid • uv • arbeitnehmer • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • wiese
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BBl
1999/4523