142 I 1
1. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Gemeinde B. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 8C_455/2015 vom 8. März 2016
Regeste (de):
- Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
- Wird die Nothilfe (im Sinne des absolut Notwendigen) wegen Nichtbefolgung der Weisung, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, verweigert, verstösst dies, wenn die Teilnahme am Programm nicht entlöhnt wäre und das Subsidiaritätsprinzip daher nicht zur Anwendung gelangt, gegen Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
- Frage, ob die Nothilfe wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der sie beanspruchenden Person verweigert werden könnte, weiterhin offengelassen (E. 7.2.5).
- Erwägungen zu denkbaren anderen Sanktionen (etwa Erbringung der Nothilfe in Naturalleistungen; Verbindung von Auflagen/Weisungen mit einer Strafandrohung) bei renitentem Verhalten der Nothilfe beanspruchenden Person (E. 7.2.5).
- Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. 4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. 4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. - Im konkreten Fall wurde hingegen die kantonalrechtlich vorgesehene Einstellung der über die minimale Nothilfe nach Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
Regeste (fr):
- Art. 12 Cst.; droit fondamental à l'aide d'urgence en cas de refus de participer à un programme d'occupation non rémunéré.
- Il serait contraire à l'art. 12 Cst. de nier l'aide d'urgence (en tant que droit à des conditions minimales d'existence) en raison d'un refus de participer à un programme d'occupation, si la participation à ce programme n'était pas rémunérée et si le principe de subsidiarité ne pouvait donc pas s'appliquer (confirmation et précision de la jurisprudence; consid. 7.1-7.2.4, 7.2.6).
- La question de savoir si l'aide d'urgence peut être refusée en cas d'abus de droit de la personne requérante est une nouvelle fois laissée ouverte (consid. 7.2.5).
- Considérations sur d'éventuelles autres sanctions qui pourraient entrer en ligne de compte en cas de comportement récalcitrant de la personne requérante (par exemple: versement de prestations en nature; obligations/injonctions assorties de la menace d'une sanction pénale) (consid. 7.2.5).
- Art. 5 al. 1, art. 5 al. 2, art. 9, art. 29 al. 1 Cst.; § 24a al. 1 de la loi sur l'aide sociale du canton de Zurich du 14 juin 1981.
- Dans le cas d'espèce par contre, la suspension, prévue par le droit cantonal, de l'aide d'urgence qui va au-delà des conditions minimales d'existence garanties par l'art. 12 Cst. a été jugée conforme à la Constitution (consid. 7.3).
Regesto (it):
- Art. 12 Cost.; diritto fondamentale all'aiuto in situazioni di bisogno in caso di mancata partecipazione al programma occupazionale non retribuito.
- È contrario all'art. 12 Cost. negare l'aiuto in situazioni di bisogno (nel senso dello stretto necessario) a causa della non ottemperanza di un'ingiunzione a partecipare a un programma occupazionale, nella misura in cui quest'ultimo non è retribuito. Pertanto il principio della sussidiarietà non trova applicazione (conferma e precisazione di giurisprudenza; consid. 7.1-7.2.4, 7.2.6).
- È stata ancora lasciata aperta la questione se l'aiuto in situazioni di bisogno possa essere negato a causa di un comportamento abusivo della persona bisognosa (consid. 7.2.5).
- Considerandi su possibili altre sanzioni (come percezione dell'aiuto in natura; applicazione di condizioni/ingiunzioni con una comminatoria penale) in caso di comportamento renitente della persona bisognosa (consid. 7.2.5).
- Art. 5 cpv. 1, art. 5 cpv. 2, art. 9, art. 29 cpv. 1 Cost.; § 24a cpv. 1 della legge sull'assistenza sociale del Canton Zurigo del 14 giugno 1981.
- Nel caso concreto è stata giudicata conforme alla Costituzione federale la sospensione delle prestazioni di assistenza sociale, nella misura in cui esse superino la soglia minima dell'aiuto in situazioni di bisogno previsto dall'art. 12 Cost. (consid. 7.3).
Sachverhalt ab Seite 2
BGE 142 I 1 S. 2
A. Die Gemeinde B. richtete dem 1958 geborenen A. ab 2007 wirtschaftliche Sozialhilfe aus. Mit Beschluss vom 6. Juni 2013 kürzte sie diese mit der Begründung, A. habe sich im Rahmen eines zugewiesenen Beschäftigungsprogramms nicht ernsthaft um die Behebung seiner Notlage bemüht, für die Dauer von sechs Monaten um 15 %. Sie drohte ihm überdies die Einstellung der Sozialhilfeleistungen u.a. für den Fall an, dass er die Teilnahme an einem erneuten Beschäftigungsprogramm verweigere. Am 1. November 2013 wies die Gemeinde A. an, ab 3. November 2013 halbtags in einem Beschäftigungsprogramm bei der Stiftung C. zu arbeiten. Bei Nichtbefolgung
BGE 142 I 1 S. 3
werde die Sozialhilfe eingestellt. A. kam der Weisung nicht nach. Mit Beschluss vom 14. November 2013 stellte die Gemeinde die Sozialhilfe wegen Nichteinhaltens von Weisungen und Leistungsverweigerung (Verweigern der zumutbaren Arbeitsleistung) per 30. November 2013 ein. Den von A. hiergegen erhobenen Rekurs wie auch das mit diesem gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Rekursverfahren wies der Bezirksrat E. mit Entscheid vom 27. November 2014 ab.
B. A. reichte dagegen Beschwerde ein. Er beantragte, der Gemeindebeschluss vom 14. November 2013 und der Rekursentscheid vom 27. November 2014 seien aufzuheben, soweit auf Einstellung der Sozialhilfe und auf Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung lautend, und es sei ein ärztliches Gutachten einzuholen resp. der Bezirksrat oder die Gemeinde hierzu zu verhalten. Eventuell sei die Gemeinde zu verpflichten, die Sozialhilfe lediglich um 15 % des Grundbetrags zu kürzen. Subeventuell sei zumindest Nothilfe im Sinne von Art. 12
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde, beantragt A., der vorinstanzliche Entscheid sei, soweit auf Abweisung der kantonalen Beschwerde lautend, aufzuheben. Es sei Sozialhilfe, eventuell eine um 15 % gekürzte Sozialhilfe, subeventuell Nothilfe zuzusprechen. Subsubeventuell sei die Sache mit Anweisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
Die Gemeinde schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. September 2015 lässt sich A. nochmals vernehmen.
D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
BGE 142 I 1 S. 4
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen der Weisung, halbtags in einem Beschäftigungsprogramm zu arbeiten, nicht gefolgt, nachdem ihm die Sozialhilfe kurz zuvor wegen ungenügender Beteiligung an einem Beschäftigungsprogramm gekürzt worden war. Die Beschwerdegegnerin hat wegen der Nichtbefolgung der erneuten Weisung die Sozialhilfe gänzlich eingestellt. Die Vorinstanz hat dies gestützt auf § 24a Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) bestätigt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
5. § 24a Abs. 1 SHG sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung von Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
6. Geltend gemacht wird als erstes, der Beschwerdeführer habe aus gesundheitlichen Gründen nicht am Beschäftigungsprogramm teilnehmen können. Das kantonale Gericht hat diesen Einwand mit einlässlicher Begründung verworfen und erkannt, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich in der Lage gewesen, der Weisung der Beschwerdegegnerin zu folgen. Diese Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Die ihr zugrunde liegende Würdigung der medizinischen Akten ist nicht offensichtlich unrichtig oder in anderer Weise rechtswidrig im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
BGE 142 I 1 S. 5
noch eine Verletzung von Ausstandsbestimmungen oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Auf weitere Abklärungen wurde in rechtmässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichtet. Da die Berichte der behandelnden Medizinalpersonen keine Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) zu wecken vermögen, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob RAD-Berichte, die im Auftrag von Sozialhilfebehörden erstellt werden, eine grössere Beweiskraft haben als in Verfahren der Invalidenversicherung, wo sie als versicherungsinterne Arztberichte gelten. Die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm war dem Beschwerdeführer somit gesundheitlich zumutbar. Ein anderer Hinderungsgrund wird nicht geltend gemacht.
7. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, da die zugewiesene Tätigkeit nicht entlöhnt worden wäre, dürfe die Sozialhilfe nicht vollständig eingestellt, sondern allenfalls um 15 % gekürzt werden. Mindestens müsse aber die Nothilfe gewährt werden. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletze Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
7.1 In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im zugewiesenen Beschäftigungsprogramm kein Einkommen hätte erzielen können. Ein solches Einkommen hat weder die Vorinstanz festgestellt noch ergibt es sich aus den Akten. Gegenteils werden, wie sich aus der Aktennotiz des Sozialamtes B. vom 24. September 2013 ergibt, der Gemeinde die Kosten belastet.
7.2 Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
7.2.1 Die Umsetzung von Art. 12
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BGE 142 I 1 S. 6
Das Grundrecht gemäss Art. 12
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7.2.2 Nach Art. 12
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BGE 142 I 1 S. 7
erzielt wird, welches zur Überwindung der Notlage dient (BGE 139 I 218 E. 5.3 S. 228 mit Hinweis auf BGE 130 I 71 und Urteil 2P.275/2003 vom 8. November 2003; vgl. auch BGE 135 I 119 E. 7.4 S. 127; Urteile 2P.147/2002 vom 4. März 2003; 2P.7/2003 vom 14. Januar 2003).
7.2.3 Im vorliegenden Fall wäre die zugewiesene Arbeit im Beschäftigungsprogramm nicht entlöhnt. Die Subsidiärität der Nothilfe gegenüber selbst erzielbaren Einkünften kommt daher nicht zum Tragen. Da unbestrittenermassen eine wirtschaftliche Notlage im Sinne von Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
7.2.4 Bei Grundrechten, die wie das Recht auf Hilfe in Notlagen Ansprüche auf positive Leistungen des Staates begründen, nennt die Rechtsordnung - anstelle der bei den Freiheitsrechten üblichen Schranken - die Voraussetzungen, unter denen das Recht ausgeübt werden kann. Die Zulässigkeit von allfälligen durch den Gesetzgeber erlassenen einschränkenden Konkretisierungen sind in sinngemässer (Teil-)Anwendung von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
7.2.5 Ob allenfalls ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der ersuchenden Person eine Kürzung oder Verweigerung der Nothilfe rechtfertigen könnte, hat die Rechtsprechung bislang offengelassen (vgl. BGE 134 I 65 E. 5.1 f. S. 73; BGE 131 I 166 E. 6.2 S. 178; BGE 130 I 71 E. 4.3
BGE 142 I 1 S. 8
S. 76; Urteil 8C_927/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.2, in: Pra 2009 Nr. 84 S. 573; je mit Hinweisen auf die Literatur). Dies braucht auch vorliegend nicht beantwortet zu werden, da keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (vgl. hierzu: BGE 134 I 65 E. 5.2 S. 73; BGE 131 I 166 E. 6.4 S. 177; erwähntes Urteil 8C_927/2008 E. 5.3) des Beschwerdeführers vorliegen. Denkbar wäre nach der Lehre immerhin, renitentes Verhalten der Nothilfe beanspruchenden Person bei genügender kantonaler Rechtsgrundlage mittels verschiedener Massnahmen zu sanktionieren, welche den Schutzbereich und Kerngehalt von Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
7.2.6 Nach dem Gesagten verstösst die erfolgte Verweigerung der Nothilfe, ohne dass das Subsidiaritätsprinzip zum Tragen käme, gegen Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
BGE 142 I 1 S. 9
und bei ungenügender Mitwirkung am Programm die Sozialhilfe streichen.
7.3 Was hingegen den die Nothilfe gemäss Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |