Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2P.7/2003 /mks

Urteil vom 14. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde Solothurn, 4500 Solothurn,
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Sozialhilfe,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. November 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________, geboren 1962, hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und ist offenbar seit über zehn Jahren keiner Arbeit mehr nachgegangen. Nach seinen Angaben hat er verschiedene Bemühungen unternommen, um eine Arbeitsstelle zu finden, ohne dass dies zum Erfolg geführt hätte. Er wird seit 1993 von der Sozialhilfe gemäss dem solothurnischen Gesetz vom 2. Juli 1989 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) finanziell unterstützt.

Am 29. Mai 2002 eröffnete das Sozialamt der Einwohnergemeinde Solothurn X.________, dass er verpflichtet sei, an einem Soziallohnprojekt teilzunehmen. Für seine Tätigkeit im Rahmen dieses Projektes sollte er einen Nettosoziallohn in der Höhe des Sozialhilfebudgets zuzüglich Fr. 250.-- für Erwerbsunkosten und Fr. 400.-- Motivationszuschlag, insgesamt einen Betrag von Fr. 2'362.-- erhalten; nach Abzug des direkt dem Vermieter überwiesenen Mietzinses von Fr. 687.-- würde ihm ein Betrag von Fr. 1'675.-- ausbezahlt. Für den Fall, dass er den Arbeitseinsatz im Soziallohnprojekt nicht antrete, wurde X.________ eine Kürzung bzw. Einstellung der finanziellen Sozialhilfeunterstützung angedroht. X.________ focht diese Verfügung erfolglos zuerst bei der Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde Solothurn, anschliessend beim Departement des Innern des Kantons Solothurn an. Mit Urteil vom 18. November 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die gegen den Beschwerdeentscheid des Departements erhobene Beschwerde ab.

Mit einer Rechtsschrift in zwei Teilen vom 20. Dezember 2002 erhob X.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das ihm am 22. November 2002 eröffnete Urteil des Verwaltungsgerichts. Auf schriftliche Aufforderung hin liess er dem Bundesgericht am 8./9. Januar 2003 eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils zukommen.
2.
2.1 Das angefochtene Urteil stützt sich auf kantonales Sozialhilferecht; daran ändert der Umstand nichts, dass zur Auslegung des Begriffs "zumutbare Arbeit" auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung und insofern indirekt auf bundesrechtliche Normen abgestellt wird. Als Rechtsmittel ans Bundesgericht gegen das kantonal letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts kommt somit einzig die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (Art. 84 OG).
2.2 Wer staatsrechtliche Beschwerde erhebt, muss innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 89 Abs. 1 OG) eine Beschwerdeschrift einreichen, welche gemäss Art. 90 Abs. 1 OG nebst den Anträgen (lit. a) die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten hat, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (lit. b).
2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Grundrecht Recht auf Arbeit, welches ihm erlaube, sich auf dem öffentlichen Arbeitsmarkt zu bewerben respektive zu orientieren. Ein so umschriebenes Recht auf Arbeit kann als individuelles verfassungsmässiges Recht allenfalls im Sinne des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit verstanden werden. Inwiefern dieses Grundrecht im vorliegenden Zusammenhang beeinträchtigt sein könnte, ist allerdings nicht ersichtlich:

Der Beschwerdeführer geht seit vielen Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach und muss aus diesem Grund Sozialhilfe beanspruchen. Damit ist Gegenstand des vorliegenden Streits das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (heute ausdrücklich Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV, unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 als ungeschriebenes Grundrecht auf Existenzsicherung anerkannt, vgl. BGE 121 I 367). Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit der konkreten kantonalen gesetzlichen Regelung der Sozialhilfe und deren Anwendung durch die kantonalen Behörden noch mit den zum Grundrecht auf Existenzsicherung entwickelten Grundsätzen auseinander. Er verkennt, dass Sozialhilfe insbesondere bei Rechtsmissbrauch verweigert bzw. gekürzt werden kann (BGE 122 II 193 E. 2c/ee S. 198). Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das Verhalten des Bedürftigen einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von Hilfeleistungen zu gelangen, was inbesondere dann anzunehmen ist, wenn er bewusst eine Erwerbsmöglichkeit ausschlägt, um sich stattdessen unterstützen zu lassen (vgl. BGE 121 I 367 E. 3d S. 376). Vorliegend geht es ausschliesslich um diese Problematik; der Beschwerdeführer befasst sich damit nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise. Jedenfalls genügt der
Hinweis auf die angebliche Gefahr von "Lohndumping" und Ähnliches nicht, um aufzuzeigen, dass die Teilnahme an einem Soziallohnprojekt unter den vorgeschlagenen Bedingungen für ihn unzumutbar sei. Es besteht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer sich nach Mitwirkung an einem solchen Projekt mit eher grösseren Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt bewerben könnte; warum er sich dagegen wehrt, ist unverständlich.
2.4 Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Der Entscheid über die an Mutwilligkeit grenzende Beschwerde ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen der kantonalen Akten).
2.5 Unter den gegebenen Umständen wird ausnahmsweise von der Auferlegung einer Gerichtsgebühr abgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde Solothurn, sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 2P.7/2003
Datum : 14. Januar 2003
Publiziert : 28. Januar 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2P.7/2003 /mks Urteil vom 14. Januar


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BV: 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
OG: 36a  84  89  90
BGE Register
121-I-367 • 122-II-193
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