Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2P.275/2003 /kil

Urteil vom 6. November 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialamt der Stadt Solothurn, Barfüssergasse 17, 4502 Solothurn,
Departement des Innern des Kantons Solothurn,
4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Wengistrasse 17, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Einstellung der Sozialhilfe),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
9. Oktober 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ (geb. 1950) ist seit 1999 geschieden und lebt seither als alleinerziehende Mutter mit ihren beiden ausserehelichen Kindern von 14 und 17 Jahren. Sie ist therapeutisch tätig und bietet verschiedene Kurse über ökologisches Bewusstsein und ökologische Lebensweise an, erzielt aber damit kein Einkommen. Seit Mai 2001 wird sie von der Sozialhilfe unterstützt.

Ende 2001 wurde X.________ vom Sozialamt der Einwohnergemeinde Solothurn verpflichtet, den Anordnungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums nachzukommen, ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und bei Zuweisung eine Stelle anzunehmen. Andernfalls werde die Sozialhilfe gekürzt. Diese Auflagen bestätigte das Sozialamt im Juli 2002, wobei es X.________ verwarnte und in der Folge aufforderte, jede zumutbare Arbeit anzunehmen.

Im März 2003 meldete das Sozialamt X.________ für eine Anstellung in einem Soziallohnprojekt des Arbeitsvermittlungszentrums an. Der Stellenantritt sollte am 2. Juni 2003 erfolgen. X.________ trat die Stelle weder damals noch später an, auch nicht nach Androhung, die Sozialhilfe werde eingestellt. Daraufhin verfügte die Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde Solothurn am 2. Juli 2003 die Einstellung der Unterstützungsleistungen per Ende August 2003.
2.
Hiergegen erhob X.________ erfolglos Beschwerde beim Departement des Innern des Kantons Solothurn. Dieses führte insbesondere aus, die angebotene Stelle von 70% als Kantinen- und Reinigungskraft mit einem Monatslohn von Fr. 3'365.-- sei zumutbar und würde X.________ in die Lage versetzen, ihren Lebensunterhalt selber zu verdienen. Weil sie die Weisung zum Stellenantritt missachtet habe, seien die Sozialhilfeleistungen zu Recht eingestellt worden.

Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, wobei sie namentlich geltend machte, das Verfahren sei unfair geführt worden, das Vorgehen der Behörde sei unmenschlich und verletze ihr Recht auf Existenzsicherung, und eine Arbeit als Kantinen- und Reinigungskraft sei für sie nicht zumutbar. In seinem Entscheid vom 9. Oktober 2003 verwarf das Verwaltungsgericht diese Argumente und wies die Beschwerde ab.
3.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen bis zur Zuweisung einer persönlichkeitsangepassten Arbeit. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
4.
Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich und in Anwendung von kantonalem Recht ergangen. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich gemäss Art. 84
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 86 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG grundsätzlich als zulässig. Die Beschwerdeführerin ist in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV und § 25 ff. des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Solothurn [Sozialhilfegesetz] vom 2. Juli 1989) und deshalb zur Beschwerde befugt (Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
OG).

Nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde - wegen der rein kassatorischen Natur dieses Rechtsmittels (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit Hinweis) - jedoch insoweit, als mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird. Auch soweit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
OG nicht genügt, namentlich bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil enthält, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 107 Ia 186 E. b; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f. und seitherige konstante Rechtsprechung).
5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
OG zu behandeln.
5.1 Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes (namentlich § 1 und § 27) ausgeführt, die Sozialhilfe folge den Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität, weshalb hilfesuchende Personen dazu verpflichtet seien, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Für den Begriff der zumutbaren Arbeit werde die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 16 Zumutbare Arbeit - 1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
1    Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
2    Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:
a  den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
b  nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;
c  dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
d  die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
e  in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
f  einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
g  eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
h  in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder
i  dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.
3    Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.
3bis    Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr.69
AVIG) analog herangezogen. Danach müsse eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Lehne eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigere sie sich, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie verliere damit sowohl den Anspruch auf Sozialhilfe als auch denjenigen auf Nothilfe gemäss Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV. Die angebotene Teilzeitstelle sei für die Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, da eine solche Erwerbstätigkeit angesichts des Alters und Entwicklungsstandes der Kinder möglich sei und ein
Arbeitsangebot das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten könne; diese dürfe bloss nicht überfordert werden.
5.2 Diese Ausführungen stehen auf dem Boden der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV bzw. zum verfassungsmässigen Recht auf Existenzsicherung und zu vergleichbaren kantonalen Sozialhilferegelungen (BGE 121 I 367 E. 2c S. 373 u. E. 3d S. 377; 122 II 193 E. 2c S. 197 ff.; Urteile des Bundesgerichts 2P.59/2001 vom 11. September 2001 E. 2, 2P.147/2002 und 2P.148/2002 vom 4. März 2003, E. 3 bzw. E. 2). Es ist nicht ersichtlich, was daran verfassungswidrig sein soll. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, geht offensichtlich fehl. Auch wenn ihre Kinder noch minderjährig sind, eine ausgewogene und regelmässige Ernährung und ein "Zuhause" benötigen und das jüngere Kind unter Asthma leidet, ist es für die Beschwerdeführerin möglich, ein Arbeitspensum im angebotenen Umfang zu leisten. Die Kinder brauchen keine dauernde Betreuung mehr, und das ältere Kind kann auch eine gewisse Mitverantwortung für das jüngere übernehmen. Eine Teilzeitstelle von 70% beansprucht die Beschwerdeführerin nicht in einem Mass, dass sie die nötigen Erziehungs- und Versorgungsaufgaben nicht mehr erfüllen könnte. Die Kinder können selbst eine gewisse Verantwortung tragen und brauchen nicht sozial zu verwahrlosen, nur weil die Mutter nicht ständig
zuhause ist. Die Vermittlung von Nähe und Geborgenheit ist bei älteren Kindern - auch wenn sie unter asthmatischen Beschwerden leiden - erfahrungsgemäss nicht an dauernde Anwesenheit gebunden, und nichts hindert die Beschwerdeführerin, in ihrer freien Zeit für die Kinder zur Verfügung zu stehen. Dass sie sich wegen ihrer kaufmännischen Ausbildung und therapeutischen Tätigkeit mit der angebotenen Arbeit unterfordert fühlt, ist wohl verständlich, ändert aber nichts daran, dass sie auf den gewünschten Gebieten innert nützlicher Frist keine Arbeit gefunden hat, die Wesentliches zum Familienunterhalt beitragen kann, und dass die angebotene Stelle durchaus zumutbar erscheint. Kantinen- und Reinigungsarbeit hat nichts Entwürdigendes, und das Arbeitsangebot und die mit der Arbeitsverweigerung verbundenen Folgen sind deshalb weder unmenschlich noch unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht hat die einschlägigen kantonalen Normen willkürfrei ausgelegt und angewandt. Auch ein Verstoss gegen Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV ist nicht erkennbar, da die Beschwerdeführerin mit der angebotenen Erwerbstätigkeit in der Lage (gewesen) wäre, für sich und ihre Familie zu sorgen.
5.3 Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin verfangen ebenfalls nicht. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die Behörden mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen müssen; sie können sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102, mit Hinweisen). Die beanstandeten Ungenauigkeiten bzw. Unstimmigkeiten in der Sachverhaltsfeststellung sind für das Ergebnis bedeutungslos und deshalb unbeachtlich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für ein Soziallohnprojekt angemeldet worden war, musste ihr mit dem entsprechenden Stellenangebot, spätestens aber mit der Verwarnung und Androhung, die Sozialhilfe bei Arbeitsverweigerung einzustellen, bekannt geworden sein, so dass sie sich schon zu Beginn des Beschwerdeverfahrens dazu äussern konnte und eine allfällige Gehörsverletzung längst geheilt wurde (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 72, mit Hinweisen). Endlich können im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - bloss Verfassungsverletzungen gerügt werden (Art. 84 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
OG). Ob Ausführungen von Sachbearbeitern der Verwaltung als beleidigend empfunden werden mussten, kann nicht zur Diskussion
stehen.
6.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem sofortigen Endentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen hinfällig.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssen (Art. 152 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
OG). Den beschränkten finanziellen Mitteln der Beschwerdeführerin wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
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und 156
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Sozialamt der Stadt Solothurn, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2P.275/2003
Datum : 06. November 2003
Publiziert : 19. November 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2P.275/2003 /kil Urteil vom 6. November


Gesetzesregister
AVIG: 16
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 16 Zumutbare Arbeit - 1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
1    Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
2    Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:
a  den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
b  nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;
c  dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
d  die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
e  in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
f  einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
g  eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
h  in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder
i  dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.
3    Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.
3bis    Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr.69
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
12 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG: 36a  84  86  88  90  152  153a  156  159
BGE Register
107-IA-186 • 110-IA-1 • 121-I-367 • 122-II-193 • 126-I-68 • 126-I-97 • 127-II-1
Weitere Urteile ab 2000
2P.147/2002 • 2P.148/2002 • 2P.275/2003 • 2P.59/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sozialhilfe • staatsrechtliche beschwerde • stelle • bundesgericht • unentgeltliche rechtspflege • departement • zumutbare arbeit • recht auf existenzsicherung • gerichtsschreiber • stellenantritt • weiler • aufschiebende wirkung • entscheid • verweis • sozialhilfeleistung • weisung • arbeitnehmer • beschwerdeschrift • solothurn • dauer
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