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BGE-141-IV-172 - 2015-04-22 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 5, 15 und 18 JStG; vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen während des Massnahmenvollzugs im Verfahren...
Urteilskopf

141 IV 172

19. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Bern (Beschwerde in Strafsachen) 6B_115/2015 vom 22. April 2015

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 173

BGE 141 IV 172 S. 173

A. X. wurde mit Strafbefehl vom 18. März 2014 wegen Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs sowie Erwerbs, Besitzes und Konsums von Cannabis und Veräusserns von Marihuana zu einem bedingten Freiheitsentzug von 5 Tagen verurteilt. Es wurde zudem die Schutzmassnahme der persönlichen Betreuung angeordnet. Mit zwei weiteren Strafbefehlen vom 13. und 26. Mai 2014 wurde er wegen Erwerbs, Besitzes und Konsums von Cannabis sowie wegen Besitzes und Tragens einer Waffe ohne Berechtigung bzw. wegen Erwerbs, Besitzes und Konsums von Cannabis schuldig gesprochen und mit einer persönlichen Leistung von einem Tag bzw. von zwei Halbtagen bestraft. Die Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau leitete am 26. November 2014 ein nachträgliches Verfahren zwecks Massnahmenänderung ein. Am 3. Dezember 2014 ordnete sie die vorsorgliche Unterbringung von X. in die offene Erziehungseinrichtung Stiftung Z. an. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 9. Januar 2015 ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. Januar 2015 beantragt X., es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und er

BGE 141 IV 172 S. 174


unverzüglich aus der vorsorglichen Unterbringung zu entlassen. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X. ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. X. repliziert innert Frist.

Erwägungen


Aus den Erwägungen:


3.


3.1 Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Die Sanktionen verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dessen Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 9 vor Art. 1
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 1   Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch
  1.   Dieses Gesetz:
a.   regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) [1] oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben;
b. [2]   ...
  2.   Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:
a.   die Artikel 1-33 (Geltungsbereich und Strafbarkeit), mit Ausnahme von Artikel 20 (zweifelhafte Schuldfähigkeit);
b.   die Artikel 47, 48 und 51 (Strafzumessung);
c.   Artikel 56 Absätze 2, 5 und 6 sowie Artikel 56a (Grundsätze bei Massnahmen);
d.   die Artikel 69-73 (Einziehung und Verwendung zu Gunsten des Geschädigten);
e.   Artikel 74 (Vollzugsgrundsätze);
f.   Artikel 83 (Arbeitsentgelt);
g.   Artikel 84 (Beziehungen zur Aussenwelt);
h.   Artikel 85 (Kontrollen und Untersuchungen);
i.   Artikel 92 (Unterbrechung des Vollzuges);
ibis. [3]   Artikel 92a (Informationsrecht);
j. [4]   die Artikel 98, 99 Absatz 2, 100 sowie 101 Absätze 1 Buchstaben a-d, 2 und 3 (Verjährung);
k. [5]   die Artikel 103, 104 und 105 Absatz 2 (Übertretungen);
l.   Artikel 110 (Begriffe);
m.   die Artikel 111-332 (Zweites Buch: Besondere Bestimmungen);
n. [6]   die Artikel 333-392 (Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes), mit Ausnahme der Artikel 380 (Kostentragung), 387 Absatz 1 Buchstabe d und 2 (Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates) und 388 Absatz 3 (Vollzug früherer Urteile);
o. [7]   ...
  3.   Bei der Anwendung dieser Bestimmungen des StGB müssen die Grundsätze nach Artikel 2 beachtet sowie Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
 
[1] SR 311.0
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 26. Sept. 2014 über das Informationsrecht des Opfers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1623; BBl 2014 889913).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977).
[5] AS 2009 6103
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).
JStG; CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, S. 66 N. 311). Neben Strafen (Art. 22
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 22   Verweis
  1.   Die urteilende Behörde spricht den Jugendlichen schuldig und erteilt ihm einen Verweis, wenn dies voraussichtlich genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Verweis besteht in einer förmlichen Missbilligung der Tat.
  2.   Die urteilende Behörde kann dem Jugendlichen zusätzlich eine Probezeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und damit verbundene Weisungen auferlegen. Begeht der Jugendliche während der Probezeit schuldhaft eine mit Strafe bedrohte Tat oder missachtet er die Weisungen, so kann die urteilende Behörde eine andere Strafe als einen Verweis verhängen.
-25
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 25   Freiheitsentzug a. Inhalt und Voraussetzungen
  1.   Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
  2.   Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er:
a.   ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist;
b.   eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB [1] begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren.
 
[1] SR 311.0
JStG [SR 311.1]) kennt das Jugendstrafrecht namentlich Schutzmassnahmen. Dazu gehören die Aufsicht (Art. 12
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 12   Aufsicht
  1.   Besteht Aussicht darauf, dass die Inhaber der elterlichen Sorge oder die Pflegeeltern die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person oder Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Die urteilende Behörde kann den Eltern Weisungen erteilen.
  2.   Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so darf keine Aufsicht angeordnet werden. [1]
  3.   Die Aufsicht kann nach Erreichen der Volljährigkeit nur mit Einverständnis des jungen Erwachsenen angeordnet werden. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 13   Persönliche Betreuung
  1.   Genügt eine Aufsicht nach Artikel 12 nicht, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut.
  2.   Die urteilende Behörde kann der mit der Betreuung betrauten Person bestimmte Befugnisse bezüglich der Erziehung, Behandlung und Ausbildung des Jugendlichen übertragen und die elterliche Sorge entsprechend beschränken. Sie kann sie in Abweichung von Artikel 323 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) [1] auch mit der Verwaltung des Erwerbseinkommens des Jugendlichen beauftragen.
  3.   Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so darf keine persönliche Betreuung angeordnet werden. [2]
  4.   Die persönliche Betreuung kann nach Erreichen der Volljährigkeit nur mit Einverständnis des jungen Erwachsenen angeordnet werden. [3]
 
[1] SR 210
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 14   Ambulante Behandlung
  1.   Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird.
  2.   ... [1]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
JStG) sowie die offene und geschlossene Unterbringung (Art. 15
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 15   Unterbringung a. Inhalt und Voraussetzungen
  1.   Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.
  2.   Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie:
a.   für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder
b.   für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist.
  3.   Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde.
  4.   Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so teilt die urteilende Behörde der Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung der Unterbringung mit. [1]
  5.   Wurde die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB [2]) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so kann sie unter den Voraussetzungen nach Artikel 19c in Form der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB weitergeführt werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
[2] SR 311.0
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
JStG). Strafen und Schutzmassnahmen können bzw. müssen miteinander kombiniert werden, wobei regelmässig zunächst die Massnahme und dann allenfalls die Strafe vollzogen wird (RIEDO, a.a.O., S. 92 N. 571).


3.2 Schutzmassnahmen nach Art. 12 ff
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 12   Aufsicht
  1.   Besteht Aussicht darauf, dass die Inhaber der elterlichen Sorge oder die Pflegeeltern die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person oder Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Die urteilende Behörde kann den Eltern Weisungen erteilen.
  2.   Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so darf keine Aufsicht angeordnet werden. [1]
  3.   Die Aufsicht kann nach Erreichen der Volljährigkeit nur mit Einverständnis des jungen Erwachsenen angeordnet werden. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
. JStG sollen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Im Verlaufe des Vollzugs kann sich zeigen, dass die ursprünglich angeordnete Schutzmassnahme ihren Zweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr erreicht und eine andere Schutzmassnahme als erforderlich oder jedenfalls als zweckmässiger erscheint. Art. 18 Abs. 1
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 18   Änderung der Massnahmen
  1.   Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig.
  2.   Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden.
Satz 1 JStG erlaubt daher, eine Massnahme nachträglich zu ändern, d.h. durch eine andere zu ersetzen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben (vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das

BGE 141 IV 172 S. 175


Jugendstrafrecht, BBl 1999 2238 Ziff. 423.26), wobei die Änderung in der Anordnung einer im Verhältnis zur bisherigen mehr oder weniger eingreifenden Massnahme bestehen kann (so schon unter dem alten Recht: BGE 113 IV 17 E. 2; BGE 80 IV 149). Die in Art. 18
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 18   Änderung der Massnahmen
  1.   Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig.
  2.   Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden.
JStG geregelte Massnahmenabänderbarkeit bildet Wesensmerkmal des jugendstrafrechtlichen Massnahmenrechts. Es gilt dabei der Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit der Massnahme bis zur Vollendung des 22. Altersjahrs eines Jugendlichen (siehe Art. 19 Abs. 2
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 19   Beendigung der Massnahmen
  1.   Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet.
  1bis.   Wurde eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB [1]) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91a StGB [2]. [3]
  2.   Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres. [4]
  3.   ... [5]
  4.   ... [6]
 
[1] SR 311.0
[2] Infolge Ablehnung der Vorlage 1 des Massnahmenpakets Sanktionenvollzug (BBl 2022 2992) am 14. Juni 2024 (AB 2024 N 1347) stimmt der Verweis nicht. Siehe bis auf Weiteres Art. 62d Abs. 2 StGB.
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
[6] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
JStG; so schon für das alte Recht: BGE 113 IV 17 E. 2; GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 3 und 4 zu Art. 18
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 18   Änderung der Massnahmen
  1.   Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig.
  2.   Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden.
JStG; RIEDO, a.a.O., S. 120 f. N. 798-802; NICOLE HOLDEREGGER, Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, 2009, S. 409 ff. N. 790 ff. sowie S. 425 ff. N. 826 f; s. auch MICHAEL STUDER, Jugendliche Intensivtäter in der Schweiz, 2013, S. 210 ff. N. 547 ff.; MARIE BÖHLEN, Kommentar zum Schweizerischen Jugendstrafrecht, 1975, S. 85 f.). Die Zustimmung eines mündigen Betroffenen braucht es dabei nur für die Schutzmassnahmen der Aufsicht (Art. 12 Abs. 3
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 12   Aufsicht
  1.   Besteht Aussicht darauf, dass die Inhaber der elterlichen Sorge oder die Pflegeeltern die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person oder Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Die urteilende Behörde kann den Eltern Weisungen erteilen.
  2.   Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so darf keine Aufsicht angeordnet werden. [1]
  3.   Die Aufsicht kann nach Erreichen der Volljährigkeit nur mit Einverständnis des jungen Erwachsenen angeordnet werden. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
JStG) und der persönlichen Betreuung (Art. 13 Abs. 4
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 13   Persönliche Betreuung
  1.   Genügt eine Aufsicht nach Artikel 12 nicht, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut.
  2.   Die urteilende Behörde kann der mit der Betreuung betrauten Person bestimmte Befugnisse bezüglich der Erziehung, Behandlung und Ausbildung des Jugendlichen übertragen und die elterliche Sorge entsprechend beschränken. Sie kann sie in Abweichung von Artikel 323 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) [1] auch mit der Verwaltung des Erwerbseinkommens des Jugendlichen beauftragen.
  3.   Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so darf keine persönliche Betreuung angeordnet werden. [2]
  4.   Die persönliche Betreuung kann nach Erreichen der Volljährigkeit nur mit Einverständnis des jungen Erwachsenen angeordnet werden. [3]
 
[1] SR 210
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
JStG), nicht aber für eine Unterbringung (Art. 15
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 15   Unterbringung a. Inhalt und Voraussetzungen
  1.   Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.
  2.   Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie:
a.   für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder
b.   für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist.
  3.   Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde.
  4.   Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so teilt die urteilende Behörde der Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung der Unterbringung mit. [1]
  5.   Wurde die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB [2]) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so kann sie unter den Voraussetzungen nach Artikel 19c in Form der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB weitergeführt werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
[2] SR 311.0
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
JStG), welche über die Mündigkeit des Jugendlichen hinaus auch ohne dessen Einverständnis angeordnet und vollzogen werden kann (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 16 zu Art. 18
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 18   Änderung der Massnahmen
  1.   Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig.
  2.   Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden.
JStG; MARCEL RIESEN-KUPPER, in: StGB Kommentar, Donatsch und andere [Hrsg.], 19. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 18
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 18   Änderung der Massnahmen
  1.   Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig.
  2.   Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden.
JStG).

3.3 Schutzmassnahmen gemäss Art. 12 ff
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 12   Aufsicht
  1.   Besteht Aussicht darauf, dass die Inhaber der elterlichen Sorge oder die Pflegeeltern die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person oder Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Die urteilende Behörde kann den Eltern Weisungen erteilen.
  2.   Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so darf keine Aufsicht angeordnet werden. [1]
  3.   Die Aufsicht kann nach Erreichen der Volljährigkeit nur mit Einverständnis des jungen Erwachsenen angeordnet werden. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
. JStG können nicht nur in einem Endentscheid, sondern auch schon während des Verfahrens und insofern "vorsorglich" angeordnet werden (vgl. Art. 5
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 5   Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen
  Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 anordnen.
JStG). Das Gesetz trägt damit der Tatsache Rechnung, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen unter Umständen rasches Eingreifen gebieten. Bei vorsorglichen Schutzmassnahmen handelt es sich mit andern Worten um provisorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Gewährleistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen. Es geht um eine Krisenintervention. Voraussetzung dafür sind namentlich ein dringliches Schutzbedürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage sowie die Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme den Verfassungsgrundsatz der

BGE 141 IV 172 S. 176


Verhältnismässigkeit wahren; das heisst, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 20 vor Art. 1
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 1   Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch
  1.   Dieses Gesetz:
a.   regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) [1] oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben;
b. [2]   ...
  2.   Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:
a.   die Artikel 1-33 (Geltungsbereich und Strafbarkeit), mit Ausnahme von Artikel 20 (zweifelhafte Schuldfähigkeit);
b.   die Artikel 47, 48 und 51 (Strafzumessung);
c.   Artikel 56 Absätze 2, 5 und 6 sowie Artikel 56a (Grundsätze bei Massnahmen);
d.   die Artikel 69-73 (Einziehung und Verwendung zu Gunsten des Geschädigten);
e.   Artikel 74 (Vollzugsgrundsätze);
f.   Artikel 83 (Arbeitsentgelt);
g.   Artikel 84 (Beziehungen zur Aussenwelt);
h.   Artikel 85 (Kontrollen und Untersuchungen);
i.   Artikel 92 (Unterbrechung des Vollzuges);
ibis. [3]   Artikel 92a (Informationsrecht);
j. [4]   die Artikel 98, 99 Absatz 2, 100 sowie 101 Absätze 1 Buchstaben a-d, 2 und 3 (Verjährung);
k. [5]   die Artikel 103, 104 und 105 Absatz 2 (Übertretungen);
l.   Artikel 110 (Begriffe);
m.   die Artikel 111-332 (Zweites Buch: Besondere Bestimmungen);
n. [6]   die Artikel 333-392 (Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes), mit Ausnahme der Artikel 380 (Kostentragung), 387 Absatz 1 Buchstabe d und 2 (Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates) und 388 Absatz 3 (Vollzug früherer Urteile);
o. [7]   ...
  3.   Bei der Anwendung dieser Bestimmungen des StGB müssen die Grundsätze nach Artikel 2 beachtet sowie Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
 
[1] SR 311.0
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 26. Sept. 2014 über das Informationsrecht des Opfers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1623; BBl 2014 889913).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977).
[5] AS 2009 6103
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).
und N. 5 zu Art. 10
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 10   Anordnung der Schutzmassnahmen
  1.   Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. Sind mehrere Schutzmassnahmen erforderlich, so kann die urteilende Behörde diese zusammen anordnen. [1]
  2.   Hat der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so kann die urteilende Behörde von der Anordnung einer Schutzmassnahme absehen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
JStG; STUDER, a.a.O., S. 164 ff. N. 426 ff.; HOLDEREGGER, a.a.O., S. 391 ff.; s. auch RIEDO, a.a.O., S. 98 N. 629 ff. und S. 273 N. 2065 f.).

3.4 Der das Jugendstrafrecht beherrschende Schutz- und Erziehungsgedanke soll frühestmöglich zum Tragen kommen. Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 12  
  1.   Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
  2.   Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
  3.   Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
. StGB können daher gemäss Art. 5
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 5   Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen
  Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 anordnen.
JStG bereits während der Untersuchung, also vor einer allfälligen Hauptverhandlung und Verurteilung, vorsorglich angeordnet werden (siehe Botschaft, a.a.O., 2223 Ziff. 422.1; HOLDEREGGER, a.a.O., S. 392 N. 759). Das Rechtsinstitut der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen soll aber nicht auf das Untersuchungsverfahren beschränkt bleiben, sondern muss - über den Wortlaut von Art. 5
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 5   Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen
  Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 anordnen.
JStG hinaus - erst recht auch während des Massnahmenvollzugs im Hinblick auf eine Änderung der Massnahme Anwendung finden. So kann aus Sorge um die gedeihliche Entwicklung des Jugendlichen - wenn die bestehende Massnahme ihren Zweck nicht erreicht und Gefahr im Verzuge ist - auch im Massnahmenänderungsverfahren unter Umständen nicht zugewartet werden, bis die ursprüngliche Schutzmassnahme durch die neue erforderliche und zweckmässige Massnahme definitiv ersetzt wird. Wenn es das Wohl des Jugendlichen oder allenfalls Dritter gebietet, muss es daher vielmehr auch im Verfahren nach Art. 18
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 18   Änderung der Massnahmen
  1.   Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig.
  2.   Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden.
JStG betreffend Änderung einer Massnahme möglich und zulässig sein, sofort im Sinne einer Krisenintervention vorsorglich einzuschreiten. Die Frage nach der Gewährleistung des Jugendschutzes stellt sich hier nicht anders als im Untersuchungsverfahren. Wegleitend für die Anwendung des Gesetzes müssen stets die Prinzipien des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen sein (Art. 2 Abs. 1
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 2   Grundsätze
  1.   Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen.
  2.   Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken.
JStG). Vorsorgliche Schutzmassnahmen im Massnahmenvollzug nicht zulassen zu wollen, widerspräche dem Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts. Sofern das Verfahren auf Massnahmenänderung nach Art. 18
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 18   Änderung der Massnahmen
  1.   Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig.
  2.   Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden.
JStG eingeleitet ist, muss die zuständige Behörde daher in sinngemässer Anwendung von Art. 5
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 5   Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen
  Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 anordnen.
JStG die neue Schutzmassnahme vorsorglich anordnen können, wenn der Jugendliche in seiner bisherigen Umgebung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist oder er selber eine Gefahr für seine Umgebung

BGE 141 IV 172 S. 177


bzw. die Öffentlichkeit darstellt (so ausdrücklich RIESEN-KUPPER, a.a.O., N. 6 zu Art. 18
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 18   Änderung der Massnahmen
  1.   Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig.
  2.   Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden.
JStG; s. auch RIEDO, a.a.O., S. 114 N. 747 Fn. 134, welcher offenkundig davon ausgeht, vorsorgliche Einweisungen seien auch im Vollzug möglich). Der Umstand, dass der Jugendliche volljährig geworden ist, steht einem Verfahren nach Art. 18
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 18   Änderung der Massnahmen
  1.   Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig.
  2.   Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden.
JStG und einer damit allfällig einhergehenden vorsorglichen Unterbringung gemäss Art. 5
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 5   Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen
  Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 anordnen.
i.V.m. Art. 15
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 15   Unterbringung a. Inhalt und Voraussetzungen
  1.   Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.
  2.   Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie:
a.   für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder
b.   für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist.
  3.   Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde.
  4.   Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so teilt die urteilende Behörde der Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung der Unterbringung mit. [1]
  5.   Wurde die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB [2]) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so kann sie unter den Voraussetzungen nach Artikel 19c in Form der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB weitergeführt werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
[2] SR 311.0
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
JStG nicht entgegen (so schon für das alte Recht BGE 113 IV 17 E. 2; s. auch GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 3 zu Art. 5
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 5   Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen
  Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 anordnen.
sowie N. 16 zu Art. 18
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 18   Änderung der Massnahmen
  1.   Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig.
  2.   Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden.
JStG; vgl. auch RIEDO, a.a.O., S. 113 N. 745).


3.5 Die zuständige Behörde kann somit Schutzmassnahmen auch während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme im Sinne von Art. 18
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 18   Änderung der Massnahmen
  1.   Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig.
  2.   Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden.
sinngemäss gestützt auf Art. 5
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 5   Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen
  Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 anordnen.
JStG vorsorglich anordnen. Ob auch Art. 9
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 9   Abklärung der persönlichen Verhältnisse, Beobachtung und Begutachtung
  1.   Soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist, klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf. Zu diesem Zweck kann sie auch eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen.
  2.   Mit der Abklärung kann eine Person oder Stelle beauftragt werden, die eine fachgerechte Durchführung gewährleistet.
  3.   Besteht ernsthafter Anlass, an der physischen oder psychischen Gesundheit des Jugendlichen zu zweifeln, oder erscheint die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angezeigt, so ordnet die zuständige Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an.
  4.   Sind die Voraussetzungen nach Artikel 25a Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt, so ordnet die zuständige Behörde eine sachverständige Begutachtung der Gefahr an, die vom Jugendlichen für Dritte ausgeht. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
JStG, welcher u.a. die vorsorgliche stationäre Beobachtung eines Jugendlichen im Hinblick auf die allfällige Anordnung einer Massnahme regelt, als gesetzliche Grundlage zur vorsorglichen Unterbringung im Rahmen eines Massnahmenänderungsverfahrens herangezogen werden könnte, liegt nahe, braucht im vorliegenden Zusammenhang aber nicht beantwortet zu werden.
141 IV 172 22. April 2015 29. September 2015 Bundesgericht 141 IV 172 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 5, 15 und 18 JStG; vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen während des Massnahmenvollzugs im Verfahren...

Gesetzesregister
JStG 1
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 1   Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch
  1.   Dieses Gesetz:
a.   regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) [1] oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben;
b. [2]   ...
  2.   Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:
a.   die Artikel 1-33 (Geltungsbereich und Strafbarkeit), mit Ausnahme von Artikel 20 (zweifelhafte Schuldfähigkeit);
b.   die Artikel 47, 48 und 51 (Strafzumessung);
c.   Artikel 56 Absätze 2, 5 und 6 sowie Artikel 56a (Grundsätze bei Massnahmen);
d.   die Artikel 69-73 (Einziehung und Verwendung zu Gunsten des Geschädigten);
e.   Artikel 74 (Vollzugsgrundsätze);
f.   Artikel 83 (Arbeitsentgelt);
g.   Artikel 84 (Beziehungen zur Aussenwelt);
h.   Artikel 85 (Kontrollen und Untersuchungen);
i.   Artikel 92 (Unterbrechung des Vollzuges);
ibis. [3]   Artikel 92a (Informationsrecht);
j. [4]   die Artikel 98, 99 Absatz 2, 100 sowie 101 Absätze 1 Buchstaben a-d, 2 und 3 (Verjährung);
k. [5]   die Artikel 103, 104 und 105 Absatz 2 (Übertretungen);
l.   Artikel 110 (Begriffe);
m.   die Artikel 111-332 (Zweites Buch: Besondere Bestimmungen);
n. [6]   die Artikel 333-392 (Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes), mit Ausnahme der Artikel 380 (Kostentragung), 387 Absatz 1 Buchstabe d und 2 (Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates) und 388 Absatz 3 (Vollzug früherer Urteile);
o. [7]   ...
  3.   Bei der Anwendung dieser Bestimmungen des StGB müssen die Grundsätze nach Artikel 2 beachtet sowie Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
 
[1] SR 311.0
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 26. Sept. 2014 über das Informationsrecht des Opfers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1623; BBl 2014 889913).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977).
[5] AS 2009 6103
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 2008 3121).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).
JStG 2
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 2   Grundsätze
  1.   Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen.
  2.   Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken.
JStG 5
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 5   Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen
  Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12-15 anordnen.
JStG 9
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 9   Abklärung der persönlichen Verhältnisse, Beobachtung und Begutachtung
  1.   Soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist, klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf. Zu diesem Zweck kann sie auch eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen.
  2.   Mit der Abklärung kann eine Person oder Stelle beauftragt werden, die eine fachgerechte Durchführung gewährleistet.
  3.   Besteht ernsthafter Anlass, an der physischen oder psychischen Gesundheit des Jugendlichen zu zweifeln, oder erscheint die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angezeigt, so ordnet die zuständige Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an.
  4.   Sind die Voraussetzungen nach Artikel 25a Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt, so ordnet die zuständige Behörde eine sachverständige Begutachtung der Gefahr an, die vom Jugendlichen für Dritte ausgeht. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
JStG 10
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 10   Anordnung der Schutzmassnahmen
  1.   Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. Sind mehrere Schutzmassnahmen erforderlich, so kann die urteilende Behörde diese zusammen anordnen. [1]
  2.   Hat der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so kann die urteilende Behörde von der Anordnung einer Schutzmassnahme absehen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
JStG 12
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 12   Aufsicht
  1.   Besteht Aussicht darauf, dass die Inhaber der elterlichen Sorge oder die Pflegeeltern die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person oder Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Die urteilende Behörde kann den Eltern Weisungen erteilen.
  2.   Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so darf keine Aufsicht angeordnet werden. [1]
  3.   Die Aufsicht kann nach Erreichen der Volljährigkeit nur mit Einverständnis des jungen Erwachsenen angeordnet werden. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
JStG 13
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 13   Persönliche Betreuung
  1.   Genügt eine Aufsicht nach Artikel 12 nicht, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut.
  2.   Die urteilende Behörde kann der mit der Betreuung betrauten Person bestimmte Befugnisse bezüglich der Erziehung, Behandlung und Ausbildung des Jugendlichen übertragen und die elterliche Sorge entsprechend beschränken. Sie kann sie in Abweichung von Artikel 323 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) [1] auch mit der Verwaltung des Erwerbseinkommens des Jugendlichen beauftragen.
  3.   Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so darf keine persönliche Betreuung angeordnet werden. [2]
  4.   Die persönliche Betreuung kann nach Erreichen der Volljährigkeit nur mit Einverständnis des jungen Erwachsenen angeordnet werden. [3]
 
[1] SR 210
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
JStG 14
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 14   Ambulante Behandlung
  1.   Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird.
  2.   ... [1]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
JStG 15
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 15   Unterbringung a. Inhalt und Voraussetzungen
  1.   Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.
  2.   Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie:
a.   für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder
b.   für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist.
  3.   Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde.
  4.   Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so teilt die urteilende Behörde der Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung der Unterbringung mit. [1]
  5.   Wurde die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB [2]) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so kann sie unter den Voraussetzungen nach Artikel 19c in Form der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB weitergeführt werden. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
[2] SR 311.0
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
JStG 18
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 18   Änderung der Massnahmen
  1.   Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig.
  2.   Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden.
JStG 19
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 19   Beendigung der Massnahmen
  1.   Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet.
  1bis.   Wurde eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB [1]) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91a StGB [2]. [3]
  2.   Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres. [4]
  3.   ... [5]
  4.   ... [6]
 
[1] SR 311.0
[2] Infolge Ablehnung der Vorlage 1 des Massnahmenpakets Sanktionenvollzug (BBl 2022 2992) am 14. Juni 2024 (AB 2024 N 1347) stimmt der Verweis nicht. Siehe bis auf Weiteres Art. 62d Abs. 2 StGB.
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
[6] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991).
JStG 22
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 22   Verweis
  1.   Die urteilende Behörde spricht den Jugendlichen schuldig und erteilt ihm einen Verweis, wenn dies voraussichtlich genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Verweis besteht in einer förmlichen Missbilligung der Tat.
  2.   Die urteilende Behörde kann dem Jugendlichen zusätzlich eine Probezeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und damit verbundene Weisungen auferlegen. Begeht der Jugendliche während der Probezeit schuldhaft eine mit Strafe bedrohte Tat oder missachtet er die Weisungen, so kann die urteilende Behörde eine andere Strafe als einen Verweis verhängen.
JStG 25
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz

Art. 25   Freiheitsentzug a. Inhalt und Voraussetzungen
  1.   Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
  2.   Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er:
a.   ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist;
b.   eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB [1] begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren.
 
[1] SR 311.0
StGB 12
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 12  
  1.   Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
  2.   Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
  3.   Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
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