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BGE-140-V-57 - 2014-01-28 - BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG) - Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3; Hinterlassenenleistungen für in erheblichem Masse unterstützte...
Urteilskopf

140 V 57

7. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. K. gegen Vorsorgestiftung Sparen 3 der Zürcher Kantonalbank und S. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 57

BGE 140 V 57 S. 57

A. Der 1962 geborene R. sel. verfügte bei der Vorsorgestiftung Sparen 3 der Zürcher Kantonalbank (nachfolgend: Vorsorgestiftung) über ein Vorsorge-Konto der Säule 3a, als er 2010 verstarb. Er hinterliess u.a. seine Mutter S. und seine Lebensgefährtin K. Sowohl die Mutter als auch die Lebensgefährtin verlangten von der Vorsorgestiftung das Vorsorgekapital; eine Einigung kam nicht zustande.

B. Am 20. Dezember 2011 erhob S. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Vorsorgestiftung mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr das Vorsorgekapital des Säule-3a-Kontos des R. sel. nebst Zins zu 5 % seit 16. Juli 2010 zu bezahlen. (...) Die zum Verfahren beigeladene K. schloss auf Abweisung der Klage. Das Sozialversicherungsgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 15. Mai 2013 in Bezug auf das Vorsorgekapital vollständig und in Bezug auf die Zinsen teilweise gut (...).


C. K. lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei der Entscheid vom 15. Mai 2013 aufzuheben und die Klage der S. abzuweisen. (...) Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Auszug)


Erwägungen

BGE 140 V 57 S. 58


Aus den Erwägungen:


4.


4.3 In BGE 140
V 50
hat das Bundesgericht mit Blick auf Art. 20a Abs. 1 lit. a
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 20a [1]   Weitere begünstigte Personen
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 [2] folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a.   natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b.   beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c.   beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, odervon 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
1.   der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2.   von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
  2.   Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] Heute: den Art. 19, 19a und 20.
BVG und die dort ebenfalls erwähnte Kategorie von "Personen, die in erheblichem Masse unterstützt worden sind", entschieden, dass für die Qualifikation der Unterstützung als erheblich in zeitlicher Hinsicht in der Regel eine Dauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt ist (a.a.O., E. 3.4). Es ist kein Grund ersichtlich, diese Rechtsprechung nicht auch auf Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) anzuwenden. Weiter ist dieser zeitliche Massstab demnach auch an die gleichlautende Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 lit. b des Stiftungsreglements der Vorsorgestiftung vom Dezember 2007 anzulegen (nicht publ. E. 3.2).
140 V 57 28. Januar 2014 03. Juni 2014 Bundesgericht 140 V 57 BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)

Gegenstand Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3; Hinterlassenenleistungen für in erheblichem Masse unterstützte...

Gesetzesregister
BVG 20 a
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 20a [1]   Weitere begünstigte Personen
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 [2] folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a.   natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b.   beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c.   beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, odervon 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
1.   der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2.   von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
  2.   Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] Heute: den Art. 19, 19a und 20.
BVV 3 2
SR 831.461.3 BVV-3 Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)

Art. 2   Begünstigte Personen
  1.   Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:
a.   im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;
b. [1]   nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,die Eltern,die Geschwister,die übrigen Erben.
1. [2]   der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,
2.   die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
3.   die Eltern,
4.   die Geschwister,
5.   die übrigen Erben.
  2.   Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. [3]
  3.   Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz l Buchstabe b Ziffern 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4279).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4279).
BGE Register
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