Urteilskopf

140 V 57

7. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. K. gegen Vorsorgestiftung Sparen 3 der Zürcher Kantonalbank und S. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 57

BGE 140 V 57 S. 57

A. Der 1962 geborene R. sel. verfügte bei der Vorsorgestiftung Sparen 3 der Zürcher Kantonalbank (nachfolgend: Vorsorgestiftung) über ein Vorsorge-Konto der Säule 3a, als er 2010 verstarb. Er hinterliess u.a. seine Mutter S. und seine Lebensgefährtin K. Sowohl die Mutter als auch die Lebensgefährtin verlangten von der Vorsorgestiftung das Vorsorgekapital; eine Einigung kam nicht zustande.
B. Am 20. Dezember 2011 erhob S. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Vorsorgestiftung mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr das Vorsorgekapital des Säule-3a-Kontos des R. sel. nebst Zins zu 5 % seit 16. Juli 2010 zu bezahlen. (...) Die zum Verfahren beigeladene K. schloss auf Abweisung der Klage. Das Sozialversicherungsgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 15. Mai 2013 in Bezug auf das Vorsorgekapital vollständig und in Bezug auf die Zinsen teilweise gut (...).

C. K. lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei der Entscheid vom 15. Mai 2013 aufzuheben und die Klage der S. abzuweisen. (...) Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Auszug)

Erwägungen

BGE 140 V 57 S. 58

Aus den Erwägungen:

4.

4.3 In BGE 140
V 50
hat das Bundesgericht mit Blick auf Art. 20a Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 20a Weitere begünstigte Personen - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a  natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b  beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c  beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
c1  der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
c2  von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
2    Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
BVG und die dort ebenfalls erwähnte Kategorie von "Personen, die in erheblichem Masse unterstützt worden sind", entschieden, dass für die Qualifikation der Unterstützung als erheblich in zeitlicher Hinsicht in der Regel eine Dauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt ist (a.a.O., E. 3.4). Es ist kein Grund ersichtlich, diese Rechtsprechung nicht auch auf Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) anzuwenden. Weiter ist dieser zeitliche Massstab demnach auch an die gleichlautende Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 lit. b des Stiftungsreglements der Vorsorgestiftung vom Dezember 2007 anzulegen (nicht publ. E. 3.2).