138 II 513
35. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. und Mitb. gegen Bundesamt für Migration (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 1C_195/2012 vom 15. Oktober 2012
Regeste (de):
- Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls.
- Die Beschwerde ist zulässig, soweit der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eine Person betrifft, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz sucht (E. 1.2). Regeste b
- Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. 2 Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 2 Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15 a Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten; b effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten. 3 Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch. 4 Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16 SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 2 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. 3 Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. - Flüchtlingseigenschaft verneint bei einer aus Mazedonien stammenden, der Volksgruppe der Roma angehörenden Person, welche eine nichtstaatliche Verfolgung geltend machte. Die Person hätte staatlichen Schutz davor in Anspruch nehmen können (E. 7). Regeste d
Regeste (fr):
- Art. 83 let. d ch. 1 LTF; recours en matière de droit public contre une décision du Tribunal administratif fédéral dans le domaine de l'asile.
- Le recours est recevable, dans la mesure où la décision du Tribunal administratif fédéral concerne une personne visée par une demande d'extradition de l'Etat dont elle cherche à se protéger (consid. 1.2). Regeste b
- Art. 2 al. 1, art. 3, 6a et 7 LAsi; qualité de réfugié.
- Qualité de réfugié niée à un ressortissant de Macédoine appartenant au groupe ethnique des Roms et faisant valoir une persécution non étatique. Cette personne aurait pu avoir d'abord recours à la protection étatique (consid. 7). Regeste d
Regesto (it):
- Art. 83 lett. d n. 1 LTF; ricorso in materia di diritto pubblico contro una decisione del Tribunale amministrativo federale nel campo dell'asilo.
- Il ricorso è ammissibile nella misura in cui la decisione del Tribunale amministrativo federale concerne una persona interessata da una domanda di estradizione dello Stato dal quale cerca protezione (consid. 1.2). Regesto b
- Art. 2 cpv. 1, art. 3, 6a e 7 LAsi; qualità di rifugiato.
- Qualità di rifugiato negata a un cittadino macedone appartenente al gruppo etnico dei Rom, facente valere una persecuzione non statale. La persona avrebbe innanzitutto potuto richiedere la protezione statale (consid. 7). Regesto d
Sachverhalt ab Seite 514
BGE 138 II 513 S. 514
A. A., seine Lebenspartnerin B. sowie ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder C., D. und E. sind mazedonische Staatsangehörige. Sie lebten in X. und gehören der Volksgruppe der Roma an. Nach ihren Angaben verliessen sie am 22. März 2010 ihren Heimatstaat und gelangten am 24. März 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten.
B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, die Gesuchsteller erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C. Die von den Gesuchstellern dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Abteilung V) am 19. März 2012 ab.
BGE 138 II 513 S. 515
D. A., B., C., D. und E. führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Hauptantrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei bezüglich aller Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem stellen sie den Eventualantrag, die Angelegenheit sei zur Ergänzung der Untersuchung und neuen Entscheidung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
(...)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde, soweit es darauf eintritt, teilweise gut und stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Im Übrigen weist es die Beschwerde ab. (Auszug)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1.
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
1.2
1.2.1 Nach Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen. Diese Gegenausnahme wurde mit Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (Koordinationsgesetz; AS 2011 925 ff.), neu in das Bundesgerichtsgesetz eingefügt. Das Koordinationsgesetz stellt einen Mantelerlass dar. Damit wurden ausschliesslich das Bundesgerichtsgesetz, das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) und das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) geändert. Auslöser der Revision waren Probleme, die bei parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren auftraten. Diese Verfahren fallen in die Zuständigkeit zweier verschiedener Bundesämter. Das BFM entscheidet über Asylanträge, das Bundesamt für Justiz (BJ) über Fahndungs- und Auslieferungsersuchen. Der Asylentscheid kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden, der Auslieferungsentscheid an das Bundesstrafgericht. Gegen den Entscheid des Letzteren
BGE 138 II 513 S. 516
ist in besonders bedeutenden Fällen die Beschwerde an das Bundesgericht gegeben (Art. 84
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Mit der Revision wurden folgende Massnahmen zur Behebung der Koordinationsprobleme umgesetzt: Das Bundesgericht ist neu in parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren letzte Beschwerdeinstanz. Für die Asylverfahren wird zudem das Beschleunigungsgebot verankert. In beiden Verfahren besteht ferner neu die Pflicht der Behörden zum gegenseitigen Aktenbeizug. Die Zusammenführung des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens auf der Stufe des Bundesgerichts erlaubt eine widerspruchsfreie Rechtsprechung unter Beachtung des Gebots des Non-Refoulement. Eine begrenzte Zahl von Asylsuchenden kann somit den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom Bundesgericht überprüfen lassen. Der Zugang zum Bundesgericht ist dabei im Unterschied zum Auslieferungsverfahren nicht auf besonders bedeutende Fälle beschränkt. Wie die Beschwerde an das Bundesgericht bezwecken auch die weiteren Massnahmen eine bessere zeitliche und inhaltliche Koordination der Asyl- und der Auslieferungsverfahren. Mit dem Beschleunigungsgebot soll sichergestellt werden, dass die Asylbehörden dem Asylgesuch hohe Priorität einräumen, wenn die betroffene Person gleichzeitig Gegenstand eines Auslieferungsverfahrens ist. Mit der Pflicht der Behörden zum gegenseitigen Aktenbeizug soll sichergestellt werden, dass sich sowohl der Asyl- als auch der Auslieferungsentscheid bei der Frage der politischen Verfolgung auf die gleichen Informationen stützt (Botschaft vom 24. Februar 2010 zum Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, BBl 2010 1469 ff.; THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 132a ff. zu Art. 83
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
1.2.2 (Ersuchen des Justizministeriums der Republik Mazedonien um Auslieferung der Beschwerdeführerin 2 [B.] zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Keine Versetzung der Beschwerdeführerin 2 in Auslieferungshaft.)
BGE 138 II 513 S. 517
1.2.3 Gegen die Beschwerdeführerin 2 liegt demnach ein Auslieferungsersuchen des Staates vor, vor welchem sie Schutz sucht. Sie kann deshalb gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG den vorinstanzlichen Entscheid anfechten. Anders verhält es sich in Bezug auf die Beschwerdeführer 1 (A.) und 3-5 (C., D. und E.) Soweit sich die Vorinstanz mit diesen befasst hat, betrifft ihr Entscheid keine Person, gegen die ein Auslieferungsersuchen vorliegt. Die Beschwerde ist daher gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig. Dies bestätigt Folgendes: Die Eltern des Beschwerdeführers 1 reisten zusammen mit den Beschwerdeführern in die Schweiz ein und ersuchten ebenfalls um Asyl. Das BFM lehnte das Gesuch der Eltern ab. Die von diesen dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab. Diesen Entscheid konnten die Eltern unstreitig nicht beim Bundesgericht anfechten, da kein Auslieferungsersuchen gegen sie vorliegt. Für die Beschwerdeführer 1 und 3-5 kann nichts anderes gelten. Diesen kann die Beschwerde an das Bundesgericht nicht einzig deshalb offenstehen, weil die Vorinstanz insoweit keinen separaten Entscheid gefällt hat.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 3-5 wird demnach nicht eingetreten.
1.2.4 Der bundesgerichtliche Entscheid kann sich in einem Fall wie hier bei Bejahung der Flüchtlingseigenschaft auf die Angehörigen allerdings auswirken. Diese können gegebenenfalls gemäss Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
|
1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148 |
2 | ...149 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151 |
5 | ...152 |
1.3 Die Beschwerdeführerin 2 hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist deshalb gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148 |
2 | ...149 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151 |
5 | ...152 |
1.4 Der vorinstanzliche Entscheid stellt einen nach Art. 90
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148 |
2 | ...149 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151 |
5 | ...152 |
1.5 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten. (...)
BGE 138 II 513 S. 518
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Asylverfahren habe bis zum vorinstanzlichen Entscheid zwei Jahre gedauert, was weitestgehend dem Beschwerdeverfahren zuzuschreiben sei. Dies stelle eine übermässige Verfahrensdauer dar und verletze Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148 |
2 | ...149 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151 |
5 | ...152 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |
2 | Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen. |
3 | Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen. |
4 | Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden. |
5 | Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten. |
6 | In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen. |
7 | Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371 |
6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148 |
2 | ...149 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151 |
5 | ...152 |
6.3 Nach Art. 37 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen - 1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat. |
|
1 | Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat. |
2 | Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen. |
3 | Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden. |
4 | Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen. |
5 | In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
6 | Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)105 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927106 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG107 ausgesprochen wurde.108 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen - 1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat. |
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1 | Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat. |
2 | Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen. |
3 | Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden. |
4 | Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen. |
5 | In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
6 | Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)105 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927106 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG107 ausgesprochen wurde.108 |
6.4 Art. 109
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |
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1 | Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |
2 | Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen. |
3 | Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen. |
4 | Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden. |
5 | Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten. |
6 | In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen. |
7 | Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |
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1 | Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |
2 | Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen. |
3 | Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen. |
4 | Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden. |
5 | Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten. |
6 | In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen. |
7 | Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371 |
6.5 Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführerin, der - wie darzulegen sein wird -
BGE 138 II 513 S. 519
die Flüchtlingseigenschaft fehlt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids in der Schweiz Asyl gewährt wird. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist, wie dies der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen entspricht, im vorliegenden Urteil (im Dispositiv) festzustellen. Damit und in Verbindung mit der für die Beschwerdeführerin vorteilhaften Kostenregelung wird ihr eine hinreichende Wiedergutmachung verschafft (BGE 137 IV 118 E. 2.2 S. 121 f.; BGE 136 I 274 E. 2.3 S. 278; BGE 135 II 334 E. 3 S. 337; BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333; je mit Hinweisen). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton mit Zustimmung des BFM gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
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1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr folglich Asyl zu gewähren.
7.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
7.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und der Beschwerdeführer 1 seien in X. von der privaten albanischen Polizei ANA - einer Art Mafia - heimgesucht, bedroht und geschlagen worden.
BGE 138 II 513 S. 520
Die Beschwerdeführer haben widersprüchliche Aussagen zur Zahl der behaupteten Heimsuchungen durch die ANA und zur Kleidung der Täter gemacht. Angesichts dessen bestehen ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Wie es sich damit verhält, kann nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz jedoch dahingestellt bleiben, da sich am Ergebnis auch dann nichts änderte, wenn ihre Angaben wahr sein sollten. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sind nichtstaatlicher Natur. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung der Vorinstanz, die in Frage zu stellen für das Bundesgericht kein Anlass besteht, die sog. Schutztheorie. Danach hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu betrachten, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Dabei obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien gemäss Art. 6a Abs. 2 lit. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 |
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1 | Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 |
2 | Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15 |
a | Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten; |
b | effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten. |
3 | Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch. |
4 | Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 |
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1 | Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 |
2 | Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15 |
a | Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten; |
b | effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten. |
3 | Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch. |
4 | Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16 |
BGE 138 II 513 S. 521
allenfalls unter Umgehung der lokalen Polizeibehörden von X., bei denen mit der ANA möglicherweise gewisse Vernetzungen bestehen. Die geltend gemachte Bedrohung ist zudem lokal beschränkt, weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen wäre, sich an einem anderen Ort in Mazedonien niederzulassen. Beim der Beschwerdeführerin vorgeworfenen (...) handelt es sich um ein gemeinrechtliches Delikt. Es bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass dieses lediglich vorgeschoben wäre, um die Beschwerdeführerin politisch zu verfolgen. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf (...) Denar und ist daher unter Berücksichtigung der in Mazedonien gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse beträchtlich. Das Strafmass von (...) erscheint damit nicht als derart hoch, dass eine politisch motivierte übermässige Bestrafung ("Polit-Malus") angenommen werden müsste. Wenn die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Gewährung von Asyl abgelehnt hat, verletzt das demnach kein Bundesrecht. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann, was die Einzelheiten betrifft, verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 |
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1 | Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 |
2 | Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15 |
a | Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten; |
b | effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten. |
3 | Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch. |
4 | Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16 |
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestünden jedenfalls Wegweisungshindernisse, weshalb die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei.
8.2 Die Vorinstanz bemerkt in der Vernehmlassung, der Beschwerdegegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren sei auf ihren Entscheid über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Asylerteilung oder Asylverweigerung beschränkt. Dies ergebe sich aus Ziffer 2.2 der Botschaft zum Koordinationsgesetz. Der Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme "gehe daher ins Leere". In der Botschaft wird an der von der Vorinstanz angegebenen Stelle zu Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ausgeführt, Beschwerdegegenstand sei der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Asylerteilung oder Asylverweigerung. Weiter wird - was die Vorinstanz ausser Acht lässt - gesagt, die Beschwerdeberechtigung werde angesichts der geringen Zahl der möglichen Beschwerdefälle nicht weiter eingeschränkt, um beispielsweise die Anfechtung eines Nichteintretens- oder eines Kostenentscheids oder die Beschwerde in einem unbedeutenden Fall explizit auszuschliessen (BBl 2010 1482).
BGE 138 II 513 S. 522
Die Darlegungen in der Botschaft stützen die Auffassung der Vorinstanz somit nicht. Wenn selbst der bundesverwaltungsgerichtliche Entscheid über die Kosten in einem Asylfall beim Bundesgericht anfechtbar sein soll, muss das erst recht gelten für die Frage, ob Wegweisungshindernisse bestehen und bejahendenfalls die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei (in der Sache ebenso HÄBERLI, a.a.O., N. 132a zu Art. 83
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
8.3 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
8.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente. Der Vollzug der Wegweisung ist daher möglich. Dieser ist nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz auch zulässig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer völkerrechtlich verbotenen unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Mazedonien
BGE 138 II 513 S. 523
lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen, da dieser Staat als "Safe Country" gilt. Nicht zu beanstanden ist der angefochtene Entscheid ebenso, soweit die Vorinstanz zum Schluss kommt, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie bei einer Rückkehr eine klägliche Existenz in Not und Armut fristen müsste, überzeugt nicht, konnten die Beschwerdeführer doch in ihrem Heimatstaat innert 24 Stunden die Summe von 5'000 Euro für die Ausstellung von Pässen erhältlich machen. Zu den geltend gemachten psychischen Problemen der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu bemerken: In Mazedonien besteht eine obligatorische Krankenversicherung, die auf dem Prinzip der Universalität (Deckung aller Bürger) beruht. Damit ist davon auszugehen, dass eine medizinische Versorgung - unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Erkrankten - in ganz Mazedonien flächendeckend zugänglich ist. In der von X. etwa (...) km entfernten Hauptstadt Skopje steht zudem die Infrastruktur für die Behandlung einer psychischen Beeinträchtigung, wie sie bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden ist, zur Verfügung. Eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
Ist der Vollzug der Wegweisung demnach möglich, zulässig und zumutbar, ist er zu bestätigen. Die vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht. Auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann auch insoweit verwiesen werden.