Urteilskopf

138 II 5

2. Estratto della sentenza della I Corte di diritto pubblico nella causa F. contro Consiglio di Stato del Cantone Ticino (ricorso in materia di diritto pubblico) 1C_520/2011 del 23 novembre 2011

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 6

BGE 138 II 5 S. 6

A. Il 23 ottobre 2011 hanno avuto luogo le elezioni per il rinnovo del Consiglio nazionale per la legislatura 2011-2015. Nel Cantone Ticino l'elezione avviene con il sistema proporzionale a circondario unico. I candidati Monica Duca Widmer e Marco Romano della lista n. 7 del Partito Popolare Democratico e Generazione Giovani hanno ottenuto il medesimo numero di voti, ossia 23'979: uno solo dei due candidati poteva nondimeno essere eletto.
B. In un bollettino stampa del 25 ottobre 2011, il Governo cantonale, richiamate le norme vigenti in materia (art. 43 cpv. 3 e
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 43 Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute - 1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
1    Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2    Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.
3    Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.
art. 20
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 20 Losentscheid - Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies im Kanton durch Anordnung der Kantonsregierung, im Bund durch Anordnung des Bundesrats.
della legge federale sui diritti politici del 17 dicembre 1976 [LDP; RS 161.1] e art. 11
SR 161.11 Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR)
VPR Art. 11 Nachzählung - Besteht der Verdacht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, so zählt das kantonale Wahlbüro entweder selber nach oder ordnet eine Nachzählung durch das Gemeindewahlbüro an.
della relativa ordinanza del 24 maggio 1978 [ODP; RS 161.11]) e la nuova giurisprudenza del Tribunale federale in materia di riconteggio dei voti nel quadro di votazioni (DTF 136 II 132), ritenendola non applicabile in materia di elezioni, ha informato di non ricontare i voti e, rinunciato all'opzione del sorteggio manuale e convalidata la procedura di sorteggio automatico, ha rilevato che l'esito dello stesso è stato favorevole alla candidata Monica Duca Widmer.
C. Con ricorsi del 26/28 ottobre 2011, l'avvocato F. ha impugnato il comunicato stampa. Mediante due decisioni del 7 novembre 2011, il Consiglio di Stato li ha respinti.
BGE 138 II 5 S. 7

D. Avverso queste decisioni, l'11 novembre 2011 F. presenta un ricorso in materia di diritto pubblico al Tribunale federale. Chiede, in via principale, di annullare le decisioni impugnate e di ordinare una nuova elezione; in via subordinata, di ordinare un nuovo conteggio dei voti e una nuova verifica delle schede nulle; in via ancor più subordinata, di annullare lo scrutinio limitatamente all'elezione di Monica Duca Widmer e di procedere a un nuovo sorteggio.
E. La Cancelleria federale non formula proposte di giudizio. Il Governo cantonale, sottolineando le differenze esistenti tra una votazione e un'elezione, propone di respingere il ricorso in quanto ammissibile. Nella replica del 21 novembre 2011 il ricorrente si riconferma nelle proprie tesi e conclusioni. Il Tribunale federale, accertata nella fattispecie l'assenza di sospetti concreti riguardo all'esattezza dei risultati dei comuni, ha respinto il ricorso per quanto concerne il riconteggio, mentre lo ha accolto limitatamente al sorteggio, rinviando al riguardo alla parallela sentenza DTF 138 II 13. (riassunto)

Erwägungen

Dai considerandi:

2.

2.1 Il ricorrente, ricordate la parità dei voti tra i due citati candidati e la differenza di 51 (recte 58) voti tra i candidati del partito liberale radicale ticinese Giovanni Merlini e Fulvio Pelli, dei quali non contesta tuttavia l'elezione, critica il fatto che il Governo cantonale, non applicando la prassi istituita con la DTF 136 II 132, non ha ordinato un riconteggio dei voti. Al riguardo, in maniera del tutto generica, egli accenna semplicemente alla circostanza che la dottrina e le legislazioni cantonali citate in detta sentenza non opererebbero una distinzione fra votazioni ed elezioni e che l'applicazione della prassi istituita con il richiamato giudizio si giustificherebbe, perché l'eletto deve poi rappresentare il cittadino in tutta una serie di decisioni.
2.2 Al proposito giova ricordare che la libertà di voto e di elezione garantisce al cittadino elettore che siano riconosciuti solo i risultati elettorali corrispondenti in modo affidabile e non falsato alla volontà dell'elettore liberamente espressa (art. 34 cpv. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
Cost.; DTF 137 I 200 consid. 2.1; DTF 136 I 352 consid. 2, DTF 136 I 376 consid. 4.1; DTF 135 I 19 consid. 2.1). Sulla base di questa garanzia, ogni cittadino elettore che adempie i requisiti all'uopo stabiliti e conformi alla Costituzione deve poter

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partecipare come candidato o elettore su un piano di pari opportunità rispetto a ogni altro cittadino elettore o candidato. Il diritto costituzionale federale impone che nel quadro di uno spoglio l'autorità incaricata di procedervi deve contare con cura e diligenza i suffragi, garantire la regolarità del conteggio, nonché la corretta determinazione dei risultati dello scrutinio (DTF 131 I 442 consid. 3.1 e 3.3).
2.3 Il Governo cantonale ha ritenuto, senza tuttavia esprimersi oltre, che la nuova giurisprudenza istituita con la DTF 136 II 132, concernente una votazione, non è applicabile nell'ambito di un'elezione federale. Nella risposta, esso rileva che qualora la DTF 136 II 132 avesse imposto un obbligo sistematico di riconteggio anche nell'ambito delle elezioni in esame, l'amministrazione federale avrebbe certamente proposto una modifica dell'art. 43 cpv. 3
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 43 Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute - 1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
1    Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2    Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.
3    Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.
LDP, nel senso che in caso di parità di voti, prima di procedere a un sorteggio, sarebbe necessario effettuare una riconta. Aggiunge che detta prassi non può applicarsi alle elezioni, poiché imporrebbe, soprattutto nelle elezioni comunali in piccoli comuni dove i risultati sono spesso molto serrati, di procedere ogni volta a un riconteggio.
2.4 L'esecutivo cantonale espone che nell'ambito di elezioni, il voto non si limita all'apposizione di una crocetta accanto al nome dei candidati, per cui i singoli uffici elettorali usufruiscono di un maggior potere d'apprezzamento riguardo all'interpretazione delle schede elettorali, in particolare circa la loro validità. Al suo dire, un riconteggio implicherebbe pertanto una sostituzione di questo potere d'apprezzamento dagli uffici elettorali del Comune a quello del Cantone. L'assunto non regge, poiché in presenza di un risultato molto stretto un eventuale nuovo conteggio non deve aver luogo di regola su ricorso, bensì immediatamente dopo l'elezione, al più tardi il giorno seguente, per cui di massima potrebbe essere effettuato dai medesimi uffici elettorali. D'altra parte, un riconteggio centralizzato avrebbe il pregio di interpretare in maniera obiettiva e uniforme la validità delle schede elettorali.
2.5 Infine, il Governo cantonale adduce, a torto, che le considerazioni esposte nella DTF 136 II 132 sarebbero sostanzialmente formulate quali obiter dictum, poiché in quella causa non è stato ordinato un riconteggio. In effetti, l'invito al legislatore a disciplinare la protezione giuridica alle esigenze costituzionali e se del caso a regolare
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espressamente il riconteggio, fissando semmai determinate differenze percentuali minime tra i sì e i no, costituisce una cosiddetta decisione incitativa (cfr. al riguardo DTF 136 I 352 consid. 5.2 pag. 364 in alto; DTF 131 I 74 consid. 6.1 pag. 85 in alto). La portata di questa sentenza, relativa ai risultati molto stretti tra il numero dei suffragi favorevoli e contrari nell'ambito di una votazione, non viene del resto relativizzata dal presente giudizio, che concerne le elezioni con il sistema proporzionale.
3.

3.1 Nella DTF 136 II 132, emanata nel quadro di un ricorso concernente la votazione federale sui passaporti biometrici (art. 77 cpv. 1 lett. b
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
1    Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a  wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b  wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2    Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159
LDP), il Tribunale ha stabilito un diritto al riconteggio in presenza di un risultato molto stretto. Nella fattispecie si tratta tuttavia di un'elezione ai sensi dell'art. 77 cpv. 1 lett. c
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
1    Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a  wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b  wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2    Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159
LDP. In quella sentenza, esposta l'interpretazione storica che stava alla base della precedente giurisprudenza (consid. 2.2), è stato stabilito che un risultato molto stretto di una votazione dev'essere trattato alla stregua di una "irregolarità" ai sensi dell'art. 77 cpv. 1 lett. b
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
1    Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a  wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b  wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2    Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159
LDP (consid. 2.4.2), pur precisando che se dal riconteggio fuoriuscisse nuovamente un siffatto risultato, ciò non costituirebbe da solo un motivo per un ulteriore conteggio, già per la maggiore diligenza con la quale verrebbe effettuato (consid. 2.4.3). Ha pure indicato, illustrando le differenti soluzioni adottate da determinati Cantoni, che nell'ambito di un riconteggio spetta in primo luogo al diritto cantonale stabilire sulla base di quali condizioni l'autorità competente deve ordinarlo e quando il singolo cittadino possa pretenderlo, ricordando che un obbligo di riconteggio può derivare, secondo la sua giurisprudenza, anche dall'art. 34 cpv. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
Cost. (consid. 2.3.1-2.3.3 e rinvii).
3.2 Come rettamente ritenuto dal Governo cantonale e come si evince chiaramente dalla DTF 136 II 132, essa si riferisce unicamente e soltanto a votazioni: quando nella stessa si accenna a elezioni, si fa riferimento esclusivamente alle leggi cantonali (consid. 2.3.1) e in maniera generica, senza ulteriori precisazioni, alla dottrina. La distinzione operata in detta sentenza è corretta. In effetti, la LDP disciplina in maniera diversa le votazioni (art. 10
IR 0.632.314.891.1 Landwirtschaftsabkommen vom 24. Juni 2004 zwischen der Schweiz und Libanon (mit Anhängen)
Art. 10 - Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 19235 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
segg.) e l'elezione del Consiglio nazionale. La regolamentazione riguardo all'elezione con il sistema proporzionale (art. 21
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 21 Wahlanmeldeschluss - 1 Das kantonale Recht bestimmt einen Montag im August des Wahljahres als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss; es legt fest, bei welcher Behörde die Wahlvorschläge einzureichen sind.45
1    Das kantonale Recht bestimmt einen Montag im August des Wahljahres als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss; es legt fest, bei welcher Behörde die Wahlvorschläge einzureichen sind.45
2    Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Tage des Wahlanmeldeschlusses beim Kanton eintreffen.
3    Die Kantone teilen der Bundeskanzlei jeden Wahlvorschlag unverzüglich mit.
segg. LDP) è assai precisa: indica segnatamente il numero e la designazione dei candidati, lo
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stralcio dei nomi in soprannumero (art. 22
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 22 Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen - 1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.
1    Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.
2    Die Wahlvorschläge müssen für jeden Vorgeschlagenen angeben:
a  den amtlichen Namen und Vornamen;
b  den Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist;
c  das Geschlecht;
d  das Geburtsdatum;
e  die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl;
f  die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit; und
g  den Beruf.46
3    Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen.47
LDP), le candidature plurime (art. 27
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 27 Mehrfach Vorgeschlagene - 1 Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.
1    Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.
2    Die Bundeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag aus einem andern Kanton steht.
3    Die Bundeskanzlei teilt den betroffenen Kantonen ihre Streichungen unverzüglich mit.
LDP), la congiunzione di liste e la loro pubblicazione (art. 31
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig.
1    Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig.
1bis    Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.
2    Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken.
3    Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden.
seg. LDP). Essa si diffonde, in particolare, sulle operazioni elettorali e di spoglio, ricordato che in tale ambito la Cancelleria federale allestisce una guida elettorale (art. 34
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 34 Wahlanleitung - Die Bundeskanzlei erstellt vor jeder Gesamterneuerungswahl eine kurze Wahlanleitung, die den Stimmberechtigten der Kantone mit Verhältniswahl zusammen mit den Wahlzetteln (Art. 33 Abs. 2) zugestellt wird.
LDP) e che prima di ogni rinnovo integrale il Consiglio federale emana istruzioni completive, in particolare sullo spoglio, sul controllo delle schede e sulla determinazione dei risultati per Comune (art. 17
SR 161.11 Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR)
VPR Art. 17 Ergänzende Weisungen - Der Bundesrat erlässt vor jeder Gesamterneuerungswahl in einem Kreisschreiben ergänzende Weisungen, insbesondere über das Meldewesen, das Gestalten, Sortieren und Bereinigen der Wahlzettel, das Ausfüllen der Formulare und das gemeindeweise Ermitteln der Ergebnisse.
ODP). L'art. 35
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 35 Ausfüllen des Wahlzettels - 1 Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Kandidaten eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.
1    Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Kandidaten eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.
2    Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus andern Listen eintragen (panaschieren). Er kann ferner die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.
3    Er kann den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen (kumulieren).
LDP disciplina in maniera esaustiva il riempimento della scheda, segnatamente il panachage e il cumulo dei nomi di candidati, la trattazione dei suffragi di complemento (art. 37
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 37 Zusatzstimmen - 1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mitglieder des Nationalrates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
1    Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mitglieder des Nationalrates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
2    Sind in einem Kanton mehrere regionale Listen gleicher Bezeichnung eingereicht worden, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nicht mit der Region bezeichnet ist, jener Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde.66
2bis    Bei den anderen Anwendungsmöglichkeiten des Artikels 31 Absatz 1bis werden die Zusatzstimmen jener Liste zugerechnet, deren Bezeichnung der Wahlzettel trägt.67 Die Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln werden jener Liste zugerechnet, welche die Gruppierung als Stammliste bezeichnet hat.68
3    Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. ...69
4    Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.
LDP), nonché le schede e i suffragi nulli (art. 38
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 38 Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen - 1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:
1    Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:
a  keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten;
b  nicht amtlich sind;
c  anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;
d  ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
e  ...
2    Vom Wahlzettel gestrichen werden:
a  überzählige Wiederholungen, wenn der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel steht;
b  alle Namen von Personen, deren Kandidatur nach der Bereinigung der Wahlvorschläge wegen Mehrfachkandidatur für ungültig erklärt worden ist.71
3    Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.72
4    Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmcouvert, Kontrollstempel, usw.) zusammenhängen.73
5    Für Versuche mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe.74
LDP). La LDP regola in maniera dettagliata anche la compilazione dei risultati sulla base dei processi verbali degli uffici elettorali e la prima ripartizione dei mandati tra le liste e quelle successive, nonché dei mandati fra le liste congiunte (art. 39
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 39 Zusammenstellung der Ergebnisse - Nach Schluss der Wahl stellen die Kantone aufgrund der Protokolle der Wahlbüros fest:
a  die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
b  die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel;
c  die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
d  die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (Art. 37);
e  die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);
f  für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen;
g  die Zahl der leeren Stimmen.
-42
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 42 Verteilung der Mandate an verbundene Listen - 1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
1    Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
2    Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate nach den Artikeln 40 und 41 verteilt. Artikel 37 Absätze 2 und 2bis bleiben vorbehalten.81
LDP), la proclamazione degli eletti e l'ordine di subentro, stabilendo che in caso di parità di voti decide la sorte (art. 43
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 43 Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute - 1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
1    Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2    Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.
3    Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.
LDP). Sono inoltre disciplinate le questioni dei mandati in soprannumero, l'elezione tacita e quella senza liste (art. 44
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 44 Überzählige Mandate - Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl nach Artikel 56 statt.
-46
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 46 Wahl ohne Listen - 1 Sind keine Listen vorhanden, so kann jeder wählbaren Person gestimmt werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.
1    Sind keine Listen vorhanden, so kann jeder wählbaren Person gestimmt werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.
2    Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.83
3    Im Übrigen gelten die für die Einerwahlkreise massgebenden Bestimmungen sinngemäss.
LDP).
3.3 Giova poi ricordare che la LDP regola in maniera compiuta anche la protezione giuridica, distinguendo tra il ricorso sulla votazione quello sull'elezione (art. 77 cpv. 1 lett. b
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
1    Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a  wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b  wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2    Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159
e c LDP). La legislazione federale istituisce regole precise sulla trattazione di irregolarità, imponendo, per evidenti motivi di celerità, che se il governo cantonale dovesse accertarne d'ufficio o su ricorso l'esistenza, esso prende le necessarie disposizioni, se possibile prima della chiusura della procedura d'elezione o votazione (art. 79 cpv. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 79 Beschwerdeentscheide und Verfügungen - 1 Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
1    Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
2    Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.
2bis    Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.161
3    Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34-38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968162 und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit.163
LDP). Esso può quindi procedere anche d'ufficio a un riconteggio, se accerta eventuali irregolarità, evitando in tal modo procedure ricorsuali. La legge federale concede inoltre espressamente al governo cantonale la facoltà di respingere eventuali ricorsi, senza esaminarli più approfonditamente, se accerta che il genere e l'entità delle irregolarità non sono in grado di influire essenzialmente sull'esito della votazione o dell'elezione, esigenza istituita dal legislatore federale quale presupposto per uno spoglio ulteriore (art. 79 cpv. 2bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 79 Beschwerdeentscheide und Verfügungen - 1 Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
1    Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
2    Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.
2bis    Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.161
3    Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34-38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968162 und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit.163
LDP; messaggio a sostegno di una modificazione parziale della LDP, FF 1993 III 359). Contrariamente alle votazioni, l'elezione del Consiglio nazionale è disciplinata in maniera dettagliata anche nella ODP, in particolare con una norma precisa e specifica riguardante il riconteggio. L'art. 11
SR 161.11 Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR)
VPR Art. 11 Nachzählung - Besteht der Verdacht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, so zählt das kantonale Wahlbüro entweder selber nach oder ordnet eine Nachzählung durch das Gemeindewahlbüro an.
ODP, decisivo nella fattispecie, dispone infatti che se vi è sospetto riguardo all'esattezza
BGE 138 II 5 S. 11

del risultato di un Comune, l'ufficio elettorale del Cantone procede direttamente a un nuovo conteggio o ne incarica l'ufficio elettorale del Comune.
3.4 L'esame delle contestazioni nel quadro dell'elezione del Consiglio nazionale è caratterizzato dall'urgenza (sul tema vedi GEROLD STEINMANN, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2a ed. 2011, n. 6 e 7 ad art. 88
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
1    Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a  in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b  in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2    Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
LTF). Al riguardo giova ricordare ch'esse avvengono, per il rinnovo ordinario, la penultima domenica di ottobre (art. 19
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 19 Zeitpunkt der Wahl - 1 Die Wahlen für die ordentliche Gesamterneuerung des Nationalrats finden am zweitletzten Sonntag im Oktober statt. Ersatz- und Ergänzungswahlen setzt die Kantonsregierung auf den nächstmöglichen Termin an.
1    Die Wahlen für die ordentliche Gesamterneuerung des Nationalrats finden am zweitletzten Sonntag im Oktober statt. Ersatz- und Ergänzungswahlen setzt die Kantonsregierung auf den nächstmöglichen Termin an.
2    Für die ausserordentliche Gesamterneuerung im Sinne von Artikel 193 Absatz 3 der Bundesverfassung setzt der Bundesrat den Zeitpunkt fest.42
LDP) e la seduta costitutiva del neoeletto Consiglio nazionale si svolge il settimo lunedì seguente l'elezione, nella quale dev'essere dapprima accertata la validità delle nomine (art. 53
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 53 Wahlprüfung - 1 Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Nationalrates findet am siebenten Montag nach der Wahl statt. An dieser Sitzung ist zunächst die Gültigkeit der Wahlen festzustellen. Der Rat ist konstituiert, sobald die Wahlen von wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder für gültig erklärt wurden. Der Nationalrat regelt das Verfahren in seinem Reglement.96
1    Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Nationalrates findet am siebenten Montag nach der Wahl statt. An dieser Sitzung ist zunächst die Gültigkeit der Wahlen festzustellen. Der Rat ist konstituiert, sobald die Wahlen von wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder für gültig erklärt wurden. Der Nationalrat regelt das Verfahren in seinem Reglement.96
2    Bei diesen Verhandlungen hat Sitz und Stimme, ausser in eigener Sache, wer sich durch eine Wahlbestätigung seiner Kantonsregierung ausweist.
3    Beim Nachrücken sowie bei Ersatz- oder Ergänzungswahlen darf ein neu gewähltes Mitglied erst an den Verhandlungen teilnehmen, nachdem seine Wahl als gültig erklärt ist.97
LDP). Questa tempistica, ricordato che dopo il rinnovo integrale del Consiglio nazionale (art. 175 cpv. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 175 Zusammensetzung und Wahl - 1 Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.
1    Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2    Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.
3    Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.133
4    Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.134
Cost.), all'inizio di dicembre hanno pure luogo le elezioni del Consiglio federale, alle quali dovrebbero ovviamente poter partecipare tutti i membri dell'Assemblea federale, mostra chiaramente che lo svolgimento di una nuova elezione può entrare in linea di conto soltanto quale ultima ratio. La procedura ricorsuale è infatti contraddistinta dall'urgenza, concretata da brevissimi termini, segnatamente tre giorni per il ricorso al governo cantonale (art. 77 cpv. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
1    Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a  wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b  wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2    Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159
LDP), dieci giorni per la decisione governativa (art. 79 cpv. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 79 Beschwerdeentscheide und Verfügungen - 1 Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
1    Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
2    Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.
2bis    Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.161
3    Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34-38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968162 und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit.163
LDP) e tre giorni per impugnarla dinanzi al Tribunale federale (art. 100 cpv. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
LTF).
4.

4.1 La questione di sapere se e quando occorra procedere a un riconteggio è disciplinata in maniera esaustiva dall'art. 11
SR 161.11 Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR)
VPR Art. 11 Nachzählung - Besteht der Verdacht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, so zählt das kantonale Wahlbüro entweder selber nach oder ordnet eine Nachzählung durch das Gemeindewahlbüro an.
ODP: non vi sono motivi per scostarsi da questa chiara regola, ritenuto che non è fatto valere, né è ravvisabile, che con detta norma il Consiglio federale avrebbe oltrepassato i limiti della delega di cui all'art. 91 cpv. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 91 Vollzug - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2    Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes186. Sie sind, nach Annahme dieses Gesetzes durch die Bundesversammlung, innert 18 Monaten zu erlassen.
LDP. Non vi è quindi più spazio per ulteriori regolamentazioni. Già dalla semplice lettura degli art. 34
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 34 Wahlanleitung - Die Bundeskanzlei erstellt vor jeder Gesamterneuerungswahl eine kurze Wahlanleitung, die den Stimmberechtigten der Kantone mit Verhältniswahl zusammen mit den Wahlzetteln (Art. 33 Abs. 2) zugestellt wird.
segg., in particolare degli art. 40
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 40 - 1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.78
1    Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.78
2    Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.
3    ...79
, 41
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 41 Weitere Verteilungen - 1 Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:
1    Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:
a  Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.
b  Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.
c  Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, so erhält jene unter diesen Listen das nächste Mandat, welche bei der Teilung nach Artikel 40 Absatz 2 den grössten Rest erzielte.
d  Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.
e  Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist.
f  Falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.
2    Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.
e 43
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 43 Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute - 1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
1    Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2    Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.
3    Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.
LDP, risulta la specifica, particolare e peculiare disciplina istituita dal legislatore federale per le elezioni secondo il sistema del voto proporzionale: una regolamentazione dettagliata, che precisa lo svolgimento delle differenti fasi, segnatamente le ripartizioni dei mandati tra le liste e le modalità dell'elezione dei candidati, specificando quando occorre procedere a un riconteggio e stabilendo che in caso di parità di voti fra candidati di una stessa lista decide la sorte. Questa regolamentazione non impone al governo di procedere a un riconteggio, perlomeno non in un primo tempo, ma di
BGE 138 II 5 S. 12

determinare i candidati eletti sulla base di una prima ripartizione secondo quanto disposto dall'art. 40
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 40 - 1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.78
1    Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.78
2    Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.
3    ...79
LDP e di attribuire in seguito i mandati restanti conformemente alla procedura compiutamente fissata dall'art. 41
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 41 Weitere Verteilungen - 1 Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:
1    Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:
a  Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.
b  Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.
c  Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, so erhält jene unter diesen Listen das nächste Mandat, welche bei der Teilung nach Artikel 40 Absatz 2 den grössten Rest erzielte.
d  Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.
e  Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist.
f  Falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.
2    Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.
LDP, prevedendo anche in tale ambito, a determinate condizioni, un sorteggio (cpv. 1 lett. f). La legge federale determina dettagliatamente il modo di procedere nei casi di risultati stretti tra le liste (art. 40 e
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 41 Weitere Verteilungen - 1 Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:
1    Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:
a  Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.
b  Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.
c  Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, so erhält jene unter diesen Listen das nächste Mandat, welche bei der Teilung nach Artikel 40 Absatz 2 den grössten Rest erzielte.
d  Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.
e  Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist.
f  Falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.
2    Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.
41 LDP), come pure di differenze di voti fra i candidati di una stessa lista (art. 43
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 43 Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute - 1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
1    Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2    Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.
3    Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.
LDP). Nel quadro dell'attribuzione dei mandati alle varie liste e, in seguito, all'interno della stessa lista, non si pone quindi il problema di un'esigua differenza di voti, mentre nel caso di parità, il legislatore federale ha stabilito che decide la sorte.
4.2 Nell'ambito di votazioni si tratta, di massima, semplicemente di contare il numero dei sì e dei no. Per contro, nel quadro delle elezioni, le possibilità di errori sono più estese, ricordato che l'elettore che usa una scheda non prestampata può iscrivervi, a volte in maniera anche difficilmente intelligibile e decifrabile, i nomi dei candidati e indicarvi la denominazione o il numero progressivo di una lista, mentre chi usa una scheda prestampata può stralciare nomi di candidati o iscrivervi quelli di altre liste (panachage), potendo altresì cancellare o sostituire i numeri progressivi e le denominazioni di lista (art. 35
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 35 Ausfüllen des Wahlzettels - 1 Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Kandidaten eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.
1    Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Kandidaten eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.
2    Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus andern Listen eintragen (panaschieren). Er kann ferner die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.
3    Er kann den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen (kumulieren).
LDP). Occorre inoltre tener conto dei suffragi di complemento secondo le particolari modalità prescritte dall'art. 37
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 37 Zusatzstimmen - 1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mitglieder des Nationalrates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
1    Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mitglieder des Nationalrates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
2    Sind in einem Kanton mehrere regionale Listen gleicher Bezeichnung eingereicht worden, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nicht mit der Region bezeichnet ist, jener Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde.66
2bis    Bei den anderen Anwendungsmöglichkeiten des Artikels 31 Absatz 1bis werden die Zusatzstimmen jener Liste zugerechnet, deren Bezeichnung der Wahlzettel trägt.67 Die Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln werden jener Liste zugerechnet, welche die Gruppierung als Stammliste bezeichnet hat.68
3    Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. ...69
4    Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.
LDP, valutare la nullità delle schede e stralciare i suffragi in soprannumero (art. 38
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 38 Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen - 1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:
1    Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:
a  keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten;
b  nicht amtlich sind;
c  anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;
d  ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
e  ...
2    Vom Wahlzettel gestrichen werden:
a  überzählige Wiederholungen, wenn der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel steht;
b  alle Namen von Personen, deren Kandidatur nach der Bereinigung der Wahlvorschläge wegen Mehrfachkandidatur für ungültig erklärt worden ist.71
3    Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.72
4    Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmcouvert, Kontrollstempel, usw.) zusammenhängen.73
5    Für Versuche mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe.74
LDP). D'altra parte, nel caso di specie non si è in presenza di un semplice errore di calcolo nel senso di un errore d'addizione, poiché il conteggio ha avuto luogo con un sistema informatico approvato per questo specifico scopo dalla Cancelleria federale (art. 84
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 84 Verwendung technischer Hilfsmittel - 1 Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169
1    Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169
2    Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.170
LDP; vedi al riguardo la parallela causa DTF 138 II 13 consid. 4). Come si è visto, poiché la legislazione federale disciplina in maniera esaustiva le elezioni al Consiglio nazionale con il sistema del voto proporzionale, la prassi istituita con la DTF 136 II 132, che mantiene intatta la sua validità nel quadro delle votazioni, non è applicabile.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 138 II 5
Datum : 23. November 2011
Publiziert : 24. April 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : 138 II 5
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 16 ff. und 77 Abs. 1 lit. c BPR, Art. 34 BV; Anspruch auf Nachzählung im Falle von Stimmengleichheit anlässlich der
Einordnung : obiter dictum


Gesetzesregister
BGG: 88 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
1    Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a  in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b  in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2    Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BV: 34 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
175
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 175 Zusammensetzung und Wahl - 1 Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.
1    Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2    Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.
3    Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.133
4    Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.134
PRG: 16 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 16 Verteilung der Sitze auf die Kantone - 1 Für die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone sind die Wohnbevölkerungszahlen massgebend, die sich aus den Registererhebungen ergeben, die im Rahmen der Volkszählung gemäss dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 200738 im ersten auf die letzten Gesamterneuerungswahlen des Nationalrats folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden.
1    Für die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone sind die Wohnbevölkerungszahlen massgebend, die sich aus den Registererhebungen ergeben, die im Rahmen der Volkszählung gemäss dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 200738 im ersten auf die letzten Gesamterneuerungswahlen des Nationalrats folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden.
2    Gestützt auf die verbindliche Feststellung der Wohnbevölkerungszahlen nach Artikel 13 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007 stellt der Bundesrat verbindlich fest, wie viele Sitze den einzelnen Kantonen in der folgenden Gesamterneuerungswahl des Nationalrats zukommen.
19 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 19 Zeitpunkt der Wahl - 1 Die Wahlen für die ordentliche Gesamterneuerung des Nationalrats finden am zweitletzten Sonntag im Oktober statt. Ersatz- und Ergänzungswahlen setzt die Kantonsregierung auf den nächstmöglichen Termin an.
1    Die Wahlen für die ordentliche Gesamterneuerung des Nationalrats finden am zweitletzten Sonntag im Oktober statt. Ersatz- und Ergänzungswahlen setzt die Kantonsregierung auf den nächstmöglichen Termin an.
2    Für die ausserordentliche Gesamterneuerung im Sinne von Artikel 193 Absatz 3 der Bundesverfassung setzt der Bundesrat den Zeitpunkt fest.42
20 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 20 Losentscheid - Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies im Kanton durch Anordnung der Kantonsregierung, im Bund durch Anordnung des Bundesrats.
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SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 21 Wahlanmeldeschluss - 1 Das kantonale Recht bestimmt einen Montag im August des Wahljahres als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss; es legt fest, bei welcher Behörde die Wahlvorschläge einzureichen sind.45
1    Das kantonale Recht bestimmt einen Montag im August des Wahljahres als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss; es legt fest, bei welcher Behörde die Wahlvorschläge einzureichen sind.45
2    Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Tage des Wahlanmeldeschlusses beim Kanton eintreffen.
3    Die Kantone teilen der Bundeskanzlei jeden Wahlvorschlag unverzüglich mit.
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SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 22 Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen - 1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.
1    Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.
2    Die Wahlvorschläge müssen für jeden Vorgeschlagenen angeben:
a  den amtlichen Namen und Vornamen;
b  den Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist;
c  das Geschlecht;
d  das Geburtsdatum;
e  die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl;
f  die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit; und
g  den Beruf.46
3    Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen.47
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SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 27 Mehrfach Vorgeschlagene - 1 Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.
1    Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.
2    Die Bundeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag aus einem andern Kanton steht.
3    Die Bundeskanzlei teilt den betroffenen Kantonen ihre Streichungen unverzüglich mit.
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SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 31 Verbundene Listen - 1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig.
1    Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig.
1bis    Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.
2    Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken.
3    Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden.
34 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 34 Wahlanleitung - Die Bundeskanzlei erstellt vor jeder Gesamterneuerungswahl eine kurze Wahlanleitung, die den Stimmberechtigten der Kantone mit Verhältniswahl zusammen mit den Wahlzetteln (Art. 33 Abs. 2) zugestellt wird.
35 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 35 Ausfüllen des Wahlzettels - 1 Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Kandidaten eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.
1    Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Kandidaten eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.
2    Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus andern Listen eintragen (panaschieren). Er kann ferner die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.
3    Er kann den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen (kumulieren).
37 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 37 Zusatzstimmen - 1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mitglieder des Nationalrates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
1    Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mitglieder des Nationalrates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
2    Sind in einem Kanton mehrere regionale Listen gleicher Bezeichnung eingereicht worden, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nicht mit der Region bezeichnet ist, jener Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde.66
2bis    Bei den anderen Anwendungsmöglichkeiten des Artikels 31 Absatz 1bis werden die Zusatzstimmen jener Liste zugerechnet, deren Bezeichnung der Wahlzettel trägt.67 Die Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln werden jener Liste zugerechnet, welche die Gruppierung als Stammliste bezeichnet hat.68
3    Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. ...69
4    Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.
38 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 38 Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen - 1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:
1    Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:
a  keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten;
b  nicht amtlich sind;
c  anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;
d  ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
e  ...
2    Vom Wahlzettel gestrichen werden:
a  überzählige Wiederholungen, wenn der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel steht;
b  alle Namen von Personen, deren Kandidatur nach der Bereinigung der Wahlvorschläge wegen Mehrfachkandidatur für ungültig erklärt worden ist.71
3    Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.72
4    Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmcouvert, Kontrollstempel, usw.) zusammenhängen.73
5    Für Versuche mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe.74
39 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 39 Zusammenstellung der Ergebnisse - Nach Schluss der Wahl stellen die Kantone aufgrund der Protokolle der Wahlbüros fest:
a  die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
b  die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel;
c  die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
d  die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (Art. 37);
e  die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);
f  für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen;
g  die Zahl der leeren Stimmen.
40 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 40 - 1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.78
1    Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.78
2    Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.
3    ...79
40e  41 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 41 Weitere Verteilungen - 1 Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:
1    Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:
a  Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.
b  Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.
c  Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, so erhält jene unter diesen Listen das nächste Mandat, welche bei der Teilung nach Artikel 40 Absatz 2 den grössten Rest erzielte.
d  Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.
e  Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist.
f  Falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.
2    Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.
42 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 42 Verteilung der Mandate an verbundene Listen - 1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
1    Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
2    Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate nach den Artikeln 40 und 41 verteilt. Artikel 37 Absätze 2 und 2bis bleiben vorbehalten.81
43 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 43 Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute - 1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
1    Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2    Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.
3    Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.
44 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 44 Überzählige Mandate - Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl nach Artikel 56 statt.
46 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 46 Wahl ohne Listen - 1 Sind keine Listen vorhanden, so kann jeder wählbaren Person gestimmt werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.
1    Sind keine Listen vorhanden, so kann jeder wählbaren Person gestimmt werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.
2    Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.83
3    Im Übrigen gelten die für die Einerwahlkreise massgebenden Bestimmungen sinngemäss.
53 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 53 Wahlprüfung - 1 Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Nationalrates findet am siebenten Montag nach der Wahl statt. An dieser Sitzung ist zunächst die Gültigkeit der Wahlen festzustellen. Der Rat ist konstituiert, sobald die Wahlen von wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder für gültig erklärt wurden. Der Nationalrat regelt das Verfahren in seinem Reglement.96
1    Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Nationalrates findet am siebenten Montag nach der Wahl statt. An dieser Sitzung ist zunächst die Gültigkeit der Wahlen festzustellen. Der Rat ist konstituiert, sobald die Wahlen von wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder für gültig erklärt wurden. Der Nationalrat regelt das Verfahren in seinem Reglement.96
2    Bei diesen Verhandlungen hat Sitz und Stimme, ausser in eigener Sache, wer sich durch eine Wahlbestätigung seiner Kantonsregierung ausweist.
3    Beim Nachrücken sowie bei Ersatz- oder Ergänzungswahlen darf ein neu gewähltes Mitglied erst an den Verhandlungen teilnehmen, nachdem seine Wahl als gültig erklärt ist.97
77 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
1    Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a  wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b  wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2    Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159
79 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 79 Beschwerdeentscheide und Verfügungen - 1 Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
1    Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
2    Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.
2bis    Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.161
3    Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34-38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968162 und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit.163
84 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 84 Verwendung technischer Hilfsmittel - 1 Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169
1    Der Bundesrat kann die Kantonsregierungen ermächtigen, für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.169
2    Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.170
91
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 91 Vollzug - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2    Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes186. Sie sind, nach Annahme dieses Gesetzes durch die Bundesversammlung, innert 18 Monaten zu erlassen.
SR 0.632.314.891.1: 10
VPR: 11 
SR 161.11 Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR)
VPR Art. 11 Nachzählung - Besteht der Verdacht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, so zählt das kantonale Wahlbüro entweder selber nach oder ordnet eine Nachzählung durch das Gemeindewahlbüro an.
17
SR 161.11 Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR)
VPR Art. 17 Ergänzende Weisungen - Der Bundesrat erlässt vor jeder Gesamterneuerungswahl in einem Kreisschreiben ergänzende Weisungen, insbesondere über das Meldewesen, das Gestalten, Sortieren und Bereinigen der Wahlzettel, das Ausfüllen der Formulare und das gemeindeweise Ermitteln der Ergebnisse.
BGE Register
131-I-442 • 131-I-74 • 135-I-19 • 136-I-352 • 136-I-376 • 136-II-132 • 137-I-200 • 138-II-13 • 138-II-5
Weitere Urteile ab 2000
1C_520/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abstimmung • abstimmungsresultat • aufgabenteilung • berechnung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdeführer • bewilligung oder genehmigung • biometrie • bundesgericht • bundeskanzlei • bundesrat • bundesversammlung • dringlichkeit • entscheid • entschlüsselung • ermessen • examinator • föderalismus • gerichts- und verwaltungspraxis • historische auslegung • innerhalb • iok • kantonales recht • kongruenz • lohn • losziehung • militärischer befehl • nationalrat • obiter dictum • panaschieren • peculium • planungsziel • politische rechte • pressemitteilung • proporz • questio • rechnungsfehler • regierungsrat • regiment • replik • richtigkeit • sitzverteilung • sonntag • sorte • stille wahl • stimmbüro • stimmengleichheit • stimmvolk • stimmzettel • sucht • treibhaus • unterrichtsfach • unverzüglich • usa • verfassungsrecht • veröffentlichung • von amtes wegen • voraussetzung • wahl • wahlvorschlag • weisung • zirkus • zweck • öffentliches recht
BBl
1993/III/359