129 III 529
84. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. Tamedia AG und Hasler gegen Kraska (Berufung) 5C.104/2003 vom 8. August 2003
Regeste (de):
- Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. - Die Gerichtsberichterstattung dient der mittelbaren Gerichtsöffentlichkeit. Sie liegt für Urteile aller Instanzen im öffentlichen Interesse. Dem Informationsinteresse der Allgemeinheit steht das Schutzinteresse der Prozessbeteiligten gegenüber. Namentlich im Strafprozess erfolgt die Berichterstattung deshalb normalerweise in anonymisierter Form (E. 3.2). Vorliegend war die unter Namensnennung und in eigener Sache erfolgte Berichterstattung des Tages-Anzeigers über den Ausgang eines erstinstanzlichen Verfahrens wegen Persönlichkeitsverletzung zulässig (E. 4).
Regeste (fr):
- Art. 28 CC; atteinte à la personnalité causée par le compte rendu d'une décision judiciaire.
- La chronique judiciaire sert à assurer la publicité indirecte des jugements. Elle répond à un intérêt public pour les décisions de toutes les instances. A l'intérêt du public à être informé s'oppose toutefois la sauvegarde de l'intérêt des parties au procès. C'est pourquoi notamment les procès pénaux sont normalement relatés sous une forme anonymisée (consid. 3.2). En l'espèce, il était admissible de relater dans le Tages-Anzeiger, avec indication des noms, l'issue, en première instance, d'une action en protection de la personnalité dirigée contre ce même journal (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 28 CC; lesione della personalità mediante cronaca giudiziaria.
- La cronaca giudiziaria serve a garantire la pubblicità indiretta dei procedimenti giudiziari. Essa è d'interesse pubblico per le sentenze di tutte le istanze. All'interesse del pubblico di essere informato si contrappone quello delle parti al processo di essere tutelate. Per questo motivo, segnatamente nella procedura penale, la cronaca giudiziaria avviene in forma anonimizzata (consid. 3.2). Nel caso concreto, la pubblicazione, indicante i nomi delle parti, effettuata sul Tages-Anzeiger dell'esito di una procedura giudiziaria di prima istanza promossa contro il medesimo giornale per lesione della personalità era ammissibile (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 530
BGE 129 III 529 S. 530
A.- Im Tages-Anzeiger vom 18. August 1995 erschien unter dem Titel "Die seltsamen Methoden des Doktor Martin Kraska" ein gross aufgemachter Artikel, der Martin Kraska zu einer Klage wegen Persönlichkeitsverletzung veranlasste. Mit Urteil vom 19. Dezember 1997 wies das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hob dieses Urteil am 7. September 1998 auf und wies die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurück. Diese wies die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2002 erneut ab. Die dagegen von Martin Kraska erhobene Berufung ist vor dem Obergericht des Kantons Zürich hängig. Während des seit 30. Januar 1998 pendenten ersten Berufungsverfahrens erschien im Tages-Anzeiger vom 20. März 1998 unter dem Titel "Klage gegen den TA abgewiesen" eine kleine, von Thomas Hasler verfasste Notiz, umfassend 27 Zeilen bei einer Breite von einer Spalte, mit folgendem Wortlaut: Die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich hat eine Klage des Zürcher Arztes Martin Kraska gegen die TA-Media AG und eine TA-Journalistin wegen Persönlichkeitsverletzung vollumfänglich abgewiesen. Im August 1995 hatte der "Tages-Anzeiger" unter dem Titel "Die seltsamen Methoden des Dr. Martin Kraska" über die von Kraska geführten Prozesse, seinen Privatkonkurs und den Versuch, sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen, aber auch über seine unsaubere Rechnungsstellung, sein hartes Vorgehen bei der Eintreibung der entsprechenden Beträge und seinen Umgang mit Patienten berichtet. Laut Gericht sind die beanstandeten Behauptungen "wahrheitsgetreu"; allfällige Ungenauigkeiten oder Wertungen liessen den Kläger nicht in einem falschen Licht erscheinen. Die Berichterstattung sei auch verhältnis- und rechtmässig, weil das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit "deutlich grösser" sei als ein allfälliges Schutzbedürfnis des Klägers. Kraska akzeptiert das Urteil nicht und hat Berufung erklärt.
B.- Diese Notiz nahm Martin Kraska zum Anlass, erneut Klage auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung zu erheben. Des Weiteren verlangte er die Urteilspublikation, eine Genugtuung sowie die Unterlassung weiterer Berichterstattung. In teilweiser Gutheissung dieser Begehren stellte das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, in seinem Urteil vom 13. Oktober 2000 fest, dass der Kläger durch die Notiz im Tages-Anzeiger in seiner Persönlichkeit insoweit widerrechtlich verletzt sei, als er darin namentlich erwähnt worden sei. Des Weiteren sprach es ihm eine Genugtuung von Fr. 1'000.- zu und verbot den Beklagten, das Urteil des Bezirksgerichts vom 19. Dezember 1997 vor rechtskräftiger Erledigung der Sache so zu kommentieren, dass der Kläger als Beteiligter identifizierbar ist. Mit
BGE 129 III 529 S. 531
Ausnahme der Genugtuung bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, diese Anordnungen in seinem Urteil vom 21. März 2003.
C.- Gegen das Urteil des Obergerichts haben die Beklagten Berufung erhoben, im Wesentlichen mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils und um Klageabweisung. Mit seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 2. Juli 2003 verlangt der Kläger die Abweisung der Berufung und eine Genugtuung von Fr. 1'000.-. Das Bundesgericht heisst die Berufung gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Die Presse kann sowohl durch die Mitteilung von Tatsachen als auch durch deren Würdigung in die Persönlichkeit eingreifen. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um solche aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinn unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabsetzt (BGE 126 III 305 E. 4 b/aa S. 306 ff.; BGE 129 III 49 E. 2.2 S. 51).
In jedem Fall ist aber das Interesse des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit abzuwägen. Bei diesem Vorgang steht dem Richter ein Ermessen zu (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
BGE 129 III 529 S. 532
der Persönlichkeitsverletzung. Daher ist der Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund, und eine Interessenabwägung ist unentbehrlich; die Presse muss für den Eingriff in die Persönlichkeit einen triftigen Grund haben (BGE 95 II 481 E. 7 S. 494; BGE 109 II 353 E. 4c S. 362; BGE 126 III 209 E. 3a S. 212).
3.2 Für die Gerichtsberichterstattung gelten indes im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsschutz besondere, teilweise von den oben angeführten allgemeinen Grundsätzen abweichende Regeln: In der schweizerischen Tradition sind die Gerichtsverhandlungen im Grundsatz öffentlich. Dabei erstreckt sich die Publikumsöffentlichkeit regelmässig auf die mündlichen Verhandlungen sowie die Urteilsverkündung und -begründung, vor Bundesgericht und in einigen Kantonen teilweise auch auf die Urteilsberatung; Garantien für die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind in Art. 4 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
BGE 129 III 529 S. 533
in anonymisierter Form, zumal die Namensnennung im Bereich des Strafrechts in den meisten Fällen auch entbehrlich ist. Indes kann eine Berichterstattung mit Namensnennung in Zusammenhang mit dem Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, bei Personen der Zeitgeschichte je nach der Interessenlage gerechtfertigt sein, wobei dieser Personenkategorie auch relativ prominente Personen zuzurechnen sind (BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 307; BGE 127 III 481 E. 2c/aa S. 489).
4.
4.1 Die fragliche Notiz im Tages-Anzeiger enthält keine Würdigung des erstinstanzlichen Gerichtsurteils, sondern ausschliesslich eine Tatsachenmitteilung. Dabei stellen die Beklagten keine eigenständigen Tatsachenbehauptungen zum Prozessgegenstand auf, d.h. sie richten nicht (erneut) Vorwürfe an den Kläger. Vielmehr geben sie in ihrer Berichterstattung allein die Tatsache wieder, dass ein Gericht ein Urteil gefällt hat, und verbreiten in diesem Zusammenhang die Auffassung des Gerichtes bzw. die richterlichen Erwägungen; dies legen sie mit der Wendung "Laut Gericht" für den Leser auch offen. Dass der erstinstanzliche Prozess für den Kläger einen negativen Ausgang genommen und das Gericht entsprechende Erwägungen formuliert hat, wird nicht bestritten; insofern geht es um die Verbreitung wahrer Tatsachen. Dass dabei der Verfahrensgegenstand - und damit indirekt auch die seinerzeitigen Vorwürfe an den Kläger - kurz zusammenzufassen waren, liegt in der Natur der Sache und folgt bereits aus der Definition der Gerichtsberichterstattung, die über die blosse Wiedergabe des Urteilsdispositivs hinausgeht. Wie die Vorinstanz selbst ausführt, ist die in Frage stehende Zeitungsnotiz jedoch ausgesprochen klein, ja unscheinbar. Sie war auch nicht prominent platziert, erschien sie doch gemäss den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen im Lokalteil auf S. 19 unter der Rubrik "In Kürze". Die Beklagten haben also das erstinstanzliche Urteil nicht zum Anlass genommen, die ursprüngliche Geschichte nochmals in voller Länge aufzurollen oder neue Vorwürfe an den Kläger zu richten. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Berichterstattung nicht zu beanstanden.
4.2 Im vorliegenden Fall ist die besondere Konstellation gegeben, dass der Tages-Anzeiger Partei des Verfahrens ist, über das er Bericht erstattet hat. Damit hat er gleichsam in eigener Sache berichtet, was heikel sein kann. Die Vorinstanzen weisen jedenfalls zu Recht darauf hin, dass der Tages-Anzeiger im Ergebnis einen Etappensieg
BGE 129 III 529 S. 534
bekannt gegeben hat, und es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass der Fall nicht als spektakulär bezeichnet werden kann. Den Medien muss jedoch ein weiter Spielraum bei der Auswahl, aber auch zur inhaltlichen Gestaltung der Berichterstattung eingeräumt werden. Dass der Tages-Anzeiger hier gleichzeitig in eigener Sache berichtet hat, ist insofern als notwendige Begleiterscheinung der Gerichtsberichterstattung hinzunehmen, umso mehr als es schwer vorstellbar ist, einem Medienunternehmen, das für die Art seiner Berichterstattung ins Recht gefasst worden ist, ein schutzwürdiges Interesse an der Berichterstattung über den Ausgang dieses Verfahrens (auch in den verschiedenen Instanzen) abzusprechen.
4.3 Damit bleibt noch zu erörtern, ob die Gerichtsberichterstattung in anonymisierter Form hätte erfolgen müssen. Die vorliegend zu beurteilende Berichterstattung trug nicht über ein abstraktes Rechtsproblem, sondern es ging um die Frage, ob ein bestimmter Zeitungsartikel, in dem klar definierte Vorwürfe an eine namentlich genannte Einzelperson erhoben worden sind, deren Persönlichkeit verletzt hat. Diese Frage ist vom konkreten Sachverhalt nicht zu lösen und insofern ist eine für den Durchschnittsleser nachvollziehbare Berichterstattung ohne Namensnennung nur schwer denkbar. Dazu kommt, dass es sich beim Kläger um eine relativ prominente Person handelt und er deshalb eine Berichterstattung mit Nennung seines Namens eher in Kauf nehmen muss (BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 307; BGE 127 III 481 E. 2c/aa S. 489). So hat denn auch das Bundesgericht im bereits mehrmals zitierten BGE 126 III 209, in dem es um seinerzeit vom Sonntagsblick erhobene, ebenfalls die Geschäftspraktiken des Klägers betreffende Vorwürfe ging, von einer Anonymisierung des Entscheides abgesehen und den Kläger im amtlich publizierten Urteil mit vollem Namen genannt.
4.4 Bei dieser Sachlage ist mit Bundesrecht vereinbar, wenn die Beklagten mit einer kurz gefassten und unauffällig platzierten Notiz unter voller Namensnennung über den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens berichtet haben.