Urteilskopf

129 I 129

14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde) 1P.550/2002 vom 14. Januar 2003

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 130

BGE 129 I 129 S. 130

A.- X. wurde in den Jahren 1997 bis 1999 mit Strafbescheid des Untersuchungsrichteramts St. Gallen, einem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen sowie einem Urteil des Bezirksgerichts St. Gallen des qualifizierten Raubversuchs und mehrfachen Betrugs, des Hausfriedensbruchs, der Urkundenfälschung, der Veruntreuung sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen und zu Zuchthaus- und Gefängnisstrafen mit einer Dauer von insgesamt 4 Jahren und 9 1/2 Monaten verurteilt. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. April 1999 erhob X. sowohl kantonale als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Urteilen des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 1999 und des Kassationshofs des Bundesgerichts 6S.436/1999 vom 1. Februar 2000 wurden die Nichtigkeitsbeschwerden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden konnte.
B.- Am 15. April 2002 stellte X. ein Wiederaufnahmegesuch in Bezug auf die drei rechtskräftigen Entscheide des Untersuchungsrichteramts, des Kantonsgerichts und des Bezirksgerichts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter anderem die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen leitete das Begehren um Gewährung der amtlichen Verteidigung an das kantonale Justiz- und Polizeidepartement weiter, welches dieses Begehren mit Bezug auf die drei Urteile, auf die sich das Wiederaufnahmegesuch erstreckte, am 26. Juni 2002 mit drei separaten Verfügungen abwies. Gegen diese Verfügungen erhob X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, es sei ihm in den Wiederaufnahmeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren.
BGE 129 I 129 S. 131

Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 18. September 2002 ab. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt X. die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2002 wegen Verletzung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Weiter stellt er den Antrag, das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, ihm für die Wiederaufnahmeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit dem das Gesuch des Beschwerdeführers um Beigabe eines amtlichen Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren vor dem Kantonsgericht und dem Bezirksgericht St. Gallen abgewiesen wurde, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, der das Wiederaufnahmeverfahren nicht abschliesst. Gegen diesen Entscheid ist nach Art. 87 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, sofern er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen). Dies trifft auch auf den hier in Frage stehenden Zwischenentscheid zu. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Interessen im Wiederaufnahmeverfahren ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen muss, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG bewirken. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2002 ist daher mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar.
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, ihm für die Wiederaufnahmeverfahren vor dem Kantonsgericht und dem Bezirksgericht St. Gallen die amtliche Verteidigung sowie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
1.2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen
BGE 129 I 129 S. 132

Entscheids führen (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; BGE 127 III 279 E. 1b S. 282; BGE 126 I 213 E. 1c S. 216 f., je mit Hinweisen). Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheids wieder hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist (BGE 125 II 86 E. 5a S. 96; BGE 124 I 327 E. 4b S. 332 f. mit Hinweisen).
1.2.2 Das Bundesgericht hat in BGE 104 Ia 31 E. 1 erklärt, nach der bisherigen Rechtsprechung seien staatsrechtliche Beschwerden, die sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege richteten, nicht zu den erwähnten Ausnahmefällen zu zählen. Es trat daher auf Beschwerden nicht ein, soweit mit diesen verlangt worden war, das Bundesgericht habe die kantonale Instanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege oder Verbeiständung zu gewähren, oder es selber habe diese für das kantonale Verfahren zu bewilligen (BGE 104 Ia 31 E. 1; BGE 99 Ia 325 E. 1b S. 326 f.; BGE 89 I 1 E. 1 S. 2; BGE 85 I 1 E. 1 S. 3).
1.2.3 In zwei Urteilen aus den Jahren 1987 und 1989 hielt das Bundesgericht fest, eine Ausnahme von der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde liege vor, wenn sich eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Bestellung eines bestimmten amtlichen Verteidigers richte; in einem derartigen Fall könne es die kantonale Behörde anweisen, eine zu Unrecht verweigerte Bestellung vorzunehmen (nicht veröffentlichte Erwägungen [E. 1] von BGE 113 Ia 69 und [E. 3] von BGE 115 Ia 64). Im letztgenannten Urteil wie auch in einem weiteren Entscheid aus dem Jahr 1989 (BGE 115 Ia 103) erging im Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils eine entsprechende Einladung bzw. Anweisung an die kantonale Instanz (vgl. auch PHILIPPE GERBER, La nature cassatoire du recours de droit public, Diss. Genf 1997, S. 235 f., der eine solche Anweisung an die kantonale Instanz als geboten erachtet). An dieser Auffassung, wonach bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verweigerung der unentgeltlichen (amtlichen) Verteidigung eine Ausnahme von der kassatorischen Natur zu machen sei, kann nicht festgehalten werden. Das Bundesgericht hat auf solche Beschwerden hin zu beurteilen, ob die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vor der als verletzt gerügten Verfassungs- oder Konventionsvorschrift standhält. Verneint es die Frage, so heisst es die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat zur Folge, dass die kantonale Instanz in dieser Sache aufgrund der

BGE 129 I 129 S. 133

Erwägungen des Bundesgerichts neu zu entscheiden und gegebenenfalls die amtliche Verteidigung zu bewilligen hat. Einer Anweisung an die kantonale Behörde bedarf es nicht. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist durch die kantonale Behörde aufgrund des kantonalen Rechts vorzunehmen (vgl. PHILIPPE GERBER, a.a.O., S. 236). Das Bundesgericht kann nicht selber den amtlichen Verteidiger für das kantonale Verfahren bestimmen. Es hat lediglich die Möglichkeit, in den Erwägungen seines Urteils grundsätzliche Bemerkungen im Hinblick auf den von der kantonalen Behörde neu zu treffenden Entscheid anzubringen.

1.2.4 Demnach ergibt sich, dass bei staatsrechtlichen Beschwerden, die sich gegen die Verweigerung der Beigabe eines amtlichen Verteidigers richten, gleich wie in Fällen, in denen die unentgeltliche Rechtspflege umstritten ist, keine Ausnahme von der kassatorischen Natur der Beschwerde gilt. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Bundesgericht habe die kantonale Behörde anzuweisen, ihm für das Wiederaufnahmeverfahren vor dem Kantonsgericht und dem Bezirksgericht sowie für das Verfahren betreffend Bewilligung der amtlichen Verteidigung vor dem Verwaltungsgericht einen amtlichen Verteidiger beizugeben.
2. Der Beschwerdeführer hält die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Wiederaufnahmeverfahren für verfassungswidrig und rügt eine Verletzung der Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und 6 Ziff. 3 lit. c EMRK.
2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Die Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots. Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht es in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 126 I 165 E. 3; BGE 124 I 1 E. 2, 304 E. 2c S. 306 f.; BGE 119 Ia 11 E. 3a, je mit Hinweisen).
2.2 Das Verwaltungsgericht führt aus, für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Rechtsmittelverfahren seien insbesondere auch die Erfolgsaussichten und die Bedeutung des Verfahrens
BGE 129 I 129 S. 134

für den Angeschuldigten in Betracht zu ziehen (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 174 f.). In der Praxis werde in einem Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung nur gewährt, wenn das Rechtsmittel einige Aussichten auf Erfolg habe. Aussichtslos seien nach der Rechtsprechung solche Begehren, bei denen die Erfolgsaussichten erheblich geringer seien als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die den Prozess auf eigene Kosten führen müsste, vernünftigerweise davon Abstand nehmen würde. Eine Partei solle nicht deshalb einen aussichtslosen Prozess führen, weil er sie nichts koste (BGE 122 I 267 E. 2b S. 271 mit Hinweisen). Der Bund - so das Verwaltungsgericht weiter - habe die Kantone im Rahmen der Rechtsmittelgarantie gemäss Art. 32 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV nicht verpflichtet, ein kostenloses Rechtsmittelverfahren vorzusehen. Auch lasse sich ein solcher Anspruch bei aussichtslosen Rechtsmitteln nicht auf Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
des Protokolls Nr. 7 zur EMRK stützen (vgl. BGE 128 I 237). Aus Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergebe sich ein Anspruch auf amtliche Verteidigung nur für aussichtsreiche Verfahren.

2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit den Prozessaussichten werde ein Kriterium ins Spiel gebracht, welches für die Offizialverteidigung im Strafverfahren, und dazu gehörten auch Rechtsmittelverfahren, nach der speziellen Norm von Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK keine Rolle spielen dürfe. Die amtliche Verteidigung sei dem mittellosen Gesuchsteller zu gewähren, wenn sie "im Interesse der Rechtspflege" erforderlich sei. Diese Voraussetzung sei gegeben, wenn der Fall eine gewisse faktische oder rechtliche Komplexität aufweise, die der Gesuchsteller persönlich nicht zu bewältigen vermöge. Eine Pflichtverteidigung im Rechtsmittelverfahren werde dann gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK selbst bei prima facie aussichtslosen Fällen bewilligt (vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 331, Rz. 520 mit Hinweisen). Folge man dieser Auffassung, dürfe im vorliegenden Fall die Prozessprognose von vornherein keine Rolle spielen, stehe doch eine Freiheitsstrafe von erheblicher Dauer zur Diskussion.

2.2.2 Den Darlegungen des Beschwerdeführers kann nicht zugestimmt werden. Aus der in der Beschwerde zitierten Literatur (MARK E. VILLIGER, a.a.O., S. 331, Rz. 520) ergibt sich zwar, dass Strafmass, Komplexität des Falles und Ermessensbereich der Rechtsmittelinstanz unter Umständen eine Offizialverteidigung selbst bei prima facie aussichtslosen Fällen bedingen können. Die
BGE 129 I 129 S. 135

Rechtsprechung der Strassburger Organe geht jedoch nicht von einem absoluten Anspruch auf amtliche Verteidigung bei aussichtslosen Rechtsmitteln aus, wenn dem Rechtsmittelverfahren ein Gerichtsverfahren voranging, das die Garantien gemäss Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK einhielt (Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte i.S. Antoine Disero gegen Schweiz vom 8. Dezember 1992, publ. in: VPB 57/1993 Nr. 70 S. 509 f. mit Hinweis). In diesem Sinne ist auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Beachtung der Besonderheiten des Rechtsmittelverfahrens und der konkreten Umstände zu beurteilen, ob die unentgeltliche Verbeiständung unter Beachtung der Tragweite der aufgeworfenen Fragen und der Interessenwahrung für den Betroffenen notwendig erscheint und das vom Gesuchsteller angestrebte Verfahrensziel nicht aussichtslos ist bzw. die verlangten Prozesshandlungen nicht offensichtlich unzulässig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; BGE 117 Ia 277 E. 5b/dd S. 284; Urteile des Bundesgerichts 1P.744/1994 vom 6. März 1995 und 1P. 243/1994 vom 1. Juni 1994). Angesichts dieser Praxis ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid auch die Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmebegehren prüfte.
2.2.3 Der Beschwerdeführer hat den Umstand, dass die Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmebegehren im Rahmen der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung geprüft werden, bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kritisiert und wirft dem Verwaltungsgericht nun eine Missachtung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vor, weil es sich zu dieser Kritik nicht geäussert habe. Es kann offen bleiben, ob diese Rüge zu Recht erhoben wird. Eine allfällige Gehörsverweigerung wäre mit der vorliegenden Beurteilung der Kritik des Beschwerdeführers jedenfalls geheilt, da die Kognition des Bundesgerichts zur Beurteilung dieser Rechtsfrage nicht enger als diejenige des Verwaltungsgerichts ist und dem Beschwerdeführer aus der Heilung eines allfälligen Begründungsmangels kein Nachteil erwächst (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweisen).
2.3 Zu beurteilen ist somit, ob das Verwaltungsgericht die Aussichtslosigkeit der Wiederaufnahmebegehren zu Recht bejahte.
2.3.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
BGE 129 I 129 S. 136

und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; BGE 124 I 304 E. 2c S. 306, mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307).
2.3.2 Der Beschwerdeführer verlangt, dass die angeblich schlechten Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren auf jeden Fall nur mit der erforderlichen Zurückhaltung berücksichtigt werden (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., S. 174 f.). Es gehe insbesondere nicht an, dass die mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung befassten Instanzen sich bei schweren Grundrechtseingriffen Beurteilungskompetenzen anmassten, die nur dem Sachrichter zustünden (BGE 124 I 304 E. 4a S. 309). Die summarische Beurteilung im Bewilligungsverfahren zur amtlichen Verteidigung dürfe nicht den fundierten Entscheid des Sachrichters (oder allenfalls auch von Rechtsmittelinstanzen) ersetzen. Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Das Verwaltungsgericht durfte die Erfolgsaussichten nicht bloss einer oberflächlichen Würdigung unterziehen, sondern war verpflichtet, die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung umfassend zu prüfen, wozu wie erwähnt auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gehören. Indessen vermag die Beurteilung der Prozessaussichten im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung keine Bindungswirkung für den Sachrichter herbeizuführen, da dieser nach Art. 217 f. des kantonalen Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (StP; sGS 962.1) bei der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung frei ist. Das Vorgehen im angefochtenen Entscheid ist somit nicht zu beanstanden.
2.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es müsse als praktisch sicher gelten, dass er bei Verübung der Straftaten nicht voll zurechnungsfähig war. Dies ergebe sich insbesondere aus den Berichten der Therapeutin, die den Beschwerdeführer während des Strafvollzugs betreut habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass bei einem
BGE 129 I 129 S. 137

pathologischen Spieler die Steuerungsfähigkeit gemäss Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB massgeblich beeinträchtigt sein könne. Zur Feststellung des Ausmasses der Beeinträchtigung werde nach Wiederaufnahme des Verfahrens ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sein. Für die Wiederaufnahme genüge es aber, dass die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit glaubhaft gemacht werde. Ein eigentlicher Beweis sei nicht erforderlich (Art. 248 Abs. 1 lit. b StP). Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmeverfahren mit den Auffassungen der mit der Sache befassten Gerichtsinstanzen auseinandergesetzt. Es folgte der Äusserung des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts, der das Revisionsbegehren als aussichtslos bezeichnete mit der Begründung, es sei fraglich, ob eine pathologische Spielsucht überhaupt mit einem Therapiebericht als neue Tatsache glaubhaft gemacht werden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich dabei nur um ein neues Motiv für die dem Gericht bekannten finanziellen Schwierigkeiten handle, welche als Strafreduktionsgrund zusammen mit dem Geständnis bereits zu einer um 20 Prozent reduzierten Strafe geführt hätten. Zudem hätten fachärztliche Gutachten keine verminderte Zurechnungsfähigkeit ausgewiesen. Damit sei auch die Erheblichkeit der allenfalls vorhandenen pathologischen Spielsucht nicht gegeben. Im Weiteren bezog sich das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Kassationshofs des Bundesgerichts 6S.436/1999 vom 1. Februar 2000, in welchem die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten abgewiesen wurde. Das Bundesgericht habe die Strafzumessung, namentlich im Hinblick auf eine allfällige Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit, nicht kritisiert, und habe festgehalten, der aufgrund der ausweglosen finanziellen Lage bestehende psychische Druck sei hinreichend berücksichtigt worden. Unter diesen Umständen sei der Prozessprognose des Strafkammerpräsidenten zu folgen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwendungen seien nicht überzeugend. Wie die einzelnen Strafreduktionsgründe gewichtet worden seien, sei letztlich nicht ausschlaggebend, zumal das Bundesgericht die Strafzumessung im Ergebnis als bundesrechtskonform betrachtet habe. Es erscheine ausserdem plausibel, wenn der Präsident der Strafkammer dem Therapiebericht der Strafanstalt nicht den Stellenwert eines Gutachtens zumesse. Es bestünden jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte, dass sich der Präsident der Strafkammer bei der Beurteilung der Prozessaussichten nicht von sachlichen Überlegungen habe leiten lassen.
BGE 129 I 129 S. 138

Eine für den Beschwerdeführer günstigere Beurteilung der Prozessaussichten durch den Präsidenten des Bezirksgerichts St. Gallen erschien dem Verwaltungsgericht weniger überzeugend als jene des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts. In der Überweisungsverfügung vom 5. Oktober 1999 an das Bezirksgericht St. Gallen sei an mehreren Stellen auf eine Spielsucht des Beschwerdeführers hingewiesen worden. Das Bezirksgericht habe in der Zusammenfassung der Urteils- und der wesentlichen Strafzumessungsgründe auf die Überweisungsverfügung verwiesen. Die Anerkennung eines Wiederaufnahmegrunds im Sinne von Art. 248 Abs. 1 lit. b StP erscheine somit aussichtslos.
2.3.4 Die Einwendungen, die der Beschwerdeführer gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts erhebt, führen nicht zur Bejahung einer Verletzung der Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Auch wenn die Spielsucht des Beschwerdeführers nicht das Thema der früheren gutachterlichen Abklärung war, kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der finanzielle Druck, unter dem der Beschwerdeführer damals stand, bereits strafmildernd berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer erhofft sich zwar nach einer weiteren Begutachtung eine zusätzliche erhebliche Strafreduktion wegen der angeblich neu bekannt gewordenen Spielsucht. Die Spielsucht des Beschwerdeführers war indessen zumindest im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht St. Gallen bereits aktenkundig, was ebenfalls gegen einen für den Beschwerdeführer erfolgreichen Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens spricht. Schliesslich ist auch der Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid auf die negative Prozessprognose des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts stützt, mit den Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und 6 Ziff. 3 lit. c EMRK vereinbar. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verweigerung der amtlichen Verteidigung für das Wiederaufnahmeverfahren vor dem Kantonsgericht und dem Bezirksgericht St. Gallen im Lichte der Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und 6 Ziff. 3 lit. c EMRK nicht zu beanstanden ist.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 129 I 129
Datum : 14. Januar 2003
Publiziert : 31. Dezember 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : 129 I 129
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. a OG; Anspruch auf unentgeltlichen


Gesetzesregister
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 2 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 87  90
StGB: 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
BGE Register
104-IA-31 • 113-IA-69 • 115-IA-103 • 115-IA-64 • 117-IA-277 • 119-IA-11 • 122-I-267 • 124-I-1 • 124-I-304 • 124-I-327 • 125-II-265 • 125-II-86 • 126-I-165 • 126-I-207 • 126-I-213 • 126-I-68 • 127-II-1 • 127-III-279 • 128-I-225 • 128-I-237 • 129-I-129 • 85-I-1 • 89-I-1 • 99-IA-325
Weitere Urteile ab 2000
1P.550/2002 • 1P.744/1994 • 6S.436/1999
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • amtliche verteidigung • anklagekammer • aussichtslosigkeit • bedingung • bedürfnis • begründung des entscheids • besteller • betrug • beurteilung • bewilligungsverfahren • bezogener • bundesgericht • bundesverfassung • dauer • druck • einladung • einwendung • entscheid • ersetzung • frage • freiheitsstrafe • gerichts- und verwaltungspraxis • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • grundrechtseingriff • hausfriedensbruch • irreführung der rechtspflege • kantonale behörde • kantonales recht • kantonales verfahren • kantonsgericht • kassationshof • kassatorische natur • leiter • literatur • monat • norm • prozesshandlung • prüfung • psychiatrisches gutachten • rechtsmittel • rechtsmittelinstanz • revision • richterliche behörde • sachrichter • sachverhalt • staatsrechtliche beschwerde • stelle • strafanstalt • strafprozess • strafzumessung • umfang • unentgeltliche rechtspflege • verbindlichkeit • verfahren • verfassung • verminderte zurechnungsfähigkeit • vertrag • verurteilter • weiler • wiederaufnahme • wiese • zwischenentscheid • überprüfungsbefugnis
VPB
57.70