128 V 59
12. Urteil i.S. I. gegen Krankenkasse KPT und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern K 106/99 vom 29. Januar 2002
Regeste (de):
- Art. 31 Abs. 1 lit. b
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese:
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: a durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder b durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder c zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist. 2 Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b97 verursacht worden sind. SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung
KLV Art. 18 - 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG191):
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG191): a Erkrankungen des Blutsystems: a1 Neutropenie, Agranulozytose, a2 Schwere aplastische Anämie, a3 Leukämien, a4 Myelodysplastische Syndrome (MDS), a5 Hämorraghische Diathesen; b Stoffwechselerkrankungen: b1 Akromegalie, b2 Hyperparathyreoidismus, b3 Idiopathischer Hypoparathyreoidismus, b4 Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis); c Weitere Erkrankungen: c1 Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, c2 Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung, c3 Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, c4 Papillon-Lefèvre-Syndrom, c5 Sklerodermie, c6 AIDS, c7 Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion; d Speicheldrüsenerkrankungen; e ... 2 Die Versicherung übernimmt die Kosten der in Absatz 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt.194 - - Art. 31 Abs. 1 lit. b
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese:
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: a durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder b durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder c zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist. 2 Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b97 verursacht worden sind. SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung
KLV Art. 18 - 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG191):
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG191): a Erkrankungen des Blutsystems: a1 Neutropenie, Agranulozytose, a2 Schwere aplastische Anämie, a3 Leukämien, a4 Myelodysplastische Syndrome (MDS), a5 Hämorraghische Diathesen; b Stoffwechselerkrankungen: b1 Akromegalie, b2 Hyperparathyreoidismus, b3 Idiopathischer Hypoparathyreoidismus, b4 Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis); c Weitere Erkrankungen: c1 Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, c2 Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung, c3 Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, c4 Papillon-Lefèvre-Syndrom, c5 Sklerodermie, c6 AIDS, c7 Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion; d Speicheldrüsenerkrankungen; e ... 2 Die Versicherung übernimmt die Kosten der in Absatz 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt.194 SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese:
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: a durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder b durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder c zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist. 2 Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b97 verursacht worden sind. SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung
KLV Art. 17 Erkrankungen des Kausystems - Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG189). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht:
a Erkrankungen der Zähne: a1 Idiopathisches internes Zahngranulom, a2 Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z. B. Abszess, Zyste); b Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien): b1 Präpubertäre Parodontitis, b2 Juvenile, progressive Parodontitis, b3 Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten; c Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile: c1 Gutartige Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Veränderungen, c2 Maligne Tumore im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich, c3 Osteopathien der Kiefer, c4 Zysten (ohne Zusammenhang mit Zahnelementen), c5 Osteomyelitis der Kiefer; d Erkrankungen des Kiefergelenks und des Bewegungsapparates: d1 Kiefergelenksarthrose, d2 Ankylose, d3 Kondylus- und Diskusluxation; e Erkrankungen der Kieferhöhle: e1 In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil, e2 Mund-Antrumfistel; f Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen: f1 Schlafapnoesyndrom, f2 Schwere Störungen des Schluckens, f3 Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien. - - Die geforderte Unvermeidbarkeit verlangt eine nach dem jeweiligen Wissensstand der Zahnheilkunde genügende Mundhygiene; eine versicherte Person, die auf Grund ihrer Konstitution, durchgemachten Krankheiten oder durchgeführten Zahnbehandlungen eine erhöhte Anfälligkeit für Zahnerkrankungen aufweist, kann es nicht bei der allgemein üblichen Mundhygiene bewenden lassen.
Regeste (fr):
- Art. 31 al. 1 let. b LAMal; art. 18 let. d OPAS: Prise en charge des frais de traitement dentaire en cas de maladie des glandes salivaires.
- - L'art. 31 al. 1 let. b LAMal en corrélation avec l'art. 18 OPAS - par analogie avec l'art. 31 al. 1 let. a LAMal en corrélation avec l'art. 17 OPAS - ne justifie une prise en charge de prestations par l'assurance obligatoire des soins qu'en cas de maladie non évitable du système de la mastication; dans la règle, l'affection doit être objectivement non évitable.
- - Le caractère non évitable suppose une hygiène buccale suffisante au regard des connaissances odontologiques actuelles; une personne assurée qui, en raison de sa constitution, de maladies dont elle a souffert ou de traitements qu'elle a suivis, présente une sensibilité accrue aux affections dentaires, ne peut se contenter d'une hygiène buccale usuelle.
Regesto (it):
- Art. 31 cpv. 1 lett. b LAMal; art. 18 lett. d OPre: Assunzione dei costi delle cure dentarie a seguito di malattia delle ghiandole salivari.
- - Giusta l'art. 31 cpv. 1 lett. b LAMal in relazione con l'art. 18 OPre - per analogia con l'art. 31 cpv. 1 lett. a LAMal in combinazione con l'art. 17 OPre - l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie è tenuta a riconoscere prestazioni solo in caso di malattia non evitabile dell'apparato masticatorio; di massima deve trattarsi di un'affezione oggettivamente non evitabile.
- - Il carattere non evitabile presuppone un'igiene boccale sufficiente avuto riguardo alle conoscenze odontologiche attuali; una persona assicurata che, per la sua costituzione oppure a seguito di malattie di cui è stata affetta o di cure subite, presenta una predisposizione accresciuta alle malattie dentarie non può limitarsi a un'igiene boccale comune.
Sachverhalt ab Seite 60
BGE 128 V 59 S. 60
A.- Die 1948 geborene I. ist bei der Krankenkasse KPT (nachfolgend KPT) krankenversichert. Sie stellte der Krankenkasse verschiedene Zahnarztrechnungen für Behandlungen bei Dr. med. dent. M. im Zeitraum vom 12. Januar 1996 bis 7. April 1997 zu. Nach Konsultation ihres Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent. W. hielt die KPT in ihrer Verfügung vom 22. August 1997 fest, dass an die zahnärztlichen Behandlungskosten seit 1. Januar 1996 aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur die Kosten der Kariesprophylaxe, der Fluorschiene und der Ernährungsberatung vergütet werden. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 1998 fest.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher I. sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids, die Einholung eines medizinischen Gutachtens und die Vergütung der Zahnarztrechnungen beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 22. April 1999 ab.
BGE 128 V 59 S. 61
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I. sinngemäss wiederum die Einholung einer medizinischen Expertise und die Übernahme der Kosten für die Zahnpflege ab Januar 1996 beantragen. Die KPT schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.- Am 28. März 2000 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Expertengruppe mit der Erstellung eines zahnmedizinischen Grundsatzgutachtens im Zusammenhang mit der Leistungspflicht der Krankenkassen bei zahnärztlichen Behandlungen beauftragt. Um sicherzustellen, dass keine Widersprüche in der Rechtsprechung zu den Leistungsbestimmungen der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ergehen, wurde neben anderen Beschwerdeverfahren auch das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 3. April 2000 sistiert. Das Grundsatzgutachten ging am 31. Oktober 2000 beim Gericht ein und wurde am 16. Februar 2001 mit den Experten erörtert. Am 21. April 2001 erstellten die Experten einen Ergänzungsbericht.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem das Grundsatzgutachten erstellt ist, kann die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben werden.
2. a) Die Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei Krankheit zu übernehmen sind, werden in Art. 25
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. |
|
1 | Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. |
2 | Diese Leistungen umfassen: |
a | die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht werden von:74 |
a1 | Ärzten oder Ärztinnen, |
a2 | Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen, |
a2bis | Pflegefachpersonen, |
a3 | Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen; |
b | die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände; |
c | einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren; |
d | die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation; |
e | den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; |
f | ... |
gbis | einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten; |
h | die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
|
1 | Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
a | durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder |
b | durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder |
c | zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist. |
2 | Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b97 verursacht worden sind. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
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1 | Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
a | durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder |
b | durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder |
c | zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist. |
2 | Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b97 verursacht worden sind. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
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1 | Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
a | durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder |
b | durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder |
c | zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist. |
2 | Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b97 verursacht worden sind. |
BGE 128 V 59 S. 62
b) Gestützt auf Art. 33 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 33 Bezeichnung der Leistungen - 1 Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. |
|
1 | Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. |
2 | Er bezeichnet die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 sowie die Leistungen nach den Artikeln 26, 29 Absatz 2 Buchstaben a und c und 31 Absatz 1 näher. |
3 | Er bestimmt, in welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet. |
4 | Er setzt Kommissionen ein, die ihn bei der Bezeichnung der Leistungen beraten. Er sorgt für die Koordination der Arbeit der genannten Kommissionen. |
5 | Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 1-3 dem EDI oder dem BAG übertragen. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 33 Bezeichnung der Leistungen - 1 Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. |
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1 | Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. |
2 | Er bezeichnet die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 sowie die Leistungen nach den Artikeln 26, 29 Absatz 2 Buchstaben a und c und 31 Absatz 1 näher. |
3 | Er bestimmt, in welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet. |
4 | Er setzt Kommissionen ein, die ihn bei der Bezeichnung der Leistungen beraten. Er sorgt für die Koordination der Arbeit der genannten Kommissionen. |
5 | Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 1-3 dem EDI oder dem BAG übertragen. |
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) KVV Art. 33 Allgemeine Leistungen - Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission:128 |
|
a | die von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden; |
b | die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 25a Absätze 1 und 2 des Gesetzes; |
c | die neuen oder umstrittenen Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich in Abklärung befinden; es bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung; |
d | die medizinischen Präventionsmassnahmen nach Artikel 26 des Gesetzes, die Leistungen bei Mutterschaft nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a und c des Gesetzes und die zahnärztlichen Behandlungen nach Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes; |
e | die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden Mittel und Gegenstände nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 des Gesetzes; es setzt Höchstbeträge für ihre Vergütung fest; |
f | den in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes vorgesehenen Beitrag an die Kosten von Badekuren; dieser Beitrag dient der Deckung von Kosten bei Badekuren, die nicht durch andere Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt sind; er kann während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr ausgerichtet werden; |
g | den in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes vorgesehenen Beitrag an die Transport- und Rettungskosten; die medizinisch notwendigen Transporte von einem Spital in ein anderes sind Teil der stationären Behandlung; |
h | das Verfahren der Bedarfsermittlung; |
i | den in Artikel 25a Absätze 1 und 4 des Gesetzes vorgesehenen und nach Pflegebedarf differenzierten Beitrag an die Pflegeleistungen. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
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1 | Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
a | durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder |
b | durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder |
c | zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist. |
2 | Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b97 verursacht worden sind. |
SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Art. 17 Erkrankungen des Kausystems - Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG189). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht: |
|
a | Erkrankungen der Zähne: |
a1 | Idiopathisches internes Zahngranulom, |
a2 | Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z. B. Abszess, Zyste); |
b | Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien): |
b1 | Präpubertäre Parodontitis, |
b2 | Juvenile, progressive Parodontitis, |
b3 | Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten; |
c | Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile: |
c1 | Gutartige Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Veränderungen, |
c2 | Maligne Tumore im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich, |
c3 | Osteopathien der Kiefer, |
c4 | Zysten (ohne Zusammenhang mit Zahnelementen), |
c5 | Osteomyelitis der Kiefer; |
d | Erkrankungen des Kiefergelenks und des Bewegungsapparates: |
d1 | Kiefergelenksarthrose, |
d2 | Ankylose, |
d3 | Kondylus- und Diskusluxation; |
e | Erkrankungen der Kieferhöhle: |
e1 | In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil, |
e2 | Mund-Antrumfistel; |
f | Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen: |
f1 | Schlafapnoesyndrom, |
f2 | Schwere Störungen des Schluckens, |
f3 | Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien. |
SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Art. 18 - 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG191): |
|
1 | Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG191): |
a | Erkrankungen des Blutsystems: |
a1 | Neutropenie, Agranulozytose, |
a2 | Schwere aplastische Anämie, |
a3 | Leukämien, |
a4 | Myelodysplastische Syndrome (MDS), |
a5 | Hämorraghische Diathesen; |
b | Stoffwechselerkrankungen: |
b1 | Akromegalie, |
b2 | Hyperparathyreoidismus, |
b3 | Idiopathischer Hypoparathyreoidismus, |
b4 | Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis); |
c | Weitere Erkrankungen: |
c1 | Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, |
c2 | Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung, |
c3 | Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, |
c4 | Papillon-Lefèvre-Syndrom, |
c5 | Sklerodermie, |
c6 | AIDS, |
c7 | Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion; |
d | Speicheldrüsenerkrankungen; |
e | ... |
2 | Die Versicherung übernimmt die Kosten der in Absatz 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt.194 |
SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Art. 19 - Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. c KVG197): |
|
a | bei Herzklappenersatz, Gefässprothesenimplantation, kraniellen Shuntoperationen; |
b | bei Eingriffen mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression; |
c | bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Leiden; |
d | bei Endokarditis; |
e | bei Schlafapnoe-Syndrom. |
SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Art. 17 Erkrankungen des Kausystems - Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG189). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht: |
|
a | Erkrankungen der Zähne: |
a1 | Idiopathisches internes Zahngranulom, |
a2 | Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z. B. Abszess, Zyste); |
b | Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien): |
b1 | Präpubertäre Parodontitis, |
b2 | Juvenile, progressive Parodontitis, |
b3 | Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten; |
c | Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile: |
c1 | Gutartige Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Veränderungen, |
c2 | Maligne Tumore im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich, |
c3 | Osteopathien der Kiefer, |
c4 | Zysten (ohne Zusammenhang mit Zahnelementen), |
c5 | Osteomyelitis der Kiefer; |
d | Erkrankungen des Kiefergelenks und des Bewegungsapparates: |
d1 | Kiefergelenksarthrose, |
d2 | Ankylose, |
d3 | Kondylus- und Diskusluxation; |
e | Erkrankungen der Kieferhöhle: |
e1 | In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil, |
e2 | Mund-Antrumfistel; |
f | Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen: |
f1 | Schlafapnoesyndrom, |
f2 | Schwere Störungen des Schluckens, |
f3 | Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien. |
SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Art. 18 - 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG191): |
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1 | Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG191): |
a | Erkrankungen des Blutsystems: |
a1 | Neutropenie, Agranulozytose, |
a2 | Schwere aplastische Anämie, |
a3 | Leukämien, |
a4 | Myelodysplastische Syndrome (MDS), |
a5 | Hämorraghische Diathesen; |
b | Stoffwechselerkrankungen: |
b1 | Akromegalie, |
b2 | Hyperparathyreoidismus, |
b3 | Idiopathischer Hypoparathyreoidismus, |
b4 | Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis); |
c | Weitere Erkrankungen: |
c1 | Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, |
c2 | Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung, |
c3 | Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, |
c4 | Papillon-Lefèvre-Syndrom, |
c5 | Sklerodermie, |
c6 | AIDS, |
c7 | Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion; |
d | Speicheldrüsenerkrankungen; |
e | ... |
2 | Die Versicherung übernimmt die Kosten der in Absatz 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt.194 |
SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Art. 19 - Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. c KVG197): |
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a | bei Herzklappenersatz, Gefässprothesenimplantation, kraniellen Shuntoperationen; |
b | bei Eingriffen mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression; |
c | bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Leiden; |
d | bei Endokarditis; |
e | bei Schlafapnoe-Syndrom. |
SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Art. 17 Erkrankungen des Kausystems - Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG189). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht: |
|
a | Erkrankungen der Zähne: |
a1 | Idiopathisches internes Zahngranulom, |
a2 | Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z. B. Abszess, Zyste); |
b | Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien): |
b1 | Präpubertäre Parodontitis, |
b2 | Juvenile, progressive Parodontitis, |
b3 | Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten; |
c | Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile: |
c1 | Gutartige Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Veränderungen, |
c2 | Maligne Tumore im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich, |
c3 | Osteopathien der Kiefer, |
c4 | Zysten (ohne Zusammenhang mit Zahnelementen), |
c5 | Osteomyelitis der Kiefer; |
d | Erkrankungen des Kiefergelenks und des Bewegungsapparates: |
d1 | Kiefergelenksarthrose, |
d2 | Ankylose, |
d3 | Kondylus- und Diskusluxation; |
e | Erkrankungen der Kieferhöhle: |
e1 | In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil, |
e2 | Mund-Antrumfistel; |
f | Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen: |
f1 | Schlafapnoesyndrom, |
f2 | Schwere Störungen des Schluckens, |
f3 | Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien. |
SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Art. 19 - Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. c KVG197): |
|
a | bei Herzklappenersatz, Gefässprothesenimplantation, kraniellen Shuntoperationen; |
b | bei Eingriffen mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression; |
c | bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Leiden; |
d | bei Endokarditis; |
e | bei Schlafapnoe-Syndrom. |
3. Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin an den Folgen von Speicheldrüsenresektionen, insbesondere an Xerostomie, leidet und dass daraus eine erhöhte Kariesanfälligkeit resultiert. Einig sind sich alle Beteiligten in der Qualifikation dieses Leidens als Speicheldrüsenerkrankung im Sinne von Art. 18 lit. d
SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Art. 18 - 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG191): |
|
1 | Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG191): |
a | Erkrankungen des Blutsystems: |
a1 | Neutropenie, Agranulozytose, |
a2 | Schwere aplastische Anämie, |
a3 | Leukämien, |
a4 | Myelodysplastische Syndrome (MDS), |
a5 | Hämorraghische Diathesen; |
b | Stoffwechselerkrankungen: |
b1 | Akromegalie, |
b2 | Hyperparathyreoidismus, |
b3 | Idiopathischer Hypoparathyreoidismus, |
b4 | Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis); |
c | Weitere Erkrankungen: |
c1 | Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, |
c2 | Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung, |
c3 | Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, |
c4 | Papillon-Lefèvre-Syndrom, |
c5 | Sklerodermie, |
c6 | AIDS, |
c7 | Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion; |
d | Speicheldrüsenerkrankungen; |
e | ... |
2 | Die Versicherung übernimmt die Kosten der in Absatz 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt.194 |
4. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
|
1 | Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
a | durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder |
b | durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder |
c | zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist. |
2 | Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b97 verursacht worden sind. |
SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Art. 18 - 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG191): |
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1 | Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG191): |
a | Erkrankungen des Blutsystems: |
a1 | Neutropenie, Agranulozytose, |
a2 | Schwere aplastische Anämie, |
a3 | Leukämien, |
a4 | Myelodysplastische Syndrome (MDS), |
a5 | Hämorraghische Diathesen; |
b | Stoffwechselerkrankungen: |
b1 | Akromegalie, |
b2 | Hyperparathyreoidismus, |
b3 | Idiopathischer Hypoparathyreoidismus, |
b4 | Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis); |
c | Weitere Erkrankungen: |
c1 | Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, |
c2 | Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung, |
c3 | Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, |
c4 | Papillon-Lefèvre-Syndrom, |
c5 | Sklerodermie, |
c6 | AIDS, |
c7 | Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion; |
d | Speicheldrüsenerkrankungen; |
e | ... |
2 | Die Versicherung übernimmt die Kosten der in Absatz 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt.194 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
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1 | Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
a | durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder |
b | durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder |
c | zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist. |
2 | Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b97 verursacht worden sind. |
SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Art. 18 - 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG191): |
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1 | Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG191): |
a | Erkrankungen des Blutsystems: |
a1 | Neutropenie, Agranulozytose, |
a2 | Schwere aplastische Anämie, |
a3 | Leukämien, |
a4 | Myelodysplastische Syndrome (MDS), |
a5 | Hämorraghische Diathesen; |
b | Stoffwechselerkrankungen: |
b1 | Akromegalie, |
b2 | Hyperparathyreoidismus, |
b3 | Idiopathischer Hypoparathyreoidismus, |
b4 | Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis); |
c | Weitere Erkrankungen: |
c1 | Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, |
c2 | Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung, |
c3 | Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, |
c4 | Papillon-Lefèvre-Syndrom, |
c5 | Sklerodermie, |
c6 | AIDS, |
c7 | Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion; |
d | Speicheldrüsenerkrankungen; |
e | ... |
2 | Die Versicherung übernimmt die Kosten der in Absatz 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt.194 |
BGE 128 V 59 S. 63
lit. a KVG in Verbindung mit Art. 17
SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Art. 17 Erkrankungen des Kausystems - Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG189). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht: |
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a | Erkrankungen der Zähne: |
a1 | Idiopathisches internes Zahngranulom, |
a2 | Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z. B. Abszess, Zyste); |
b | Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien): |
b1 | Präpubertäre Parodontitis, |
b2 | Juvenile, progressive Parodontitis, |
b3 | Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten; |
c | Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile: |
c1 | Gutartige Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Veränderungen, |
c2 | Maligne Tumore im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich, |
c3 | Osteopathien der Kiefer, |
c4 | Zysten (ohne Zusammenhang mit Zahnelementen), |
c5 | Osteomyelitis der Kiefer; |
d | Erkrankungen des Kiefergelenks und des Bewegungsapparates: |
d1 | Kiefergelenksarthrose, |
d2 | Ankylose, |
d3 | Kondylus- und Diskusluxation; |
e | Erkrankungen der Kieferhöhle: |
e1 | In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil, |
e2 | Mund-Antrumfistel; |
f | Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen: |
f1 | Schlafapnoesyndrom, |
f2 | Schwere Störungen des Schluckens, |
f3 | Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
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1 | Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
a | durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder |
b | durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder |
c | zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist. |
2 | Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b97 verursacht worden sind. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
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1 | Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
a | durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder |
b | durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder |
c | zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist. |
2 | Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b97 verursacht worden sind. |
5. a) Die Krankenkasse hat weder in der Verfügung und im Einspracheentscheid, noch in der Beschwerdeantwort und in der Duplik im Vorverfahren, noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
BGE 128 V 59 S. 64
bestritten, dass die Beschwerdeführerin an Mundtrockenheit (Xerostomie) als Folge der Speicheldrüsenerkrankung leidet und dass damit eine erhöhte Kariesanfälligkeit besteht. Sie hat hingegen die Zahnschäden, für welche die Versicherte Kassenleistungen verlangt, als bei guter Mundhygiene vermeidbar bezeichnet. Ihrer Ansicht nach war die Mundhygiene der Beschwerdeführerin ungenügend, wären doch vier jährliche Kontrollen und Fluoridierungen angemessen und zumutbar gewesen. Aus den eingereichten Rechnungen für die Behandlungen ab 1. Januar 1996 (recte: 12. Januar 1996) sei jedoch ersichtlich, dass einzig am 28. März 1996 eine Fluoridierung und am 16. April 1996 eine Schmelzätzung und Dentinvorbehandlung mit Haftvermittler als Kariesprophylaxe durchgeführt worden seien. b) Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, bei den Fällen von Art. 31 Abs. 1 lit. b
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
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1 | Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
a | durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder |
b | durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder |
c | zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist. |
2 | Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b97 verursacht worden sind. |
SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Art. 18 - 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG191): |
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1 | Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG191): |
a | Erkrankungen des Blutsystems: |
a1 | Neutropenie, Agranulozytose, |
a2 | Schwere aplastische Anämie, |
a3 | Leukämien, |
a4 | Myelodysplastische Syndrome (MDS), |
a5 | Hämorraghische Diathesen; |
b | Stoffwechselerkrankungen: |
b1 | Akromegalie, |
b2 | Hyperparathyreoidismus, |
b3 | Idiopathischer Hypoparathyreoidismus, |
b4 | Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis); |
c | Weitere Erkrankungen: |
c1 | Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, |
c2 | Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung, |
c3 | Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, |
c4 | Papillon-Lefèvre-Syndrom, |
c5 | Sklerodermie, |
c6 | AIDS, |
c7 | Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion; |
d | Speicheldrüsenerkrankungen; |
e | ... |
2 | Die Versicherung übernimmt die Kosten der in Absatz 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt.194 |
6. Den Darlegungen und insbesondere der Schlussfolgerung von Krankenkasse und Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. a) Von einer "Vermutung" der Vermeidbarkeit von Karies kann nicht ausgegangen werden, auch nicht in "gewissem Sinne", wie das kantonale Gericht annimmt. Vielmehr gibt es Formen vermeidbarer und nicht vermeidbarer Karies. So hat der Verordnungsgeber mit der Aufnahme von Art. 18 lit. d
SR 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) - Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Art. 18 - 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG191): |
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1 | Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG191): |
a | Erkrankungen des Blutsystems: |
a1 | Neutropenie, Agranulozytose, |
a2 | Schwere aplastische Anämie, |
a3 | Leukämien, |
a4 | Myelodysplastische Syndrome (MDS), |
a5 | Hämorraghische Diathesen; |
b | Stoffwechselerkrankungen: |
b1 | Akromegalie, |
b2 | Hyperparathyreoidismus, |
b3 | Idiopathischer Hypoparathyreoidismus, |
b4 | Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis); |
c | Weitere Erkrankungen: |
c1 | Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, |
c2 | Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung, |
c3 | Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, |
c4 | Papillon-Lefèvre-Syndrom, |
c5 | Sklerodermie, |
c6 | AIDS, |
c7 | Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion; |
d | Speicheldrüsenerkrankungen; |
e | ... |
2 | Die Versicherung übernimmt die Kosten der in Absatz 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt.194 |
BGE 128 V 59 S. 65
b) Die der Krankenkasse unterbreiteten Rechnungen weisen Zahnbehandlungen ab 12. Januar 1996 aus. Die erste der in den Rechnungen ausgewiesenen zahnärztlichen Verrichtungen ist das provisorische Zementieren einer Krone. Die von der Beschwerdegegnerin behauptete unzureichende Mundhygiene der Versicherten müsste vor diesem Zeitraum ausgewiesen sein. c) Entscheidend kann sodann nicht sein, ob die Beschwerdeführerin eine weniger gute Mundhygiene gehabt hat, als von der Beschwerdegegnerin als nötig und zumutbar erachtet wird, sondern vielmehr, ob die Zahnbehandlungen bei der Speicheldrüsenerkrankung und der dadurch verursachten Mundtrockenheit mit erhöhter Kariesanfälligkeit durch eine genügende und zumutbare Mundhygiene hätten vermieden werden können. Ersteres würde nämlich auf eine Sanktionierung der Beschwerdeführerin hinauslaufen, indem sie wegen ungenügender Mundhygiene der Pflichtleistung selbst dann verlustig ginge, wenn die Zahnschäden trotz optimaler, d.h. genügender und zumutbarer Mundhygiene nicht vermeidbar wären. d) Der behandelnde Zahnarzt attestiert der Versicherten eine gute Mundhygiene. Wird - wie oben dargelegt - auf eine objektive Vermeidbarkeit der Zahnschäden abgestellt, gehört dazu eine allgemein übliche genügende Mund- und Zahnhygiene (Erw. 4a). Dies will indessen nicht heissen, dass eine versicherte Person, die auf Grund ihrer Konstitution, durchgemachten Krankheiten oder durchgeführten Zahnbehandlungen eine erhöhte Anfälligkeit für Zahnerkrankungen hat, es mit der allgemein üblichen Mundhygiene bewenden lassen kann. Die Mundhygiene muss aber in jedem Fall sowohl in der täglichen Durchführung wie auch hinsichtlich des periodischen Ganges zum Zahnarzt und der Dentalhygiene in vernünftigem und zumutbarem Rahmen bleiben. e) Ob die Schäden, für welche die Versicherte Leistungen der Krankenkasse begehrt, bei einer solchen Mundhygiene im Sinne von Erw. 6d vermeidbar gewesen wären, kann den Akten nicht entnommen werden. Da die Beantwortung der Frage Fachwissen erfordert, hat die Beschwerdegegnerin darüber unter Wahrung der Parteirechte ein Gutachten einzuholen. Dabei geht es um die Abklärung, welche direkten Zahnschäden, vor allem Karies, und welche Folgeschäden bei einer genügenden Mundhygiene im oben dargestellten Sinne vermeidbar gewesen wären.